22.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1117/2014 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2014

über ab dem 16. Oktober 2014 in Lettland und Litauen zu zahlende Vorschüsse auf Direktzahlungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erfolgen die Zahlungen im Rahmen der in Anhang I derselben Verordnung aufgeführten Stützungsregelungen zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres. Gemäß Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a der genannten Verordnung kann die Kommission jedoch Vorschüsse vorsehen.

(2)

Gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können die Mitgliedstaaten ab dem 16. Oktober 2014 für im Jahr 2014 gestellte Anträge Vorschüsse in Höhe von bis zu 50 % auf die Direktzahlungen im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen leisten.

(3)

Die Entscheidung Russlands, die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus der Union zu verbieten, hat ernste finanzielle Probleme in den Agrarsektoren mehrerer Mitgliedstaaten verursacht, weshalb Lettland und Litauen eine Ermächtigung gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Leistung von Vorschüssen von mehr als 50 % beantragt haben.

(4)

Um die Situation zu verbessern und den Landwirten die Möglichkeit zu geben, die Verluste aufgrund des Embargos bis zu einer Stabilisierung der Märkte auszugleichen, sollten die Betriebsinhaber in Lettland und Litauen Vorschüsse in Höhe von bis zu 70 % der Zahlungen im Rahmen der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Stützungsregelungen erhalten können.

(5)

Gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) kann die Kommission die Anpassungssätze für Direktzahlungen bis zum 1. Dezember anpassen, wenn ihr neue Erkenntnisse vorliegen. Folglich ist der letztendlich angewandte Anpassungssatz der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) am 16. Oktober 2014 möglicherweise noch nicht bekannt. Daher sollten die höchstzulässigen Vorschüsse, die gezahlt werden können, als Prozentsatz der Direktzahlungen vor der Anpassung gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzt werden. Bei der endgültigen Zahlung ab dem 1. Dezember 2014 sollte die zu dem Zeitpunkt geltende Anpassungsrate der Haushaltsdisziplin berücksichtigt werden.

(6)

Damit die Vorschüsse ab dem 16. Oktober 2014 geleistet werden können, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Lettland und Litauen dürfen den Betriebsinhabern ab dem 16. Oktober 2014 für im Jahr 2014 gestellte Anträge ohne Berücksichtigung der Kürzungen aufgrund der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Vorschüsse in Höhe von bis zu 70 % der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Direktzahlungen leisten, sofern die Prüfung der Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 abgeschlossen wurde. Bei der an die Begünstigten zu leistenden endgültigen Zahlung ab dem 1. Dezember 2014 wird der zu dem Zeitpunkt geltende Anpassungssatz der Haushaltsdisziplin für den Gesamtbetrag der Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2014 berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 458/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 637/2008 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).