27.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/73


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/316 DER KOMMISSION

vom 26. Februar 2015

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Lachsforellen mit Ursprung in der Türkei

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 15. Februar 2014 kündigte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) die Einleitung einer Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Lachsforellen mit Ursprung in der Türkei (im Folgenden „betroffenes Land“) in die Union auf der Grundlage von Artikel 5 der Grundverordnung an. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2).(im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“). Am 4. September 2014 wurde im Amtsblatt eine Berichtigung der Einleitungsbekanntmachung (3) veröffentlicht, die die Präzisierung der Warendefinition betraf.

(2)

Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 3. Januar 2014 von der Danish Aquaculture Association (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter Lachsforellen entfallen. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für Dumping bei bestimmten Lachsforellen und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden von der Kommission als ausreichend für die Einleitung einer Untersuchung angesehen.

(3)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden interessierte Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, damit sie an der Untersuchung mitarbeiten können. Ferner unterrichtete die Kommission eigens die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, Verwender und Einführer, ausführende Hersteller in der Türkei und die türkischen Behörden sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und lud sie zur Mitarbeit ein.

(4)

Alle interessierten Parteien hatten die Möglichkeit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen. Es wurden keine vorläufigen Zölle eingeführt.

2.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(5)

Mit Schreiben vom 19. November 2014 an die Kommission zog der Antragsteller seinen Antrag zurück.

(6)

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann ein Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies läge nicht im Interesse der Union.

(7)

Bei der Untersuchung wurden keine Hinweise darauf gefunden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass dieses Verfahren eingestellt werden sollte. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

(8)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Lachsforellen mit Ursprung in der Türkei eingestellt werden sollte.

(9)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Lachsforellen (Oncorhynchus mykiss):

lebend, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder

frisch, gekühlt, gefroren und/oder geräuchert

als ganze Fische (mit Kopf), auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder

ohne Kopf, auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger, oder

als Fischfilets mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger,

mit Ursprung in der Türkei, die derzeit unter den KN-Codes ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90 und ex 0305 43 00 eingereiht werden, in die Union wird eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 26. Februar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Lachsforellen mit Ursprung in der Türkei (ABl. C 44 vom 15.2.2014, S. 18).

(3)  Berichtigung der Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Lachsforellen mit Ursprung in der Türkei (ABl. C 297 vom 4.9.2014, S. 24).