11.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1313/2014 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2014

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) ein. Hierbei handelte es sich um unternehmensspezifische Zollsätze im Bereich von 361,4 EUR/Tonne bis 531,2 EUR/Tonne Nettogewicht.

(2)

Diese Maßnahmen wurden am 22. März 2012 vom Gerichtshof der Europäischen Union für nichtig erklärt (3), am 18. Februar 2013 jedoch mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 158/2013 des Rates (4) wieder eingeführt.

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(3)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen (5) ging bei der Kommission am 12. August 2013 ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung dieser Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein. Der Antrag wurde von der „Federación Nacional de Asociaciones de Transformados Vegetales y Alimentos Procesados“ (FENAVAL) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 75 % der Gesamtproduktion der Union bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte entfallen.

(4)

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der endgültigen Antidumpingmaßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre.

1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(5)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 25. Oktober 2013 mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (6) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

1.4.   Untersuchung

1.4.1.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(6)

Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens des Dumpings erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.4.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(7)

Die Kommission unterrichtete die folgenden Parteien offiziell von der Einleitung der Auslaufüberprüfung: den Antragsteller, die Unionshersteller und deren einschlägige Verbände, die bekannten ausführenden Hersteller in China und den potenziellen Vergleichsländern, unabhängige Einführer in der Union und deren einschlägige Verbände, Zulieferer von Unionsherstellern und deren einschlägige Verbände, einen bekanntermaßen betroffenen Verbraucherverband sowie die Vertreter des ausführenden Landes. Diese Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(8)

Angesichts der offensichtlich großen Zahl ausführender Hersteller in China sowie unabhängiger Einführer in der Union erschien es angezeigt, nach Artikel 17 der Grundverordnung zu prüfen, ob mit einer Stichprobe gearbeitet werden sollte. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden diese Parteien aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln.

(9)

Da nur eine Gruppe ausführender Hersteller aus China die geforderten Informationen vorlegte, wurde die Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller für nicht notwendig erachtet.

(10)

Was die unabhängigen Einführer betrifft, so wurden insgesamt 32 ermittelt und gebeten, Informationen zur Stichprobenbildung zu liefern. Von ihnen meldeten sich sieben und stellten die nötigen Informationen zur Verfügung. Drei dieser Einführer wurden wiederum für die Stichprobe ausgewählt, doch nur zwei bestätigten innerhalb der Frist ihre Bereitschaft, in die Stichprobe einbezogen zu werden.

(11)

Auf dieser Grundlage sandte die Kommission allen interessierten Parteien und allen sonstigen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten, Fragebogen zu. Darauf gingen Antworten von fünf Unionsherstellern, dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller in China, zwei unabhängigen Einführern, acht Zulieferern von Unionsherstellern, einem Verband von Zulieferern von Unionsherstellern und einem Hersteller im Vergleichsland ein.

(12)

Zwei Einführerverbände meldeten sich als interessierte Parteien. Fünf unabhängige Einführer nahmen ebenfalls Stellung.

(13)

Was die Hersteller im Vergleichsland betrifft, so wurden vier Unternehmen ermittelt und gebeten, die erforderlichen Informationen zu liefern. Nur eines von ihnen stellte diese Informationen bereit und stimmte einem Kontrollbesuch zu.

(14)

Die Kommission überprüfte alle Informationen, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte. In den Betriebsstätten folgender interessierter Parteien wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Unionshersteller:

Halcon Foods S.A.U., Murcia, Spanien

Conservas y Frutas S.A., Murcia, Spanien

Agricultura y Conservas S.A., Algemesí (Valencia), Spanien

Industrias Videca S.A., Villanueva de Castellón (Valencia), Spanien

b)

Ausführende Hersteller in China:

Zhejiang Taizhou Yiguan Food Co., Ltd, China und das damit verbundene Unternehmen Zhejiang Merry Life Food Co.,Ltd.

c)

Unabhängige Einführer in der Union:

Wünsche Handelsgesellschaft International mbH & Co KG, Hamburg, Deutschland

I. Schroeder KG (GmbH & Co), Hamburg, Deutschland

d)

Hersteller im Vergleichsland:

Frigo-Pak Gida Maddeleri Sanayi Ve Ticaret A.S., Türkei

1.5.   Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Anhörungen

(15)

Am 13. Oktober 2014 erfolgte die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage Antidumpingzölle eingeführt werden sollen, durch die Kommission (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung reichten mehrere Parteien schriftliche Stellungnahmen ein, unter anderem zu den endgültigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört. Drei Einführer beantragten eine gemeinsame Anhörung in Anwesenheit des Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren, die ihnen gewährt wurde. Ein europäischer Handelsverband beantragte eine Anhörung bei den Kommissionsdienststellen, die ebenfalls gewährt wurde.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(16)

Die von dieser Überprüfung betroffene Ware ist dieselbe wie in der Ausgangsuntersuchung, d.h. unter die KN-Position 2008 fallende zubereitete oder haltbar gemachte Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes 2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90 eingereiht werden.

(17)

Die betroffene Ware wird durch Schälen und Segmentieren bestimmter Sorten kleiner Zitrusfrüchte (hauptsächlich Satsumas) in unterschiedlichen Größen, die dann in Zuckersirup, Saft oder Wasser konserviert und verpackt werden, entsprechend der Nachfrage auf verschiedenen Märkten hergestellt.

(18)

Satsumas, Clementinen und andere kleine Zitrusfrüchte sind allgemein unter dem Sammelnamen „Mandarinen“ bekannt. Die Mehrzahl dieser verschiedenen Obstsorten können als Frischerzeugnis oder zur Weiterverarbeitung verwendet werden. Da sie ähnlich sind, werden ihre Zubereitungen oder Konservierungen als eine einzige Ware betrachtet.

2.2.   Gleichartige Ware

(19)

Die Unionshersteller machten geltend, dass die eingeführte Ware und die Ware aus der Union aus folgenden Gründen gleichartig sind:

Beide Waren weisen in Bezug auf Geschmack, Form, Größe und Konsistenz die gleichen oder sehr ähnliche materielle Eigenschaften auf;

sie werden über die gleichen oder ähnliche Wege vertrieben und der Wettbewerb beruht hauptsächlich auf dem Preis;

die Endverwendung ist bei beiden gleich oder ähnlich;

sie sind leicht austauschbar;

sie sind zolltariflich unter demselben Code der Kombinierten Nomenklatur eingereiht.

(20)

Bestimmte Einführer brachten dagegen vor, die eingeführte Ware sei hochwertiger, da sie weniger auseinandergebrochene Segmente enthalte (höchstens 5 %) und einen besseren Geschmack, ein besseres Aussehen und eine bessere Struktur aufweise als die Ware aus der Union. Darüber hinaus wurde behauptet, die eingeführte Ware unterscheide sich im Geruch von der Ware aus der Union.

(21)

Die Kommission untersuchte diese Vorbringen und gelangte aufgrund der verfügbaren Daten zu dem Schluss, dass die in Erwägungsgrund 19 aufgeführten Behauptungen des Wirtschaftszweigs der Union zutreffen.

(22)

Die Einwände der Einführer mussten dagegen aus folgenden Gründen zurückgewiesen werden:

a)

Einige Qualitätsunterschiede (auseinandergebrochene Segmente, Geschmack, Aussehen, Geruch und Struktur) wirken sich nicht auf die grundlegenden Eigenschaften der Ware aus. Die eingeführte Ware ist trotzdem austauschbar und wird für die gleichen oder ähnliche Endverwendungen genutzt wie die Ware aus der Union. Die Unionshersteller verkauften ihre Ware sogar, auch mit einem höheren Anteil auseinandergebrochener Segmente, im Bezugszeitraum sowohl an die Einführer als auch an dieselben Gruppen von Verwendern/Verbrauchern (z. B. Supermarktketten und Backwarenhersteller), die auch von den Einführern beliefert wurden. Außerdem bestätigte eine Supermarktkette in der Europäischen Union, dass sie die europäische Ware und die Ware mit Ursprung in China unter dem gleichen Markennamen und Warenzeichen verkauft;

b)

der Höchstanteil auseinandergebrochener Segmente von 5 % ist kein ausschließliches Merkmal der eingeführten Ware. Die Untersuchung zeigte vielmehr auf, dass die Unionshersteller eine breite Palette verschiedener Qualitäten mit unterschiedlichen Prozentsätzen auseinandergebrochener Segmente anbieten, unter anderem mit höchstens 5 % auseinandergebrochener Segmente. Einige Einführer erwarben die Ware mit einem Höchstanteil auseinandergebrochener Segmente von 5 % von den Unionsherstellern.

(23)

Deshalb werden die eingeführte und die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte Ware ähnlich wie in der Ausgangsuntersuchung als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS

3.1.   Vorbemerkungen

(24)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

(25)

Wie in Erwägungsgrund 9 erwähnt, erübrigte sich die Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in China, da nur eine Unternehmensgruppe mitarbeitete. Auf dieses Unternehmen entfielen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung etwa 12 %-20 % (aus Vertraulichkeitsgründen wird eine Spanne angegeben) der Einfuhren der betroffenen Ware aus China in die Union.

3.2.   Dumping der Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

3.2.1.   Vergleichsland

(26)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung war der Normalwert auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) zu ermitteln, oder auf der Grundlage des Preises, zu dem die Ware aus diesem Drittland in andere Länder, einschließlich der Union, verkauft wird, oder — wenn dies nicht möglich war — auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend zu berichtigen ist.

(27)

In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission ihre Absicht bekundet, die Türkei als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für China heranzuziehen, und die interessierten Parteien zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert.

(28)

Zur vorgeschlagenen Wahl der Türkei als Vergleichsland gingen keine Stellungnahmen ein. Keine der interessierten Parteien schlug alternative Hersteller der gleichartigen Ware im Vergleichsland vor.

(29)

Einer der kontaktierten ausführenden Hersteller in der Türkei, Frigo-Pak, beantwortete den Fragebogen vollständig und fristgerecht und stimmte einem Kontrollbesuch in seinen Betriebsstätten zu.

3.2.2.   Normalwert

(30)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert anhand der überprüften Angaben des Herstellers in der Türkei ermittelt. Dieses Unternehmen verkaufte die gleichartige Ware nicht auf dem Inlandsmarkt; deshalb wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung anhand der Produktionskosten rechnerisch ermittelt, wobei nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b ein angemessener Prozentsatz für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) sowie nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c eine angemessene Gewinnspanne hinzugefügt wurden. Für die VVG-Kosten wurde der Prozentsatz herangezogen, der für diesen Hersteller bei seinen Inlandsverkäufen anderer Konserven anfällt, und zwar 10 %-20 % (aus Vertraulichkeitsgründen wird eine Spanne angegeben). Die Gewinnspanne ist die gleiche wie in der Ausgangsuntersuchung, d. h. 6,8 %, was dem Gewinn entspricht, den der Wirtschaftszweig der EU erzielt hatte, bevor die Schädigung durch die gedumpten Einfuhren aus China eintrat.

3.2.3.   Ausfuhrpreis

(31)

Die Ausfuhrverkäufe des mitarbeitenden ausführenden Herstellers in die Union wurden direkt an unabhängige Abnehmer in der Union getätigt. Der Ausfuhrpreis wurde nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der Preise berechnet, die bei der Ausfuhr aus China in die Union für die Ware tatsächlich gezahlt wurden oder zu zahlen waren.

3.2.4.   Vergleich

(32)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(33)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis des mitarbeitenden ausführenden Herstellers wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Transport- und Versicherungskosten, Provisionen und Bankgebühren, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, vorgenommen.

3.2.5.   Dumpingspanne

(34)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt.

(35)

Bei dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller zeigte dieser Vergleich, dass Dumping vorlag. Die Dumpingspanne betrug mehr als 60 %.

(36)

Für China insgesamt ergab ein Vergleich des gewogenen durchschnittlichen, von Eurostat gemeldeten Ausfuhrpreises für chinesische Einfuhren der betroffenen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen, für das Vergleichsland ermittelten Normalwert (gebührend berichtigt, um mit Blick auf den Produktmix der Verkäufe vergleichbarer Warentypen des mitarbeitenden ausführenden Herstellers in die EU den wahrscheinlichen Produktmix der chinesischen Einfuhren widerzuspiegeln) ebenfalls erhebliches, sogar noch höheres Dumping.

(37)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte ein europäischer Handelsverband vor, im Gegensatz zu chinesischen ausführenden Herstellern und spanischen Herstellern habe er keine Möglichkeit gehabt, die genauen Berechnungen zu Dumping und Schädigung zu prüfen, und ersuchte daher die Kommission um Einzelheiten zur Dumpingberechnung. Bei der Anhörung in Gegenwart des Anhörungsbeauftragten ließen zudem drei Einführer erkennen, dass sie Einzelheiten zur Dumpingberechnung vorgezogen hätten.

(38)

In dieser Hinsicht sei angemerkt, dass die Daten, auf deren Grundlage die Kommission ihre Berechnungen anstellte, Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen enthalten. Der mitarbeitende ausführende Hersteller, der diese Daten zur Verfügung stellte, wurde gebührend und gesondert über die detaillierten Dumping- und Schadensberechnungen unterrichtet und nahm dazu weder Stellung noch ersuchte er um Erläuterung. Die Kommission kann diese Daten aufgrund deren vertraulichen Charakters nicht zur Einsicht durch andere interessierte Parteien zur Verfügung stellen. Die Methodik der Kommission, die in den Erwägungsgründen 30 bis 36 beschrieben ist, wurde allerdings allen interessierten Parteien gegenüber offengelegt. Der Anhörungsbeauftragte setzte die Einführer in der erwähnten Anhörung darüber in Kenntnis, dass sie ihn ersuchen können, die Berechnung der Kommission zu prüfen, wenn sie an deren Richtigkeit zweifeln. Die drei Einführer forderten jedoch den Anhörungsbeauftragten nicht dazu auf, diesbezüglich tätig zu werden.

(39)

Unabhängig davon führte der europäische Handelsverband selbst eine Berechnung der Dumpingspanne durch, indem er die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus China mit den durchschnittlichen Preisen der Einfuhren aus der Türkei verglich. Dem Verband zufolge legt ein solcher Vergleich ein niedrigeres Dumping nahe, nämlich etwa 30 %. Hierzu ist erstens anzumerken, dass in einer Auslaufüberprüfung die genaue Höhe des Dumpings weniger wichtig ist als in einer Untersuchung, in der die Höhe der Zölle festgelegt wird. Zweitens, wie in den Erwägungsgründen 30 bis 33 erläutert, beruhte die Berechnung der Kommission für den Normalwert auf „realen“ Daten vom mitarbeitenden und geprüften türkischen Hersteller, und der Vergleich mit den chinesischen Ausfuhrpreisen wurde auf detaillierter Ebene angestellt. Deshalb können die Daten, auf denen die Berechnung der Kommission basiert, als wesentlich zuverlässiger und genauer angesehen werden als die Schätzung, die der Verband in seiner Stellungnahme zur Unterrichtung vorlegte.

(40)

Des Weiteren machten bei der Anhörung mit dem Anhörungsbeauftragten drei Einführer geltend, es liege kein Dumping vor. Sie stützten diese Behauptung auf die Feststellung der Kommission, der zufolge die durchschnittlichen Preise der Verkäufe des mitarbeitenden chinesischen ausführenden Herstellers auf mehrere wichtige Märkte außerhalb der EU unter den durchschnittlichen Preisen der Verkäufe auf den Unionsmarkt liegen. Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen, da es sich bei Dumping um Verkäufe auf einem bestimmten Markt zu Preisen unter Normalwert handelt und nicht zu Preisen unter denen, die auf Drittmärkten erzielt werden.

3.3.   Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

3.3.1.   Vorbemerkung

(41)

Nachdem festgestellt worden war, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping vorlag, wurde die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen untersucht; dabei wurden folgende Aspekte analysiert: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in China, die Menge und die Preise der gedumpten Einfuhren aus China sowie die Attraktivität des Unionsmarktes für Einfuhren aus China.

(42)

Während eines Großteils des Untersuchungszeitraums der Überprüfung waren in der EU keine Maßnahmen in Kraft, da sie für nichtig erklärt worden waren (siehe Erwägungsgrund 2). In diesem Zeitraum ohne Maßnahmen wurde der Höchststand bei den Einfuhren 2011/2012 erreicht; im restlichen Untersuchungszeitraum der Überprüfung folgte dann ein Rückgang. Hierbei handelt es sich eigentlich um eine Erhöhung der Lagerbestände und nicht um einen echten Anstieg oder Rückgang des Verbrauchs; diese Entwicklung ist auf die umfangreichen chinesischen Einfuhren von März bis Juli 2012 zurückzuführen, als die Maßnahmen nicht in Kraft waren.

3.3.2.   Produktionskapazität, Inlandsverbrauch und Ausfuhrkapazitäten der chinesischen Hersteller

(43)

Zu der gesamten chinesischen Produktionskapazität und den Kapazitätsreserven erhielt die Kommission von den chinesischen Herstellern oder anderen interessierten Parteien keine Informationen. Die Kommission traf ihre Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Fakten.

(44)

Laut dem Bericht des Außenagrardienstes des US-Landwirtschaftsministeriums (FAS/USDA) (7), der dem Überprüfungsantrag beigefügt war und darüber hinaus öffentlich verfügbar ist, nahm die Menge frischer, zur Verarbeitung (d. h. zur Produktion von Dosenmandarinen) bestimmter Mandarinen in China im Zeitraum von 2009/2010 (520 000 Tonnen) bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung (660 000 Tonnen) um 27 % zu. Bei der Produktion chinesischer Dosenmandarinen verlief die Entwicklung ähnlich. Diesem Bericht zufolge stieg die Produktion von Dosenmandarinen in China von 347 000 Tonnen in den Jahren 2009/2010 auf 440 000 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Außerdem wurde in diesem Bericht der chinesische Inlandsverbrauch von Dosenmandarinen in den Jahren 2013/2014 auf etwa 100 000-150 000 Tonnen geschätzt. Da in einer weiteren öffentlich zugänglichen Quelle der Inlandsverbrauch auf 50 000-100 000 Tonnen geschätzt wird (8), erscheint ein Inlandsverbrauch von schätzungsweise 100 000 Tonnen angemessen. Vor dem Hintergrund dieser Informationen kann die Menge der chinesischen, für die Ausfuhr zur Verfügung stehenden Dosenmandarinen auf etwa 340 000 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung geschätzt werden.

(45)

Die Schätzungen der chinesischen, von 2009 bis 2014 für die Ausfuhr zur Verfügung stehenden Dosenmandarinen weichen in anderen verfügbaren Quellen leicht hiervon ab. (9) Trotz dieser Unterschiede deuten sie jedoch allesamt darauf hin, dass die Menge der chinesischen Dosenmandarinen, die von 2009 bis 2013 für die Ausfuhr zur Verfügung standen, pro Jahressaison mindestens 300 000 Tonnen betrug. In keiner der Quellen finden sich Hinweise darauf, dass die Menge der chinesischen, für die Ausfuhr zur Verfügung stehenden Dosenmandarinen in Zukunft erheblich reduziert werden könnte.

3.3.3.   Attraktivität des Unionsmarkts

(46)

Selbst wenn die Einfuhren aus China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung lediglich 19 253 Tonnen betrugen, zeigen Einfuhrdaten aus der Ausgangsuntersuchung für den Zeitraum von 2002 bis 2007, dass die chinesischen Hersteller mehr als 60 000 Tonnen pro Saison auf den Unionsmarkt lenken können, wie Eurostat-Einfuhrdaten zur Saison 2011/2012 bestätigen. Zudem zeigt die große Menge der Einfuhren im Zeitraum 2011/2012, in dem die Maßnahmen für einen Großteil der Zeit (ab dem 22. März 2012) nicht galten, dass die Union wegen der zu erzielenden Preise ein attraktiver Markt für chinesische Hersteller ist und dass bei einer Aufhebung der derzeitigen Antidumpingmaßnahmen erhebliche Mengen gedumpter chinesischer Einfuhren auf den Unionsmarkt gelangen würden.

(47)

China führte im Zeitraum von 2002 bis 2007 (als keine Antidumpingmaßnahmen bestanden) durchschnittlich pro Saison wesentlich (nämlich um 36 %) mehr Dosenmandarinen in die Union aus als im Zeitraum von 2009 bis 2013 (in dem abgesehen vom Zeitraum vom 22. März 2012 bis zum 23. Februar 2013 Zölle galten), obwohl die insgesamt für chinesische Ausfuhren in den Rest der Welt zur Verfügung stehende Menge im ersten Zeitraum geringer war als in letzterem, was zusätzlich die Wahrscheinlichkeit erhärtet, dass die chinesischen Hersteller bei einer Aufhebung der Maßnahmen die Menge ihrer Ausfuhren in die Union auf das Niveau steigern würden, dass in der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurde.

3.3.4.   Preise bei der Ausfuhr in Drittländer

(48)

Was Ausfuhren in Drittländer betrifft, zeigte die Untersuchung, dass die durchschnittlichen Verkaufspreise bei den Ausfuhren des mitarbeitenden Unternehmens auf mehrere wichtige Märkte (z. B. Japan, Malaysia, Philippinen und Thailand) im Untersuchungszeitraum der Überprüfung unter den durchschnittlichen Preisen bei den Verkäufen in die Union lagen. Daher würde der mitarbeitende ausführende Hersteller, wenn Maßnahmen unterbleiben würden, voraussichtlich zumindest einen Teil dieser Ausfuhren in die Union verlagern.

(49)

Auch die chinesischen Ausfuhrstatistiken zu zubereiteten und/oder haltbar gemachten Zitrusfrüchten in luftdicht verschlossenen Behältnissen zeigen, dass eine Umlenkung chinesischer Ausfuhren in die Union wahrscheinlich ist. Auf der Grundlage dieser Statistiken wird geschätzt, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung etwa 20 000 Tonnen der betroffenen Ware auf Ausfuhrmärkten verkauft wurden, auf denen die durchschnittlichen Preise unter denen in der EU liegen, selbst wenn Einfuhren aus China auf diesen Märkten keinen Antidumpingzöllen unterlagen. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entsprach diese Menge den Inlandsverkäufen des Wirtschaftszweigs der Union sowie 71 % der gesamten Produktion des Wirtschaftszweigs der Union. Mit anderen Worten: Ausgehend von der derzeitigen Größe des europäischen Marktes für Dosenmandarinen (gesamter EU-Verbrauch: 44 523 Tonnen) und den Zahlen aus den chinesischen Ausfuhrstatistiken würden die Menge der derzeitigen chinesischen Ausfuhren in die EU und die potenzielle Menge der Ausfuhren, die wirtschaftlich sinnvollerweise in die Union umgelenkt werden könnten, fast vollständig die Nachfrage in der EU nach Dosenmandarinen abdecken.

3.3.5.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(50)

Die Untersuchung hat bestätigt, dass chinesische Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangten. Aus dem anhaltenden Dumping, der Tatsache, dass der Unionsmarkt als bedeutender Markt in der Vergangenheit von Interesse für die chinesischen Ausführer war, den über den gesamten Unionsverbrauch hinausgehenden verfügbaren Produktionskapazitäten in China sowie der erwiesenen Bereitschaft und Fähigkeit der chinesischen Hersteller, ihre Ausfuhren in die Union bei einem Anreiz zügig zu steigern, wird der Schluss gezogen, dass das Dumping bei einer Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten würde.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(51)

Mandarinen werden im Herbst und Winter geerntet, so dass die Ernte- und Verarbeitungssaison von Anfang Oktober bis etwa Ende Januar des folgenden Jahres dauert (für bestimmte Sorten bis Februar oder März). Die meisten Kauf- und Verkaufsverträge (z. B. für Käufe durch unabhängige Einführer) werden in den ersten Monaten jeder Saison ausgehandelt. In der Mandarinenkonservenindustrie wird üblicherweise als Vergleichsbasis von der Saison vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres ausgegangen. Die Kommission schloss sich wie in der Ausgangsuntersuchung bei ihrer Analyse dieser Praxis an.

4.2.   Unionsproduktion und Wirtschaftszweig der Union

(52)

Während des Untersuchungszeitraums wurde die gleichartige Ware in der Union von fünf Unionsherstellern hergestellt. Die gesamte Unionsproduktion der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde auf der Grundlage von Fragebogenantworten von vier einzelnen Herstellern ermittelt, die durch eine Kontrolle vor Ort überprüft wurden. Die Produktion des noch verbleibenden Herstellers, der nicht in angemessener Weise mitarbeitete und bei dem kein Kontrollbesuch vor Ort stattfand, beruht auf dessen Fragebogenantworten, die mit dem Antrag abgeglichen wurden. Auf dieser Grundlage wurde die gesamte Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf etwa 28 500 Tonnen geschätzt.

(53)

Es wird der Schluss gezogen, dass die oben erwähnten Unionshersteller, auf die die gesamte Unionsproduktion entfällt, als der Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gelten.

4.3.   Sichtbarer Verbrauch auf dem Unionsmarkt

(54)

Der Unionsverbrauch wurde auf der Grundlage von Einfuhrdaten, die von Eurostat auf TARIC (Integrierter Zolltarif der Europäischen Union)-Ebene gemeldet wurden und sich daher genau der Definition der betroffenen Ware entsprechen, und auf der Grundlage der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union in der EU ermittelt.

(55)

Es sei darauf hingewiesen, dass diese Methodik nicht notwendigerweise den Verbrauch auf der Ebene der industriellen Verwender/Verbraucher widerspiegelt, auch wenn die Analyse nicht auf Kalenderjahr-, sondern auf Saisonbasis durchgeführt wurde. Da das wichtigste Rohmaterial (frisches Obst) nur saisonbedingt zur Verfügung steht, ist es in der Branche sowohl für Einführer als auch für Unionshersteller vielmehr üblich, Lagerbestände zu bilden, wenn das frische Obst in Dosen konserviert wird, und dann im Laufe des Jahres die verarbeiteten Waren an Händler oder industrielle Verwender zu verkaufen. Der Verbrauch kann somit bisweilen durch die Bildung von Lagerbeständen beeinflusst sein.

(56)

Im Bezugszeitraum entwickelte sich der Unionsverbrauch auf dieser Grundlage wie folgt:

Tabelle 1

 

2009/2010

2010/2011

2011/2012

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Unionsverbrauch (in t)

66 487

72 618

90 207

44 523

Index (2009/2010 = 100)

100

109

136

67

(57)

Im Bezugszeitraum blieb der Unionsverbrauch von Zitrusfrüchten im Durchschnitt etwas unter 70 000 Tonnen. Der Höchststand der Einfuhren wurde allerdings im Zeitraum 2011/2012 erreicht; im Untersuchungszeitraum der Überprüfung folgte dann ein Rückgang. Hierbei handelt es sich eigentlich um eine Erhöhung der Lagerbestände und nicht um einen echten Anstieg oder Rückgang des Verbrauchs; diese Entwicklung ist auf die großen Mengen an chinesischen Einfuhren von März bis Juli 2012 zurückzuführen, als die Maßnahmen vorübergehend nicht in Kraft waren (siehe Erwägungsgrund 2). Der Höchststand der Einfuhren im Zeitraum 2011/2012 wurde durch ein geringeres Maß an Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung und damit einen niedrigeren Unionsverbrauch ausgeglichen.

(58)

Einige Einführer machten geltend, sie hätten keine Lagerbestände aufgestockt. Sie seien bereits seit dem 6. Oktober 2011, als der Generalanwalt seinen Schlussantrag in der Rechtssache C-338/10 stellte, davon überzeugt gewesen, dass der Gerichtshof die Maßnahmen für nichtig erklären würde. Deshalb hätten sie die Zollabfertigung der betroffenen Ware bis zum rechtskräftigen Urteil des Gerichtshofs aufgeschoben.

(59)

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass eine Aufstockung der Lagerbestände als Anhäufung und Lagerung eines Reservebestands definiert werden kann. Die der Kommission vorliegenden Daten zeigen, dass die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware seit der Nichtigerklärung der Maßnahmen am 22. März 2012 bis zum Juli 2012 enorm war: im Durchschnitt fast 9 000 Tonnen pro Monat. Danach ging die Menge der Einfuhren bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung auf lediglich etwa 1 650 Tonnen pro Monat zurück und lag damit etwa 2 000 Tonnen pro Monat unter der durchschnittlichen Einfuhrmenge, die im Zeitraum vor der Nichtigerklärung der Maßnahmen verzeichnet wurde. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Einführer in relativ kurzer Zeit zu einer solch erheblichen Menge monatlicher Einfuhren gelangt waren, weil sie große Mengen der betroffenen Ware angehäuft hatten. Dies wurde sogar durch einige Einführer bestätigt, die einräumten, die Zollabfertigung hinausgezögert zu haben, sobald sie davon überzeugt waren, dass die Antidumpingmaßnahmen für nichtig erklärt würden. Das Vorbringen, die Einführer hätten keine Lagerbestände aufgestockt, muss daher zurückgewiesen werden.

4.4.   Einfuhren aus China in die Union

(60)

Da lediglich eine Gruppe chinesischer Ausführer, auf die etwa 12 %-20 % (aus Vertraulichkeitsgründen wird eine Spanne angegeben) aller Einfuhren aus China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entfallen, bei der Untersuchung mitgearbeitet hat, wurde der Schluss gezogen, dass die Eurostat-Daten (auf TARIC (Integrierter Zolltarif der Europäischen Union)-Ebene, falls erforderlich) die genaueste und beste Informationsquelle für die Einfuhrmengen und -preise darstellen. Trotzdem wurden die individuellen Preise des mitarbeitenden chinesischen Ausführers ebenfalls geprüft.

4.4.1.   Menge und Marktanteil

(61)

Die Menge der chinesischen Einfuhren und die entsprechenden Marktanteile entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhren aus China

2009/2010

2010/2011

2011/2012

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Einfuhrmenge (in t)

47 235

41 915

59 613

19 294

Index (2009/2010 = 100)

100

89

126

41

Marktanteil

71 %

57,7 %

66,1 %

43,3 %

(62)

Nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2008 entwickelten sich die Einfuhren aus China im Allgemeinen rückläufig. Es sei daran erinnert, dass im ursprünglichen Untersuchungszeitraum (2006/2007) 56 108 Tonnen eingeführt worden waren.

(63)

Wie bereits erläutert, erreichten die Einfuhren jedoch 2011/2012 einen Höchststand. Dies war eindeutig auf die Nichtigerklärung der Antidumpingmaßnahmen im März 2012 zurückzuführen. Bei der Betrachtung der Entwicklung der chinesischen Einfuhren auf der Grundlage von Eurostat-Daten fällt auf, dass die monatlichen chinesischen Einfuhren im Allgemeinen zwischen 2 000 und 6 000 Tonnen schwankten, im Zeitraum von März 2012 bis Juli 2012 jedoch im Bereich von 6 000 bis 12 000 Tonnen lagen (im Durchschnitt fast 9 000 Tonnen monatlich). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen im März 2012 für nichtig erklärt und erst im Februar 2013 wieder eingeführt wurden, doch am 29. Juni 2012 wurde die zollamtliche Erfassung eingeführt (10), was die Einfuhren stark hemmte.

(64)

Ähnlich wie die Einfuhrmenge entwickelte sich auch der chinesische Marktanteil im Bezugszeitraum nach unten, von 71 % auf 43 %. Selbst unter Berücksichtigung der Auswirkungen der ungewöhnlichen Höhe der Einfuhren im Zeitraum 2011/2012 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ging der Marktanteil von etwa 70 % im Zeitraum 2009/2010 auf durchschnittlich 55 % in den Folgejahren zurück.

4.4.2.   Preise und Preisunterbietung

Tabelle 3

Einfuhren aus China

2009/2010

2010/2011

2011/2012

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittlicher Einfuhrpreis (in Euro/t)

677

744

1 068

925

Index (2009/2010 = 100)

100

110

158

137

(65)

Wie aus obenstehender Tabelle hervorgeht, stiegen die Preise der chinesischen Einfuhren im Bezugszeitraum um 37 % an. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass die Preise bis zum Zeitraum 2011/2012 erheblich zunahmen und anschließend im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurückgingen.

(66)

Da die Einfuhrmenge des einzigen mitarbeitenden Ausführers etwa 12 %-20 % (aus Vertraulichkeitsgründen wird eine Spanne angegeben) aller Einfuhren aus China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entspricht, wurde die Frage, ob Preisunterbietung vorliegt, auch anhand von Einfuhrstatistiken für die Gesamtheit der chinesischen Ausfuhren untersucht.

(67)

Zu diesem Zweck wurden die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise der mitarbeitenden Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, mit den von Eurostat gemeldeten gewogenen durchschnittlichen CIF (Kosten, Versicherung und Fracht)-Preisen der Einfuhren aus China verglichen. Diese CIF (Kosten, Versicherung und Fracht)-Preise wurden um die bei der Zollabfertigung anfallenden Kosten, d. h. den Zoll selbst sowie nach der Einfuhr anfallende Kosten, berichtigt.

(68)

Auf dieser Basis zeigte der Vergleich, dass die Einfuhren der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 4,8 % unterboten haben, wenn bei den Berechnungen die Auswirkungen der geltenden Antidumpingmaßnahmen berücksichtigt werden. Werden allerdings die Einfuhrpreise ohne Antidumpingzölle herangezogen, liegt die Unterbietungsspanne bei 28 %.

(69)

Auf der Grundlage der vom mitarbeitenden chinesischen Ausführer gemeldeten und gebührend berichtigten Einfuhrpreise konnte eine Unterbietungsspanne von 14 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellt werden, wobei die geltenden Antidumpingzölle berücksichtigt wurden. Werden die Auswirkungen der Antidumpingzölle herausgerechnet, liegt die Unterbietungsspanne bei 20 %. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Ausfuhren mehrheitlich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung getätigt wurden, als die Maßnahmen für nichtig erklärt waren.

4.5.   Einfuhren aus anderen Drittländern in die Union

(70)

Der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern betrug im Bezugszeitraum nie mehr als 11,2 %. Die meisten dieser Einfuhren (im Bezugszeitraum mindestens 89 %) stammten aus der Türkei.

Tabelle 4

 

2009/2010

2010/2011

2011/2012

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern (in t)

4 033

8 078

10 090

4 717

Index (2009/2010 = 100)

100

200

250

117

Marktanteil

6,1 %

11,1 %

11,2 %

10,6 %

4.6.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(71)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller wirtschaftlichen Faktoren und Indizes, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(72)

Selbst wenn alle fünf Unionshersteller den Fragebogen beantworteten, wurde der beantwortete Fragebogen eines der Hersteller als für nicht zur Gänze verwendbar befunden, da die Antworten nicht durch einen Kontrollbesuch vor Ort überprüft worden waren. Die Analyse stützte sich daher auf folgende Methodik:

(73)

Die makroökonomischen Indikatoren (Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Beschäftigung, Produktivität, Wachstum, Höhe der Dumpingspannen und Erholung von früherem Dumping) wurden auf der Ebene des gesamten Wirtschaftszweigs der Union beurteilt. Die Bewertung beruhte auf den Informationen der vier uneingeschränkt mitarbeitenden Unionshersteller. Bei dem Hersteller, dessen Fragebogenantworten nicht überprüft wurden, wurde sie anhand von Daten vorgenommen, die dieser Hersteller vorgelegt hatte und die, soweit möglich, mit Daten im Antrag und in den geprüften Abschlüssen dieses Herstellers abgeglichen wurden.

(74)

Die Analyse der mikroökonomischen Indikatoren (Lagerbestände, Verkaufspreise, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Löhne) wurde auf Ebene der vier uneingeschränkt mitarbeitenden Unionshersteller durchgeführt. Die Bewertung beruhte auf ihren Informationen, die bei einem Kontrollbesuch vor Ort ordnungsgemäß geprüft wurden.

4.6.1.   Makroökonomische Indikatoren

4.6.1.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

Tabelle 5

 

2009/2010

2010/2011

2011/2012

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Produktion (in t)

11 815

33 318

29 672

28 763

Index (2009/2010 = 100)

100

282

251

243

Produktionskapazität (in t)

77 380

77 380

77 380

77 380

Index (2009/2010 = 100)

100

100

100

100

Kapazitätsauslastung

15 %

43 %

38 %

37 %

(75)

Die Produktion nahm im Bezugszeitraum erheblich von etwa 12 000 Tonnen auf fast 29 000 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu. In der Saison 2009/2010 wurde wenig produziert, da der Wirtschaftszweig der Union immer noch unter den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren chinesischer Dosenmandarinen aus der vorausgegangenen Saison litt und da sich noch die Lagerbestände bemerkbar machten, die in der vorausgegangenen Saison aufgebaut worden waren, als die Antidumpingmaßnahmen noch nicht in Kraft gewesen waren. 2010/2011 nahm die Produktion dann zu, da die neuen chinesischen Einfuhren durch die geltenden Antidumpingmaßnahmen abgefangen wurden.

(76)

Da sich die Produktionskapazität der Union im gesamten Zeitraum nicht veränderte, stieg die Kapazitätsauslastung entsprechend an. Sie blieb allerdings dauerhaft unter 50 %.

(77)

Ein europäischer Handelsverband wandte ein, ein Unionshersteller habe seit 2012/2013 die Produktion eingestellt und dieser Hersteller sowie zwei andere befänden sich in einer schwierigen finanziellen Lage. Aus diesen Gründen seien die Zahlen für Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung künstlich überhöht.

(78)

In dieser Hinsicht sei zunächst daran erinnert, dass gemäß den im Verlaufe der Untersuchung zusammengetragenen Informationen bei allen Unionsherstellern, die zum Wirtschaftszweig der Union gehören, im Bezugszeitraum in allen Saisons die Produktion lief. Der erste Einwand, dass ein Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die Produktion eingestellt habe, sollte daher zurückgewiesen werden.

(79)

Was die angebliche schwierige finanzielle Lage der Unionshersteller betrifft, so befand sich einer von ihnen im Bezugszeitraum in der Tat in einem Insolvenzverfahren. Die Untersuchung ergab jedoch, dass die Produktionsmenge dieses Herstellers im gesamten Bezugszeitraum erheblich anstieg, während seine Kapazität unverändert blieb. Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass das Insolvenzverfahren die Produktionsleistung dieses Herstellers nicht beeinträchtigt hat. Gegen die anderen beiden Unionshersteller wurde zwar ein Insolvenzverfahren eingeleitet, aber erst nach dem Bezugszeitraum. Das bestätigt vielmehr die Schlussfolgerung (siehe Erwägungsgründe 96 bis 98), dass die Schädigung erneut eingetreten ist und dass sich der Wirtschaftszweig der Union immer noch in einer prekären finanziellen Lage befand.

4.6.1.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil in der Union

Tabelle 6

 

2009/2010

2010/2011

2011/2012

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Verkaufsmenge (in t)

15 219

22 625

20 504

20 512

Index (2009/2010 = 100)

100

149

135

135

Marktanteil (am Unionsverbrauch)

22,9 %

31,2 %

22,7 %

46,1 %

(80)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt stiegen im Bezugszeitraum um 35 %.

(81)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelte sich im Bezugszeitraum ebenfalls nach oben. Selbst unter Berücksichtigung der Erhöhung der Lagerbestände auf das Niveau, das der Unionsverbrauch im Zeitraum 2011/2012 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erreicht hatte, nahm der Marktanteil von etwa 23 % zu Beginn des Zeitraums auf durchschnittlich 35 % in den letzten beiden untersuchten Jahren zu.

4.6.1.3.   Beschäftigung und Produktivität

Tabelle 7

 

2009/2010

2010/2011

2011/2012

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Beschäftigung

350

481

484

428

Index (2009/2010 = 100)

100

137

138

122

Produktivität (in t/Beschäftigten)

34

69

61

67

Index (2009/2010 = 100)

100

205

182

199

(82)

Sowohl die Beschäftigungslage als auch die Produktivität verbesserten sich im Bezugszeitraum und spiegelten den allgemeinen Anstieg der Produktion und Verkaufsmenge wider. Der Produktivitätsanstieg in der Saison 2010/2011 hing mit den höheren Produktionsmengen zusammen, die wiederum darauf zurückzuführen waren, dass die Antidumpingmaßnahmen in dem Zeitraum ihre volle Wirkung entfalteten.

(83)

Die oben angegebenen Beschäftigungszahlen sind Vollzeitäquivalente; deshalb geht die absolute Zahl der Saisonarbeitsplätze daraus nicht hervor. Um eine bessere Vorstellung des Ausmaßes der betroffenen Arbeitsplätze zu vermitteln, sei angemerkt, dass es sich bei der Zahl für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 2 400 saisonale, in Vollzeitäquivalente umgerechnete Arbeitsplätze handelt.

4.6.1.4.   Wachstum

(84)

Dem Wirtschaftszweig der Union gelang es bis 2011, auf dem Unionsmarkt zu wachsen. Als jedoch die Maßnahmen gegen China aufgehoben wurden (siehe Erwägungsgrund 2) und die chinesischen Einfuhren den Unionsmarkt überfluteten, büßte der Wirtschaftszweig der Union erhebliche Marktanteile ein. Nach der Wiedereinführung der Zölle konnte er seine verlorenen Marktanteile zurückerlangen, auch wenn damit eine sich verschlechternde finanzielle Lage einherging.

4.6.1.5.   Höhe des Dumpings und Erholung von früherem Dumping

(85)

Das Dumping hielt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in erheblichem Umfang an, wie unter Nummer 3.2.5 (siehe Erwägungsgründe 34 und 35) erläutert.

(86)

Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Union können angesichts der Menge der gedumpten Einfuhren aus China nicht als unerheblich betrachtet werden. Es sei darauf hingewiesen, dass der Wirtschaftszweig der Union sich immer noch im Prozess der Erholung von früherem Dumping befindet, was insbesondere für die Kapazitätsauslastung und die Rentabilität gilt (im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung).

4.6.2.   Mikroökonomische Indikatoren

4.6.2.1.   Lagerbestände

Tabelle 8

 

2009/2010

2010/2011

2011/2012

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Lagerbestände (in t)

2 020

2 942

7 257

9 729

Index (2009/2010 = 100)

100

146

359

482

(87)

Die Unionshersteller erhöhten ihre Lagerbestände in den letzten beiden Saisons erheblich. Das ist darauf zurückzuführen, dass die Produktion im Bezugszeitraum stärker zunahm als die Verkäufe.

4.6.2.2.   Verkaufsmenge in der Union

Tabelle 9

 

2009/2010

2010/2011

2011/2012

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittlicher Stückpreis (in Euro/t)

1 260

1 322

1 577

1 397

Index (2009/2010 = 100)

100

105

125

111

(88)

Im Überprüfungszeitraum gelang es dem Wirtschaftszweig der Union, seine Verkaufspreise in der EU um 11 % zu steigern. Bis 2011/2012 war dieser Anstieg besonders ausgeprägt, im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gingen die Preise dann aber zurück. Zurückzuführen ist dies auf die hohen Mengen an chinesischen Einfuhren, die von März bis Juli 2012, als die Maßnahmen nicht in Kraft waren, getätigt wurden, und die Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union durch die Preise der betroffenen Ware aus China.

4.6.2.3.   Rentabilität und Cashflow

Tabelle 10

 

2009/2010

2010/2011

2011/2012

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Rentabilität

– 29,8 %

5,9 %

6,4 %

– 2,9 %

(89)

Im Bezugszeitraum verbesserte sich die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union zunächst deutlich (im Zeitraum 2010/2011-2011/2012). Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union indessen wieder Verluste.

(90)

Die Verbesserung der Rentabilität hing eindeutig damit zusammen, dass der Wirtschaftszweig der Union in den Jahren nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen sowohl seine Verkaufs- und Produktionsmenge als auch seine Verkaufspreise steigern konnte. Dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder Verluste geschrieben wurden, liegt an den niedrigeren Verkaufspreisen, nachdem die Zölle vom Gerichtshof der Europäischen Union für nichtig erklärt worden waren und die chinesischen Einfuhren nun plötzlich auf den Markt drängten.

(91)

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass im Zeitraum von März bis Juli 2012 eine erhebliche Menge chinesischer Waren ohne Antidumpingzölle eingeführt wurde. Außerdem wurde festgestellt, dass die Preise der chinesischen Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die Unionspreise deutlich unterboten — insbesondere wenn die Auswirkungen der Antidumpingzölle herausgerechnet werden. Dies hatte allgemein Preiseinbrüche zur Folge, was wiederum dazu führte, dass der Wirtschaftszweig der Union Verluste hinnehmen musste.

Tabelle 11

 

2009/2010

2010/2011

2011/2012

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Cashflow (in Euro)

1 211 342

3 078 496

– 1 402 390

– 2 023 691

Index (2009/2010 = 100)

100

254

– 116

– 167

(92)

Im Bezugszeitraum entsprach die Entwicklung des Cashflows im Großen und Ganzen der allgemeinen Entwicklung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union in Verbindung mit den Auswirkungen der Erhöhung der Lagerbestände (insbesondere in den letzten beiden untersuchten Jahren).

4.6.2.4.   Investitionen, Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Wachstum

Tabelle 12

 

2009/2010

2010/2011

2011/2012

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Investitionen (in Euro)

318 695

416 714

2 387 341

238 473

Index (2009/2010 = 100)

100

131

749

75

Nettokapitalrendite

– 60 %

29 %

19 %

– 1 %

(93)

Ein Teil des Wirtschaftszweigs der Union investierte im Bezugszeitraum in die Instandhaltung und Optimierung der vorhandenen Produktionsanlagen. Die Investitionen nahmen besonders im Zeitraum 2011/2012 zu, was höchstwahrscheinlich durch die Gewinne begünstigt wurde, die in dem Jahr und unmittelbar zuvor erzielt wurden. Sie wurden hauptsächlich von einem einzigen Unionshersteller getätigt, um über eine zusätzliche sichere Rohstoffquelle zu verfügen, die zu den bestehenden hinzukommt, und um Umweltvorschriften besser gerecht zu werden. Die Kapitalrendite folgte im Bezugszeitraum eng der Entwicklung der Rentabilität.

(94)

Ein Teil des Wirtschaftszweigs der Union hatte im Bezugszeitraum Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung; letztlich gelang ihm jedoch die Umschuldung.

4.6.2.5.   Löhne

Tabelle 13

 

2009/2010

2010/2011

2011/2012

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Arbeitskosten je Beschäftigten (in Euro)

23 578

21 864

21 371

23 025

Index (2009/2010 = 100)

100

93

91

98

(95)

Die durchschnittlichen Lohnkosten blieben im Bezugszeitraum relativ konstant, während die Produktionsstückkosten sanken.

4.7.   Schlussfolgerung

(96)

Die Schadensanalyse zeigt, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum verbesserte. Durch die Einführung der Antidumpingmaßnahmen Ende 2008 konnte sich der Wirtschaftszweig der Union langsam, aber kontinuierlich von den schädigenden Auswirkungen des Dumpings erholen und sein Potenzial auf dem Unionsmarkt weiter ausschöpfen. Dass der Wirtschaftszweig der Union von den Maßnahmen profitierte, zeigt sich am deutlichsten an seinen hohen Produktions- und Verkaufszahlen und besonders an der Höhe des Gewinns.

(97)

Diese Lage änderte sich jedoch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Die Maßnahmen wurden im März 2012 für nichtig erklärt, worauf die Einfuhren aus China bis Juni 2012, als die zollamtliche Erfassung der Einfuhren veranlasst wurde, massiv zunahmen. Die Einführer nutzten die Nichtigerklärung der Antidumpingzölle, um 2011/2012 Lagerbestände aufzubauen und diese Waren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu niedrigen Preisen auf dem EU-Markt anzubieten. Dies sorgte allgemein für einen erheblichen Preisdruck auf dem EU-Markt, und infolgedessen verschlechterte sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs wieder. Dieser hatte keine andere Wahl, als die Preise zu senken, um seine Verkaufsmenge aufrechtzuerhalten. Das hatte jedoch schwerwiegende Folgen für seine finanzielle Lage.

(98)

Die nach wie vor bestehende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wird am besten durch einige negative Finanzindikatoren verdeutlicht, und zwar durch die Rentabilität und den Cashflow, in Kombination mit den hohen Lagerbeständen und der niedrigen Kapazitätsauslastung. Dieses Umfeld wirkt als Hemmnis für Neuinvestitionen und Wachstum.

(99)

Ein europäischer Handelsverband stellte die Feststellung der Schädigung in Frage, da die Verkaufsmenge, die Beschäftigungslage und die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union sowie die Investitionstätigkeit eines Unionsherstellers sich im Bezugszeitraum positiv entwickelt hätten.

(100)

Diese Behauptung sollte jedoch zurückgewiesen werden. Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Aufzählung der relevanten zu prüfenden Wirtschaftsindikatoren nicht erschöpfend; einer oder mehrere dieser Faktoren sind nicht unbedingt allein ausschlaggebend für die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union. Wie in Erwägungsgrund 98 erläutert, waren die von dem Handelsverband genannten Indikatoren nicht entscheidend, als die Kommission zu ihren Schlussfolgerungen zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gelangte. Die Schlussfolgerung, dass die Schädigung weiter bestand, beruhte vielmehr auf den negativen Finanzindikatoren Rentabilität und Cashflow sowie den hohen Lagerbeständen und der niedrigen Kapazitätsauslastung.

5.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DER SCHÄDIGUNG

5.1.   Auswirkungen der voraussichtlichen Einfuhrmengen und Preise im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(101)

Sollten die Maßnahmen aufgehoben werden, dürfte die Einfuhrmenge steigen und der Wirtschaftszweig der Union weiter geschädigt werden. Dies lässt sich wie folgt begründen:

(102)

Die obenstehende Analyse (siehe Erwägungsgrund 44) zeigt, dass die Menge der chinesischen Einfuhren in die Union nach der Einführung der Maßnahmen Ende 2008 zwar beträchtlich sank, die chinesischen Hersteller aber nach wie vor beträchtliche Mengen der betroffenen Ware erzeugen, die zum Großteil für die Ausfuhr bestimmt ist.

(103)

Was die zu erwartenden Mengen und Preise betrifft, ist der Unionsmarkt eindeutig für die chinesischen ausführenden Hersteller nach wie vor sehr attraktiv. Erstens ist er hinsichtlich der Mengen weltweit der drittgrößte Markt für chinesische Dosenmandarinen. Außerdem zeigt die Entwicklung nach der Nichtigerklärung der Maßnahmen, dass die chinesischen Ausführer schnell erhebliche Mengen der betroffenen Ware auf den Unionsmarkt ausführen können und dafür nicht einmal Verkäufe von anderen Märkten umlenken müssen. Zuletzt zeigen Einfuhrdaten aus der Ausgangsuntersuchung, dass China problemlos mehr als 60 000 Tonnen pro Saison auf den Unionsmarkt ausführen kann, was fast 90 % des durchschnittlichen Unionsverbrauchs im Bezugszeitraum entspricht.

(104)

Wenn China aufgrund einer Aufhebung der Maßnahmen in der Tat seine Ausfuhren in die EU erhöhen würde, hätte dies höchstwahrscheinlich mittelfristig einen allgemeinen Preisrückgang auf dem EU-Markt zur Folge. Das brächte die EU-Hersteller in eine noch schwierigere Lage, wie im Folgenden erläutert.

(105)

Zweitens zeigt die chinesische Datenbank (11) hinsichtlich der Preise, dass China erhebliche Mengen in Nicht-EU-Länder zu Preisen ausgeführt hat, die unter den Preisen der Ausfuhren in die EU liegen. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurden etwa 20 000 Tonnen in diese Nicht-EU-Länder ausgeführt, was 71 % der gesamten Produktion des Wirtschaftszweigs der Union entspricht. Wegen der attraktiveren Preise auf dem EU-Markt wird der Schluss gezogen, dass die chinesischen Ausführer diese Mengen bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich auf den lukrativeren Unionsmarkt umlenken würden.

(106)

Außerdem zeigt die obenstehende Analyse (siehe Erwägungsgründe 68 und 69), dass die Preise der chinesischen Einfuhren auf dem Unionsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die Preise der Unionshersteller deutlich unterboten — insbesondere wenn die Auswirkungen der Antidumpingzölle herausgerechnet werden. Selbst wenn die Preise der chinesischen Einfuhren in der Saison 2011/2012 stiegen, als die Maßnahmen nicht in Kraft waren, lagen sie Eurostat-Daten zufolge immer noch deutlich unter den EU-Preisen. So gesehen war das Ausmaß des Preisunterschieds im Zeitraum 2011/2012 vergleichbar mit dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(107)

Der Markt für zubereitete oder haltbar gemachte Zitrusfrüchte steht im Zeichen eines Preiskampfs; der Wettbewerb läuft hauptsächlich über den Preis. Erschwerend kommt hinzu, dass die Ware gewöhnlich in relativ großen Mengen verkauft wird. Wenn billige gedumpte Einfuhren in erheblichen Mengen auf dem Unionsmarkt verfügbar wären, würde sich das unmittelbar auf das allgemeine Preisniveau auf dem Unionsmarkt auswirken und zu einem generellen Preisverfall führen.

(108)

Die Nichtigerklärung der Antidumpingzölle am Ende des Bezugszeitraums ist ein Paradebeispiel dafür, wozu es bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen käme.

(109)

Sobald die Maßnahmen vom Gerichtshof der Europäischen Union für nichtig erklärt wurden, nahmen die chinesischen Einfuhren rasch und in erheblichem Umfang zu, bis die zollamtliche Erfassung der Einfuhren veranlasst wurde. Dass diese billigen Einfuhren so massiv auf den Unionsmarkt drängten, zwang die Unionshersteller dazu, ihre Preise zu senken, um ihre Position bei den Verkaufs- und Produktionsmengen zu behaupten, wodurch sie in die Verlustzone gerieten.

(110)

Dies war die Folge von Einfuhren ohne Antidumpingzölle während eines Zeitraums von nur fünf Monaten. Die Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wären bei einem Auslaufen der Maßnahmen natürlich noch schwerwiegender. Wenn die Ware wieder in großen Mengen zu niedrigen Preisen eingeführt würde, würde dies die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aller Wahrscheinlichkeit nach verschärfen. Die Unionshersteller hätten einen Rückgang der Produktion und der Verkaufsmengen und -preise zu verkraften, was zu höheren Verlusten führen würde. Eine Unterbietungskalkulation auf der Grundlage der Daten unter Nummer 4.4.2 (siehe Erwägungsgründe 68 und 69), bei der allerdings die Antidumpingzölle herausgerechnet sind, ergibt eine Preisunterbietungsspanne über 20 %.

(111)

Ein europäischer Handelsverband brachte vor, der Wirtschaftszweig der Union erlitte bei einer Aufhebung der Maßnahmen keine Schädigung, da in Zukunft niedrigere Einfuhrmengen der betroffenen Ware zu erwarten seien. Dies lasse sich folgendermaßen begründen: Erstens nähmen der Inlandsverbrauch von Frischobst in China und auch die chinesischen Ausfuhren von Frischobst nach Russland künftig zu. Zweitens sei auch mit einem Anstieg des chinesischen Inlandsverbrauchs von Dosenmandarinen zu rechnen. Drittens sei dies durch die Statistiken von Eurostat belegt, die bei der betroffenen Ware seit der Saison 2012/2013 niedrigere Einfuhrmengen auswiesen.

(112)

Dieses Vorbringen sollte jedoch aus folgenden Gründen zurückgewiesen werden:

a)

Erstens, selbst wenn mit einer Zunahme des chinesischen Inlandsverbrauchs und der Ausfuhren von Frischobst zu rechnen ist, wird anhand der verfügbaren Daten (12) davon ausgegangen, dass die chinesische Produktion ebenfalls und in vergleichbarem Ausmaß steigt. Es wird daher der Schluss gezogen, dass die Verfügbarkeit von Frischobst für die chinesische Konservenindustrie in der Saison 2013/2014 nicht wesentlich beeinträchtigt sein wird.

b)

Zweitens wurde in Erwägungsgrund 44 der Schluss gezogen, dass der Inlandsverbrauch von Dosenmandarinen etwa bei 100 000 Tonnen pro Saison liegt, und es deutet nichts darauf hin, dass diese Zahl künftig steigen würde. Der Handelsverband legte auch keine Beweise für eine Zunahme des Verbrauchs vor.

c)

Im Hinblick auf das dritte Argument sei daran erinnert, dass der Rückgang der Einfuhren der betroffenen Ware in der Saison 2012/2013 (Untersuchungszeitraum der Überprüfung) sich mit der Aufstockung der Lagerbestände infolge massiver Einfuhren plausibel erklären lässt, die in der Saison 2011/2012 in den fünf Monaten nach der Nichtigerklärung der Maßnahmen getätigt wurden (siehe Erwägungsgrund 59).

(113)

Derselbe europäische Handelsverband machte außerdem geltend, die Obstpreise sänken, weil — vermutlich wegen des russischen Embargos — größere Mengen von Frischobst auf dem Unionsmarkt verfügbar seien; somit könne der Wirtschaftszweig der Union seine Wettbewerbsfähigkeit weiter steigern.

(114)

Dies ist jedoch rein spekulativ und in keiner Weise belegt. Selbst wenn die Rohmaterialpreise sinken sollten, wäre dies nicht ausreichend, um die nachteiligen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren für den Wirtschaftszweig der Union zu beseitigen. Es wird vielmehr damit gerechnet, dass ohne die Aufrechterhaltung der Maßnahmen die gedumpten Einfuhren in erheblichen Mengen wieder aufgenommen würden und den Wirtschaftszweig der Union weiter schädigen würden. Das würde, gesetzt den Fall, dass die Rohmaterialpreise tatsächlich sinken, den Wirtschaftszweig der Union daran hindern, den vollen Nutzen daraus zu ziehen. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

5.2.   Schlussfolgerung

(115)

Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass die Aufhebung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus China aller Wahrscheinlichkeit nach ein Anhalten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge hätte.

6.   UNIONSINTERESSE

6.1.   Vorbemerkung

(116)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die des Wirtschaftszweigs der Union einerseits und die der Einführer sowie anderer Parteien andererseits.

(117)

Bekanntlich wurde in der Ausgangsuntersuchung die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde. Da es sich bei der jetzigen Untersuchung zudem um eine Überprüfung handelt, wird eine Situation analysiert, in der bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind; daher kann beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.

(118)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des schädigenden Dumpings der Schluss gezogen werden konnte, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union liegen würde.

6.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(119)

Der Wirtschaftszweig der Union, der aus fünf Herstellern in ländlichen Regionen Spaniens besteht, vergrößerte seine Marktanteile und konnte den Preis der betroffen Ware so weit erhöhen, dass die Geschäfte in den Teilen des Bezugszeitraums, in denen die Maßnahmen in Kraft waren, wieder kostendeckend oder rentabel liefen. Gleichermaßen verbesserten sich die Produktionsmenge und die Beschäftigtenzahlen. Sollten die Maßnahmen aufgehoben werden, wäre der Wirtschaftszweig der Union wegen der niedrigeren Verkaufspreise und stärkeren Verluste in einer viel schlechteren Lage, wie oben beschrieben (unter Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung, siehe Erwägungsgrund 110). Neuinvestitionen zur Konsolidierung der Unternehmen und zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt der betroffenen Ware würden ebenso gehemmt. Die Aufrechterhaltung der Maßnahmen wäre im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union und dürfte dazu beitragen, dass er sein Potenzial auf einem Unionsmarkt, auf dem der Wettbewerb wiederhergestellt ist, weiter entfalten könnte.

6.3.   Interesse der Einführer, Händler und Einzelhändler

(120)

Wie bereits in Erwägungsgrund 10 erwähnt, wurde angesichts der offensichtlich hohen Zahl unabhängiger Einführer das Stichprobenverfahren angewandt. Die Einführer sind hauptsächlich in Deutschland ansässig, aber auch in anderen Ländern wie z. B. dem Vereinigten Königreich, den Niederlanden oder der Tschechischen Republik.

(121)

Zwei Unternehmen, die die betroffene Ware im Bezugszeitraum eingeführt haben, arbeiteten bei der Untersuchung mit. Die gesamte Geschäftstätigkeit dieser Parteien mit haltbar gemachten Zitrusfrüchten macht 3,8 % ihres Gesamtumsatzes aus. Das Geschäft mit haltbar gemachten Zitrusfrüchten ist für diese Einführer zwar nicht besonders rentabel, aber es ist ein fester Bestandteil ihres Geschäftsplans, der darin besteht, bestimmten Kunden (z. B. Supermarktketten) eine sehr breite Produktpalette anzubieten, um umfangreiche Verträge abschließen zu können, in deren Rahmen weniger rentable Waren durch die Verkäufe anderer Waren und Größenvorteile kompensiert werden.

(122)

Es gibt anscheinend keinerlei Hinweise darauf, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen nennenswerte negative Auswirkungen auf die beiden Einführer hätte. Ihre Tätigkeit hängt nicht von der Ware ab, und die Akteure in der Lieferkette haben sich auf die Kosten eingestellt, die mit den Antidumpingzöllen zusammenhängen. Darüber hinaus war der Unionsmarkt, wie die Untersuchung zeigt, für die chinesischen Ausführer durch die Maßnahmen nicht abgeschottet, da die betroffene Ware im gesamten Bezugszeitraum trotz der Maßnahmen in beträchtlichen Mengen eingeführt wurde.

(123)

Ein weiterer Einführer brachte vor, Antidumpingzölle beeinträchtigten seine Handelstätigkeit mit haltbar gemachten Zitrusfrüchten. Da dieser Einführer keine überprüfbaren Daten vorlegte, wird davon ausgegangen, dass die möglichen Nachteile der Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen für diese Parteien nicht schwerer wiegen als die Vorteile für den Wirtschaftszweig der Union.

(124)

Einige Parteien wiesen darauf hin, dass die Produktionskapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union nicht ausreichten. Hierzu sei angemerkt, dass durch eine Aufhebung der Zölle die alternative Bezugsquelle möglicherweise ihre Tätigkeit einstellen muss, so dass den Einführern als Quelle nur noch die Einfuhren aus China bleiben würden. Bekanntlich legen Supermarktketten und andere Einzelhändler für ihre Geschäftstätigkeit Wert auf Versorgungssicherheit. So unterstützte denn auch einer von ihnen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen, damit mindestens zwei Bezugsquellen im Wettbewerb miteinander stehen. Außerdem ist der Wirtschaftszweig der Union, der immer noch weit von einer zufriedenstellenden Kapazitätsauslastung entfernt ist, in der Lage, den Unionsmarkt auch in einem Umfeld des wiederhergestellten Wettbewerbs weiter zu bedienen. Dass der Wirtschaftszweig der Union zurzeit nicht 100 % des Bedarfs in der Union deckt, kann weder die unlauteren Handelspraktiken der chinesischen Ausführer noch die Aufhebung der Maßnahmen in diesem Fall rechtfertigen.

(125)

Ein europäischer Handelsverband brachte vor, die Aufrechterhaltung der Maßnahmen würde die gewöhnliche Geschäftstätigkeit seiner Mitglieder ungebührlich einschränken, da der Handel mit der betroffenen Ware einen erheblichen Teil davon ausmache. Hierzu sei darauf hingewiesen, dass Antidumpingzölle zur Beseitigung unlauterer Handelspraktiken (d. h. Dumping) dienen und nicht zur Einschränkung der Geschäftstätigkeit. Bekanntlich kam die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nach wie vor notwendig ist, die Maßnahmen beizubehalten.

6.4.   Interesse der Verwender

(126)

Für die Analyse wurden die Verwender in zwei Kategorien eingeteilt: einerseits private Haushalte sowie andererseits gewerbliche/industrielle Verwender, die in Branchen wie der Produktion von Getränken, Konfitüren oder Joghurts, dem Backgewerbe oder dem Catering tätig sind.

(127)

Keine Partei, die einer dieser Kategorien angehört oder deren Interessen vertritt, meldete sich oder arbeitete in irgendeiner Weise bei der Untersuchung mit.

(128)

Ein Einführer argumentierte, die Antidumpingzölle, denen die betroffene Ware unterliege, seien wettbewerbsschädlich und somit nicht im Interesse der Unionsverbraucher. Es wurden keine Beweise zur Untermauerung dieses Vorbringens vorgelegt.

(129)

Da die betroffene Ware bei den Gesamtausgaben eines durchschnittlichen Haushalts in der Union nicht sehr ins Gewicht fällt, deutet nichts darauf hin, dass ein möglicherweise durch die Aufrechterhaltung der Maßnahmen bedingter Anstieg der Verbraucherpreise schwerer wiegen könnte als die Vorteile der Maßnahmen für den Wirtschaftszweig der Union.

(130)

Selbst wenn nicht bestritten werden kann, dass die Aufrechterhaltung der Zölle theoretisch einige gewerbliche/industrielle Verwender durch niedrigere Gewinnspannen beeinträchtigen kann, deutet nichts darauf hin, dass die auf die betroffene Ware zurückgehenden Kosten (im Vergleich zu ihren gesamten Kosten) erheblich wären. Eventuelle Nachteile einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen für diese Kategorie von Verwendern wären daher nicht unverhältnismäßig groß.

6.5.   Interesse der Zulieferer

(131)

Sowohl einzelne Frischobstzulieferer des Wirtschaftszweigs der Union als auch ein Verband solcher Zulieferer gaben an, die Maßnahmen seien in ihrem Interesse und auch förderlich für Neuinvestitionen und Arbeitsplätze. Der Verkauf von Obst an die Unionshersteller ist für die Zulieferer eine wichtige zusätzliche Einnahmequelle, ohne die es im Landwirtschaftssektor in den betroffenen spanischen Regionen zu ernsthaften Beeinträchtigungen kommen kann. Schätzungsweise wären allein in der Region Valencia mehr als 2 000 Mitglieder von Kooperativen betroffen. Hinsichtlich der saisonalen Beschäftigung (Ernte, Transport, Lagerung des Obstes usw.) sind in den Regionen Valencia und Murcia insgesamt schätzungsweise mindestens 2 500 Arbeitsplätze betroffen.

(132)

Aus den vom Verband der spanischen Zulieferer vorgelegten Daten geht hervor, dass die Zulieferer, wenn die chinesischen Einfuhren 60 000 Tonnen überschreiten, was während der Ausgangsuntersuchung bereits zweimal der Fall war, wahrscheinlich damit konfrontiert sein werden, dass sie nicht die gesamte Menge der für die Konservenindustrie der Union bestimmten Satsumas absetzen können.

(133)

Ein europäischer Handelsverband wandte ein, die Zulieferer könnten mit Beihilfen für den Aufkauf des Obstes rechnen, das wegen des Embargos nicht nach Russland ausgeführt werden könne. Er belegte diese Behauptung jedoch in keiner Weise. Zudem kämen etwaige Beihilfen lediglich für unverkauftes Obst in Frage, das für die Ausfuhr nach Russland bestimmt war, nicht aber für das Obst, das wegen der Schädigung durch die betroffene Ware nach dem Außerkrafttreten der Maßnahmen nicht an den Wirtschaftszweig der Union verkauft werden kann. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

6.6.   Schlussfolgerung

(134)

Die Untersuchung hat gezeigt, dass die bestehenden Antidumpingmaßnahmen den Unionsmarkt nicht für chinesische Einfuhren abgeschottet und zur Erholung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben. Da dieser Prozess der Erholung noch nicht abgeschlossen ist, liegt die Aufrechterhaltung der Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union. Bei einem Verzicht auf Maßnahmen würde dieser Erholungsprozess abgebrochen, rentable Preise wären nicht mehr erzielbar und der Wirtschaftszweig der Union führe hohe Verluste ein. Außerdem wäre eine zusätzliche Einkommensquelle für die Mitglieder zahlreicher Kooperativen und für Saisonarbeitskräfte in mehreren ländlichen Gebieten, in denen es wenige andere Beschäftigungsmöglichkeiten gibt, in Gefahr.

(135)

Nach den vorliegenden Daten scheinen die geltenden Maßnahmen keine bedeutenden nachteiligen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Einführer in der Union, die bei der Untersuchung mitarbeiteten, gehabt zu haben. Die Auswirkungen der Maßnahmen auf andere Parteien, die sich meldeten, oder Einführer, Händler, Verwender und Einzelhändler können angesichts der verfügbaren Daten ebenfalls nicht als substanziell betrachtet werden. Ein etwaiger Preisanstieg, zu dem es durch die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen möglicherweise kommen könnte, erscheint nicht unverhältnismäßig hoch im Vergleich zu den Vorteilen für den Wirtschaftszweig der Union durch die Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Handelsverzerrungen.

(136)

Angesichts der in den obigen Erwägungsgründen dargelegten Faktoren wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

7.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(137)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage es als angebracht angesehen wird, die geltenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen und Sachäußerungen wurden, soweit angezeigt, gebührend berücksichtigt.

(138)

Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter haltbar gemachter Früchte mit Ursprung in China für einen weiteren Fünfjahreszeitraum aufrechterhalten werden.

(139)

Einige Parteien machten geltend, Maßnahmen mit einem quantitativen Element (Kontingentsystem) seien Antidumpingmaßnahmen vorzuziehen. Dieses Vorbringen kann nicht berücksichtigt werden, da nach der Grundverordnung die Art der Maßnahmen in einer Auslaufüberprüfung nicht geändert werden kann. Die im Rahmen dieser Untersuchung getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegeben sind, kann auf diese Weise ebenfalls nicht widerlegt werden.

(140)

Ein Unternehmen kann die weitere Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission (13) zu richten. Der Antrag muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung das Recht des Unternehmens, von dem für ihn geltenden Zollsatz zu profitieren, unberührt lässt. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht beeinträchtigt, wird eine Bekanntmachung mit dieser Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(141)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von unter die KN-Position 2008 fallenden zubereiteten oder haltbar gemachten Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, die derzeit unter den KN-Codes 2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90 (TARIC-Codes 2008309061, 2008309063, 2008309065, 2008309067 und 2008309069) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China.

(2)   Für die in Absatz 1 genannten und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze:

Unternehmen

EUR/Tonne Nettogewicht

TARIC-Zusatzcode

Yichang Rosen Foods Co., Ltd, Yichang, Zhejiang

531,2

A886

Zhejiang Taizhou Yiguan Food Co. Ltd (14), Huangyan, Zhejiang

361,4

A887

Zhejiang Xinshiji Foods Co., Ltd, Sanmen, Zhejiang und dessen verbundener Hersteller Hubei Xinshiji Foods Co., Ltd, Dangyang City, Provinz Hubei

490,7

A888

Im Anhang aufgeführte, nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller

499,6

A889

Alle übrigen Unternehmen

531,2

A999

Artikel 2

(1)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (15) bei der Ermittlung des Zollwerts verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand des Artikels 1 festgesetzte Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 3

Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, indem ein neuer ausführender Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 499,6 EUR/Tonne Nettogewicht gilt, wenn ein neuer ausführender Hersteller aus der Volksrepublik China der Kommission hinreichende Beweise dafür vorlegt, dass er

a)

die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (1. Oktober 2012 bis 30. September 2013) und im ursprünglichen Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2006 bis 30. September 2007) nicht in die Union ausgeführt hat;

b)

nicht mit einem der ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, die den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegen, und

c)

nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung entweder die betroffene Ware tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 35).

(3)  Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. März 2012 in der Rechtssache C-338/10, Grünwald Logistik Service GmbH (GLS) gegen Hauptzollamt Hamburg-Stadt.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 158/2013 des Rates vom 18. Februar 2013 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 49 vom 22.2.2013, S. 29).

(5)  ABl. C 94 vom 3.4.2013, S. 9.

(6)  ABl. C 310 vom 25.10.2013, S. 9.

(7)  United States Department of Agriculture Foreign Agricultural Service Citrus: World Markets and Trade, January 2013. Verfügbar unter: http://usda.mannlib.cornell.edu/usda/fas/citruswm//2010s/2013/citruswm-01-24-2013.pdf

(8)  „Will plastic cups boost Chinese mandarin consumption“, Foodnews, 26 July 2013. https://www.agra-net.net/agra/foodnews/canned/canned-fruit/mandarins/will-plastic-cups-boost-chinese-mandarin-consumption--1.htm

(9)  Ebenda; FAS/USDA Gain Reports on citrus for 2008-2013 (verfügbar unter: http://gain.fas.usda.gov/Pages/Default.aspx); China-Zollstatistikdatenbank von Goodwill China Business Information Limited.

(10)  ABl. L 169 vom 29.6.2012, S. 50.

(11)  Siehe Fußnote 9.

(12)  FAS/USDA Gain Report on citrus vom 13.12.2013 (verfügbar unter: http://gain.fas.usda.gov/Pages/Default.aspx).

(13)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Bruxelles/Brussel, Belgique/België.

(14)  ABl. C 264 vom 13.9.2013, S. 20 (Namensänderung).

(15)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller

 

Hunan Pointer Foods Co., Ltd, Yongzhou, Hunan

 

Ningbo Pointer Canned Foods Co., Ltd, Xiangshan, Ningbo

 

Yichang Jiayuan Foodstuffs Co., Ltd, Yichang, Hubei

 

Ninghai Dongda Foodstuff Co., Ltd, Ningbo, Zhejiang

 

Huangyan No. 2 Canned Food Factory, Huangyan, Zhejiang

 

Zhejiang Xinchang Best Foods Co., Ltd, Xinchang, Zhejiang

 

Toyoshima Share Yidu Foods Co., Ltd, Yidu, Hubei

 

Guangxi Guiguo Food Co., Ltd, Guilin, Guangxi

 

Zhejiang Juda Industry Co., Ltd, Quzhou, Zhejiang

 

Zhejiang Iceman Group Co., Ltd, Jinhua, Zhejiang

 

Ningbo Guosheng Foods Co., Ltd, Ninghai

 

Yi Chang Yin He Food Co., Ltd, Yidu, Hubei

 

Yongzhou Quanhui Canned Food Co., Ltd, Yongzhou, Hunan

 

Ningbo Orient Jiuzhou Food Trade & Industry Co., Ltd, Yinzhou, Ningbo

 

Guangxi Guilin Huangguan Food Co., Ltd, Guilin, Guangxi

 

Ningbo Wuzhouxing Group Co., Ltd, Mingzhou, Ningbo