|
5.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 265/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 944/2014 DER KOMMISSION
vom 2. September 2014
über ein Fangverbot für Gabeldorsch in EU- und internationalen Gewässern der Gebiete V, VI und VII für Schiffe unter der Flagge Spaniens
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 1262/2012 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt. |
|
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote ausgeschöpft. |
|
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen oder das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand durch die genannten Schiffe.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. September 2014
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1262/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2013 und 2014) (ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 22).
ANHANG
|
Referenznummer |
24/DSS |
|
Mitgliedstaat |
Spanien |
|
Bestand |
GFB/567- |
|
Art |
Gabeldorsch (Phycis blennoides) |
|
Gebiet |
EU- und internationale Gewässer der Gebiete V, VI und VII |
|
Zeitpunkt der Schließung |
12.8.2014 |