3.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 58/79 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/336 DES RATES
vom 2. März 2015
zur Durchführung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (1), insbesondere auf Artikel 2c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 23. Dezember 2013 den Beschluss 2013/798/GASP angenommen. |
(2) |
Am 31. Dezember 2014 hat der gemäß der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) zur Zentralafrikanischen Republik eingesetzte Sanktionsausschuss eine Person von der Liste der Personen gestrichen, die den Maßnahmen gemäß den Nummern 30 und 32 der Resolution 2134 (2014) des VN-Sicherheitsrates unterliegen. |
(3) |
Die im Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP enthaltene Liste der Personen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 2. März 2015.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
D. REIZNIECE-OZOLA
(1) ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51.
ANHANG
Folgende Person wird von der Liste im Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP gestrichen:
Levy YAKETE