24.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 305/3 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1126/2014 DER KOMMISSION
vom 17. Oktober 2014
zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Asulam, Cyanamid, Dicloran, Flumioxazin, Flupyrsulfuron-methyl, Picolinafen und Propisochlor in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Asulam, Cyanamid, Dicloran und Propisochlor wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (nachstehend „RHG“) festgesetzt. Für Flumioxazin, Flupyrsulfuron-methyl und Picolinafen wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgesetzt. |
(2) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1045/2011 der Kommission (2) wurde die Nichtaufnahme von Asulam in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Asulam wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die in Anhang III aufgeführten RHG für diesen Wirkstoff gestrichen werden. |
(3) |
Mit der Entscheidung 2008/745/EG der Kommission (3) wurde die Nichtaufnahme von Cyanamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Cyanamid wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die in Anhang III aufgeführten RHG für diesen Wirkstoff gestrichen werden. |
(4) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/329/EU der Kommission (4) wurde die Nichtaufnahme von Dicloran in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Dicloran wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die in Anhang III aufgeführten RHG für diesen Wirkstoff gestrichen werden. Dies sollte nicht für diejenigen RHG gelten, die Codex-RHG für Verwendungen in Drittländern entsprechen, sofern diese im Hinblick auf die Sicherheit der Verbraucher annehmbar sind. Auch sollte dies nicht in Fällen gelten, in denen die RHG speziell als Einfuhrtoleranzen festgesetzt wurden. |
(5) |
Für Dicloran legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (5). Bezüglich der Codex-RHG für Pfirsiche, Tafeltrauben, Weintrauben und Karotten stellte sie ein Risiko für die Verbraucher fest. Daher sollten diese RHG entsprechend der spezifischen Bestimmungsgrenze oder dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Codex-RHG für Zwiebeln einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollte der RHG für dieses Erzeugnis in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf seinen bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Dieser RHG wird überprüft; bei der Überprüfung werden die Angaben berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. |
(6) |
Für Flumioxazin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (6). Sie empfahl eine Senkung der RHG für Äpfel, Birnen, Steinobst, Kartoffeln, Karotten, Pastinaken, Erbsen (ohne Hülsen), Sonnenblumenkerne, Sojabohnen, Mais, Hafer, Sorghum und Weizen. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Beibehaltung der geltenden RHG. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich des RHG für Zwiebeln einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollte der RHG für dieses Erzeugnis in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf seinen bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Dieser RHG wird überprüft; bei der Überprüfung werden die Angaben berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. |
(7) |
Für Flupyrsulfuron-methyl legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (7). Sie kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich des RHG für Leinsamen, Gerste, Weizen, Hafer und Roggen einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Da Frankreich mitgeteilt hat, dass die fehlenden Informationen verfügbar sind, wird keine Fußnote hinzugefügt, in der die Vorlage dieser Informationen verlangt wird. |
(8) |
Für Picolinafen legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (8). Sie kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der RHG für Gerste, Hafer, Roggen, Weizen, Rind (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Schaf (Fleisch, Fett, Leber, Nieren und Milch), Ziege (Fleisch, Fett, Leber, Nieren und Milch) sowie Kuhmilch einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden überprüft; bei der Überprüfung werden die Angaben berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. |
(9) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/262/EU der Kommission (9) wurde die Nichtaufnahme von Propisochlor in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Propisochlor wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die in Anhang III aufgeführten RHG für diesen Wirkstoff gestrichen werden. |
(10) |
Bezüglich der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die keine einschlägigen Zulassungen oder Einfuhrtoleranzen auf Ebene der Union gemeldet sind und keine Codex-RHG vorlagen, zog die Behörde den Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Unter Berücksichtigung des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sollten für diese Erzeugnisse RHG entsprechend der spezifischen Bestimmungsgrenze oder dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden. |
(11) |
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen bei bestimmten Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festgesetzt werden müssen. |
(12) |
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen an den RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. |
(13) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(14) |
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG vorschriftsmäßig hergestellt worden sind und für die den vorliegenden Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. |
(15) |
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können. |
(16) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
(17) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 13. Mai 2015 vorschriftsmäßig hergestellt worden sind.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 13. Mai 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Oktober 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1045/2011 der Kommission vom 19. Oktober 2011 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Asulam gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 23).
(3) Entscheidung 2008/745/EG der Kommission vom 18. September 2008 über die Nichtaufnahme von Cyanamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff (ABl. L 251 vom 19.9.2008, S. 45).
(4) Durchführungsbeschluss 2011/329/EU der Kommission vom 1. Juni 2011 über die Nichtaufnahme von Dicloran in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 194).
(5) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for dicloran according to Article 12 of Regulation (EC) No. 396/2005. EFSA Journal 2013;11(6):3274. [30 S.].
(6) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for flumioxazin according to Article 12 of Regulation (EC) No. 396/2005. EFSA Journal 2013;11(5):3225. [35 S.].
(7) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for flupyrsulfuron-methyl according to Article 12 of Regulation (EC) No. 396/2005. EFSA Journal 2013;11(5):3226. [28 S.].
(8) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for picolinafen according to Article 12 of Regulation (EC) No. 396/2005. EFSA Journal 2013;11(5):3222. [34 S.].
(9) Durchführungsbeschluss 2011/262/EU der Kommission vom 27. April 2011 über die Nichtaufnahme von Propisochlor in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2008/941/EG der Kommission (ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 19).
ANHANG
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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2. |
In Anhang III werden die Spalten für Asulam, Cyanamid, Dicloran, Flumioxazin, Flupyrsulfuron-methyl, Picolinafen und Propisochlor gestrichen. |
3. |
In Anhang V werden die folgenden Spalten für Asulam, Cyanamid und Propisochlor hinzugefügt: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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(1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(**) |
Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt. |
Flumioxazin
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 24. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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Flupyrsulfuron-methyl
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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Picolinafen
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 24. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 24. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(2) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
Flumioxazin
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 24. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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Flupyrsulfuron-methyl
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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Picolinafen
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 24. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 24. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(3) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(**) |
Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt. |
Dicloran
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hebt hervor, dass der Metabolit DCHA nicht berücksichtigt worden ist; sie hat deshalb festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt diese Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 24. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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(4) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
Dicloran
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hebt hervor, dass der Metabolit DCHA nicht berücksichtigt worden ist; sie hat deshalb festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt diese Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 24. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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(5) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(6) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
Asulam
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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Cyanamid einschließlich seiner Salze, ausgedrückt als Cyanamid
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Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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Propisochlor
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Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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