20.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/20


BESCHLUSS (GASP) 2015/277 DES RATES

vom 19. Februar 2015

zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. Februar 2011 den Beschluss 2011/101/GASP (1) angenommen.

(2)

Der Rat hat unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen in Simbabwe eine Überprüfung des Beschlusses 2011/101/GASP durchgeführt.

(3)

Die restriktiven Maßnahmen sollten bis zum 20. Februar 2016 verlängert werden.

(4)

Die Anwendung des Reiseverbots und des Einfrierens von Vermögensgegenständen sollte für zwei Personen und eine Organisation, die in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP aufgeführt sind, aufrechterhalten werden. Die Aussetzung des Reiseverbots und des Einfrierens von Vermögensgegenständen für in Anhang II des Beschlusses aufgeführte Personen und Organisationen sollte ebenfalls verlängert werden. Die Namen von fünf verstorbenen Personen sollten aus den Anhängen I und II des Beschlusses gestrichen werden.

(5)

Der Beschluss 2011/101/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 10 des Beschlusses 2011/101/GASP erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Dieser Beschluss gilt bis zum 20. Februar 2016.

(3)   Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen werden in Bezug auf die in Anhang II aufgeführten Personen und Organisationen bis zum 20. Februar 2016 ausgesetzt.

Die Aussetzung wird alle drei Monate überprüft.

(4)   Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“

Artikel 2

Die Namen der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Personen werden aus den Anhängen I und II des Beschlusses 2011/101/GASP gestrichen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Februar 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).


ANHANG

 

Name (und ggf. Aliasnamen)

1.

CHINDORI-CHININGA, Edward Takaruza

2.

KARAKADZAI, Mike Tichafa

3.

SAKUPWANYA, Stanley Urayayi

4.

SEKEREMAYI, Lovemore

5.

SHAMUYARIRA, Nathan Marwirakuwa