3.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 263/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 939/2014 DER KOMMISSION
vom 2. September 2014
zur Ausstellung der Bescheinigungen gemäß den Artikeln 5 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (1), insbesondere auf Artikel 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zur ordnungsgemäßen Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 sollten zwei Bescheinigungen ausgestellt werden. |
(2) |
Das Vereinigte Königreich und Irland sind an die Verordnung (EU) Nr. 606/2013 und folglich an diese Verordnung gebunden. |
(3) |
Dänemark ist weder an die Verordnung (EU) Nr. 606/2013 noch an diese Verordnung gebunden. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch die Verordnung (EG) Nr. 606/2013 eingesetzten Ausschusses für die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Für eine Bescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 ist das Formular I in Anhang I zu verwenden.
(2) Für eine Bescheinigung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 ist das Formular II in Anhang II zu verwenden.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 11. Januar 2015 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 2. September 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 4.
ANHANG I
ANHANG II