23.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 251/16 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 916/2014 DER KOMMISSION
vom 22. August 2014
zur Genehmigung des Grundstoffs Saccharose gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 Buchstabe c und Artikel 13 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 24. April 2013 erhielt die Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einen Antrag von ITAB auf Genehmigung von Saccharose als Grundstoff. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 erforderlichen Angaben beigefügt. |
(2) |
Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde unterbreitete der Kommission am 12. Juni 2014 einen technischen Bericht (2) zu dem betreffenden Stoff. Am 11. Juli 2014 unterbreitete die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht (3) und den Entwurf der vorliegenden Verordnung zur Genehmigung von Saccharose. |
(3) |
Aus der vom Antragsteller vorgelegten Dokumentation geht hervor, dass Saccharose die Kriterien eines Lebensmittels gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfüllt. Außerdem wird der Stoff nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, ist aber dennoch für den Pflanzenschutz bei einem Produkt, das aus diesem Stoff und Wasser besteht, von Nutzen. Folglich ist er als Grundstoff zu betrachten. |
(4) |
Die durchgeführten Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Saccharose grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügen dürfte, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Saccharose sollte daher als Grundstoff genehmigt werden. |
(5) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands ist die Genehmigung jedoch an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgehalten sind. |
(6) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (5) entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Genehmigung eines Grundstoffs
Der in Anhang I beschriebene Stoff Saccharose wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen als Grundstoff genehmigt.
Artikel 2
Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. August 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Outcome of the consultation with Member States and EFSA on the basic substance application for sucrose/saccharoseand the conclusions drawn by EFSA on the specific points raised. 2014:EN-616, 27 pp.
(3) http://ec.europa.eu/sanco_pesticides/public/?event=homepage
(4) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
ANHANG I
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Datum der Genehmigung |
Sonderbestimmungen |
Saccharose CAS-Nr.: 57-50-1 |
α-D-Glucopyranosyl-(1→2)-β-D-fructofuranosid oder β-D-Fructofuranosyl-(2→1)-α-D-glucopyranosid |
Lebensmittelqualität |
1. Januar 2015 |
Nur Anwendungen als Auslöser der eigenen Abwehrmechanismen der Pflanze werden genehmigt. Saccharose muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 11. Juli 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Saccharose (SANCO/11406/2014) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind. |
(1) Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
ANHANG II
In Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:
Zahl |
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Datum der Genehmigung |
Sonderbestimmungen |
„3 |
Saccharose CAS-Nr.: 57-50-1 |
α-D-Glucopyranosyl-(1→2)-β-D-fructofuranosid oder β-D-Fructofuranosyl-(2→1)-α-D-glucopyranosid |
Lebensmittelqualität |
1. Januar 2015 |
Nur Anwendungen als Auslöser der eigenen Abwehrmechanismen der Pflanze werden genehmigt. Saccharose muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 11. Juli 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Saccharose (SANCO/11406/2014) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.“ |
(1) Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.