10.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/48


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/205 DER KOMMISSION

vom 6. Februar 2015

zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG im Hinblick auf Maßnahmen zum Schutz gegen einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in Bulgarien

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 699)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (3), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (4), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission (5) wurden bestimmte Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza getroffen, einschließlich der Abgrenzung von Gebieten A und B bei Bestätigung eines Ausbruchs der Seuche bzw. bei Verdacht darauf. Diese Gebiete sind in der Tabelle im Anhang der genannten Entscheidung aufgeführt.

(2)

Infolge eines bestätigten Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 in Bulgarien hat Bulgarien Schutzmaßnahmen gemäß der Entscheidung 2006/415/EG getroffen und Gebiete A und B im Sinne des Artikels 4 der genannten Entscheidung abgegrenzt.

(3)

Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Bulgarien geprüft und ist der Auffassung, dass die von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats festgelegten Grenzen der Gebiete A und B ausreichend weit von dem Ort des Ausbruchs entfernt sind. Die Gebiete A und B in Bulgarien können somit bestätigt und es kann die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden.

(4)

Die Gebiete A und B in Bulgarien sollten im Anhang der Entscheidung 2006/415/EG aufgeführt werden.

(5)

Der Anhang der Entscheidung 2006/415/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2006/415/EG wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Februar 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(4)  ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1.

(5)  Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51).


ANHANG

„ANHANG

TEIL A

Gebiet A gemäß Artikel 4 Absatz 2:

ISO-Ländercode

Mitglied-staat

Gebiet A

Datum, bis zum dem gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii die Maßnahmen gemäß Artikel 5 gelten

Code

(falls verfügbar)

Bezeichnung

BG

Bulgarien

 

Das Gebiet umfasst

5. März 2015

 

 

 

Schutzzone:

52279

Konstantinovo

 

 

 

Überwachungszone:

07079

In der Stadt Burgas die Ortsteile

Meden rudnik

Gorno ezerovo

Varli bryag

21141

Dimchevo

80916

Cherni vrah

57337

Polski izvor

43623

Livada

23604

Drachevo

20273

Debelt

58400

Prisad

TEIL B

Gebiet B gemäß Artikel 4 Absatz 2:

ISO-Ländercode

Mitglied-staat

Gebiet B

Datum, bis zum dem gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii die Maßnahmen gemäß Artikel 5 gelten

Code

(falls verfügbar)

Bezeichnung

BG

Bulgarien

 

Das Gebiet umfasst

5. März 2015“

BGS04

die Gemeinde Burgas

BGS08

die Gemeinde Kameno

BGS21

die Gemeinde Sozopol

 

in der Gemeinde Sredets

63055

Rosenovo

17974

Sredec

24712

Djulevo

70322

Suhodol

30168

Zagortsi

65560

Svetlina

03455

Belila

59015

Panchevo

 

in der Gemeinde Pomorie

57491

Pomorie

35691

Kamenar

00271

Aheloi

35033

Kableshkovo

44425

Laka