28.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/18


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/129 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2015

zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 93/52/EWG zur Anerkennung Zyperns als amtlich brucellosefrei (B. melitensis)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 172)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (1), insbesondere auf Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 91/68/EWG sind tierseuchenrechtliche Fragen beim Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union geregelt worden. Die genannte Richtlinie legt fest, unter welchen Bedingungen Mitgliedstaaten oder Gebiete von Mitgliedstaaten als amtlich brucellosefrei anerkannt werden können.

(2)

In Anhang I der Entscheidung 93/52/EWG (2) sind die Mitgliedstaaten aufgelistet, die als amtlich brucellosefrei (B. melitensis) gemäß der Richtlinie 91/68/EWG anerkannt werden.

(3)

Zypern hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, die belegen, dass die in Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/68/EWG festgelegten Bedingungen für die Anerkennung des gesamten Hoheitsgebiets von Zypern als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) erfüllt sind.

(4)

Aus der Bewertung der von Zypern vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Mitgliedstaat als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannt werden sollte.

(5)

Anhang I der Entscheidung 93/52/EWG sollte folglich entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 93/52/EWG erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Januar 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.

(2)  Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststellung, dass bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (B. melitensis) eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei (ABl. L 13 vom 21.1.1993, S. 14).


ANHANG

Anhang I der Entscheidung 93/52/EWG erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Als amtlich brucellosefrei (B. melitensis) anerkannte Mitgliedstaaten

ISO-Code

Mitgliedstaat

BE

Belgien

CZ

Tschechische Republik

DK

Dänemark

DE

Deutschland

EE

Estland

IE

Irland

CY

Zypern

LV

Lettland

LT

Litauen

LU

Luxemburg

HU

Ungarn

NL

Niederlande

AT

Österreich

PL

Polen

RO

Rumänien

SI

Slowenien

SK

Slowakei

FI

Finnland

SE

Schweden

UK

Vereinigtes Königreich“