1.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 314/46 |
BESCHLUSS (EU) 2015/2213 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 27. Oktober 2015
zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2013
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2013, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens (1), |
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unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05306/2015 — C8-0049/2015), |
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unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 29. April 2015 (3) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2013 sowie auf die Antworten des Exekutivdirektors des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (ehemals Gemeinsames Unternehmen ENIAC), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5), insbesondere auf Artikel 209, |
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gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC (6), |
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gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (7), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 12, |
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gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8), |
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gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0285/2015), |
1. |
billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2013; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Martin SCHULZ
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 452 vom 16.12.2014, S. 26.
(2) ABl. C 452 vom 16.12.2014, S. 27.
(3) ABl. L 255 vom 30.9.2015, S. 424.
(4) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(5) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(6) ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21.
(7) ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 152.
(8) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(9) ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.