30.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/17


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/144 DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2015

zur Festlegung der Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf Finanzhilfen und von Zahlungsanträgen und der diesbezüglichen Informationen hinsichtlich der Dringlichkeitsmaßnahmen gegen Tierseuchen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 250)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 können Mitgliedstaaten Finanzhilfen für Maßnahmen gewährt werden, die als Reaktion auf ein bestätigtes Auftreten einer der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Tierseuchen ergriffen werden.

(2)

Um für eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu sorgen und rasch Informationen über das Seuchenmanagement zu erhalten, sollten die Zeitpunkte, zu denen die Mitgliedstaaten ihre Anträge auf Finanzhilfen und Zahlungsanträge einreichen müssen, festgesetzt und die vorzulegenden Informationen festgelegt werden. Insbesondere sollten erste und aktualisierte Schätzungen der den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten vorgelegt werden.

(3)

Bei Schätzungen und Zahlungsanträgen von Ländern, die nicht den Euro als nationale Währung verwenden, ist es notwendig, den anzuwendenden Umrechnungskurs anzugeben.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Vorläufige Angaben

Die Mitgliedstaaten legen binnen 30 Tagen nach der amtlichen Bestätigung des Auftretens der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Seuche anhand einer elektronischen Datei gemäß dem in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Muster vorläufige Angaben über die Kategorien der betreffenden Tiere und Erzeugnisse sowie den Marktwert jeder dieser Kategorien vor.

Gleichzeitig legen die Mitgliedstaaten eine Beschreibung der laufenden und der geplanten Maßnahmen und der Rechtsvorschriften für die Bestimmung des Werts der Tiere und der Erzeugnisse vor, für die eine Entschädigung gezahlt werden soll.

Artikel 2

Angaben über geschätzte Kosten

Spätestens zwei Monate nach der amtlichen Bestätigung des Auftretens der Seuche legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Antrag auf Finanzhilfe gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 mittels einer elektronischen Datei gemäß dem in Anhang II enthaltenen Muster „Kostenvoranschlag“ über Folgendes vor:

a)

die geschätzten Kosten für die Entschädigung der Eigentümer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 652/2014,

b)

die geschätzten operativen Kosten gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und d bis g der Verordnung (EU) Nr. 652/2014,

c)

gegebenenfalls die geschätzten sonstigen Kosten, die für die Tilgung der Seuche gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 erforderlich sind, unter Beifügung einer entsprechenden Begründung.

Die Beschreibung der in Artikel 1 genannten Maßnahmen gilt als Bestandteil des Antrags auf Finanzhilfe.

Alle zwei Monate nach Vorlage der in Absatz 1 genannten Informationen legen die Mitgliedstaaten aktualisierte Informationen über die im genannten Absatz aufgeführten Kosten vor.

Artikel 3

Zahlungsanträge

Binnen sechs Monaten nach dem im Finanzierungsbeschluss festgesetzten Schlusstermin oder der Bestätigung der Seuchentilgung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, legen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes vor:

a)

den Zahlungsantrag für die entstandenen förderfähigen Kosten anhand einer elektronischen Datei gemäß dem Muster in Anhang III dieses Beschlusses,

b)

eine detaillierte Kostenaufstellung als Beleg für den Zahlungsantrag mit ausführlichen Informationen über die verschiedenen Kategorien der entstandenen und gezahlten förderfähigen Kosten anhand einer elektronischen Datei nach dem Muster in Anhang IV dieses Beschlusses,

c)

einen technischen Bericht gemäß Anhang V dieses Beschlusses.

Artikel 4

Umrechnungskurs

Sind die Beträge der geschätzten Kosten oder der einem Mitgliedstaat entstandenen Kosten in einer anderen Währung als Euro angegeben, so rechnet der Mitgliedstaat den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag auf Finanzhilfe vorlegt, festgelegt hat.

Artikel 5

Adressaten

Dieser Durchführungsbeschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Januar 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1.


ANHANG I

VORLÄUFIGE INFORMATIONEN ÜBER DIE KATEGORIEN VON TIEREN ODER ERZEUGNISSEN GEMÄSS ARTIKEL 1

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ANHANG II

KOSTENVORANSCHLAG GEMÄSS ARTIKEL 2

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ANHANG III

ZAHLUNGSANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 3 BUCHSTABE a

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ANHANG IV

AUSFÜHRLICHE INFORMATIONEN ÜBER DIE KOSTEN GEMÄSS ARTIKEL 3 BUCHSTABE b

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ANHANG V

INHALT DES TECHNISCHEN BERICHTS GEMÄSS ARTIKEL 3 BUCHSTABE c

Der technische Abschlussbericht enthält mindestens die folgenden Informationen:

1.

Beginn und Ende der Durchführung der Maßnahmen,

2.

eine Beschreibung der durchgeführten technischen Maßnahmen mit Schlüsselzahlen,

3.

epidemiologische Karten,

4.

das Ausmaß der Zielerreichung und die technischen Probleme,

5.

die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen,

6.

sonstige relevante epidemiologische Informationen: Mortalität, Morbidität, Altersverteilung der toten Tiere und der Tiere mit positivem Befund, entdeckte Läsionen, Vektorpräsenz usw.