21.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 50/10


BESCHLUSS (EU) 2015/284 DES RATES

vom 17. Februar 2015

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Protokolls 4 des EWR-Abkommens über die Ursprungsregeln (Beitritt Kroatiens)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Protokoll 4 des EWR-Abkommens (im Folgenden „Protokoll 4“) beschließen.

(3)

Protokoll 4 enthält Bestimmungen und Regelungen über die Ursprungsregeln.

(4)

Bestimmten Übergangsregelungen über die Anwendung der Ursprungsregeln nach der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum und der drei dazugehörigen Übereinkünfte (3) muss im EWR-Abkommen Rechnung getragen werden.

(5)

Protokoll 4 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 4 zum EWR-Abkommen über Ursprungsregeln zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. REIRS


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  ABl. L 170 vom 11.6.2014, S. 5.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2015 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

vom

zur Änderung von Protokoll 4 (Ursprungsregeln) zum EWR-Abkommen

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 4 des EWR-Abkommens betrifft die Ursprungsregeln.

(2)

Die Republik Kroatien trat der Europäischen Union am 1. Juli 2013 bei.

(3)

Nach dem erfolgreichen Abschluss der Erweiterungsverhandlungen mit der Europäischen Union stellte die Republik Kroatien den Antrag auf Beitritt zum EWR-Abkommen.

(4)

Das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum und die drei dazugehörigen Übereinkünfte (im Folgenden „EWR-Erweiterungsübereinkommen“) (1) wurde am 20. Dezember 2013 paraphiert.

(5)

Das EWR-Erweiterungsübereinkommen wurde am 11. April 2014 unterzeichnet und wird seit dem 12. April 2014 vorläufig angewandt.

(6)

Bestimmte Übergangsregelungen in Bezug auf die Anwendung der Ursprungsregeln nach der vorläufigen Anwendung des EWR-Erweiterungsübereinkommens müssen im EWR-Abkommen berücksichtigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Protokoll 4 zum EWR-Abkommen wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Er gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2013.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

[…]

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

[…]


(1)  ABl. L 170 vom 11.6.2014, S. 5.

(2)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]

ANHANG

zum Beschluss Nr. […] des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

In Protokoll 4 zum EWR-Abkommen wird nach Artikel 40 Folgendes angefügt:

„Artikel 41

Übergangsregelungen betreffend den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union

(1)   Ursprungsnachweise, die von einem EFTA-Staat oder der Republik Kroatien ordnungsgemäß ausgestellt oder im Rahmen eines Präferenzabkommens zwischen EFTA-Staaten und der Republik Kroatien ausgefertigt wurden, gelten als Nachweis für den Präferenzursprung im EWR, sofern

a)

der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Tag des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union ausgestellt oder ausgefertigt wurden und

b)

der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union vorgelegt wurde.

Sind Waren aus einem EFTA-Staat oder der Republik Kroatien in der Republik Kroatien oder einem EFTA-Staat vor dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union im Rahmen von zu diesem Zeitpunkt geltenden Präferenzabkommen zwischen einem EFTA-Staat und der Republik Kroatien zur Einfuhr angemeldet worden, können nachträglich im Rahmen dieser Abkommen ausgestellte Ursprungsnachweise auch in den EFTA-Staaten oder der Republik Kroatien akzeptiert werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union vorgelegt wurden.

(2)   Die EFTA-Staaten einerseits und die Republik Kroatien andererseits können die Bewilligungen aufrechterhalten, mit denen aufgrund von Abkommen zwischen den EFTA-Staaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits der Status eines ‚ermächtigten Ausführers‘ verliehen worden ist, sofern die ermächtigten Ausführer die Ursprungsregeln dieses Protokolls anwenden.

Die EFTA-Staaten einerseits und Kroatien andererseits prüfen spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union, ob solche Bewilligungen durch neue ersetzt werden müssen, die nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellt wurden.

(3)   Ersuchen um nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen, die nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, werden von den zuständigen Zollbehörden der EFTA-Staaten und der Republik Kroatien während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung oder Ausfertigung des betreffenden Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach Anerkennung des diesen Behörden zusammen mit der Einfuhrzollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises gestellt werden.

(4)   Die Bestimmungen des Abkommens können auf Waren angewandt werden, die aus der Republik Kroatien in die EFTA-Staaten oder aus EFTA-Staaten in die Republik Kroatien ausgeführt werden, welche die Bedingungen dieses Protokolls erfüllen und welche sich am Tag des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union in der Durchfuhr oder in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone in einem EFTA-Staat oder in der Republik Kroatien befanden.

(5)   Die Präferenzbehandlung kann in den in Absatz 4 genannten Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.“