20.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/1


BESCHLUSS (EU) 2015/268 DES RATES

vom 17. Dezember 2014

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Libanesischen Republik an Programmen der Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Juni 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits (1) über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Libanesischen Republik an Programmen der Union (im Folgenden „Protokoll“) auszuhandeln.

(2)

Die Verhandlungen sind abgeschlossen worden.

(3)

Das Protokoll dient dazu, die finanziellen und technischen Regeln festzulegen, die der Libanesischen Republik die Teilnahme an bestimmten Programmen der Union ermöglichen. Der durch das Protokoll gebildete horizontale Rahmen enthält die Grundsätze für die wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit und ermöglicht der Libanesischen Republik, Unterstützung, insbesondere finanzielle Unterstützung, von der Union entsprechend diesen Programmen zu erhalten. Diser Rahmen gilt lediglich für die Programme der Union, deren maßgebliche Rechtsgrundlagen die Möglichkeit einer Teilnahme der Libanesischen Republik vorsehen. Die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls hat deshalb nicht die Ausübung von Befugnissen gemäß den verschiedenen sektorbezogenen Politiken zur Folge, die mit den Programmen verfolgt werden; die Befugnisse werden vielmehr bei der Einrichtung der Programme ausgeübt.

(4)

Das Protokoll sollte im Namen der Union unterzeichnet und bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Libanesischen Republik an Programmen der Union im Namen der Union wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Protokoll wird ab seiner Unterzeichnung (2) vorläufig angewandt, bis die Verfahren für seinen Abschluss abgeschlossen sind.

Artikel 4

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der Libanesischen Republik an jedem einzelnen Programm der Union, einschließlich des zu leistenden finanziellen Beitrags, festzulegen. Die Kommission hält die zuständige Arbeitsgruppe des Rates auf dem Laufenden.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. L. GALLETTI


(1)  ABl. L 143 vom 30.5.2006, S. 2.

(2)  Das Datum der Unterzeichnung des Protokolls wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht