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28.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 21/20 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/130 DER KOMMISSION
vom 26. Januar 2015
zur Zulassung von Laboratorien in China für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 279)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Entscheidung 2000/258/EG wurde die Agence française de sécurité sanitaire des aliments (AFSSA) (seit dem 1. Juli 2010 eingegliedert in der Agence nationale de sécurité sanitaire de l'alimentation, de l'environnement et du travail, ANSES) in Nancy, Frankreich, als spezifisches Institut bestimmt, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen verantwortlich ist. |
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(2) |
Die genannte Entscheidung sieht vor, dass die ANSES die Bewertung der Laboratorien in Drittländern dokumentiert, die die Zulassung für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen beantragt haben. |
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(3) |
Die zuständige Behörde Chinas hat die Zulassung des Diagnostic Laboratory for Rabies and Wildlife Associated Zoonoses (DLR) (Untersuchungslabor für Tollwut und Zoonosen bei Wildtieren) des Changchun Veterinary Research Institute (Forschungsanstalt für Veterinärmedizin Changchun) in Changchun und des Laboratory of Epidemiology (Epidemiologisches Labor) des Military Veterinary Research Institute (Militärische Forschungsanstalt für Veterinärmedizin) in Changchun beantragt, was durch einen positiven Bewertungsbericht der ANSES vom 15. September 2014 für diese Laboratorien gestützt wird. |
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(4) |
Die genannten Laboratorien sollten daher eine Zulassung für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen erhalten. |
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(5) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die nachstehenden Laboratorien erhalten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2000/258/EG eine Zulassung für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen:
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a) |
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b) |
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Artikel 2
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Februar 2015.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 26. Januar 2015
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission