20.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/22


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/278 DER KOMMISSION

vom 18. Februar 2015

zur Änderung des Beschlusses 2010/221/EU hinsichtlich nationaler Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung bestimmter Wassertierkrankheiten in Teile Irlands, Finnlands und des Vereinigten Königreichs

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 791)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2010/221/EU der Kommission vom 15. April 2010 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (2) dürfen bestimmte Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Sendungen mit Wassertieren beschränken, um die Einschleppung bestimmter Krankheiten in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern, sofern sie entweder nachgewiesen haben, dass ihr Hoheitsgebiet oder bestimmte, genau abgegrenzte Teile ihres Hoheitsgebiets frei von diesen Krankheiten ist bzw. sind, oder ein Tilgungs- oder Überwachungsprogramm aufgelegt haben, um Seuchenfreiheit zu erzielen.

(2)

Gemäß dem Beschluss 2010/221/EU gelten die in seinem Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten und Teile von Mitgliedstaaten als frei von den im selben Anhang aufgeführten Krankheiten. Außerdem wurden mit dem genannten Beschluss die von bestimmten Mitgliedstaaten angenommenen Tilgungsprogramme hinsichtlich der in seinem Anhang II aufgeführten Gebiete und Krankheiten genehmigt. Mit dem genannten Beschluss wurden ferner die Programme zur Überwachung des Ostreiden Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar) genehmigt, die von bestimmten Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III des genannten Beschlusses aufgeführten Gebiete angenommen wurden.

(3)

Gemäß Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU gelten derzeit folgende Gebiete des Vereinigten Königreichs als frei vom Ostreiden Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar): das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs, ausgenommen Whitstable Bay in Kent, das Mündungsgebiet des Flusses Blackwater in Essex und der Hafen von Poole in Dorset, das Gebiet Larne Lough im Hoheitsgebiet Nordirlands und das Hoheitsgebiet Guernseys.

(4)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission gemeldet, dass OsHV-1 μVar auch bei Crassostrea gigas aus dem Fluss Crouch in Essex nachgewiesen wurde. Hierbei handelt es sich um einen neuen Ausbruch von OsHV-1 μVar in einem Gebiet innerhalb des Hoheitsgebiets Großbritanniens, das als frei von der Seuche erklärt worden war. Die geografische Abgrenzung der in Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU aufgeführten Gebiete des Vereinigten Königreiches mit genehmigten nationalen Maßnahmen sollte daher geändert werden.

(5)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission ferner mitgeteilt, dass der Eintrag mit der geografischen Abgrenzung der Teile Nordirlands, die in Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU als frei von OsHV-1 μVar aufgeführt sind, nicht seiner Erklärung entspricht. Die korrekte Abgrenzung sollte wie folgt lauten: „Hoheitsgebiet Nordirlands, ausgenommen Dundrum Bay, Killough Bay, Lough Foyle, Carlingford Lough und Strangford Lough“. Anhang I sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

In Anhang II des Beschlusses 2010/221/EU sind die Binnenwassergebiete des finnischen Hoheitsgebiets als Gebiet mit einem genehmigten Programm zur Tilgung der Bakteriellen Nierenerkrankung (BKD) aufgeführt.

(7)

Somit werden mit dem Beschluss 2010/221/EU bestimmte nationale Maßnahmen Finnlands in Bezug auf die Verbringung von Sendungen mit Aquakulturtieren empfänglicher Arten in diese Gebiete genehmigt. Damit die Zweckmäßigkeit dieser nationalen Maßnahmen neu bewertet werden kann, wurde die Genehmigung der Anwendung der Maßnahmen mit Artikel 3 Absatz 2 des genannten Beschlusses zeitlich beschränkt, und zwar bis zum 31. Dezember 2015.

(8)

Finnland hat der Kommission seinen Beschluss mitgeteilt, die BKD aus der Liste der Wassertierkrankheiten zu streichen, deren Bekämpfung und Tilgung in Finnland vorgeschrieben ist. Dieser Beschluss wurde am 1. Dezember 2014 rechtskräftig. Folglich verfügt Finnland ab diesem Datum über kein im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigtes Programm zur Tilgung der BKD für sein Hoheitsgebiet oder Teile seines Hoheitsgebiets mehr. Folglich sollte der Eintrag zu Finnland in Anhang II des Beschlusses 2010/221/EU gestrichen werden, und diese Änderung sollte ab dem 1. Dezember 2014 gelten.

(9)

In Anhang III des Beschlusses 2010/221/EU ist das Hoheitsgebiet Irlands derzeit in sieben Kompartimente unterteilt, für die ein genehmigtes Programm zur Überwachung des Ostreiden Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar) gilt.

(10)

Irland hat der Kommission gemeldet, dass OsHV-1 μVar in einem der genannten Kompartimente nachgewiesen wurde, und zwar in der Askeaton Bay in Kompartiment 6. Die geografische Abgrenzung von Kompartiment 6 im Eintrag zu Irland in Anhang III des Beschlusses 2010/221/EU sollte folglich geändert werden.

(11)

Der Beschluss 2010/221/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und III des Beschlusses 2010/221/EU werden durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Dezember 2014.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Februar 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(2)  ABl. L 98 vom 20.4.2010, S. 7.


ANHANG

ANHANG I

Mitgliedstaaten und Gebiete, die als frei von den in der Tabelle aufgeführten Krankheiten angesehen werden und für die nationale Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung dieser Krankheiten im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurden

Krankheit

Mitgliedstaat

Code

Geografische Abgrenzung des Gebiets mit genehmigten nationalen Maßnahmen

Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC)

Dänemark

DK

Gesamtes Hoheitsgebiet

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Ungarn

HU

Gesamtes Hoheitsgebiet

Finnland

FI

Gesamtes Hoheitsgebiet

Schweden

SE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich

UK

Gesamtes Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs

Hoheitsgebiete Guernseys, Jerseys und der Insel Man

Bakterielle Nierenerkrankung (BKD)

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich

UK

Hoheitsgebiet Nordirlands

Hoheitsgebiete Guernseys, Jerseys und der Insel Man

Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

Finnland

FI

Binnenwassergebiete

Schweden

SE

Binnenwassergebiete

Vereinigtes Königreich

UK

Hoheitsgebiet der Insel Man

Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS)

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Finnland

FI

Wassereinzugsgebiete des Tenjoki und des Näätämönjoki; die Wassereinzugsgebiete des Paatsjoki, des Tuulomajoki und des Uutuanjoki werden als Pufferzonen angesehen

Vereinigtes Königreich

UK

Gesamtes Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs

Hoheitsgebiete Guernseys, Jerseys und der Insel Man

Ostreides Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar)

Vereinigtes Königreich

UK

Hoheitsgebiet Großbritanniens, ausgenommen Whitstable Bay in Kent, das Mündungsgebiet des Flusses Blackwater und der Fluss Crouch in Essex sowie der Hafen von Poole in Dorset

Hoheitsgebiet Nordirlands, ausgenommen Dundrum Bay, Killough Bay, Lough Foyle, Carlingford Lough und Strangford Lough

Hoheitsgebiet Guernseys

ANHANG II

Mitgliedstaaten und Teile von Mitgliedstaaten mit Programmen zur Tilgung bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und genehmigten nationalen Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Krankheiten im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG

Krankheit

Mitgliedstaat

Code

Geografische Abgrenzung des Gebiets mit genehmigten nationalen Maßnahmen

Bakterielle Nierenkrankheit (BKD)

Schweden

SE

Binnenwassergebiete

Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

Schweden

SE

Küstenwassergebiete

ANHANG III

Mitgliedstaaten und Gebiete von Mitgliedstaaten mit Programmen zur Überwachung des Ostreiden Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar) und genehmigten nationalen Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Krankheit im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG

Krankheit

Mitgliedstaat

Code

Geografische Abgrenzung des Gebiets mit genehmigten nationalen Maßnahmen (Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente)

Ostreides Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar)

Irland

IE

Kompartiment 1: Sheephaven Bay

Kompartiment 2: Gweebara Bay

Kompartiment 3: Killala Bay, Broadhaven Bay und Blacksod Bay

Kompartiment 4: Streamstown Bay

Kompartiment 5: Bertraghboy Bay und Galway Bay

Kompartiment 6: Poulnasharry Bay

Kompartiment 7: Kenmare Bay