16.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 359/97


VERORDNUNG (EU) Nr. 1333/2014 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 26. November 2014

über Geldmarktstatistiken

(EZB/2014/48)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission, (2)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) erfordert die Erstellung von Statistiken über Geldmarktgeschäfte, d. h. über besicherte und unbesicherte Geldmarktgeschäfte sowie bestimmte Geschäfte mit Geldmarktderivaten, wie in dieser Verordnung näher bestimmt, die von monetären Finanzinstituten (MFIs) mit Ausnahme von Zentralbanken und Geldmarktfonds mit anderen MFIs sowie zwischen MFIs und sonstigen Finanzinstituten, dem Staat oder nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften getätigt werden, aber mit Ausnahme von gruppeninternen Transaktionen.

(2)

Die Erhebung solcher Statistiken dient vor allem dazu, der Europäischen Zentralbank (EZB) umfassende, detaillierte und harmonisierte statistische Daten über die Geldmärkte im Euro-Währungsgebiet zur Verfügung zu stellen. Die Daten, die aus den für die oben genannten Marktsegmente erhobenen Transaktionen gewonnen werden, liefern Informationen über den Transmissionsmechanismus geldpolitischer Entscheidungen. Es handelt sich insofern um eine Reihe von Statistiken, die im Euro-Währungsgebiet für geldpolitische Zwecke benötigt werden.

(3)

Zudem ist die Erhebung statistischer Daten erforderlich, um es der EZB zu ermöglichen, den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (3) in analytischer und statistischer Hinsicht zu unterstützen. Die Erhebung statistischer Daten ist in diesem Rahmen ferner erforderlich, um die Erfüllung der Aufgaben der EZB im Bereich der Finanzmarktstabilität zu unterstützen.

(4)

Sofern nationale Zentralbanken (NZBen) beschließen, die aufgrund dieser Verordnung erforderliche Datenerhebung nicht vorzunehmen, sollte die betreffende NZB die EZB hierüber in Kenntnis setzen; in diesem Fall übernimmt die EZB die Aufgabe, die Daten unmittelbar von den Berichtspflichtigen zu erheben.

(5)

Die EZB ist gemäß den Verträgen und gemäß den in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) festgelegten Bedingungen verpflichtet, Verordnungen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB erforderlich ist, die in der ESZB-Satzung vorgesehen und in einigen Fällen in den vom Rat gemäß Artikel 129 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen Bestimmungen festgelegt sind.

(6)

Um den Meldeaufwand der MFIs gering zu halten und zu gewährleisten, dass aktuelle sowie qualitativ hochwertige Statistiken zur Verfügung stehen, verlangt die EZB die Meldung von Daten zunächst von den größten MFIs des Euro-Währungsgebiets, ausgehend von der Höhe des Gesamtbetrags der wesentlichen Bilanzaktiva dieser MFIs verglichen mit dem Gesamtbetrag der wesentlichen Bilanzaktiva aller MFIs im Euro-Währungsgebiet. Durch Berücksichtigung weiterer Kriterien, wie etwa der Bedeutung der Aktivitäten eines MFIs an den Geldmärkten sowie dessen Bedeutung für die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Finanzsystems, kann der EZB-Rat ab dem 1. Januar 2017 die Anzahl der berichtenden MFIs erhöhen. Zur Gewährleistung eines Mindestmaßes an geografisch ausgewogener Verteilung stellt die EZB sicher, dass pro Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist (nachfolgend „Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets“), mindestens drei berichtende MFIs vertreten sind. Die NZBen können aufgrund nationaler statistischer Berichtspflichten auch Daten von MFIs erheben, die nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gehören; in einem solchen Fall werden diese Daten gemäß der vorliegenden Verordnung gemeldet und geprüft.

(7)

Um den Meldeaufwand der MFIs dadurch weiter zu verringern, dass die Auferlegung doppelter Berichtspflichten vermieden wird, und zugleich zu gewährleisten, dass aktuelle sowie qualitativ hochwertige Statistiken zur Verfügung stehen, sollte die EZB den MFIs eine Ausnahme von der Meldung von Daten über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte oder Derivatekontrakte gewähren können, wenn diese Daten bereits einem Transaktionsregister gemeldet wurden und sofern die EZB tatsächlich Zugang zu aktuellen und standardisierten Daten im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hat.

(8)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 kann die EZB Verordnungen zur Festlegung und Durchführung der vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu erfüllenden statistischen Berichtspflichten erlassen. Nach Artikel 6 Absatz 4 kann die EZB Verordnungen zur Bestimmung der Bedingungen erlassen, unter denen das Recht zur Überprüfung statistischer Daten oder zu ihrer Zwangserhebung wahrgenommen werden kann.

(9)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 nehmen die Mitgliedstaaten die organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik wahr und arbeiten eng mit dem ESZB zusammen, um die Erfüllung der sich aus Artikel 5 der ESZB-Satzung ergebenden Verpflichtungen sicherzustellen.

(10)

Sofern die nach dieser Verordnung erhobenen Daten vertrauliche statistische Daten enthalten, gelten die in den Artikeln 8 und 8c der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegten Anforderungen für den Schutz und die Verwendung solcher Daten.

(11)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 hat die EZB das Recht, Berichtspflichtige, die ihren statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe von Verordnungen oder Entscheidungen der EZB nicht nachkommen, mit Sanktionen zu belegen.

(12)

Es wird zwar anerkannt, dass die von der EZB erlassenen Verordnungen gemäß Artikel 34.1 der ESZB-Satzung keinerlei Rechte oder Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten begründen, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend „Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets“); Artikel 5 der ESZB-Satzung gilt jedoch gleichermaßen für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und außerhalb des Euro-Währungsgebiets. In der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 wird festgestellt, dass gemäß Artikel 5 der ESZB-Satzung in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union die Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets verpflichtet sind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die sie für erforderlich halten, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig die auf dem Gebiet der Statistik erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu werden.

(13)

Die Berichtspflichten aufgrund dieser Verordnung gelten unbeschadet der Berichtspflichten aufgrund von anderen Rechtsakten und Instrumenten der EZB, die zumindest teilweise ebenfalls statistische Daten über die Geldmärkte auf einzelgeschäfts- oder aggregierter Basis erfassen können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.

die Begriffe „Berichtspflichtiger“, „Gebietsansässiger“ und „gebietsansässig“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

2.

„monetäres Finanzinstitut“ (MFI) hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) (4) und schließt sämtliche Zweigniederlassungen des MFIs in der Union und den EFTA-Staaten ein, sofern dies nicht in einer Bestimmung dieser Verordnung ausdrücklich anderweitig geregelt ist;

3.

„SFI“: sonstige Finanzinstitute ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen gemäß dem in der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) neu gefassten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (nachstehend das „ESVG 2010“);

4.

„Versicherungsgesellschaften“: alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften gemäß dem ESVG 2010, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten vor allem in der Form von Direkt- oder Rückversicherungen ausüben;

5.

„Altersvorsorgeeinrichtungen“: alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften gemäß dem ESVG 2010, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung);

6.

„nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften“: der Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften gemäß dem ESVG 2010;

7.

„Staat“: institutionelle Einheiten gemäß dem ESVG 2010, die zu den Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und den Kollektivkonsum bestimmt ist, und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren, sowie institutionelle Einheiten, die hauptsächlich Einkommen und Vermögen umverteilen;

8.

„Gesamtbetrag der wesentlichen Bilanzaktiva:“ Summe der Aktiva (Bilanzsumme) abzüglich der sonstigen Aktiva im Sinne der Bestimmung dieser Begriffe in der Verordnung (EU) Nr.1071/2013 (EZB/2013/33);

9.

„Geldmarktstatistiken“: Statistiken über besicherte und unbesicherte Transaktionen sowie derivativen Transaktionen eines Geldmarktinstruments, die zwischen MFIs sowie zwischen MFIs und SFIs, Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen, Zentralbanken, dem Staat und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften getätigt werden, wobei gruppeninterne Transaktionen im betreffenden Berichtszeitraum ausgenommen sind;

10.

„Geldmarktinstrumente“: sämtliche der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Instrumente;

11.

„Geldmarktfonds“: ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) der Zulassung als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren bedarf, oder ein alternativer Investmentfonds gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7), der in kurzfristige Vermögenswerte investiert und dessen Ziele einzeln oder kumulativ darin bestehen, Renditen im Einklang mit den Geldmarktsätzen anzubieten oder den Wert einer Anlage zu sichern;

12.

„Zentralbank“: jede Zentralbank ungeachtet ihres Standorts;

13.

„nationale Zentralbank(en)“ oder „NZB(en)“: die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Union;

14.

„Referenzkreis der Berichtspflichtigen“: im Euro-Währungsgebiet ansässige MFIs mit Ausnahme von Zentralbanken und Geldmarktfonds, die von anderen MFIs, SFIs, Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen, dem Staat, nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften oder von Zentralbanken zu Investmentzwecken wie in den Anhängen I, II oder III aufgeführt auf Euro lautenden Einlagen entgegennehmen und/oder sonstige Schuldtitel an diese ausgeben und/oder diesen auf Euro lautenden Kredite gewähren;

15.

„Gruppe“: eine Gruppe von Unternehmen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Bankengruppen, die aus einem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen besteht und deren Abschluss im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) konsolidiert ist;

16.

„Zweigniederlassung“: Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Instituts bildet und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit des Instituts verbunden sind;

17.

„Zweigniederlassung in der Union oder den EFTA-Staaten“: Zweigniederlassung, die sich in einem Mitgliedstaat der Union oder in einem EFTA-Staat befindet und dort registriert ist;

18.

„Europäische Freihandelsassoziation“: zwischenstaatliche Organisation für die Förderung des freien Handels und der wirtschaftlichen Integration zum Vorteil ihrer Mitgliedstaaten;

19.

„gruppeninterne Transaktion“: Transaktion eines Geldmarktinstruments, die von einem Berichtspflichtigen mit einem anderen Unternehmen getätigt wird, welches durchgängig in denselben konsolidierten Abschluss einbezogen ist. Die an der Transaktion beteiligten Unternehmen sind als in „dieselbe Konsolidierung“ einbezogen anzusehen, wenn beide entweder:

a)

gemäß der Richtlinie 2013/34/EU oder den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) erlassenen Internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards — IFRS) oder, bei einer Gruppe, deren Mutterunternehmen seine Zentrale in einem Drittland hat, gemäß den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen dieses Drittlands, deren Gleichwertigkeit mit den IFRS gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission (10) festgestellt wurde (oder Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaats, deren Verwendung gemäß Artikel 4 dieser Verordnung gestattet ist), in die Konsolidierung einbezogen sind; oder

b)

derselben konsolidierten Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) unterliegen oder, bei einer Gruppe, deren Mutterunternehmen seine Zentrale in einem Drittland hat, derselben konsolidierten Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde des Drittlands unterliegen, die der Beaufsichtigung nach den in Artikel 127 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Grundsätzen gleichwertig ist.

20.

„Geschäftstag“: in Bezug auf jedes Datum, das in einer Vereinbarung oder der Bestätigung für eine Transaktion eines Geldmarktinstruments genannt ist, der Tag, an dem Geschäftsbanken und Devisenmärkte für das allgemeine Geschäft (einschließlich von Geschäften der betreffenden Geldmarktinstrumente) geöffnet sind und an dem sie Zahlungen bzw. Geschäfte in derselben Währung abwickeln, wie die an diesem Tag zahlbare oder auf Grundlage dieses Tages berechnete Zahlungsverpflichtung. Bei einer Transaktion eines Geldmarktinstruments unter einem von der Europäischen Bankenvereinigung (European Banking Federation — EBF), der Loan Market Association (LMA), der International Swaps and Derivatives Association, Inc. (ISDA) oder von anderen führenden Europäischen oder internationalen Marktverbänden herausgegebenen Standard-Rahmenvertrag gilt die von diesem Vertrag vorgegebene oder die durch Verweis in diesen Vertrag einbezogene Begriffsbestimmung. In Bezug auf die Abwicklung von Transaktionen eines Geldmarktinstruments unter Verwendung eines bestimmten Abwicklungssystems der Tag, an dem dieses Abwicklungssystem für die Abwicklung einer solchen Transaktion geöffnet ist;

21.

„TARGET2-Erfüllungstag“: jeder Tag, an dem TARGET2 (das Transeuropäische Automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem) geöffnet ist;

22.

„Rückkaufsvereinbarung“: eine Vereinbarung, unter der die an der Vereinbarung Beteiligten Geschäfte tätigen können, bei denen ein Beteiligter („Verkäufer“) sich dazu verpflichtet, dem anderen Beteiligten („Käufer“) an einem festgelegten Termin in naher Zukunft gegen Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer an den Verkäufer bestimmte „Vermögenswerte“ („Wertpapiere“, „Rohstoffe“ oder „sonstige finanzielle Vermögenswerte“) zu veräußern, wobei sich der Käufer zugleich dazu verpflichtet, dem Verkäufer die Vermögenswerte entweder an einem festgelegten Termin in der Zukunft oder auf Verlangen gegen Zahlung des Rückkaufpreises durch den Verkäufer an den Käufer wieder zu veräußern. Ein solches Geschäft kann jeweils in einem Repogeschäft oder einem Kauf- und Rückverkaufsgeschäft bestehen. „Rückkaufsvereinbarung“ kann auch die Vereinbarung bezeichnen, Vermögenswerte unter Gewährung eines allgemeinen Rechts auf Wiederverwendung an einem Termin in naher Zukunft gegen die Gewährung eines Barkredits zu verpfänden, wobei der Kredit mitsamt Zinsen an einem späteren Termin in der Zukunft gegen Rückgewähr der Vermögenswerte zurückzuzahlen ist. Repogeschäfte können mit einer vorab festgelegten Laufzeit („Repogeschäfte mit fester Laufzeit“) oder ohne eine solche vorab festgelegte Laufzeit getätigt werden; im letzteren Fall haben beide Beteiligten die Möglichkeit, die Vereinbarung an einem jeden Tag zu verlängern oder zu beenden („Bis-auf-Weiteres-Repogeschäfte“);

23.

„tri-party Repogeschäft“: ein Repogeschäft, bei dem ein Dritter während der Laufzeit des Geschäfts die Auswahl und Verwaltung der Sicherheiten übernimmt;

24.

„Devisenswapgeschäft“: ein Swapgeschäft, bei dem ein Beteiligter dem anderen Beteiligten einen bestimmten Währungsbetrag veräußert und als Gegenleistung die Zahlung eines vereinbarten Betrags einer anderen Währung auf Grundlage eines vereinbarten Devisenkurses (der Devisenkassakurs) erhält und sich zugleich dazu verpflichtet, die verkaufte Währung zu einem zukünftigen Termin (dem Fälligkeitstag) gegen Verkauf der zunächst erworbenen Währung zu einem anderen Devisenkurs (dem Devisenterminkurs) zurückzukaufen;

25.

„Tagesgeldsatz-Swaps (Overnight Index Swaps — OIS)“: ein Zinsswap, dessen periodisch variabler Zinssatz dem geometrischen Mittel eines Tagesgeldsatzes (oder eines Tagesgeldreferenzsatzes) über einen bestimmten Zeitraum entspricht. Die endgültige Zahlung wird berechnet als die Differenz zwischen dem festen Zinssatz und dem zusammengesetzten, für die Laufzeit des OIS aufgezeichneten Tagesgeldsatz, die auf den Nennbetrag des Geschäfts angewendet wird. Da diese Verordnung sich ausschließlich mit auf Euro lautenden OIS befasst, ist der Tagesgeldsatz der EONIA;

26.

„Basel-III-LCR-Rahmenwerk“: vom Baseler Ausschuss vorgeschlagene, am 7. Januar 2013 durch die Gruppe der Zentralbankpräsidenten und Leiter der Bankenaufsichtsinstanzen (dem Führungsgremium des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht) als weltweiter Mindestaufsichtsstandard für kurzfristige Liquiditätsmaßnahmen im Bankensektor beschlossene Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio — LCR).

Artikel 2

Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

1.   Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus im Euro-Währungsgebiet ansässigen MFIs aus dem Referenzkreis der Berichtspflichtigen, die vom EZB-Rat gemäß Absatz 2 bzw. Absatz 3 als Berichtspflichtige benannt wurden, oder aus MFIs, die gemäß Absatz 4 auf Grundlage der dort genannten Kriterien als Berichtspflichtige benannt wurden, und die gemäß Absatz 5 über ihre Berichtspflichten in Kenntnis gesetzt wurden (nachstehend die „Berichtspflichtigen“).

2.   Mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung kann der EZB-Rat beschließen, dass ein MFI berichtspflichtig ist, wenn aufgrund der aktuellsten der EZB zur Verfügung stehenden Daten der Gesamtbetrag der wesentlichen Bilanzaktiva dieses MFIs 0,35 % des Gesamtbetrags der wesentlichen Bilanzaktiva aller MFIs im Euro-Währungsgebiet übersteigt, d. h. aufgrund von:

a)

Daten unter Bezugnahme auf Ende Dezember des Kalenderjahres, das der Benachrichtigung gemäß Absatz 5 vorausgeht; oder

b)

wenn die Daten unter a) nicht verfügbar sind, Daten unter Bezugnahme auf Ende Dezember des Vorjahres.

Für die Zwecke eines solchen Beschlusses werden bei der Berechnung des Gesamtbetrags der wesentlichen Bilanzaktiva des betreffenden MFI Zweigniederlassungen außerhalb des Gastlandes des betreffenden MFI nicht berücksichtigt.

3.   Ab dem 1. Januar 2017 kann der EZB-Rat beschließen, jedes weitere MFI aufgrund der Höhe des Gesamtbetrags der wesentlichen Bilanzaktiva des MFIs verglichen mit dem Gesamtbetrag der wesentlichen Bilanzaktiva aller MFIs im Euro-Währungsgebiet, der Bedeutung der Geschäftstätigkeit des MFIs im Bereich des Handels mit Geldmarktinstrumenten sowie aufgrund dessen Bedeutung für die Stabilität und die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems im Euro-Währungsgebiet und/oder den einzelnen Mitgliedstaaten als berichtspflichtig einzustufen.

4.   Ab dem 1. Januar 2017 kann der EZB-Rat ferner beschließen, dass für jeden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets mindestens drei MFIs als Berichtspflichtige benannt werden. Sofern in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets weniger als drei MFIs aufgrund eines Beschlusses des EZB-Rates gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ausgewählt werden, wird der Kreis der Berichtspflichtigen dann auch weitere MFIs dieses Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets umfassen, die von der betreffenden NZB als repräsentativ erachtet werden (nachfolgend „repräsentative Berichtspflichtige“), sodass für diesen Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets mindestens drei Berichtspflichtige benannt werden.

Die repräsentativen Berichtspflichtigen werden aus den größten in dem jeweiligen Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ansässigen Kreditinstituten aufgrund des Gesamtbetrags der wesentlichen Bilanzaktiva der Institute ausgewählt, sofern die NZBen keine alternativen Kriterien vorgeschlagen und schriftlich mit der EZB abgestimmt haben.

5.   Die EZB oder die betreffende NZB benachrichtigen die betroffenen MFIs über jeden Beschluss des EZB-Rates gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 sowie über ihre Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung. Die Benachrichtigung erfolgt schriftlich und mindestens vier Monate vor Beginn der erstmaligen Meldung.

6.   Unbeschadet eines Beschlusses des EZB-Rates gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 können NZBen aufgrund von nationalen statistischen Berichtspflichten auch von in ihrem Mitgliedstaat ansässigen MFIs, die nicht gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 zu den Berichtspflichtigen gehören, Geldmarktstatistiken erheben (nachfolgend „zusätzliche Berichtspflichtige“). Sofern die NZB auf diese Weise zusätzliche Berichtspflichtige benennt, benachrichtigt sie diese umgehend.

Artikel 3

Statistische Berichtspflichten

1.   Zur regelmäßigen Erstellung von Geldmarktstatistiken melden die Berichtspflichtigen der NZB des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, tagesaktuelle statistische Daten auf konsolidierter Basis, einschließlich der Daten für sämtliche ihrer Zweigniederlassungen in der Union und den EFTA-Staaten, im Zusammenhang mit Geldmarktinstrumenten. Die zu meldenden statistischen Daten werden in den Anhängen I, II und III näher bezeichnet. Die NZB übermittelt die statistischen Daten, die sie von den Berichtspflichtigen erhält, gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung an die EZB.

2.   Die Berichtsverfahren, die von den Berichtspflichtigen in Bezug auf Geldmarktinstrumente einzuhalten sind, werden von den NZBen festgelegt und durchgeführt. Diese Berichtsverfahren gewährleisten die Lieferung der benötigten statistischen Daten und ermöglichen eine genaue Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen gemäß Anhang IV.

3.   Unbeschadet der Berichtspflicht nach Absatz 1 kann eine NZB beschließen, dass gemäß Artikel 2 Absatz 2, 3 und 4 ausgewählte Berichtspflichtige, die in dem Mitgliedstaat der betreffenden NZB ansässig sind, die in den Anhängen I, II und III bezeichneten statistischen Daten der EZB melden. Die NZB setzt die EZB und die Berichtspflichtigen hierüber in Kenntnis, woraufhin die EZB die von den Berichtspflichtigen in Bezug auf Geldmarktinstrumente einzuhaltenden Berichtsverfahren festlegt und durchführt sowie die Aufgabe übernimmt, die benötigten Daten unmittelbar von den Berichtspflichtigen zu erheben.

4.   Sofern die NZB gemäß Artikel 2 Absatz 6 zusätzliche Berichtspflichtige ausgewählt und entsprechend benachrichtigt hat, melden diese der NZB tagesaktuelle statistische Daten in Bezug auf Geldmarktinstrumente. Auf Ersuchen der EZB übermittelt die NZB die statistischen Daten, die sie von den zusätzlichen Berichtspflichtigen erhält, gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung an die EZB.

5.   Die Berichtsverfahren, die von den zusätzlichen Berichtspflichtigen einzuhalten sind, werden von den NZBen in Übereinstimmung mit ihren nationalen statistischen Berichtspflichten festgelegt und durchgeführt. Die NZBen stellen sicher, dass die nationalen Berichtsverfahren die zusätzlichen Berichtspflichtigen zur Erfüllung von Anforderungen verpflichten, die den in den Artikeln 6 bis 8, Artikel 10 Absatz 3 sowie den Artikeln 11 und 12 dieser Verordnung genannten Anforderungen gleichwertig sind. Die NZBen stellen sicher, dass solche Berichtsverfahren die benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen ermöglichen.

Artikel 4

Vorlagefristen

1.   Wenn eine NZB gemäß Artikel 3 Absatz 3 beschließt, dass Berichtspflichtige die in den Anhängen I, II und III bezeichneten statistischen Daten unmittelbar der EZB melden, übermitteln die Berichtspflichtigen der EZB diese Daten wie folgt:

a)

Daten, die von gemäß Artikel 2 Absatz 2 ausgewählten Berichtspflichtigen erhoben wurden, werden der EZB einmal täglich zwischen 18.00 Uhr MEZ des Handelstags und 7.00 Uhr MEZ des ersten auf den Handelstag folgenden TARGET2-Erfüllungstags übermittelt.

b)

Daten, die von gemäß Artikel 2 Absatz 3 und 4 ausgewählten Berichtspflichtigen erhoben wurden, werden der EZB einmal täglich zwischen 18.00 Uhr MEZ des Handelstags und 13.00 Uhr MEZ des ersten auf den Handelstag folgenden TARGET2-Erfüllungstags übermittelt.

c)

Daten, für die die NZB eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 5 gewährt hat, werden der EZB einmal wöchentlich zwischen 18.00 Uhr MEZ des Handelstags und 13.00 Uhr MEZ des ersten TARGET2-Erfüllungstags übermittelt, der auf das Ende der Woche folgt, auf die sich die Daten beziehen.

2.   In den nicht von Absatz 1 erfassten Fällen übermitteln die NZBen der EZB die in den Anhängen I, II und III bezeichneten tagesaktuellen statistischen Geldmarktdaten, die sie von den Berichtspflichtigen erhalten, wie folgt:

a)

Daten, die von gemäß Artikel 2 Absatz 2 ausgewählten Berichtspflichtigen erhoben wurden, werden der EZB einmal täglich vor 7.00 Uhr MEZ des ersten auf den Handelstag folgenden TARGET2-Erfüllungstags übermittelt.

b)

Daten, die von gemäß Artikel 2 Absatz 3 und 4 ausgewählten Berichtspflichtigen erhoben wurden, werden der EZB einmal täglich vor 13.00 Uhr MEZ des ersten auf den Handelstag folgenden TARGET2-Erfüllungstags übermittelt.

c)

Daten, die von gemäß Artikel 2 Absatz 6 ausgewählten zusätzlichen Berichtspflichtigen erhoben wurden, werden der EZB einmal täglich vor 13.00 Uhr MEZ des ersten auf den Handelstag folgenden TARGET2-Erfüllungstags, einmal wöchentlich vor 13.00 Uhr MEZ des ersten TARGET2-Erfüllungstags, der auf das Ende der Woche folgt, auf die sich die Daten beziehen, oder einmal monatlich vor 13.00 Uhr MEZ des ersten TARGET2-Erfüllungstags, der auf das Ende des Monats folgt, auf den sich die Daten beziehen, übermittelt. Die NZBen bestimmen die Berichtsfrequenz und setzen die EZB hierüber unverzüglich in Kenntnis. Die NZBen können die Berichtsfrequenz einmal jährlich einer Überprüfung unterziehen.

d)

Daten, für die die NZB eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 5 gewährt hat, werden der EZB einmal wöchentlich vor 13.00 Uhr MEZ des ersten TARGET2-Erfüllungstags übermittelt, der auf das Ende der Woche folgt, auf die sich die Daten beziehen.

3.   NZBen beschließen, bis wann sie die Daten der Berichtspflichtigen benötigen, um ihre Berichtspflichten gemäß Absatz 2 erfüllen zu können, und setzen die Berichtspflichtigen hierüber in Kenntnis.

4.   Fällt eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Frist auf einen geschäftsfreien Tag des TARGET2-Systems, verlängert sie sich bis zum nächsten TARGET2-Geschäftstag gemäß der Ankündigung auf der Website der EZB.

Artikel 5

Ausnahmeregelungen

In Bezug auf Berichtspflichtige, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 oder Absatz 4 ausgewählt wurden, kann eine NZB beschließen, dass die Berichtspflichtigen der NZB tagesaktuelle Geldmarktstatistiken einmal wöchentlich vor 13.00 Uhr MEZ des ersten TARGET2-Erfüllungstags, der auf das Ende der Woche folgt, auf die sich die Daten beziehen, übermitteln, wenn die Berichtspflichtigen die tägliche Berichtsfrequenz aus verfahrenstechnischen Gründen nicht einhalten können. Die EZB kann für die Anwendung der Ausnahmeregelung durch die NZBen Bedingungen aufstellen.

Artikel 6

Verschmelzung, Spaltung, Umstrukturierung und Insolvenz

1.   Nachdem ein Berichtspflichtiger die Öffentlichkeit über eine beabsichtigte Verschmelzung, Spaltung, Abspaltung (Spin-off) oder eine andere beabsichtigte Form der Umstrukturierung, die die Erfüllung seiner statistischen Berichtspflichten zu beeinträchtigen vermag, informiert hat, benachrichtigt er die EZB und die betreffende NZB innerhalb angemessener Frist vor Wirksamwerden der Maßnahme über das Verfahren, das er durchzuführen gedenkt, um seinen statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe dieser Verordnung nachzukommen. Der Berichtspflichtige zeigt eine solche Maßnahme der EZB und der betreffenden NZB innerhalb von 14 Tagen nach deren Vollendung an.

2.   Sofern ein Berichtspflichtiger entsprechend der Definition in der Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) durch Aufnahme mit einem anderen Unternehmen verschmilzt und eines der verschmelzenden Unternehmen berichtspflichtig war, setzt das verschmolzene Unternehmen die Meldungen aufgrund dieser Verordnung fort.

3.   Sofern ein Berichtspflichtiger entsprechend der Definition in der Richtlinie 2011/35/EU durch Gründung eines neuen Unternehmens mit einem anderem Unternehmen verschmilzt und eines der verschmelzenden Unternehmen berichtspflichtig war, nimmt das aus der Verschmelzung entstandene Unternehmen die Meldungen aufgrund dieser Verordnung vor, wenn es ein Berichtspflichtiger im Sinne der Begriffsbestimmung ist.

4.   Sofern sich ein Berichtspflichtiger entsprechend der Definitionen in der Sechsten Richtlinie 82/891/EWG des Rates (13) durch Übernahme oder durch Gründung neuer Gesellschaften in mindestens zwei Unternehmen aufspaltet und eines der neuen Unternehmen berichtspflichtig ist, nimmt das neue Unternehmen die Meldungen aufgrund dieser Verordnung vor. Unter eine Spaltung fällt auch eine Spin-off-Maßnahme, bei der ein Berichtspflichtiger seine Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ganz oder teilweise auf ein neues Unternehmen überträgt und im Gegenzug Anteile des neuen Unternehmens erhält.

5.   Wenn ein Berichtspflichtiger insolvent wird, seine Banklizenz verliert oder anderweitig seine Bankgeschäfte einstellt und dies von der zuständigen Aufsichtsbehörde bestätigt wird, ist er zu Meldungen aufgrund dieser Verordnung nicht mehr verpflichtet.

6.   Ein Berichtspflichtiger gilt als insolvent im Sinne des Absatzes 5, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände eintreten:

a)

der Berichtspflichtige zugunsten der Gläubiger, zum Zwecke der Sanierung oder zur Eingehung eines (Zwangs-)Vergleichs mit den Gläubigern eine Globalzession vornimmt;

b)

der Berichtspflichtige sich schriftlich außerstande erklärt, Forderungen bei Eintritt der Fälligkeit zu begleichen;

c)

der Berichtspflichtige die Bestellung eines Treuhänders, Insolvenzverwalters, Vermögensverwalters, Liquidators oder einer Person mit vergleichbarer Funktion für sich oder für sein gesamtes oder einen wesentlichen Teil seines Vermögens beantragt oder der Bestellung ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt;

d)

die Einreichung einer Insolvenzanmeldung in Bezug auf den Berichtspflichtigen bei Gericht oder einer anderen Behörde (mit Ausnahme derjenigen eines Geschäftspartners in Bezug auf eine Verbindlichkeit des Berichtspflichtigen gegenüber diesem Geschäftspartner);

e)

der Berichtspflichtige liquidiert wird oder Insolvenz anmeldet (oder ein vergleichbares Verfahren eröffnet wird), oder der Berichtspflichtige oder eine öffentliche Stelle oder sonstige natürliche oder juristische Person dessen Sanierung, Zwangsverwaltung, Liquidation, Auflösung bzw. einen (Zwangs-)Vergleich, eine außergerichtliche Schuldenregelung oder eine vergleichbare Maßnahme nach Maßgabe der geltenden oder zukünftigen Gesetze und Verordnungen beantragt und ein solcher Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Antragsstellung nicht ausgesetzt oder abgewiesen worden ist (mit Ausnahme eines Antrags auf Liquidierung oder eines vergleichbaren Verfahrens; auf einen solchen Antrag findet die 30-tägige Frist keine Anwendung);

f)

für den Berichtspflichtigen oder für sein gesamtes oder einen wesentlichen Teil seines Vermögens ein Treuhänder, Insolvenzverwalter, Vermögensverwalter, Liquidator oder eine Person mit vergleichbarer Funktion bestellt wird;

g)

eine Versammlung der Gläubiger des Berichtspflichtigen einberufen wird, die dazu dient, eine außergerichtliche Schuldenregelung (oder eine vergleichbare Verfahrensregelung) zu treffen.

Artikel 7

Bestimmungen zur Vertraulichkeit

1.   Die EZB und die NZBen wenden die in den Artikeln 8 und 8c der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegten Anforderungen für den Schutz und die Verwendung vertraulicher statistischer Daten an, sofern sie aufgrund dieser Verordnung Daten erhalten und verarbeiten bzw. an andere NZBen des Euro-Währungsgebiets weitergeben und diese Daten vertrauliche Angaben enthalten.

2.   In den von der EZB oder einer NZB aufgrund dieser Verordnung erhobenen statistischen Daten enthaltene vertrauliche Angaben werden vorbehaltlich des Absatzes 1 nicht an Behörden oder sonstige Dritte weitergegeben oder diesen auf andere Weise mitgeteilt, wenn es sich nicht um die EZB oder die NZBen des Euro-Währungsgebiets handelt, es sei denn der betreffende Berichtspflichtige hat der EZB oder der jeweiligen NZB im Voraus schriftlich sein ausdrückliches Einverständnis erteilt und die EZB oder ggf. die jeweilige NZB haben mit dem Berichtspflichtigen angemessene Regelungen zur Vertraulichkeit vereinbart.

Artikel 8

Überprüfung und Zwangserhebung

Die EZB bzw. die NZBen haben das Recht, die von den Berichtspflichtigen aufgrund ihrer statistischen Berichtspflichten gemäß Artikel 3 sowie den Anhängen I, II und III dieser Verordnung zu liefernden Daten zu überprüfen und, falls erforderlich, zwangsweise zu erheben. Von diesem Recht kann insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn ein Berichtspflichtiger die in Anhang IV festgelegten Anforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen nicht erfüllt. Zudem gilt Artikel 6 der Verordnung (EC) Nr. 2533/98.

Artikel 9

Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB kann das Direktorium der EZB technische Änderungen der Anhänge dieser Verordnung vornehmen, falls diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf den Meldeaufwand der Berichtspflichtigen haben. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über jede solche Änderung.

Artikel 10

Erstmalige Meldung

1.   Vorbehaltlich der in Artikel 12 genannten Übergangsbestimmungen beginnt für Berichtspflichtige, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 ausgewählt wurden, die erstmalige Meldung aufgrund dieser Verordnung mit Daten für den 1. April 2016.

2.   Für gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Absatz 4 ausgewählte Berichtspflichtige beginnt die erstmalige Meldung aufgrund dieser Verordnung an dem Stichtag, den die EZB oder die jeweilige NZB dem Berichtspflichtigen gemäß Artikel 2 Absatz 5 mitgeteilt hat, in jedem Fall aber nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Erlass des Beschlusses des EZB-Rates gemäß Artikel 2 Absatz 3 oder Absatz 4.

3.   Im Rahmen der Auswahl von repräsentativen Berichtspflichtigen gemäß Artikel 2 Absatz 4 kann ein repräsentativer Berichtspflichtiger die EZB oder die jeweilige NZB ferner schriftlich und unter Angabe der Gründe für eine solche Verzögerung um einen vorübergehenden Aufschub des Stichtags der erstmaligen Meldung ersuchen. Ein solcher Aufschub kann für bis zu sechs Monate gewährt werden, eine Verlängerung um bis zu weitere sechs Monate ist möglich. Die EZB oder die betreffende NZB können einem ersuchenden repräsentativen Berichtspflichtigen einen Aufschub des Stichtags der erstmaligen Meldung gewähren, wenn sie eine solche Verzögerung für gerechtfertigt halten. Darüber hinaus kann die NZB einen repräsentativen Berichtspflichtigen vom Geltungsbereich des Stichtags der erstmaligen Meldung ausnehmen, wenn dieser keine Daten zu melden hat oder nur Daten zu melden hat, die am Stichtag der erstmaligen Meldung weder die EZB noch die NZB als repräsentativ erachten. Eine solche Ausnahme kann nur von der NZB unter Beteiligung der EZB gewährt werden, wenn sowohl die EZB als auch die NZB das Ersuchen für gerechtfertigt halten und dieses die Repräsentativität der Meldestichprobe nicht gefährdet.

4.   Für gemäß Artikel 2 Absatz 6 als zusätzliche Berichtspflichtige benannte MFIs beginnt die erstmalige Meldung aufgrund dieser Verordnung an dem Stichtag, den die NZB dem zusätzlichen Berichtspflichtigen gemäß Artikel 2 Absatz 6 mitgeteilt hat.

Artikel 11

Bestimmung zur regelmäßigen Überprüfung

Zwölf Monate nach der erstmaligen Meldung überprüft die EZB die Anwendung dieser Verordnung und erstellt hierzu einen Bericht. Entsprechend der Empfehlungen in diesem Bericht kann sie die Anzahl der Berichtspflichtigen und/oder die statistischen Berichtsanforderungen erhöhen oder verringern. Nach dieser erstmaligen Überprüfung erfolgt regelmäßig in jedem zweiten Jahr eine Aktualisierung des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen.

Artikel 12

Übergangsbestimmungen

Im Zeitraum zwischen dem 1. April 2016 und dem 1. Juli 2016 ist es Berichtspflichtigen gestattet, Geldmarktstatistiken für einige, aber nicht alle der relevanten Tage an die EZB oder die jeweilige NZB zu melden. Die EZB oder die jeweilige NZB können die Tage bestimmen, für die Meldungen zu erfolgen haben.

Artikel 13

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. November 2014.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  Stellungnahme vom 14. November 2014 (ABl. C 407 vom 15.11.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(6)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(7)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(8)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66).

(11)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(12)  Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (ABl. L 110 vom 29.4.2011, S. 1).

(13)  Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 47).


ANHANG I

Berichtsschema für Geldmarktstatistiken in Bezug auf besicherte Transaktionen

TEIL 1

ART DER INSTRUMENTE

Die Berichtspflichtigen melden der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der jeweiligen nationalen Zentralbank (NZB) sämtliche Rückkaufsvereinbarungen und sämtliche der im Rahmen dieser Rückkaufsvereinbarungen abgeschlossenen Geschäfte, einschließlich auf Euro lautende tri-party Repogeschäfte, mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr (definiert als Transaktionen mit einer Laufzeit von nicht mehr als 397 Tagen nach dem Handelstag) zwischen dem Berichtspflichtigen und anderen monetären Finanzinstituten (MFIs), sonstigen Finanzinstituten (SFIs), Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen, dem Staat oder mit Zentralbanken zu Investmentzwecken sowie mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als „Großkunden“ gelten.

TEIL 2

ART DER DATEN

1.

Art der für jede Transaktion zu meldenden transaktionsbasierten Daten (1):

Feld

Beschreibung der Daten

Alternative Berichtsmöglichkeiten (sofern vorhanden) und weitere Vorgaben

Transaktionskennung

Die interne eindeutige Transaktionskennung, die der Berichtspflichtige für jede Transaktion verwendet.

Die Transaktionskennung bezieht sich eindeutig auf eine an einem bestimmten Berichtstag gemeldete Transaktion eines Geldmarktsegments.

Berichtstag

Der Tag, an dem die Daten der EZB oder der NZB gemeldet werden.

 

Elektronischer Zeitstempel

Der Zeitpunkt, an dem eine Transaktion abgeschlossen oder gebucht wird.

 

Geschäftspartnerkennziffer

Eine Kennziffer, die verwendet wird, um den Geschäftspartner des Berichtspflichtigen bei der gemeldeten Transaktion zu identifizieren.

Wenn Transaktionen über eine zentrale Clearing-Gegenpartei (Central Clearing Counterparty — CCP) durchgeführt werden, ist für die CCP die Kennung der juristischen Person (legal entitiy identifier — LEI) anzugeben.

Wenn Transaktionen mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, SFIs, Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen, dem Staat und mit Zentralbanken getätigt werden sowie bei jeder sonstigen gemeldeten Transaktion, bei der die LEI des Geschäftspartners nicht angegeben ist, ist die Klasse des Geschäftspartners anzugeben.

Identifikationskürzel des Geschäftspartners

Eine Kennzeichnung, die die Art der übermittelten individuellen Geschäftspartnerkennziffer näher bestimmt.

Unter allen Umständen zu verwenden. Eine individuelle Geschäftspartnerkennziffer wird angegeben.

Standort des Geschäftspartners

ISO-Ländercode des Landes, in dem der Geschäftspartner seinen Sitz hat.

Obligatorisch, falls die individuelle Geschäftspartnerkennziffer nicht angegeben ist. Andernfalls optional.

Transaktionsnennwert

Der ursprünglich aufgenommene oder bereitgestellte Betrag.

 

Nennwert der Sicherheiten

Der Nennwert der als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere.

Mit Ausnahme von tri-party Repogeschäften sowie sonstigen Transaktionen, bei denen die hinterlegten Sicherheiten nicht durch eine einzelne Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) gekennzeichnet sind.

Handelstag

Der Tag, an dem die Parteien die Finanztransaktion tätigen.

 

Abwicklungstag

Der Kauftag, d. h. der Tag, an dem der Kreditgeber den Betrag an den Kreditnehmer zu zahlen und der Kreditnehmer die Sicherheit an den Kreditgeber zu übertragen hat.

Bei Bis-auf-Weiteres-Repogeschäften ist dies der Tag, an dem die Verlängerung abgewickelt wird (auch wenn keine Barzahlung stattfindet).

Fälligkeitsdatum

Der Rückkaufstag, d. h. der Tag, an dem der Geldbetrag fällig und vom Kreditnehmer an den Kreditgeber zurückzuzahlen ist.

Bei Bis-auf-Weiteres- Repogeschäften ist dies der Tag, an dem Tilgungs- und Zinszahlungen fällig sind, falls die Transaktion nicht verlängert wird.

Transaktionsvorzeichen

Kreditaufnahme von Geldbeträgen bei Repogeschäften oder Kreditvergabe von Geldbeträgen bei Reverse-Repogeschäften.

 

ISIN der Sicherheiten

Die ISIN, die den an den Finanzmärkten begebenen Wertpapieren zugewiesen wird, aus 12 alphanummerischen Zeichen besteht und eine Sicherheit eindeutig kennzeichnet (wie in ISO 6166 definiert).

Zu melden, allerdings nicht bei tri-party Repogeschäften und sonstigen Repogeschäften, bei denen die hinterlegten Sicherheiten nicht mittels einer einzelnen ISIN gekennzeichnet sind.

Art der Sicherheit

Dient dazu, die Kategorie des als Sicherheit hinterlegten Vermögenswertes zu bestimmen, wenn keine individuelle ISIN angegeben wird.

In allen Fällen anzugeben, in denen keine ISIN angegeben wird.

Kennzeichen für besondere Sicherheiten

Dient dazu, sämtliche Repogeschäfte zu identifizieren, die gegen allgemeine oder spezielle Sicherheiten abgeschlossen wurden. Optionales Feld; nur anzugeben, wenn es dem Berichtspflichtigen möglich ist.

Meldung dieses Feldes ist optional.

Transaktionszinssatz

Der Zinssatz gemäß der ACT/360-Geldmarktkonvention, zu dem das Repogeschäft abgeschlossen wurde und der aufgenommene Geldbetrag vergütet wird.

 

Sicherheitsabschlag

Eine auf die gestellte Sicherheit angewandte Risikokontrollmaßnahme, wobei der Wert einer Sicherheit als deren Marktwert abzüglich eines bestimmen Prozentsatzes (Sicherheitsabschlag) berechnet wird. Zu Meldezwecken wird der Sicherheitsabschlag berechnet als 100 abzüglich der Quote zwischen dem aufgenommenen/bereitgestellten Geldbetrag und dem Marktwert einschließlich der aufgelaufenen Zinsen der verpfändeten Sicherheit.

Die Meldung dieses Feldes ist nur bei Transaktionen erforderlich, die mit einer einzigen Sicherheit besichert sind.

Geschäftspartnerkennziffer des Tri-Party-Agenten

Geschäftspartnerkennziffer des Tri-Party-Agenten.

Zu melden bei tri-party Repogeschäften.

Identifikationskürzel des Tri-Party-Agenten

Eine Kennzeichnung, die die Art des gemeldeten individuellen Identifikationskürzels des Tri-Party-Agenten näher bestimmt.

In allen Fällen zu verwenden, in denen ein individuelles Kürzel des Tri-Party-Agenten angegeben wird.

Begünstigter bei Transaktionen, die über zentrale Clearing-Gegenparteien abgewickelt werden

 

 

2.   Wesentlichkeitsschwellenwert

Transaktionen mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften sollten nur gemeldet werden, wenn diese mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften getätigt werden, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als „Großkunden“ gelten (2).

3.   Ausnahmeregelungen

Gruppeninterne Transaktionen sollten nicht gemeldet werden.


(1)  Die elektronischen Berichtsstandards sowie die technischen Spezifikationen der Daten sind gesondert festgelegt. Sie sind unter www.ecb.int abrufbar.

(2)  Siehe „Basel III: Mindestliquiditätsquote und Instrumente zur Überwachung des Liquiditätsrisikos“, S. 23-27, abrufbar auf der Website der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich unter www.bis.org.


ANHANG II

Berichtsschema für Geldmarktstatistiken in Bezug auf unbesicherte Transaktionen

TEIL 1

ART DER INSTRUMENTE

1.

Die Berichtspflichtigen melden der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der jeweiligen nationalen Zentralbank (NZB):

a)

jegliche auf Euro lautende Kreditaufnahme des Berichtspflichtigen unter Verwendung der in nachstehender Tabelle bestimmten Instrumente mit einer Laufzeit von bis zu und einschließlich einem Jahr (definiert als Transaktionen mit einer Laufzeit von nicht mehr als 397 Tagen nach dem Handelstag) von anderen monetären Finanzinstituten (MFIs), sonstigen Finanzinstituten (SFIs), Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen, dem Staat oder von Zentralbanken zu Investitionszwecken sowie von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als „Großkunden“ gelten.

b)

jegliche Kreditvergabe an andere Kreditinstitute mit einer Laufzeit von bis zu und einschließlich einem Jahr (definiert als Transaktionen mit einer Laufzeit von nicht mehr als 397 Tagen nach dem Handelstag) mittels unbesicherter Einlagen oder mittels des Erwerbs von Commercial Papers, Einlagenzertifikaten, variabel verzinslichen Anleihen und anderen Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr von emittierenden Kreditinstituten.

2.

Die nachstehende Tabelle enthält eine detaillierte und standardisierte Beschreibung der Kategorien von Instrumenten für Transaktionen, die die Berichtspflichtigen an die EZB zu melden haben. Sofern die Berichtspflichtigen verpflichtet sind, die Transaktionen ihrer NZB zu melden, sollte die betreffende NZB die Beschreibungen dieser Kategorien im Einklang mit dieser Verordnung auf nationaler Ebene umsetzen.

Art des Instruments

Beschreibung

Einlagen

Unbesicherte verzinsliche Einlagen mit einer Kündigungsfrist oder einer Laufzeit von nicht mehr als einem Jahr, die entweder von dem Berichtspflichtigen hereingenommen (aufgenommen) oder platziert werden.

Einlagenzertifikat

Ein von einem MFI ausgegebener Schuldtitel mit fester Laufzeit, der den Inhaber für einen festgelegten Zeitraum von bis zu einem Jahr zu einem bestimmten Festzins berechtigt.

Commercial Paper

Ein Schuldtitel, der entweder unbesichert oder durch vom Emittenten bereitgestellte Sicherheiten gedeckt ist, eine Laufzeit von nicht mehr als einem Jahr hat und entweder verzinslich oder diskontiert ist.

Variabel verzinsliche Schuldverschreibungen

Ein Schuldtitel, für den die periodischen Zinszahlungen auf Grundlage des Wertes berechnet werden, d. h. durch die Festlegung eines zugrunde liegenden Referenzzinssatzes (wie etwa Euribor), zu im Voraus festgelegten Tagen, (sogenannten Fixing-Terminen), und der eine Laufzeit von nicht mehr als einem Jahr aufweist.

Kündbare Instrumente

Ein Schuldtitel, auf den der Inhaber eine Verkaufsoption hat, d. h. die Option, vom Emittenten die vorzeitige Rückzahlung zu verlangen, wobei der Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit bzw. die Kündigungsfrist nicht mehr als ein Jahr vom Ausgabezeitpunkt entfernt liegen.

Abrufbare Instrumente

Ein Schuldtitel, bei dem der Emittent eine Kaufoption hat, d. h. die Option, das Instrument vorzeitig abzulösen, wobei das Endfälligkeitsdatum nicht mehr als ein Jahr vom Ausgabezeitpunkt entfernt liegt.

Sonstige kurzfristige Schuldverschreibungen

Nichtnachrangige Schuldverschreibungen außer sonstigen Anteilsrechten mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, die von Berichtspflichtigen ausgegeben werden; dabei handelt es sich um Finanzinstrumente, die in der Regel handelbar sind und an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen. Hierunter fallen:

a)

Wertpapiere, die dem Inhaber ein uneingeschränkte Recht auf ein festes oder vertraglich vereinbartes Einkommen in Form von Kuponzahlungen und/oder einem angegebenen festen Betrag zu einem bestimmten Tag (oder bestimmten Tagen) oder ab einem zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Tag einräumen;

b)

von Berichtspflichtigen ausgegebene nicht börsenfähige Instrumente, die zu einem späteren Zeitpunkt börsenfähig werden und als „Schuldverschreibungen“ reklassifiziert werden.

TEIL 2

ART DER DATEN

1.

Arten der für jede Transaktion zu meldenden transaktionsbasierten Daten (1):

Beschreibung der Daten

Definition

Alternative Berichtsmöglichkeiten (sofern vorhanden) und weitere Vorgaben

Transaktionskennung

Die interne eindeutige Transaktionskennung, die der Berichtspflichtige für jede Transaktion verwendet.

Die Transaktionskennung bezieht sich eindeutig auf eine an einem bestimmten Berichtstag gemeldete Transaktion eines Geldmarktsegments.

Erster Berichtstag

Der Tag, an dem die Daten der EZB oder der NZB gemeldet werden.

 

Elektronischer Zeitstempel

Der Zeitpunkt, an dem eine Transaktion abgeschlossen oder gebucht wird.

 

Geschäftspartnerkennziffer

Eine Kennziffer, die verwendet wird, um den Geschäftspartner des Berichtspflichtigen bei der gemeldeten Transaktion zu identifizieren.

Wenn Transaktionen über eine zentrale Clearing-Gegenpartei (Central Clearing Counterparty — CCP) durchgeführt werden, ist für die CCP die Kennung der juristischen Person (legal entity identifier — LEI) anzugeben.

Wenn Transaktionen mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, SFIs, Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen, dem Staat und mit Zentralbanken getätigt werden sowie bei jeder sonstigen gemeldeten Transaktion, bei der die LEI des Geschäftspartners nicht angegeben ist, ist die Klasse des Geschäftspartners anzugeben.

Identifikationskürzel des Geschäftspartners

Eine Kennzeichnung, die die Art der übermittelten individuellen Geschäftspartnerkennziffer näher bestimmt.

Unter allen Umständen zu verwenden. Eine individuelle Geschäftspartnerkennziffer wird angegeben.

Standort des Geschäftspartners

ISO-Ländercode des Landes, in dem der Geschäftspartner seinen Sitz hat.

Obligatorisch, falls die individuelle Geschäftspartnerkennziffer nicht angegeben ist. Andernfalls optional.

Handelstag

Der Tag, an dem die Parteien die gemeldete Finanztransaktion tätigen.

 

Abwicklungstag

Der Tag, an dem der Kreditnehmer den Geldbetrag vom Kreditgeber aufnimmt oder an dem der Erwerb eines Schuldtitels abgewickelt wird.

Bei Tagesgeldkonten und anderer unbesicherter Kreditaufnahme bzw. -vergabe mit vereinbarter Kündigungsfrist der Tag, an dem die Einlagen verlängert werden (d. h., an dem diese zurückgezahlt worden wären, wenn sie abgerufen/nicht verlängert worden wären).

Fälligkeitsdatum

Der Tag, an dem der Geldbetrag fällig und vom Kreditnehmer an den Kreditgeber zurückzuzahlen ist oder an dem ein Schuldtitel fällig wird und zurückzuzahlen ist.

Bei abrufbaren Instrumenten muss der Endfälligkeitstag angegeben werden. Bei kündbaren Instrumenten muss der erste Tag, an dem die Verkaufsoption ausgeübt werden kann, angegeben werden. Bei Tagesgeldkonten und anderer unbesicherter Kreditaufnahme bzw. -vergabe mit vereinbarter Kündigungsfrist der Tag, an dem das Instrument gekündigt werden kann.

Erster Kauf/Verkaufstag

Der erste Tag, an dem die Kauf/Verkaufsoption ausgeübt werden darf.

Nur bei abrufbaren/kündbaren Instrumenten mit einem ersten Kauf/Verkaufstag zu melden.

Kauf/Verkaufsfrist

Bei abrufbaren/kündbaren Instrumenten, die Anzahl der Kalendertage vor dem Tag, an dem die Option ausgeübt werden kann, die der Inhaber einer Option einzuhalten hat, um den Inhaber/Emittenten zu benachrichtigen. Für Einlagen mit Kündigungsfrist die Anzahl der Kalendertage vor dem Tag, an dem die Einlage gekündigt werden kann, die der Inhaber einer Option einzuhalten hat, um den Inhaber/Emittenten, zu benachrichtigen.

Nur bei abrufbaren/kündbaren Instrumenten mit einer Kündigungsfrist und bei Einlagen mit einer vorab vereinbarten Kündigungsfrist zu melden.

Kauf/Verkaufsoption

Kennzeichnung, die dazu dient zu bestimmen, ob das Instrument eine Kauf- oder Verkaufsoption hat.

 

Transaktionsvorzeichen

Das Transaktionsvorzeichen zeigt an, ob der unter dem Nennwert der Transaktion gemeldete Geldbetrag aufgenommen oder bereitgestellt wurde.

 

Transaktionsnennwert

Der auf Einlagen aufgenommene oder bereitgestellte Geldbetrag. Bei Schuldverschreibungen, der Nennwert der ausgegebenen/erworbenen Sicherheit.

 

Transaktionspreis

Der Preis, zu dem die Sicherheit ausgegeben wird, d. h. das in Prozenten angegebene Verhältnis zwischen den ursprünglich eingenommenen Barmitteln und dem Nennwert.

Bei unbesicherten Einlagen als 100 anzugeben.

Art des Instruments

Zu verwenden, um das Instrument zu kennzeichnen, mittels dem die Kreditvergabe/Kreditaufnahme stattfindet, z. B. mittels unbesicherter Einlagen, anderen unbesicherten kurzfristigen festverzinslichen Schuldverschreibungen, anderen unbesicherten kurzfristigen Schuldverschreibungen mit variabler Verzinsung usw.

 

Art des zu meldenden Zinssatzes

Zu verwenden, um festzustellen, ob das Instrument fest oder variabel verzinslich ist.

 

Transaktionszinssatz

Der Zinssatz (gemäß der ACT/360 Geldmarktkonvention), zu dem die Einlage hinterlegt wurde und zu dem der bereitgestellte Geldbetrag vergütet wird. Bei Schuldverschreibungen ist dies der effektive Zinssatz (gemäß der ACT/360 Geldmarktkonvention), zu dem das Instrument ausgegeben/erworben wurde.

Nur bei festverzinslichen Wertpapieren zu melden.

Referenzzinssatz

Der zugrunde liegende Referenzzinssatz, auf dessen Grundlage die regelmäßigen Zinszahlungen berechnet werden.

Nur bei variabel verzinslichen Instrumenten zu melden.

Spread

Die Anzahl der Basispunkte, die dem zugrunde liegenden Referenzzinssatz hinzugefügt (wenn positiv) oder von diesem abgezogen (wenn negativ) werden, um den tatsächlichen Zinssatz für einen bestimmten Zeitraum zu berechnen.

Nur bei variabel verzinslichen Instrumenten zu melden.

2.   Wesentlichkeitsschwellenwert

Transaktionen mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften sollten nur gemeldet werden, wenn diese mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften getätigt werden, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als „Großkunden“ gelten.

3.   Ausnahmeregelung

Gruppeninterne Transaktionen sollten nicht gemeldet werden.


(1)  Die elektronischen Berichtsstandards sowie die technischen Spezifikationen der Daten sind gesondert festgelegt. Sie sind unter www.ecb.int abrufbar.


ANHANG III

Berichtsschema für Geldmarktstatistiken in Bezug auf Derivate

TEIL 1

ART DER INSTRUMENTE

Berichtspflichtige sollten der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der jeweiligen nationalen Zentralbank (NZB) die folgenden Geschäfte melden:

a)

alle Devisenswapgeschäfte zwischen dem Berichtspflichtigen und anderen monetären Finanzinstituten (MFIs), sonstigen Finanzinstituten (SFIs), Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen, dem Staat oder mit Zentralbanken zu Investitionszwecken sowie mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als „Großkunden“ gelten, bei denen Euro gegen Fremdwährung gekauft bzw. verkauft werden und an einem zukünftigen Zeitpunkt zu einem vorher festgelegten Devisenterminkurs wieder verkauft bzw. zurückgekauft werden;

b)

auf Euro lautende Tagesgeldsatz-Swapgeschäfte (Overnight Index Swaps — OIS) zwischen dem Berichtspflichtigen und anderen monetären Finanzinstituten (MFIs), sonstigen Finanzinstituten (SFIs), Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen, dem Staat oder mit Zentralbanken zu Investitionszwecken sowie mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als „Großkunden“ gelten.

TEIL 2

ART DER DATEN

1.

Art der transaktionsbasierten Daten (1), die bei Devisenwapgeschäften für jede Transaktion zu melden sind:

Feld

Beschreibung der Daten

Alternative Berichtsmöglichkeiten (sofern vorhanden) und weitere Vorgaben

Transaktionskennung

Die interne eindeutige Transaktionskennung, die der Berichtspflichtige für jede Transaktion verwendet.

Die Transaktionskennung bezieht sich eindeutig auf eine an einem bestimmten Berichtstag gemeldete Transaktion eines Geldmarktsegments.

Berichtstag

Der Tag, an dem die Daten der EZB oder der NZB gemeldet werden.

 

Elektronischer Zeitstempel

Der Zeitpunkt, an dem eine Transaktion abgeschlossen oder gebucht wird.

 

Geschäftspartnerkennziffer

Eine Kennziffer, die verwendet wird, um den Geschäftspartner des Berichtspflichtigen bei der gemeldeten Transaktion zu identifizieren.

Wenn Transaktionen über eine zentrale Clearing-Gegenpartei (Central Clearing Counterparty — CCP) durchgeführt werden, muss für die CCP die Kennung der juristischen Person (legel entitiy identifier — LEI) angegeben werden.

Wenn Transaktionen mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, SFIs, Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen, dem Staat und Zentralbanken getätigt werden sowie bei jeder sonstigen gemeldeten Transaktion, bei der die LEI des Geschäftspartners nicht angegeben ist, ist die Klasse des Geschäftspartners anzugeben.

Identifikationskürzel des Geschäftspartners

Eine Kennzeichnung, die die Art der gemeldeten individuellen Geschäftspartnerkennziffer näher bestimmt.

Unter allen Umständen zu verwenden Eine individuelle Geschäftspartnerkennziffer wird angegeben.

Standort des Geschäftspartners

ISO-Ländercode des Landes in dem der Geschäftspartner seinen Sitz hat.

Obligatorisch, falls die individuelle Geschäftspartnerkennziffer nicht angegeben ist. Andernfalls optional.

Handelstag

Der Tag, an dem die Parteien die gemeldete Finanztransaktion tätigen.

 

Kassa-Abrechnungstag:

Der Tag, an dem eine Partei der anderen Partei einen bestimmten Betrag einer bestimmten Währung gegen Zahlung eines vereinbarten Betrags einer bestimmten anderen Währung auf Grundlage eines vereinbarten Devisenkurses, des sogenannten Devisenkassakurses, veräußert.

 

Fälligkeitsdatum

Der Tag, an dem das Devisenswapgeschäft ausläuft und die am Kassa-Abrechnungstag verkaufte Währung zurückgekauft wird.

 

Transaktionsvorzeichen

Zu verwenden um zu kennzeichnen, ob der als Transaktionsnennwert ausgewiesene Eurobetrag am Kassa-Abrechnungstag gekauft oder verkauft wird.

Diese Angabe sollte sich auf Euro per Kasse beziehen, d. h., ob am Kassa-Abrechnungstag Euro gekauft oder verkauft werden.

Transaktionsnennwert

Der am Kassa-Abrechnungstag gekaufte oder verkaufte Eurobetrag.

 

Devisenbestände

Das internationale dreistellige ISO-Kürzel der im Austausch gegen Euro gekauften/verkauften Währung.

 

Devisenkassakurs

Der Devisenkurs zwischen dem Euro und der auf die Kassaposition des Devisenswapgeschäfts anzuwendenden Devise.

 

Devisentermingeschäfte

Der Unterschied zwischen dem Kassa- und dem Terminkurs der Devise, auszudrücken in Basispunkten gemäß den vorherrschenden Marktkonventionen für das betreffende Währungspaar.

 

Begünstigter bei über CCPs durchgeführten Transaktionen

 

 

2.

Art der bei jeder Transaktion zu meldenden transaktionsbasierten Daten für OIS-Transaktionen

Feld

Beschreibung der Daten

Alternative Berichtsmöglichkeiten (sofern vorhanden) und weitere Vorgaben

Transaktionskennung

Die interne eindeutige Transaktionskennung, die der Berichtspflichtigen für jede Transaktion verwendet.

Die Transaktionskennung bezieht sich eindeutig auf eine an einem bestimmten Berichtstag gemeldete Transaktion eines Geldmarktsegments.

Berichtstag

Der Tag, an dem die Daten der EZB oder der NZB gemeldet werden.

 

Elektronischer Zeitstempel

Der Zeitpunkt, an dem eine Transaktion abgeschlossen oder gebucht wird.

Optional.

Geschäftspartnerkennziffer

Eine Kennziffer, die verwendet wird, um den Geschäftspartner des Berichtspflichtigen bei der gemeldeten Transaktion zu identifizieren.

Wenn Transaktionen über eine zentrale Clearing-Gegenpartei (Central Clearing Counterparty — CCP) durchgeführt werden, ist für die Kennung der juristischen Person (CCP LEI) anzugeben.

Wenn Transaktionen mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, SFIs, Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen, dem Staat und Zentralbanken getätigt werden sowie bei jeder sonstigen gemeldeten Transaktion, bei der die LEI des Geschäftspartners nicht angegeben ist, ist die Klasse des Geschäftspartners anzugeben.

Identifikationskürzel des Geschäftspartners

Eine Kennzeichnung, die die Art der gemeldeten individuellen Geschäftspartnerkennziffer näher bestimmt.

Unter allen Umständen zu verwenden. Eine individuelle Geschäftspartnerkennziffer wird angegeben.

Standort des Geschäftspartners

ISO-Ländercode des Landes, in dem die Gegenpartei seinen Sitz hat.

Obligatorisch, falls die individuelle Geschäftspartnerkennziffer nicht angegeben ist. Andernfalls optional.

Handelstag

Der Tag, an dem die Parteien die Finanztransaktion tätigen.

 

Starttag

Der Tag, an dem der Tagesgeldsatz des periodisch variablen Zinssatzes berechnet wird.

 

Fälligkeitsdatum

Der letzte Tag des Zeitraums, über den der zusammengesetzte Tagesgeldsatz berechnet wird.

 

Festzinssatz

Der bei der Berechnung der OIS- Auszahlung verwendete Festzinssatz.

 

Transaktionsvorzeichen

Dient dazu anzuzeigen, ob die festgelegten Zinszahlungen vom Berichtspflichtigen gezahlt oder empfangen werden.

 

Transaktionsnennwert

Der Nennwert des OIS.

 

3.   Wesentlichkeitsschwellenwert

Transaktionen mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften sollten nur gemeldet werden, wenn diese mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften getätigt werden, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als „Großkunden“ gelten.

4.   Ausnahmeregelung

Gruppeninterne Transaktionen sollen nicht gemeldet werden.


(1)  Die elektronischen Berichtsstandards sowie die technischen Spezifikationen der Daten sind gesondert festgelegt. Sie sind unter www.ecb.int abrufbar.


ANHANG IV

Vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen zu erfüllende Mindestanforderungen

Die Berichtspflichtigen müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) die folgenden Mindestanforderungen einhalten:

1.

Mindestanforderungen für die Übermittlung:

i)

Berichterstattung muss pünktlich und innerhalb der von der EZB und der jeweiligen nationalen Zentralbank (NZB) gesetzten Fristen erfolgen;

ii)

statistische Meldungen müssen in Form und Format den technischen Berichtspflichten der EZB und der jeweiligen NZB entsprechen;

iii)

die Berichtspflichtigen müssen der EZB und der jeweiligen NZB die Kontaktdaten mindestens eines Ansprechpartners bekannt geben;

iv)

die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung an die EZB und die jeweilige NZB müssen beachtet werden.

2.

Mindestanforderungen für die Exaktheit:

i)

die statistischen Daten müssen korrekt sein;

ii)

die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den gemeldeten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern;

iii)

alle statistischen Daten müssen vollständig sein und dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen. Lücken sollten erwähnt und der EZB und der jeweiligen NZB erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden;

iv)

die Berichtspflichtigen müssen die von der EZB und der jeweiligen NZBen für die technische Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Dimensionen, Rundungsregeln und Anzahl der Dezimalstellen einhalten.

3.

Mindestanforderungen für die Erfüllung der Konzepte:

i)

die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen dieser Verordnung entsprechen;

ii)

bei Abweichungen von diesen Definitionen und Klassifizierungen müssen die Berichtspflichtigen den Unterschied zwischen den verwendeten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren;

iii)

die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den gelieferten Daten und den Zahlen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.

4.

Mindestanforderungen für Korrekturen:

Die von der EZB und der jeweiligen NZB vorgeschriebenen Korrekturregelungen und -verfahren sind zu befolgen. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.