DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1112/2014 DER KOMMISSION
vom 13. Oktober 2014
zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für den Informationsaustausch über Indikatoren für ernste Gefahren durch die Betreiber und Eigentümer von Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen sowie eines gemeinsamen Formats für die Veröffentlichung der Informationen über Indikatoren für ernste Gefahren durch die Mitgliedstaaten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Betreiber und Eigentümer von Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen der zuständigen Behörde mindestens die in Anhang IX der Richtlinie 2013/30/EU genannten Daten zu Indikatoren für ernste Gefahren bereitstellen. Diese Informationen sollten die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, frühzeitig vor einer potenziellen Beeinträchtigung sicherheits- und umweltkritischer Barrieren zu warnen und Präventivmaßnahmen zu ergreifen, auch im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (2).
(2)
Die Informationen sollten zudem Aufschluss darüber geben, wie wirksam die von einzelnen Betreibern und Eigentümern und der Industrie insgesamt durchgeführten Maßnahmen und Kontrollen dazu beitragen, schwere Unfälle zu verhindern und Umweltrisiken zu minimieren. Darüber hinaus sollten es die bereitgestellten Informationen und Daten ermöglichen, die Leistung der einzelnen Betreiber und Eigentümer innerhalb eines Mitgliedstaats sowie die Leistung der Branche in den einzelnen Mitgliedstaaten insgesamt miteinander zu vergleichen.
(3)
Der Austausch vergleichbarer Daten zwischen den Mitgliedstaaten ist derzeit schwierig und wenig zuverlässig, da es kein gemeinsames Format für die Datenmeldungen in den einzelnen Mitgliedstaaten gibt. Ein gemeinsames Format für die Datenmeldungen der Betreiber und Eigentümer an die Mitgliedstaaten sollte die Sicherheits- und Umweltschutzbilanz der Betreiber und Eigentümer transparent machen, die Bereitstellung unionsweit vergleichbarer Informationen zur Sicherheit der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten ermöglichen und die Verbreitung der aus schweren Unfällen und Beinahe-Unfällen gewonnenen Erkenntnisse erleichtern.
(4)
Zur Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Ordnungsmäßigkeit und Integrität der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in der Union sollten die Mitgliedstaaten die in Anhang IX Nummer 2 der Richtlinie 2013/30/EU genannten Informationen gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2013/30/EU regelmäßig veröffentlichen. Ein gemeinsames Format und gemeinsame Einzelheiten der von den Mitgliedstaaten zu veröffentlichenden Informationen sollten einen leichten grenzübergreifenden Vergleich der Daten ermöglichen.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung enthält gemeinsame Formate für
a)
die Berichte der Betreiber und Eigentümer von Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2013/30/EU;
b)
die Veröffentlichung von Informationen durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2013/30/EU.
Artikel 2
Bezugszeiträume und Meldefristen
(1) Die Betreiber und Eigentümer von Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen legen den in Artikel 1 Buchstabe a genannten Bericht binnen zehn Arbeitstagen nach einem Ereignis vor.
(2) Der Berichtszeitraum für die in Artikel 1 Buchstabe b genannten Informationen beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jedes Jahres, beginnend mit dem Kalenderjahr 2016. Das gemeinsame Veröffentlichungsformat wird verwendet, um die gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2013/30/EU erforderlichen Informationen bis zum 1. Juni des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres auf der Website der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.
(3) Für die in Artikel 1 Buchstaben a und b genannten Berichte und Veröffentlichungen werden die in den Anhängen I bzw. II dargelegten Formate verwendet.
Artikel 3
Einzelheiten der zu meldenden Informationen
In Anhang I sind die Einzelheiten der gemäß Anhang IX Nummer 2 der Richtlinie 2013/30/EU zu meldenden Informationen aufgeführt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
(2) Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
ANHANG I
Gemeinsames Format für die Datenmeldung bei Vorfällen und schweren Unfällen in der Offshore-Erdöl- und -Erdgasindustrie
(Gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2013/30/EU)
Allgemeine Bemerkungen zu den Einzelheiten der zu meldenden Informationen
a)
Die Einzelheiten der zu meldenden Informationen stehen im Zusammenhang mit Anhang IX Nummer 2 der Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und insbesondere mit dem in dieser Richtlinie definierten Risiko eines schweren Unfalls.
b)
In Anhang IX Nummer 2 der Richtlinie 2013/30/EUsind vorlaufende und nachlaufende zentrale Leistungsindikatoren (KPI) aufgeführt, die ein aussagekräftiges Bild über die Sicherheit der Erdöl- und Erdgasindustrie innerhalb eines Mitgliedstaates und in der Europäischen Union vermitteln sollen, wobei einige der KPI, wie z. B. der Ausfall sicherheits- und umweltkritischer Elemente (safety and environmentally critical elements, SECE) und Unfälle mit Todesfolge, jedoch auch eine Warnfunktion erfüllen.
c)
Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 92/91/EWG des Rates (1) muss der Arbeitgeber tödliche und/oder schwere Betriebsunfälle und gefährliche Vorkommnisse den zuständigen Behörden unverzüglich melden. Die zuständige Behörde nutzt diese Daten für die Meldung der Informationen gemäß Anhang IX Nummer 2 Buchstaben g und h der Richtlinie 2013/30/EU.
3. Die unbeabsichtigte Freisetzung oder das unbeabsichtigte Austreten eines Gefahrstoffes, der im Bericht über ernste Gefahren hinsichtlich des Risikos eines schweren Unfalls behandelt wurde, auf oder aus einer Offshore-Anlage, einschließlich Bohrlöchern und des Rückflusses von Bohrzusatzstoffen.
B.
Verlust der Bohrlochkontrolle, der den Einsatz von Bohrlochkontrollgerät erfordert, oder Ausfall einer Bohrlochbarriere, die daher instandgesetzt oder ersetzt werden muss:
1. Jeder Blowout, unabhängig von seiner Dauer
2. die Inbetriebnahme eines Blowout-Präventions- (BOP) oder Divertersystems zur Kontrolle des Flusses der Bohrlochfluide;
3. der mechanische Ausfall jedes Teils eines Bohrlochs, dessen Zweck darin besteht, die Auswirkungen einer unbeabsichtigten Freisetzung von Fluiden aus einem Bohrloch oder einer Speicherstätte, zu deren Nutzung das Bohrloch dient, zu verhindern oder zu begrenzen, oder dessen Ausfall eine solche Freisetzung verursachen oder dazu beitragen würde;.
4. Durchführung von Präventionsmaßnahmen neben den im ursprünglichen Bohrprogramm bereits vorgesehenen Maßnahmen, wenn der vorgesehene Mindestabstand zwischen benachbarten Bohrlöchern nicht aufrechterhalten wurde.
Ausfall eines sicherheits- und umweltkritischen Elements:
Jeder Verlust bzw. jede Nichtverfügbarkeit eines SECE, der/die sofortige Abhilfemaßnahmen erfordert.
D.
Erheblicher Verlust an struktureller Integrität, Verlust des Schutzes vor den Auswirkungen von Feuer oder Explosionen oder Verlust der Lagestabilität einer mobilen Anlage:
Jeder festgestellte Zustand, der die vorgesehene strukturelle Integrität der Anlage verringert, einschließlich der Stabilität, Schwimmfähigkeit und Lagestabilität, der sofortige Abhilfemaßnahmen erfordert.
E.
Schiff auf Kollisionskurs und tatsächliche Kollision eines Schiffes mit einer Offshore-Anlage:
Jede Kollision oder mögliche Kollision eines Schiffes mit einer Offshore-Anlage, bei der genügend Energie freigesetzt wird bzw. werden würde, um die Anlage und/oder das Schiff so zu beschädigen, dass die strukturelle oder verfahrenstechnische Integrität insgesamt gefährdet wäre.
F.
Hubschrauberunfälle auf oder in der Nähe von Offshore-Anlagen:
Jede Kollision oder mögliche Kollision eines Hubschraubers mit einer Offshore-Anlage.
G.
Jeglicher gemäß der Richtlinie 92/91/EWG meldepflichtige Unfall mit Todesfolge.
H.
Jeglicher gemäß der Richtlinie 92/91/EWG meldepflichtige Unfall, bei dem fünf oder mehr Personen schwere Verletzungen erlitten haben.
I.
Jede Evakuierung des Personals:
Jede ungeplante Notfall-Evakuierung aller oder eines Teils der Mitarbeiter aufgrund eines schweren Unfalls oder des Risikos eines schweren Unfalls
J.
Schwerer Umweltvorfall:
Jeder schwere Umweltvorfall im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe d und des Artikels 2 Nummer 37 der Richtlinie 2013/30/EU.
Anmerkungen:
Fällt der Vorfall in eine der vorstehend genannten Kategorien, muss der Betreiber/Eigentümer mit dem/den relevanten Abschnitt(en) fortfahren; bei einem einzelnen Vorfall können daher auch mehrere Abschnitte auszufüllen sein. Der Betreiber/Eigentümer reicht die ausgefüllten Abschnitte binnen zehn Arbeitstagen nach dem Ereignis bei der zuständigen Behörde ein und stützt sich dabei auf die zu diesem Zeitpunkt verlässlichsten Informationen. Ist das gemeldete Ereignis ein schwerer Unfall, leitet der Mitgliedstaat eine gründliche Untersuchung gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2013/30/EU ein.
Unfälle mit Todesfolge oder Schwerverletzten werden gemäß der Richtlinie 92/91/EWG gemeldet.
Vorfälle mit Hubschraubern werden gemäß den Vorschriften der Zivilluftfahrtbehörde gemeldet. Bei Hubschrauberunfällen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2013/30/EU ist Abschnitt F auszufüllen..
Angesichts der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2008/56/EG (3), einen guten Umweltzustand zu erreichen bzw. aufrechtzuerhalten, sollten relevante Folgen den zuständigen Behörden gemeldet werden, wenn eine unbeabsichtigte Freisetzung von Erdöl, Erdgas oder anderen Gefahrstoffen oder der Ausfall eines sicherheits- und umweltkritischen Elements zu Umweltschäden führt oder voraussichtlich führen wird.
(3) Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
VERLUST DER BOHRLOCHKONTROLLE, DER DEN EINSATZ VON BOHRLOCHKONTROLLGERÄT ERFORDERT, ODER AUSFALL EINER BOHRLOCHBARRIERE, DIE DAHER INSTANDGESETZT ODER ERSETZT WERDEN MUSS.
B.1. Allgemeine Angaben
a) Name/Code des Bohrlochs:
b) Name des Bohrunternehmens (falls relevant):
c) Name der Bohrplattform (falls relevant):
d) Datum/Uhrzeit des Beginns und Endes des Verlusts der Bohrlochkontrolle:
e) Art des Fluids: Salzwasser/Öl/Gas/ (falls relevant)
f) Bohrlochkopf-Komplettierung: über Wasser/unter Wasser:
g) Wassertiefe (m):
h) Reservoir: Druck/Temperatur/Tiefe
i) Art der Tätigkeit: normale Förderung/Bohren/Workover/Arbeiten am Bohrloch
j) Art der Arbeiten am Bohrloch (falls zutreffend): Wireline-Verfahren/Coiled Tubing/Snubbing/ …
B.2. Beschreibung der Umstände und Folgen des Ereignisses sowie der Notfallmaßnahmen
Aktivierte Blowout-Präventionsausrüstung:
ja
nein
Divertersystem in Betrieb:
ja
nein
Prüfung des Druckaufbaus und/oder positiver Flusstest:
ja
nein
Ausfall der Bohrlochbarrieren
a)
b)
c)
Beschreibung der Umstände
Weitere Einzelheiten (bitte Einheiten angeben)
Dauer des unkontrollierten Flusses der Bohrlochfluide:
Durchsatz:
Flüssiges Volumen:
Gasförmiges Volumen:
Folgen des Ereignisses und Notfallmaßnahmen
(z. B. 1. Jetfire/2. erste Explosion/3. zweite Explosion etc.)
AUSFALL EINES SICHERHEITS- UND UMWELTKRITISCHEN ELEMENTS
C.1. Allgemeine Angaben
a) Name des unabhängigen Prüfers (falls zutreffend):
C.2. Beschreibung der Umstände und Folgen des Ereignisses sowie der Notfallmaßnahmen
C.2.1. Beschreibung der sicherheits- und umweltkritischen Elemente und der Umstände
Welche sicherheits- und umweltkritischen Systeme waren nach Angaben des unabhängigen Prüfers nicht mehr vorhanden oder nicht verfügbar und machten daher sofortige Wiederherstellungsmaßnahmen erforderlich oder fielen während eines Vorfalls aus?
Quelle: Bericht des unabhängigen Prüfers: Einzelheiten (Bericht Nr./Datum/Prüfer/ )
Ausfall während eines schweren Unfalls: Einzelheiten (Datum/Unfallbeschreibung/ )
Betroffene sicherheits- und umweltkritische Elemente
ERHEBLICHER VERLUST AN STRUKTURELLER INTEGRITÄT, VERLUST DES SCHUTZES VOR DEN AUSWIRKUNGEN VON FEUER ODER EXPLOSIONEN ODER VERLUST DER LAGESTABILITÄT EINER MOBILEN ANLAGE
D.1. Allgemeine Angaben
a) Name des Schiffs (falls zutreffend)
D.2. Beschreibung der Umstände und Folgen des Ereignisses sowie der Notfallmaßnahmen
Bitte geben Sie an, welches System ausgefallen ist, und beschreiben Sie die Umstände des Ereignisses/beschreiben Sie, was geschehen ist, einschließlich der Wetterverhältnisse und des Seegangs.
D.3. Vorläufige Angabe der unmittelbaren und mittelbaren Ursache (binnen 10 Arbeitstagen nach dem Ereignis)
D.4. Erste Schlussfolgerungen und vorläufige Empfehlungen zur künftigen Verhinderung ähnlicher Ereignisse (binnen 10 Arbeitstagen nach dem Ereignis)
Der folgende Teil ist von der zuständigen Behörde auszufüllen.
Ist das Ereignis als ernster Vorfall zu betrachten?
SCHIFFE AUF KOLLISIONSKURS UND TATSÄCHLICHE KOLLISION EINES SCHIFFES MIT EINER OFFSHORE-ANLAGE
E.1. Allgemeine Angaben
a) ) Name/Flaggenstaat des Schiffes (*):
b) Art/Tonnage des Schiffes (*):
c) Kontakt über automatisches Schiffsidentifizierungssystem?:
(*) Falls zutreffend.
E.2. Beschreibung der Umstände und Folgen des Ereignisses sowie der Notfallmaßnahmen
Bitte geben Sie an, welches System ausgefallen ist, und beschreiben Sie die Umstände des Ereignisses/beschreiben Sie, was geschehen ist (geringster Abstand zwischen Schiff und Anlage, Kurs und Geschwindigkeit des Schiffes, Wetterverhältnisse).
E.3. Vorläufige Angabe der unmittelbaren und mittelbaren Ursachen (binnen 10 Arbeitstagen nach dem Ereignis)
E.4. Erste Schlussfolgerungen und vorläufige Empfehlungen zur künftigen Verhinderung ähnlicher Ereignisse (binnen 10 Arbeitstagen nach dem Ereignis)
Der folgende Teil ist von der zuständigen Behörde auszufüllen. Ist das Ereignis als ernster Vorfall zu betrachten??
HUBSCHRAUBERUNFÄLLE AUF ODER IN DER NÄHE VON OFFSHORE-ANLAGEN
Vorfälle mit Hubschraubern werden gemäß den Vorschriften der Zivilluftfahrtbehörde gemeldet. Bei Hubschrauberunfällen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2013/30/EU ist Abschnitt F auszufüllen.
F.1. Allgemeine Angaben
a) Name des Hubschrauberbetreibers:
b) Hubschraubertyp:
c) Anzahl der an Bord befindlichen Personen:
F.2. Beschreibung der Umstände und Folgen des Ereignisses sowie der Notfallmaßnahmen
Bitte geben Sie an, welches System ausgefallen ist, und beschreiben Sie die Umstände des Ereignisses/beschreiben Sie, was geschehen ist (Wetterverhältnisse).
F.3. Vorläufige Angabe der unmittelbaren und mittelbaren Ursachen (binnen 10 Arbeitstagen nach dem Ereignis)
F.4. Erste Schlussfolgerungen und vorläufige Empfehlungen zur künftigen Verhinderung ähnlicher Ereignisse (binnen 10 Arbeitstagen nach dem Ereignis)
Der folgende Teil ist von der zuständigen Behörde auszufüllen. Ist das Ereignis als ernster Vorfall zu betrachten?
ja
nein
Begründung:
ENDE DES BERICHTS
Die Abschnitte G und H werden gemäß den Anforderungen der Richtlinie 92/91/EWG gemeldet.
Datum/Uhrzeit des Beginns und Endes der Evakuierung:
I.2. Beschreibung der Umstände und Folgen des Ereignisses sowie der Notfallmaßnahmen
Erfolgte die Evakuierung vorsorglich oder als Notfallmaßnahme?
vorsorglich Notfallmaßnahme Beides
Anzahl der evakuierten Personen:
Mittel zur Evakuierung: (z. B. Hubschrauber)
Bitte geben Sie an, welches System ausgefallen ist, und beschreiben Sie die Umstände des Ereignisses/beschreiben Sie, was geschehen ist, soweit diese Angaben nicht bereits in einem früheren Abschnitt dieses Berichts enthalten sind.
I.3. Vorläufige Angabe der unmittelbaren und mittelbaren Ursachen (binnen 10 Arbeitstagen nach dem Ereignis)
I.4. Erste Schlussfolgerungen und vorläufige Empfehlungen zur künftigen Verhinderung ähnlicher Ereignisse (binnen 10 Arbeitstagen nach dem Ereignis)
J.2. Beschreibung der Umstände und Folgen des Ereignisses sowie der Notfallmaßnahmen
Bitte geben Sie an, welches System ausgefallen ist, und beschreiben Sie die Umstände des Ereignisses/beschreiben Sie, was geschehen ist. Welche signifikanten umweltschädlichen Auswirkungen haben sich ergeben oder werden sich voraussichtlich ergeben?
J.3. Vorläufige Angabe der unmittelbaren und mittelbaren Ursachen (binnen 10 Arbeitstagen nach dem Ereignis)
J.4. Erste Schlussfolgerungen und vorläufige Empfehlungen zur künftigen Verhinderung ähnlicher Ereignisse (binnen 10 Arbeitstagen nach dem Ereignis)
ENDE DES BERICHTS
(1) Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 9).
Angaben zum Mitgliedstaat und zur meldenden Behörde:
a) Mitgliedstaat:
b) Berichtszeitraum: (Kalenderjahr)
c) Zuständige Behörde:
d) Beauftragte Meldebehörde:
e) Kontaktangaben
Telefonnummer:
E-Mail-Adresse:
ABSCHNITT 2
ANLAGEN
2.1. .Ortsfeste Anlagen: Bitte legen Sie eine detaillierte Liste der Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen Ihres Landes vor (zum 1. Januar des Berichtszeitraums), einschließlich Art (d. h. ortsfest und bemannt, ortsfest und normalerweise unbemannt, schwimmende Förderanlage, ortsfeste nicht der Förderung dienende Anlage), Jahr der Installation und Ort:
Tabelle 2.1
Anlagen innerhalb des Hoheitsgebiets zum 1. Januar des Berichtszeitraums
Name oder Kennung
Art der Anlage, d. h.
ortsfest und bemannt (FMI);
(ortsfest) normalerweise unbemannt (NUI);
schwimmende Förderanlage (FPI)
ortsfeste nicht der Förderung dienende Anlage (FNP)
a) Neue ortsfeste Anlagen: Bitte geben Sie die neuen ortsfesten Anlagen an, die im Berichtszeitraum in Betrieb genommen wurden:
Tabelle 2.2.a.
Neue ortsfeste Anlagen, die im Berichtszeitraum in Betrieb genommen wurden
Name oder Kennung
Art der Anlage, d. h.
ortsfest und bemannt (FMI);
(ortsfest) normalerweise unbemannt (NUI);
schwimmende Förderanlage (FPI)
ortsfeste nicht der Förderung dienende Anlage (FNP)
Jahr der Installation
Art des Fluids, d. h.
Öl, Gas, Kondensat, Öl/Gas, Öl/Kondensat
Anzahl der Schlafplätze
Koordinaten
(Länge-Breite)
b) Ortsfeste Anlagen, die außer Betrieb genommen wurden: Bitte geben Sie die ortsfesten Anlagen an, die während des Berichtszeitraums außer Betrieb genommen wurden:
Tabelle 2.2.b.
Anlagen, die während des Berichtszeitraums außer Betrieb genommen wurden
Name oder Kennung
Art der Anlage, d. h.
(ortsfest und bemannt;
ortsfest und normalerweise unbemannt;
schwimmende Förderanlage;
ortsfeste nicht der Förderung dienende Anlage).
Jahr der Installation
Koordinaten
(Länge-Breite)
Temporär/permanent
2.3. Mobile Anlagen: Bitte geben Sie an, welche mobilen Anlagen während des Berichtszeitraums in Betrieb waren (bewegliche Offshore-Bohreinheiten (MODUs) und andere nicht der Förderung dienende Anlagen):
Tabelle 2.3
Bewegliche Anlagen
Name oder Kennung
Art der Anlage, d. h
bewegliche Offshore-Bohranlage
sonstige bewegliche nicht der Förderung dienende Anlage
Baujahr
Anzahl der Schlafplätze
Geografischer Bereich des Betriebs (z. B. südliche Nordsee, nördliche Adria) und Dauer
2.4. Angaben zur Datennormalisierung (1) Bitte geben Sie die Gesamtzahl der tatsächlichen Offshore-Arbeitsstunden und die Gesamtförderung im Berichtszeitraum an:
a) Tatsächliche Offshore-Arbeitsstunden insgesamt (alle Anlagen):
b) Gesamtförderung, in kTOE:
Ölförderung (bitte Einheiten angeben)
Gasförderung (bitte Einheiten angeben)
(1) Normalisierung im Sinne dieser Durchführungsverordnung bezeichnet eine auf jedes Element einer Datenreihe einheitlich angewandte Umwandlung, die dazu führt, dass die Datenreihe bestimmte statistische Eigenschaften aufweist. Die Anzahl der gemeldeten Ereignisse (z. B. Verlust der Bohrlochkontrolle) könnte z. B. durch Division durch die Gesamtzahl der Bohrlöcher in diesem Mitgliedstaat normalisiert werden.