23.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/17 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 992/2014 DER KOMMISSION
vom 22. September 2014
zur Aufhebung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 950/2014
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um das Risiko schwerer Ungleichgewichte auf dem Käsemarkt abzuschwächen oder zu beseitigen, das durch das von der russischen Regierung verhängte Einfuhrverbot entstanden ist, wurde mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 950/2014 der Kommission (2) eine befristete Sonderbeihilferegelung für die private Lagerhaltung von Käse für eine Höchstmenge von 155 000 Tonnen eingeführt. Damit die Höchstmenge nicht überschritten wird, wurde ein Mitteilungs- und Überwachungsverfahren eingerichtet. |
(2) |
Das russische Einfuhrverbot hat zwar potenzielle Auswirkungen auf den gesamten EU-Markt für Käse, doch die am stärksten davon betroffenen Mitgliedstaaten sind Finnland und die baltischen Staaten, für die Russland der ausschließliche Handelspartner für Käse ist, sowie Deutschland, die Niederlande und Polen, für die Russland einen wichtigen Absatzmarkt für Käse darstellt. Darüber hinaus sind Käsesorten mit einer geografischen Angabe zwar von dem Einfuhrverbot betroffen, stellen aber nur einen Bruchteil des insgesamt nach Russland ausgeführten Käses dar. |
(3) |
Die im Rahmen des Überwachungsverfahrens gemäß Artikel 12 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 950/2014 bislang eingegangenen Mitteilungen zeigen, dass die Regelung unverhältnismäßig stark von Käseerzeugern in Gebieten genutzt wird, die normalerweise keine nennenswerten Mengen nach Russland ausführen. Die Regelung ist daher offensichtlich nicht geeignet, wirksam und effizient auf die infolge des russischen Einfuhrverbots entstandenen Marktstörungen zu reagieren. |
(4) |
Vor diesem Hintergrund und zur Gewährleistung eines wirtschaftlichen Einsatzes der Haushaltsmittel der Union ist es angebracht, die Regelung für die private Lagerhaltung von Käse gemäß der delegierten Verordnung (EU) Nr. 950/2014 aufzuheben. |
(5) |
Um die Gefahr einer ineffizienten Verwendung der Haushaltsmittel der Union zu verringern, muss diese Maßnahme unverzüglich in Kraft treten. |
(6) |
Damit für Marktteilnehmer, die gemäß Artikel 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 950/2014 eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Käse beantragt haben, der Vertrauensschutz gewahrt bleibt, sollte für vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gestellte Anträge die Beihilfe gemäß der delegierten Verordnung (EU) Nr. 950/2014 ausgezahlt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Aufhebung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 950/2014
Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 950/2014 wird aufgehoben.
Sie gilt jedoch weiterhin für vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung gestellte Anträge.
Für den Fall, dass die Annahme der gesamten Erzeugnismenge, für die der Kommission Beihilfeanträge gemäß dem vorstehenden Absatz für eine bestimmte Woche vorgelegt wurden, zu einer Überschreitung der Höchstmenge gemäß Artikel 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 950/2014 führen würde, setzt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsaktes ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einen Zuteilungskoeffizienten fest, der auf die Mengen anzuwenden ist, die den der Kommission in dieser Woche übermittelten Anträgen entsprechen. Dieser Zuteilungskoeffizient begrenzt die Gesamtmenge der für die befristete Sonderbeihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommenden Erzeugnisse auf die Höchstmenge gemäß Artikel 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 950/2014.
Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. September 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 950/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Einführung einer befristeten Sonderbeihilferegelung für die private Lagerhaltung von bestimmten Arten von Käse und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags (ABl. L 265 vom 5.9.2014, S. 22).