4.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1044/2014 DER KOMMISSION

vom 3. Oktober 2014

zur Festsetzung der Obergrenzen für 2014 für bestimmte Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 69 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 72b Absatz 2, Artikel 123 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 125b Absatz 2, Artikel 131 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 142 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2014 die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anwenden, sind für das genannte Jahr die Obergrenzen für jede der in den Artikeln 52 und 53 der genannten Verordnung aufgeführten Zahlungen festzusetzen.

(2)

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2014 von der Möglichkeit nach Artikel 69 Absatz 1 oder Artikel 131 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch machen, sind für das genannte Jahr die Obergrenzen für die besondere Stützung gemäß Titel III Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festzusetzen.

(3)

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2014 von der Möglichkeit nach Artikel 72a oder 125a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch machen, sind für das genannte Jahr die Obergrenzen für die Umverteilungsprämie gemäß Titel III Kapitel 5a und Titel V Kapitel 2a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festzusetzen.

(4)

Mit Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden die Mittel, die im Jahr 2014 für eine gekoppelte Maßnahme gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv sowie Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und e verwendet werden dürfen, auf einen Satz von 6,5 % der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 derselben Verordnung begrenzt. Aus Gründen der Klarheit sollte die Kommission die Obergrenze veröffentlichen, die sich für die betreffenden Maßnahmen aus den von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Beträgen ergibt.

(5)

Gemäß Artikel 69 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind die gemäß Artikel 69 Absatz 7 derselben Verordnung berechneten Beträge in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission (2) festgesetzt worden. Aus Gründen der Klarheit sollte die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Beträge veröffentlichen, die sie im Jahr 2014 gemäß Artikel 69 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verwenden wollen.

(6)

Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, die Obergrenzen für die Betriebsprämienregelung 2014 zu veröffentlichen, nachdem von den Obergrenzen gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die für die Zahlungen gemäß den Artikeln 52, 53, 68 und 72a derselben Verordnung festgesetzten Obergrenzen abgezogen worden sind. Der Betrag, der von den in dem genannten Anhang festgesetzten Obergrenzen zur Finanzierung der besonderen Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 abgezogen werden muss, entspricht dem Unterschied zwischen dem vom Mitgliedstaat mitgeteilten Gesamtbetrag der besonderen Stützung und den mitgeteilten Beträgen zur Finanzierung der besonderen Stützung gemäß Artikel 69 Absatz 6 Buchstabe a derselben Verordnung. Beschließt ein die Betriebsprämienregelung anwendender Mitgliedstaat, die Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu gewähren, so muss der der Kommission mitgeteilte Betrag bei der Obergrenze für die Betriebsprämienregelung berücksichtigt werden, weil diese Stützung in Form einer Erhöhung des Werts pro Einheit und/oder der Anzahl der Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers erfolgt.

(7)

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2014 die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel V Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anwenden, sind die jährlichen Finanzrahmen gemäß Artikel 123 Absatz 1 derselben Verordnung festzusetzen.

(8)

Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, die Höchstbeträge an Mitteln, die den die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwendenden Mitgliedstaaten 2014 für die Gewährung der gesonderten Zahlung für Zucker gemäß Artikel 126 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Verfügung stehen, auf der Grundlage der Mitteilungen dieser Mitgliedstaaten zu veröffentlichen.

(9)

Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, die Höchstbeträge an Mitteln, die den die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwendenden Mitgliedstaaten 2014 für die Gewährung der gesonderten Zahlung für Obst und Gemüse gemäß Artikel 127 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Verfügung stehen, auf der Grundlage der Mitteilungen dieser Mitgliedstaaten zu veröffentlichen.

(10)

Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, die Höchstbeträge an Mitteln, die den die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwendenden Mitgliedstaaten 2014 für die Gewährung der gesonderten Zahlung für Beerenfrüchte gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Verfügung stehen, auf der Grundlage der Mitteilungen dieser Mitgliedstaaten zu veröffentlichen.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Obergrenzen für das Jahr 2014 gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Abschnitt I des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(2)   Die Obergrenzen für das Jahr 2014 gemäß Artikel 69 Absatz 3 und Artikel 131 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Abschnitt II des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(3)   Die Obergrenzen für das Jahr 2014 für die Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv sowie Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und e der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Abschnitt III des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(4)   Die Beträge, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 69 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Deckung der besonderen Stützung im Sinne von Artikel 68 Absatz 1 derselben Verordnung verwendet werden können, sind in Abschnitt IV des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(5)   Die Obergrenzen für das Jahr 2014 gemäß den Artikeln 72b und 125b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Abschnitt V des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(6)   Die Obergrenzen für das Jahr 2014 für die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Abschnitt VI des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(7)   Die jährlichen Finanzrahmen für das Jahr 2014 gemäß Artikel 123 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Abschnitt VII des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(8)   Die Höchstbeträge der Mittel, die der Tschechischen Republik, Ungarn, Litauen, Polen, Rumänien und der Slowakei für die Gewährung der gesonderten Zahlung für Zucker gemäß Artikel 126 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2014 zur Verfügung gestellt werden, sind in Abschnitt VIII des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(9)   Die Höchstbeträge der Mittel, die der Tschechischen Republik, Ungarn, Polen und der Slowakei für die Gewährung der gesonderten Zahlung für Obst und Gemüse gemäß Artikel 127 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2014 zur Verfügung gestellt werden, sind in Abschnitt IX des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(10)   Die Höchstbeträge der Mittel, die Bulgarien, Ungarn und Polen für die Gewährung der gesonderten Zahlung für Beerenfrüchte gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2014 zur Verfügung gestellt werden, sind in Abschnitt X des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1).


ANHANG

I.   OBERGRENZEN FÜR DIE DIREKTZAHLUNGEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 52 UND 53 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 73/2009

Kalenderjahr 2014

(1000 EUR)

 

BE

ES

FR

HR

AT

PT

FI

Schaf- und Ziegenprämie

 

 

 

1 431

 

20 128

550

Zusätzliche Schaf- und Ziegenprämie

 

 

 

140

 

6 605

183

Mutterkuhprämie

68 632

237 965

453 582

3 537

65 126

72 353

 

Zusätzliche Mutterkuhprämie

17 156

23 691

 

 

91

8 699

 

II.   OBERGRENZEN FÜR DIE BESONDERE STÜTZUNG GEMÄSS ARTIKEL 68 ABSATZ 1 ODER ARTIKEL 131 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 73/2009

Kalenderjahr 2014

Mitgliedstaat

(1 000 EUR)

Belgien

6 020

Bulgarien

52 929

Tschechische Republik

56 895

Dänemark

43 875

Estland

3 870

Irland

25 000

Griechenland

100 000

Spanien

226 622

Frankreich

642 300

Kroatien

13 208

Italien

328 650

Zypern

3 337

Lettland

10 158

Litauen

25 560

Ungarn

127 279

Niederlande

35 330

Österreich

12 826

Polen

106 558

Portugal

33 111

Rumänien

52 922

Slowenien

13 895

Slowakei

28 000

Finnland

52 325

Schweden

3 135

Vereinigtes Königreich

29 800

Von den Mitgliedstaaten mitgeteilte, in der Obergrenze für die Betriebsprämienregelung inbegriffene Beträge für die Gewährung der Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c (in 1 000 EUR):

 

Griechenland: 30 000

 

Slowenien: 5 587

III.   OBERGRENZEN FÜR DIE STÜTZUNG GEMÄSS ARTIKEL 68 ABSATZ 1 BUCHSTABE a ZIFFERN i BIS iv UND ARTIKEL 68 ABSATZ 1 BUCHSTABEN b UND e DER VERORDNUNG (EG)Nr. 73/2009

Kalenderjahr 2014

Mitgliedstaat

(1 000 EUR)

Belgien

3 123

Bulgarien

52 929

Tschechische Republik

56 895

Dänemark

14 695

Estland

3 870

Irland

25 000

Griechenland

70 000

Spanien

164 406

Frankreich

478 300

Kroatien

13 208

Italien

159 650

Zypern

3 337

Lettland

10 158

Litauen

25 560

Ungarn

44 548

Niederlande

28 830

Österreich

12 826

Polen

106 558

Portugal

20 210

Rumänien

52 922

Slowenien

8 308

Slowakei

28 000

Finnland

52 325

Schweden

3 135

Vereinigtes Königreich

29 800

IV.   BETRÄGE, DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 69 ABSATZ 6 BUCHSTABE a DER VERORDNUNG (EG) Nr. 73/2009 ZUR DECKUNG DER BESONDEREN STÜTZUNG IM SINNE VON ARTIKEL 68 ABSATZ 1 DERSELBEN VERORDNUNG VERWENDET WERDEN KÖNNEN

Kalenderjahr 2014

Mitgliedstaat

(1 000 EUR)

Belgien

6 020

Dänemark

23 250

Irland

23 900

Griechenland

50 000

Spanien

144 390

Frankreich

86 000

Italien

144 900

Niederlande

31 700

Österreich

10 984

Portugal

21 700

Slowenien

5 587

Finnland

6 190

V.   OBERGRENZEN FÜR DIE UMVERTEILUNGSPRÄMIE GEMÄSS DEN ARTIKELN 72b UND 125b DER VERORDNUNG (EG) Nr. 73/2009

Kalenderjahr 2014

Mitgliedstaat

(1 000 EUR)

Bulgarien

53 634

Deutschland

352 116

Litauen

39 323

VI.   OBERGRENZEN FÜR DIE BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG

Kalenderjahr 2014

Mitgliedstaat

(1 000 EUR)

Belgien

458 259

Dänemark

905 450

Deutschland

4 826 062

Irland

1 215 447

Griechenland

2 027 187

Spanien

4 489 758

Frankreich

6 348 869

Kroatien

145 689

Italien

3 769 644

Luxemburg

33 662

Malta

5 240

Niederlande

789 689

Österreich

626 657

Portugal

438 471

Slowenien

136 259

Finnland

476 379

Schweden

693 352

Vereinigtes Königreich

3 136 974

VII.   JÄHRLICHE FINANZRAHMEN FÜR DIE REGELUNG FÜR DIE EINHEITLICHE FLÄCHENZAHLUNG

Kalenderjahr 2014

Mitgliedstaat

(1 000 EUR)

Bulgarien

537 400

Tschechische Republik

773 751

Estland

106 148

Zypern

48 007

Lettland

146 121

Litauen

318 083

Ungarn

1 099 350

Polen

3 078 178

Rumänien

1 367 527

Slowakei

387 136

VIII.   DEN MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER GESONDERTEN ZAHLUNG FÜR ZUCKER GEMÄSS ARTIKEL 126 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 73/2009 ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE HÖCHSTBETRÄGE

Kalenderjahr 2014

Mitgliedstaat

(1 000 EUR)

Tschechische Republik

44 245

Lettland

0

Litauen

10 260

Ungarn

41 010

Polen

159 392

Rumänien

8 082

Slowakei

19 289

IX.   DEN MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER GESONDERTEN ZAHLUNG FÜR OBST UND GEMÜSE GEMÄSS ARTIKEL 127 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 73/2009 ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE HÖCHSTBETRÄGE

Kalenderjahr 2014

Mitgliedstaat

(1 000 EUR)

Tschechische Republik

414

Ungarn

4 756

Polen

6 715

Slowakei

690

X.   DEN MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER GESONDERTEN ZAHLUNG FÜR BEERENFRÜCHTE GEMÄSS ARTIKEL 129 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 73/2009 ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE HÖCHSTBETRÄGE

Kalenderjahr 2014

Mitgliedstaat

(1 000 EUR)

Bulgarien

226

Ungarn

391

Polen

11 040