20.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1238/2014 DER KOMMISSION

vom 19. November 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 59/2011 hinsichtlich der Zollkontingente für Weine mit Ursprung in Serbien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 184 und 187,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. April 2008 wurde in Luxemburg das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Serbien andererseits (SAA) unterzeichnet und trat am 1. September 2013 in Kraft.

(2)

Das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (2) (im Folgenden das „Protokoll“) wurde am 25. Juni 2014 unterzeichnet. Seine Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten wurde mit Beschluss 2014/517/EU des Rates (3) und sein Abschluss im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft wurde mit Beschluss 2014/518/Euratom des Rates (4) genehmigt. Das Protokoll wird mit Wirkung vom 1. August 2014 vorläufig angewandt.

(3)

Artikel 7 des Protokolls und Anhang III sehen mit Wirkung vom 1. August 2014 Änderungen der bestehenden Zollkontingente für Weine mit Ursprung in Serbien vor.

(4)

Gemäß Artikel 11 des Protokolls werden für das Jahr 2014 das Volumen der neuen und die Erhöhung der bestehenden Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Jahres, der vor dem 1. August 2014 vergangen ist, anteilsmäßig auf der Grundlage des im Protokoll festgelegten jährlichen Ausgangsvolumens berechnet.

(5)

Zur Durchführung der im Protokoll festgelegten Zollkontingente für Wein ist es notwendig, die Verordnung (EU) Nr. 59/2011 der Kommission (5) anzupassen.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 59/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Da das Protokoll ab dem 1. August 2014 gilt, sollte diese Verordnung ab dem selben Datum gelten und am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 59/2011 erhält den Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. November 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 233 vom 6.8.2014, S. 3.

(3)  Beschluss 2014/517/EU des Rates vom 14. April 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — und vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 233 vom 6.8.2014, S. 1).

(4)  Beschluss 2014/518/Euratom des Rates vom 14. April 2014 über die Zustimmung zum Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 233 vom 6.8.2014, S. 20).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 59/2011 der Kommission vom 25. Januar 2011 zur Eröffnung und Verwaltung von EU-Zollkontingenten für Wein mit Ursprung in der Republik Serbien (ABl. L 22 vom 26.1.2011, S. 1).


ANHANG

„ANHANG

Zollkontingente für in die Union eingeführte Weine mit Ursprung in Serbien

Laufende Nummer

KN-Code (1)

TARIC-Unterposition

Warenbezeichnung

Kontingentsmenge 2014 (in hl)

Jährliche Kontingentsmenge für 2015 und die nachfolgenden Jahre (in hl) (2)

Kontingentszollsatz

09.1526

2204 10 93

 

Qualitätsschaumwein, anderer als Champagner oder Asti spumante; anderer Wein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

53 833

55 000

Frei

2204 10 94

 

2204 10 96

 

2204 10 98

 

2204 21 06

 

2204 21 07

 

2204 21 08

 

2204 21 09

 

ex 2204 21 93

19, 29, 31, 41 und 51

ex 2204 21 94

19, 29, 31, 41 und 51

2204 21 95

 

ex 2204 21 96

11, 21, 31, 41 und 51

2204 21 97

 

ex 2204 21 98

11, 21, 31, 41 und 51

09.1527

2204 29 10

 

Anderer Wein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

10 958

12 300

Frei

2204 29 93

 

ex 2204 29 94

11, 21, 31, 41 und 51

2204 29 95

 

ex 2204 29 96

11, 21, 31, 41 und 51

2204 29 97

 

ex 2204 29 98

11, 21, 31, 41 und 51


(1)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ‚ex‘ gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

(2)  Auf Antrag einer der Parteien können Konsultationen aufgenommen werden, um die Kontingente durch Übertragung von Mengen aus dem Kontingent für die Position ex 2204 29 (laufende Nummer 09.1527) auf das Kontingent für die Positionen ex 2204 10 und ex 2204 21 (laufende Nummer 09.1526) anzupassen.“