11.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1310/2014 DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2014

über das vorläufige System der Beitragsvorauszahlungen zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung während der Übergangsfrist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (1), insbesondere auf Artikel 65 Absatz 5 Buchstaben a, b, und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden „der Ausschuss“) wurde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eingesetzt und mit der Anwendung der darin festgelegten einheitlichen Bestimmungen sowie der Verwaltung des einheitlichen Abwicklungsfonds betraut. Nach Artikel 58 der Verordnung verfügt der Ausschuss über einen eigenen Haushalt, der nicht Teil des Haushalts der Union ist.

(2)

Nach Artikel 65 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 legt der Ausschuss die Beiträge zu seinen Verwaltungsausgaben, die von allen in Artikel 2 der Verordnung genannten Unternehmen zu entrichten sind, fest und erhebt sie. Bei diesen Unternehmen handelt es sich um in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Kreditinstitute im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (2) sowie in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Mutterunternehmen, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute, wenn sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auf konsolidierter Basis von der Europäischen Zentralbank (im Folgenden „EZB“) beaufsichtigt werden. In einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Zweigniederlassungen von Kreditinstituten, die in einem nichtteilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, sollten nicht von dieser Verordnung erfasst werden.

(3)

Die Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses gelten gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 als die Einnahmen von Teil I des Haushalts des Ausschusses und decken die Ausgaben von Teil I des Haushalts, die zumindest Personalaufwendungen, Entgelte, Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, Ausgaben für berufliche Fortbildung und laufende Kosten umfassen.

(4)

Im Jahr 2014 wird der Ausschuss nicht über die erforderliche Infrastruktur und operative Kapazität verfügen, um von allen in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Unternehmen Beiträge zur Deckung seiner Verwaltungsausgaben für 2014 und 2015 erheben zu können. Dennoch muss er zur Deckung seiner Verwaltungsausgaben für die beiden Jahre im Jahr 2014 die zur Finanzierung von Teil I seines Haushalts notwendigen Einnahmen erhalten. Die Verwaltungsausgaben des Ausschusses werden für die Übergangsfrist in den Jahren 2014 und 2015 auf insgesamt 22 Mio. EUR geschätzt.

(5)

Es sollte eine vorübergehende Lösung vorgesehen werden, die dem Ausschuss die Erhebung von Beiträgen zur Deckung seiner Verwaltungsausgaben für 2014 und 2015 erlaubt, und die gleichzeitig gewährleistet, dass die Beiträge mit den sehr eingeschränkten Ressourcen des Ausschusses und innerhalb sehr kurzer Zeit berechnet und erhoben werden können. Dies sollte möglich sein, wenn für die Berechnung und Erhebung der Beiträge zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses ein zweistufiger Ansatz gewählt wird, der aus einem vorläufigen System während der Anfangsphase des Ausschusses und einem endgültigen System besteht.

(6)

Nur jene Unternehmen, denen die EZB auf oberster Konsolidierungsebene innerhalb des teilnehmenden Mitgliedstaats bekannt gegeben hat, dass sie als bedeutende Unternehmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates und im Einklang mit Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (3) betrachtet werden, und die in der auf der EZB-Website veröffentlichten Liste vom 4. September 2014 aufgeführt sind, sollten die Beitragsvorauszahlungen zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses während der Übergangsfrist in voller Höhe entrichten müssen; davon ausgenommen sollten bedeutende Unternehmen sein, die Tochterunternehmen von bereits berücksichtigten Gruppen sind. Die als bedeutend betrachteten und von der EZB zwischen 5. September und dem Ende der Übergangsfrist entsprechend informierten Unternehmen sollten nicht zur Leistung von Beitragsvorauszahlungen verpflichtet sein. Zu diesem Zweck soll ein vorläufiges System von Beitragsvorauszahlungen (im Folgenden „Vorauszahlungen“) errichtet werden, das es dem Ausschuss ermöglicht, von bedeutenden Unternehmen während der Übergangsfrist Vorauszahlungen zur Deckung seiner Verwaltungsausgaben zu erheben.

(7)

Dieses vorläufige System ist als verhältnismäßig zu betrachten, da die Unternehmen, die Vorauszahlungen leisten werden, rund 85 % der gesamten Aktiva der von der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erfassten Kreditinstitute halten und einfach zu bestimmen sind. In dieser Vorbereitungsphase sollte die Methode zur Berechnung und Erhebung der Vorauszahlungen für den Ausschuss und die betroffenen Unternehmen so wenig Verwaltungsaufwand wie möglich verursachen.

(8)

Sobald der Ausschuss über die notwendige Struktur und operative Kapazität verfügt, wird die Kommission ein endgültiges System der Verwaltungsbeiträge erlassen, auf dessen Grundlage die Beiträge berechnet und erhoben werden.

(9)

Unter dem endgültigen System sollten die Beiträge der in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Unternehmen gemäß den endgültigen Bestimmungen berechnet und erhoben werden. Die Beiträge der bedeutenden Unternehmen, die unter das vorläufige System fallen, sollten neu bewertet werden, um ihre geleisteten Zahlungen in dem vorläufigen System zu berücksichtigen.

(10)

Eine etwaige Differenz zwischen den Vorauszahlungen im vorläufigen System und den Beiträgen gemäß dem endgültigen System sollte bei der Berechnung der Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses im Jahr nach dem Ende der Übergangsfrist verrechnet werden.

(11)

Damit der Ausschuss im Einklang mit Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 bis zum 1. Januar 2015 seine Tätigkeit aufnehmen und seine in Artikel 99 Absatz 3 derselben Verordnung aufgelisteten Aufgaben erfüllen kann, muss rasch ein einfacher und effektiver Mechanismus eingerichtet werden, der in der Anfangsphase des Ausschusses schnell und unkompliziert umgesetzt werden kann, um ihm die nötigen Einnahmen zur Errichtung seiner Organisationsstruktur und zur Einstellung des für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Personals zu sichern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt Folgendes fest:

a)

ein vorläufiges System von Beitragsvorauszahlungen für die Verwaltungsausgaben des Ausschusses während der Übergangsfrist;

b)

die Methode für die Berechnung der im Voraus bei jedem bedeutenden Unternehmen zu erhebenden Beitragsvorauszahlungen zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses während der Übergangsfrist;

c)

die Verfahren und Modalitäten für die Erhebung der unter Buchstabe b genannten Vorauszahlungen durch den Ausschuss;

d)

die Modalitäten für den Aufschub der Berechnung und Erhebung der Beiträge, die die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Unternehmen, die keine bedeutenden Unternehmen sind, zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses während der Übergangsfrist zu leisten haben;

e)

die Modalitäten zur Anpassung der von den bedeutenden Unternehmen zu entrichtenden Beiträge zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses nach der Übergangsfrist, um eine etwaige Differenz zwischen den im vorläufigen System geleisteten Beitragsvorauszahlungen und den Beiträgen während der Übergangsfrist gemäß dem endgültigen System zu berücksichtigen.

Artikel 2

Anwendungsbereich und Ziel

Diese Verordnung gilt für die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Unternehmen.

Die gemäß dieser Verordnung vom Ausschuss erhobenen Beitragsvorauszahlungen werden ausschließlich zur Deckung seiner Verwaltungsausgaben während der Übergangsfrist verwendet.

Der Ausschuss gewährleistet ein solides Finanzmanagement und eine gründliche Haushaltskontrolle in allen seinen Ausgabenbereichen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014. Außerdem bezeichnet der Ausdruck

a)

„Vorauszahlungen“ oder „Beitragsvorauszahlungen“ die vom Ausschuss gemäß dieser Verordnung zur Deckung seiner Verwaltungsausgaben während der Übergangsfrist zu erhebenden Beitragsvorauszahlungen;

b)

„Verwaltungsausgaben des Ausschusses“ die Ausgaben von Teil I des Haushalts des Ausschusses während der Übergangsfrist;

c)

„Gesamtwert der Aktiva“ den gesamten Wert der Aktiva, entnommen aus der Zeile „Bilanzsumme“ der gemäß dem Unionsrecht für Aufsichtszwecke mit 31. Dezember 2013 oder dem anwendbaren Berichtsdatum für das Geschäftsjahr 2013, falls das Geschäftsjahr zu einem späteren Datum als dem 31. Dezember endet, vorgelegten, gegebenenfalls konsolidierten Bilanz des bedeutenden Unternehmens;

d)

„bedeutende Unternehmen“ Unternehmen, denen die EZB auf oberster Konsolidierungsebene innerhalb des teilnehmenden Mitgliedstaats bekannt gegeben hat, dass sie als bedeutende Unternehmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und im Einklang mit Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank betrachtet werden, und die in der auf der EZB-Website veröffentlichten Liste vom 4. September 2014 aufgeführt sind; davon ausgenommen sind bedeutende Unternehmen, die Tochterunternehmen einer im Sinne dieser Definition bereits berücksichtigten Gruppe sind, sowie in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Filialen von Kreditinstituten, die in einem nichtteilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind;

e)

„Bekanntmachung der Vorauszahlung“ eine Bekanntmachung der Höhe der Beitragsvorauszahlung, die dem bedeutenden Unternehmen gemäß dieser Verordnung übermittelt wird;

f)

„Übergangsfrist“ einen Zeitraum, der am 19. August 2014 beginnt und am 31. Dezember 2015 oder am Tag der Anwendung des von der Kommission gemäß Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erlassenen endgültigen Systems der Verwaltungsbeiträge endet, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist;

g)

„zuständige Behörde“ eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (4).

Artikel 4

Vorübergehendes System der Beitragsvorauszahlungen

(1)   Alle in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Unternehmen entrichten Beiträge zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses während der Übergangsfrist.

(2)   Der Ausschuss berechnet und erhebt die von den bedeutenden Unternehmen zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses während der Übergangsfrist zu leistenden Beitragsvorauszahlungen.

(3)   Die Berechnung und die Erhebung von Beiträgen zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses während der Übergangsfrist von in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Unternehmen, die keine bedeutenden Unternehmen sind, werden bis zum Ende der in Artikel 3 Buchstabe f genannten Übergangsfrist aufgeschoben.

Artikel 5

Berechnung der Beitragsvorauszahlungen

(1)   Die Verwaltungsausgaben des Ausschusses während der Übergangsfrist dienen als Grundlage für die Bestimmung der von den bedeutenden Unternehmen zu leistenden Beitragsvorauszahlungen.

(2)   Die von jedem bedeutenden Unternehmen zu entrichtende Vorauszahlung wird wie folgt berechnet: Die Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die Jahre 2014 und 2015 oder, wenn die Übergangsfrist über den 31. Dezember 2015 hinausgeht, für den betreffenden Zeitraum werden multipliziert mit dem Verhältnis des Gesamtwerts der Aktiva des bedeutenden Unternehmens zur Summe der Gesamtwerte der Aktiva aller bedeutenden Unternehmen, die zum 31. Dezember 2013 oder dem anwendbaren Berichtsdatum für das Geschäftsjahr 2013, falls das Geschäftsjahr zu einem späteren Datum als dem 31. Dezember endet, vorgelegt wurden.

Artikel 6

Verrechnungsmodalitäten

(1)   Die Höhe der Beiträge der in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Unternehmen zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses während der Übergangsfrist wird in Übereinstimmung mit dem von der Kommission gemäß Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erlassenen endgültigen System der Verwaltungsbeiträge (im Folgenden „endgültiges System“) (neu) berechnet.

(2)   Eine etwaige Differenz zwischen den Vorauszahlungen auf der Grundlage des vorläufigen Systems und den in Absatz 1 genannten Beiträgen gemäß dem endgültigen System wird bei der Berechnung der Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses im Jahr nach dem Ende der Übergangsfrist verrechnet. Die Anpassung erfolgt durch Erhöhung oder Senkung der Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses im betreffenden Jahr.

(3)   Ist die in Absatz 2 genannte Differenz höher als die für das betreffende Jahr fälligen Beiträge, wird im darauf folgenden Jahr eine weitere Anpassung vorgenommen.

Artikel 7

Zahlungsaufforderung und Zahlung

(1)   Der Ausschuss erstellt eine Zahlungsaufforderung für die Beitragsvorauszahlung und übermittelt diese jedem bedeutenden Unternehmen per Einschreiben mit Rückschein.

(2)   In der Zahlungsaufforderung wird die Höhe der von jedem bedeutenden Unternehmen zu entrichtenden Vorauszahlung zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses während der Übergangsfrist genannt.

(3)   Des Weiteren ist darin die Zahlungsmethode festgelegt. Das bedeutende Unternehmen erfüllt die in der Zahlungsaufforderung festgelegten Zahlungsbedingungen.

(4)   Das bedeutende Unternehmen entrichtet den laut Zahlungsaufforderung fälligen Betrag in einer einzigen Tranche innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Übermittlung der Zahlungsaufforderung.

(5)   Unbeschadet des Rückgriffs auf andere Rechtsbehelfe durch den Ausschuss leistet das bedeutende Unternehmen im Fall von Teilzahlung, Nichtzahlung oder Nichteinhaltung der in der Zahlungsaufforderung festgelegten Zahlungsbedingungen ein tägliches Zwangsgeld für den ausstehenden Vorauszahlungsbetrag.

Für die Berechnung des täglichen Zwangsgeld werden auf den fälligen Betrag tägliche Zinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich 8 Prozentpunkte ab dem Fälligkeitsdatum der Vorauszahlung, erhoben.

(6)   Das in Absatz 5 genannte Zwangsgeld ist vollstreckbar. Die Vollstreckung erfolgt nach den geltenden Verfahrensbestimmungen des teilnehmenden Mitgliedstaats. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, die die Regierung jedes teilnehmenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und dem Ausschuss sowie dem Gerichtshof benennt.

Artikel 8

Berichterstattung

Zehn Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln die jeweils zuständigen Behörden dem Ausschuss die Kontaktdaten der bedeutenden Unternehmen sowie die Gesamtwerte ihrer Aktiva, die mit 31. Dezember 2013 oder dem anwendbaren Berichtsdatum für das Geschäftsjahr 2013, falls das Geschäftsjahr zu einem spätere Datum als dem 31. Dezember endet, vorgelegt wurden.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).