1.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/34


BESCHLUSS (EU) 2015/2210 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. Oktober 2015

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2013

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2013,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten des Instituts (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Europäischen Innovations- und Technologieinstitut für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 — C8-0054/2015),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 29. April 2015 (3) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2013 sowie auf die Antworten des Direktors des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts,

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (6), insbesondere auf Artikel 21,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7),

gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0282/2015),

1.

erteilt dem Direktor des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Instituts für das Haushaltsjahr 2013;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Martin SCHULZ

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 442 vom 10.12.2014, S. 184.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 255 vom 30.9.2015, S. 409.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(6)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1.

(7)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(8)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.