|
27.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 283/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1013/2014 DES RATES
vom 26. September 2014
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat am 18. Januar 2012 die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 erlassen. |
|
(2) |
Mit Urteil vom 16. Juli 2014 in der Rechtssache T-572/11 hat der Gerichtshof der Europäischen Union den Beschluss des Rates, Samir Hassan in die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltene Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufzunehmen, für nichtig erklärt. |
|
(3) |
Samir Hassan sollte auf der Grundlage einer neuen Begründung wieder in die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltene Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden. |
|
(4) |
Ferner sollten die Angaben zu zwei Organisationen, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgelistet sind, auf den neuesten Stand gebracht werden. |
|
(5) |
Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 26. September 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GOZI
ANHANG
1.
Die folgende Person wird in die Liste der natürlichen und juristischen Personen in Abschnitt A des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgenommen:|
|
Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
|
„48. |
Samir (
|
|
Samir Hassan ist ein bekannter Geschäftsmann, der Schlüsselpersonen des Regimes wie z. B. Rami Makhlouf und Issam Anbouba nahe steht; infolge seiner Ernennung durch Wirtschaftsminister Khodr Orfali bekleidet er seit März 2014 das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden für Russland in den Bilateralen Wirtschaftsräten. Außerdem unterstützt er die Kriegführung des Regimes mit Geldspenden. Daher steht Samir Hassan in Verbindung mit Personen, die Nutznießer oder Unterstützer des Regimes sind, und er ist selbst Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes. |
27.9.2014“ |
2.
Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Organisationen in Abschnitt B des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 werden durch die folgenden Einträge ersetzt:|
|
Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
|
„54. |
Overseas Petroleum Trading alias Overseas Petroleum Trading SAL (Off-Shore) alias Overseas Petroleum Company |
Dunant Street, Snoubra Sector, Beirut, Libanon. |
Unterstützerin und Nutznießerin des syrischen Regimes durch die Organisation verdeckter Öllieferungen für das syrische Regime. |
23.7.2014 |
|
55. |
Tri Ocean Trading alias Tri-Ocean Energy |
35b Saray El Maadi Tower, Corniche El Nile, Kairo, Ägypten, Postal Code 11431 P.O. Box: 1313 Maadi |
Unterstützerin und Nutznießerin des syrischen Regimes durch die Organisation verdeckter Öllieferungen für das syrische Regime. |
23.7.2014“ |