18.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 363/75


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1343/2014 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 951/2007 mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat die Verordnung (EG) Nr. 951/2007 der Kommission mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (2) erlassen.

(2)

Angesichts des verspäteten Beginns der im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments durchgeführten Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit wurde die Durchführungsphase der Projekte, die am 31. Dezember 2014 endet, mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 435/2011 der Kommission (3) bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Daher sollten die Abschlussphase und die einschlägigen Bestimmungen entsprechend angepasst werden.

(3)

Es sollte eine Bestimmung vorgesehen werden, die es der Kommission ermöglicht, auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Gemeinsamen Monitoringausschusses im Falle unvorhergesehener und ausreichend begründeter Bedürfnisse oder Umstände eine Verlängerung des Ausführungszeitraums eines gemeinsamen operationellen Programms zu beschließen.

(4)

Der wirksame Umgang mit Unregelmäßigkeiten ist wesentlich, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und sicherzustellen, dass der Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung der Programme gewahrt bleibt. In diesem Sinne und in Anbetracht der Tatsache, dass Finanzkorrekturen das wichtigste Instrument zur Korrektur von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit von der Union finanzierten Ausgaben im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung darstellen, sollten einschlägige Bestimmungen über Finanzkorrekturen in die Verordnung (EG) Nr. 951/2007 aufgenommen werden.

(5)

Im Hinblick auf die Gewährleistung von Rechtssicherheit für die beteiligten Länder ist es zweckmäßig, die spezifischen Vorkehrungen und Verfahren für Finanzkorrekturen durch die gemeinsamen Verwaltungsstellen unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit auszuführen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 951/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 951/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Der folgende Artikel 26a wird eingefügt:

„Artikel 26a

Finanzkorrekturen durch die Verwaltungsbehörde

(1)   Es obliegt in erster Linie der Verwaltungsbehörde, Unregelmäßigkeiten vorzubeugen und zu untersuchen, sowie die erforderlichen Finanzkorrekturen vorzunehmen und Wiedereinziehungen zu betreiben.

Die Gemeinsame Verwaltungsbehörde nimmt die Finanzkorrekturen vor, die aufgrund der im Rahmen der Projekte oder der technischen Hilfe festgestellten einzelnen Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Finanzkorrekturen bestehen in der vollständigen oder teilweisen Streichung des Unionsbeitrags zu einem Projekt oder zu technischer Hilfe. Die Gemeinsame Verwaltungsbehörde berücksichtigt Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den finanziellen Verlust und nimmt angemessene Finanzkorrekturen vor. Als Kriterien für die Bestimmung der Höhe der vorzunehmenden Finanzkorrektur und als Kriterien für Finanzkorrekturen auf der Grundlage von Hochrechnungen oder Pauschalsätzen können die Kriterien herangezogen werden, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (5), insbesondere nach Artikel 144, angenommen werden, sowie die im Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2013 (6) enthaltenen Kriterien. Finanzkorrekturen werden von der Gemeinsamen Verwaltungsbehörde im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr verbucht, in dem die Streichung beschlossen wurde.

(2)   Der gemäß Absatz 1 gestrichene Unionsbeitrag darf vorbehaltlich Absatz 3 wieder für das betroffene Programm eingesetzt werden. Die Umschichtung dieser Programmmittel steht unter anderem im Einklang mit den Artikeln 7, 13, 18 und 43.

(3)   Der gemäß Absatz 1 gestrichene Beitrag darf weder für das Projekt, auf das sich die Finanzkorrektur bezog, noch für Projekte wieder eingesetzt werden, die im Wege von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden.

2.

Artikel 32 erhält folgende Fassung:

„Artikel 32

Der Abschlussbericht über die Durchführung des gemeinsamen operationellen Programms erstreckt sich auf die gesamte Laufzeit des Programms und enthält mit den entsprechenden Anpassungen die gleichen Elemente wie die Jahresberichte, einschließlich der Anhänge. Er ist bis spätestens 30. Juni 2017 für die Programme vorzulegen, deren Durchführungsphase vom 31. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2015 verlängert wurde, und bis spätestens 30. Juni 2016 für die Programme, deren Durchführungsphase am 31. Dezember 2014 endet.“

3.

Artikel 43 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Ausführungszeitraum der einzelnen gemeinsamen operationellen Programme beginnt jeweils mit dem Datum der Annahme des gemeinsamen operationellen Programms durch die Kommission und endet spätestens am 31. Dezember 2017.“

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

eine Phase des finanziellen Abschlusses des gemeinsamen operationellen Programms, die den finanziellen Abschluss sämtlicher im Rahmen des Programms geschlossener Verträge, die Ex-Post-Evaluierung des Programms, die Vorlage des Abschlussberichts sowie die Vornahme der abschließenden Zahlung oder Einziehung durch die Kommission umfasst. Diese Phase endet spätestens am 31. Dezember 2017.“

c)

Es wird ein neuer Absatz 3 eingefügt:

„(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann die Kommission im Falle unvorhergesehener und ausreichend begründeter Bedürfnisse oder Umstände sowie auf begründeten Antrag des Gemeinsamen Monitoringausschusses eine Verlängerung des Ausführungszeitraums des gemeinsamen operationellen Programms beschließen. In diesem Fall sind die Termine für die Vorlage des Abschlussberichts nach Artikel 32 nicht anwendbar.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 951/2007 der Kommission vom 9. August 2007 mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 210 vom 10.8.2007, S. 10).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 435/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 951/2007 mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 118 vom 6.5.2011, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(6)  Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2013 zur Festlegung und Genehmigung der Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die die Kommission bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der EU im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierte Ausgaben anwendet (K(2013)9527).“