30.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/142


BESCHLUSS (EU) 2015/1631 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2015

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2013

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf die Vermögensübersichten und Haushaltsübersichten des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2013 (COM(2014) 487 — C8-0146/2014),

unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission vom 14. April 2014 über die Rechnungsführung des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds im Haushaltsjahr 2013,

unter Hinweis auf die Finanzinformationen über die Europäischen Entwicklungsfonds (COM(2014) 350),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds in Bezug auf das Haushaltsjahr 2013 zusammen mit den Antworten der Kommission (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlungen des Rates vom 17. Februar 2015 in Bezug auf die der Kommission zu erteilende Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2013 (05135/2015 — C8-0050/2015, 05136/2015 — C8–0051/2015, 05138/2015 — C8–0052/2015),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2014) 607) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2014) 285 und SWD(2014) 286),

unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete (3) und am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (Burkina Faso) geänderte (4) Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits,

unter Hinweis auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (5),

gestützt auf Artikel 33 des internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (6),

gestützt auf Artikel 32 des internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (7),

gestützt auf Artikel 11 des internen Abkommens vom 17. Juli 2006 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008–2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (8),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (9),

gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds (10),

gestützt auf Artikel 142 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (11),

gestützt auf Artikel 93, Artikel 94 Gedankenstrich 3 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0102/2015),

1.   

erteilt der Kommission Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2013;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Martin SCHULZ

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 398 vom 12.11.2014, S. 1.

(2)  ABl. C 401 vom 13.11.2014, S. 264.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(4)  ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

(5)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1, und ABl. L 324 vom 7.12.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

(7)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

(8)  ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

(9)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.

(10)  ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.

(11)  ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.