13.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1323/2014 DES RATES

vom 12. Dezember 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates (2) werden die meisten der im Beschluss 2013/255/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(2)

Am 12. Dezember 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/901/GASP (3) zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP erlassen, um zu verhindern, dass Flugturbinenkraftstoffe und Additive mit oder ohne Ursprung in der Union an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.

(3)

Darüber hinaus sollte es verboten sein, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen oder Vermittlungsdienste, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Additiven bereitzustellen.

(4)

Es ist notwendig, die wissentliche und vorsätzliche Teilnahme an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung bezweckt oder bewirkt wird, zu untersagen.

(5)

Es ist erforderlich die Anspruchsverzichtsklausel in der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 entsprechend dem Wortlaut der Leitlinien zur Umsetzung und Evaluierung restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU zu ändern.

(6)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher bedarf es für ihre Umsetzung — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten — Maßnahmen auf Ebene der Union.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 7a

(1)   Es ist verboten,

a)

die in Anhang Va aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b)

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr der in Anhang Va aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive bereitzustellen;

c)

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr der in Anhang Va aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive zu erbringen.

(2)   In Anhang Va werden Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive aufgeführt.

(3)   Abweichend von Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang Vb aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive und die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern sie festgestellt haben, dass die Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive von den Vereinten Nationen oder von in ihrem Namen handelnden Einrichtungen zu humanitären Zwecken, etwa für die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittellieferungen oder für den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für die Evakuierung aus Syrien oder innerhalb Syriens benötigt wird.

(4)   Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen von den nach diesem Artikel erteilten Genehmigungen.

(5)   Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für:

a)

die in Anhang Vb aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive, die ausschließlich von nichtsyrischen Zivilfluggeräten verwendet werden, die in Syrien landen, wenn die Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive ausschließlich zum Weiterflug des Fluggeräts, in das sie eingefüllt werden, bestimmt sind und verwendet werden;

b)

die in Anhang Vb aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive, die ausschließlich von einer der in den Anhängen II und IIa aufgeführten benannten syrischen Fluggesellschaften genutzt werden, die gemäß Artikel 16 Buchstabe h Evakuierungen aus Syrien durchführt;

c)

die in Anhang Vb aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive, die von einer nicht benannten syrischen Fluggesellschaft genutzt werden, die Evakuierung aus Syrien oder innerhalb Syriens durchführt.“

2.

Artikel 27 erhält folgende Fassung:

„Artikel 27

(1)   Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen betroffen ist, einschließlich Entschädigungsansprüchen oder ähnlichen Ansprüchen, wie etwa ein Schadenersatzanspruch oder ein Garantieanspruch, vor allem ein Anspruch auf Verlängerung oder Zahlung einer Schuldverschreibung, Garantie oder Entschädigung, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie geltend gemacht werden von:

a)

den benannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Anhängen II oder IIa aufgeführt sind;

b)

jeder sonstigen syrischen Person, Organisation oder Einrichtung, einschließlich der syrischen Regierung;

c)

jeder sonstigen Person, Organisation oder Einrichtung, die über eine der in Buchstaben a oder b genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handelt.

(2)   In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

(3)   Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 27a

Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in Artikeln 2a, 3, 3a, 4, 5, 6, 7a, 8, 9, 11, 11a, 11b, 11c, 12, 13, 14, 24, 25, 26 und 26a genannten Bestimmungen bezweckt oder bewirkt wird.“

4.

Anhang I der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 als Anhang Va angefügt.

5.

Anhang II der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 als Anhang Vb angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. GIANNINI


(1)  ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1).

(3)  Beschluss 2014/901/GASP des Rates vom 12. Dezember 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (siehe Seite 28 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

„ANHANG Va

FLUGTURBINENKRAFTSTOFFE UND KRAFTSTOFFADDITIVE GEMÄSS ARTIKEL 7a ABSATZ 1

Nr.

Beschreibung

KN-Code

(1)

Flugturbinenkraftstoff (außer Kerosin):

 

leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle)

2710 12 70

andere als Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle)

2710 19 29

(2)

Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle)

2710 19 21

(3)

mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (1)

2710 20 90

(4)

Antioxidationsmittel

Antioxidationsmittel, die in Additiven für Schmieröle verwendet werden:

 

Erdöl enthaltend:

3811 21 00

andere Antioxidationsmittel:

3811 29 00

Antioxidationsmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(5)

Antistatika-Additive

Antistatika-Additive für Schmieröle:

 

Erdöl enthaltend:

3811 21 00

andere:

3811 29 00

Antistatika-Additive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(6)

Korrosionsschutzmittel

Korrosionsschutzmittel für Schmieröle:

 

Erdöl enthaltend:

3811 21 00

andere:

3811 29 00

Korrosionsschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(7)

Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen (Fuel System Icing Inhibitors)

Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen zur Verwendung in Schmierölen:

 

Erdöl enthaltend:

3811 21 00

andere:

3811 29 00

Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(8)

Metallschutzmittel

Metallschutzmittel für Schmieröle:

 

Erdöl enthaltend:

3811 21 00

andere:

3811 29 00

Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(9)

Biozidadditive

Biozidadditive für Schmieröle:

 

Erdöl enthaltend:

3811 21 00

andere:

3811 29 00

Biozidadditive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(10)

Additive zur Thermostabilitätsverbesserung

Additive zur Thermostabilitätsverbesserung für Schmieröle:

 

Erdöle enthaltend:

3811 21 00

andere:

3811 29 00

Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00“


(1)  Mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von mindestens 70 GHT.


ANHANG II

„ANHANG Vb

FLUGTURBINENKRAFTSTOFFE UND KRAFTSTOFFADDITIVE GEMÄSS ARTIKEL 7a ABSATZ 3

Nr.

Beschreibung

KN-Code

(1)

Flugturbinenkraftstoff (außer Kerosin):

 

leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle)

2710 12 70

andere als Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle)

2710 19 29

(2)

Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle)

2710 19 21

(3)

mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (1)

2710 20 90

(4)

Antioxidationsmittel

Antioxidationsmittel, die in Additiven für Schmieröle verwendet werden:

 

Erdöl enthaltend:

3811 21 00

andere Antioxidationsmittel:

3811 29 00

Antioxidationsmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(5)

Antistatika-Additive

Antistatika-Additive für Schmieröle:

 

Erdöl enthaltend:

3811 21 00

andere:

3811 29 00

Antistatika-Additive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(6)

Metallschutzmittel

Metallschutzmittel für Schmieröle:

 

Erdöl enthaltend:

3811 21 00

andere:

3811 29 00

Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(7)

Biozidadditive

Biozidadditive für Schmieröle:

 

Erdöl enthaltend:

3811 21 00

andere:

3811 29 00

Biozidadditive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(8)

Additive zur Thermostabilitätsverbesserung

Additive zur Thermostabilitätsverbesserung für Schmieröle:

 

Erdöle enthaltend:

3811 21 00

andere:

3811 29 00

Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00“


(1)  Mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von mindestens 70 GHT.