21.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 904/2014 DER KOMMISSION

vom 20. August 2014

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 29. November 2013 leitete die Europäische Kommission („Kommission“) eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien („betroffenes Land“) ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) („Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Am selben Tag kündigte die Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) die Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 („Grundverordnung“) der geltenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China („China“) an.

(3)

Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 16. Oktober 2013 von Ajinomoto Foods Europe SAS („Antragsteller“) eingereicht wurde, dem einzigen Hersteller von Mononatriumglutamat, auf den somit 100 % der Gesamtproduktion der Union von Mononatriumglutamat entfallen. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend für die Einleitung der Untersuchung angesehen.

1.2.   Interessierte Parteien

(4)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission alle interessierten Parteien auf, mit ihr in Verbindung zu treten, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission den Antragsteller, die bekannten ausführenden Hersteller und die indonesischen Behörden, die bekannten Einführer, bekanntermaßen betroffene Zulieferer, Verwender und Händler offiziell über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(5)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion („GD“) Handel zu beantragen.

(6)

Die interessierten Parteien erhielten zudem Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

a)   Stichprobenverfahren

(7)

Da viele ausführende Hersteller in dem betroffenen Land und viele unabhängige Einführer von der Untersuchung betroffen sind und die Untersuchung innerhalb der rechtlichen Fristen abzuschließen ist, teilte die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung ihren Entschluss mit, die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller sowie der zu untersuchenden unabhängigen Einführer durch die Bildung von Stichproben nach Artikel 17 der Grundverordnung („Stichprobenverfahren“) auf ein vertretbares Maß zu beschränken.

1.   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(8)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission alle unabhängigen Einführer auf, sich zu melden und die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Angaben zu übermitteln.

(9)

Vierzehn unabhängige Einführer legten die geforderten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe aus drei Einführern, und zwar ausgehend von der größten Menge der Einfuhren in die Union und ihrer geografischen Lage in der Union. Nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung wurden alle bekannten Einführer zur Stichprobenbildung konsultiert. Es erfolgten keine Stellungnahmen.

(10)

In der Folge arbeitete nur eines der drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen an der Untersuchung mit, indem es einen ausgefüllten Fragebogen übermittelte.

2.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in Indonesien

(11)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission alle ausführenden Hersteller auf, sich bei der Kommission zu melden und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Angaben zu übermitteln.

(12)

Vier ausführende Hersteller in dem betroffenen Land legten die geforderten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Angesichts der geringen Zahl der ausführenden Hersteller befand die Kommission, dass die Bildung einer Stichprobe nicht notwendig war.

b)   Antworten auf den Fragebogen und Mitarbeit

(13)

Die Kommission sandte Fragebogen an den einzigen Unionshersteller, die vier in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die drei in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführer und an 33 in der Union ermittelte Verwender.

(14)

Antworten auf den Fragebogen gingen von dem einzigen Unionshersteller, von einem der drei in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern, von einem Händler, von drei der vier bekannten ausführenden Hersteller sowie von fünf Verwendern ein.

(15)

Die Untersuchung ergab, dass der in die Stichprobe einbezogene nicht mitarbeitende ausführende Hersteller mit einem anderen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller verbunden war, der mitarbeitete, indem er den Fragebogen beantwortete.

(16)

Der mitarbeitende ausführende Hersteller, der in Erwägungsgrund 15 aufgeführt ist, erklärte, dass er nicht als verbunden mit dem nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller betrachtet werden sollte, da keines der Unternehmen Einfluss auf die Entscheidungen des anderen habe. Zudem machte der mitarbeitende ausführende Hersteller geltend, dass er den nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller nicht zwingen könne, den Fragebogen zu beantworten. Die Untersuchung ergab, dass sich beide Unternehmen im Eigentum derselben Anteilseigner befanden. Daher wurden sie als verbunden im Sinne von Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften (4) („Zollkodex“) betrachtet.

(17)

Ein dritter mitarbeitender ausführender Hersteller behauptete, es gebe einen weiteren Hersteller der betroffenen Ware in Indonesien, der zu der in Erwägungsgrund 16 genannten Gruppe gehöre, sich aber nicht gemeldet habe. Obgleich ein solcher Hersteller in der Tat existiert, ergaben sich bei der Untersuchung auf der Grundlage der Daten von Eurostat und anderer verfügbarer Quellen keine Hinweise darauf, dass dieser Hersteller im Bezugszeitraum Ausfuhren in die Union getätigt hatte. Daher wurde dieses Unternehmen nicht aufgefordert, sich zu melden oder die Informationen zu übermitteln, die in den Fragebogen für ausführende Hersteller verlangt werden. Außerdem wurde, wie in Erwägungsgrund 48 erläutert, für alle nicht mitarbeitenden Hersteller im betroffenen Land ein residualer Zollsatz einführt. Dieser residuale Zollsatz beruht auf Artikel 18 der Grundverordnung und gilt für „alle übrigen Unternehmen“.

c)   Kontrollbesuche

(18)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping und einer daraus resultierenden Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie.

(19)

Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche gemäß Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

 

Unionshersteller:

Ajinomoto Foods Europe SAS, Mesnil Saint-Nicaise, Frankreich

 

Einführer:

Falken Trade, Olsztyn, Polen

 

Verwender:

AkzoNobel, Amersfoort, Niederlande

Unilever, Rotterdam, Niederlande

 

Ausführende Hersteller in Indonesien:

PT. Miwon Indonesia, Jakarta, Indonesien

PT. Cheil Jedang Indonesia, Jakarta, Indonesien

 

Verbundene Einführer in der Union:

CJ Europe GmbH, Schwalbach, Deutschland

Daesang Europe B.V. Amstelveen, Niederlande

 

Verbundener Händler in Hongkong:

CJ China Limited, Hongkong.

1.3.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(20)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 („Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“) (5).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(21)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Mononatriumglutamat („MNG“) mit Ursprung in Indonesien, das derzeit unter dem KN-Code ex 2922 42 00 eingereiht wird („betroffene Ware“). MNG ist ein Lebensmittelzusatzstoff und wird hauptsächlich als Geschmacksverstärker in Suppen, Brühen, Fisch- und Fleischgerichten, Gewürzmischungen und Fertiggerichten verwendet. Es wird in Form von weißen, geruchlosen Kristallen unterschiedlicher Größe hergestellt. MNG wird auch in der chemischen Industrie für Anwendungen außerhalb des Lebensmittelbereichs, z. B. für Wasch- und Reinigungsmittel, verwendet.

(22)

Es wird vorwiegend durch Vergärung verschiedener Zuckerquellen (Maisstärke, Tapiokastärke, Zuckersirup, Zuckerrohrmelasse und Zuckerrübenmelasse) hergestellt.

2.2.   Gleichartige Ware

(23)

Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware, die in Indonesien hergestellte und auf dem indonesischen Inlandsmarkt verkaufte Ware sowie die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen.

(24)

Eine interessierte Partei brachte vor, es bestehe ein erheblicher Qualitätsunterschied zwischen dem in Indonesien hergestellten und dem in der Union hergestellten MNG. Es wurde geltend gemacht, dass aufgrund dieses Qualitätsunterschieds das vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte MNG und das aus Indonesien in die Union eingeführte MNG nicht austauschbar seien und daher nicht als gleichartig angesehen werden sollten. Dieses Vorbringen wurde nicht belegt und widersprach den Feststellungen der Untersuchung, die ergab, dass zwischen dem in Indonesien hergestellten MNG und dem in der Union hergestellten MNG kein Qualitätsunterschied besteht. In der Tat kauften mehrere Verwender MNG sowohl vom Wirtschaftszweig der Union als auch aus Indonesien und verwendeten es für dieselben oder ähnliche Anwendungen. Folglich wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(25)

Auf der Grundlage der obigen Ausführungen werden die betroffene Ware, die in Indonesien hergestellte und auf dem indonesischen Inlandsmarkt verkaufte Ware sowie die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware in dieser Phase daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.

3.   DUMPING

3.1.   Normalwert

(26)

Die Kommission prüfte zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe der einzelnen mitarbeitenden ausführenden Hersteller nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe werden als repräsentativ angesehen, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt jedes ausführenden Herstellers mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union im Untersuchungszeitraum entspricht. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die von den einzelnen mitarbeitenden ausführenden Herstellern getätigten Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren.

(27)

Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen identisch oder vergleichbar waren.

(28)

Daraufhin prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen mitarbeitenden ausführenden Hersteller auf seinem Inlandsmarkt für jeden Warentyp, der mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar ist, nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe dieses Warentyps an unabhängige Abnehmer im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps in die Union entspricht. Die Kommission stellte fest, dass die Verkäufe der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Indonesien auf dem indonesischen Markt gegenüber den in die Union ausgeführten Mengen der betroffenen Ware durch dieselben ausführenden Hersteller in repräsentativen Mengen getätigt wurden.

(29)

Anschließend prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen Hersteller als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierfür wurde für jeden Warentyp der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt während des Untersuchungszeitraums ermittelt.

(30)

Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern

1.

auf die Verkaufsmenge des Warentyps, der zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber verkauft wurde, mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps entfielen und

2.

der gewogene Durchschnittsverkaufspreis dieses Warentyps mindestens den Produktionsstückkosten entsprach.

(31)

Im vorliegenden Fall waren die Inlandsverkäufe aller ausführenden Hersteller gewinnbringend und der gewogene Durchschnittsverkaufspreis war höher als die Produktionskosten aller Warentypen. Dementsprechend wurde für alle mitarbeitenden ausführenden Hersteller der Normalwert als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe im Untersuchungszeitraum bestimmt.

3.2.   Ausfuhrpreis

(32)

Die mitarbeitenden ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder über verbundene Unternehmen in und außerhalb der Union ab.

(33)

Führten die ausführenden Hersteller die betroffene Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Union aus, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt.

(34)

Führten die ausführenden Hersteller die betroffene Ware über verbundene Unternehmen in die Union aus, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union verkauft wurde. In diesem Fall wurden Berichtigungen für erzielte Gewinne (siehe Erwägungsgrund 35) und für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf geltend gemachten Kosten, einschließlich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) vorgenommen.

(35)

In dieser Hinsicht konnte die Gewinnspanne der verbundenen Unternehmen nicht herangezogen werden, da sie als unzuverlässig angesehen wurde. Ein unabhängiger Einführer arbeitete zwar mit, seine Rentabilität war jedoch vertraulich und konnte nicht an andere Dritte weitergegeben werden. Da keine weiteren Informationen vorlagen, wurde daher für die Ermittlung des Ausfuhrpreises eine Gewinnspanne von 5 % herangezogen. Diese Spanne wurde als angemessen erachtet, da sie auch in einem vorausgegangenen Verfahren betreffend eine andere chemische Ware, die von einem ähnlichen Wirtschaftszweig hergestellt wurde, zugrunde gelegt wurde (6).

(36)

Die beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller machten geltend, dass die Preise der Ausfuhren an ihre verbundenen Erstabnehmer marktüblich seien und dass für die Ermittlung des Ausfuhrpreises daher der Verkaufspreis zwischen dem ausführenden Hersteller in Indonesien und dem verbundenen Erstabnehmer anstatt ein rechnerisch ermittelter Ausfuhrpreis herangezogen werden sollte. Sie brachten vor, dass ihre Preise für Verkäufe an die verbundenen Erstabnehmer genauso hoch seien wie die Preise für Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union.

(37)

Die Untersuchung ergab, dass sich trotz vergleichbarer Preise die Verrechnungspreise zwischen den verbundenen Unternehmen nicht auf einem Niveau befanden, das es den verbundenen Einführern ermöglichen könnte, in der Union einen angemessenen Gewinn zu erzielen. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass zwischen den verbundenen Unternehmen bestimmte Kosten angefallen sind und Ausgleichsgeschäfte mit anderen Waren stattgefunden haben. Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass der interne Verrechnungspreis im Vergleich zu den Verkäufen an unabhängige Abnehmer nicht den angemessenen Marktwert der betroffenen Ware widerspiegelt.

(38)

Auf dieser Grundlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verrechnungspreis zwischen den verbundenen Unternehmen unter marktüblichen Bedingungen festgelegt wurde, und die entsprechenden Vorbringen wurden zurückgewiesen. Die Ausfuhrpreise der beiden ausführenden Hersteller über verbundene Parteien wurden daher nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt, wie in den Erwägungsgründen 34 und 35 beschrieben.

3.3.   Vergleich

(39)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der mitarbeitenden ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.

(40)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen.

(41)

Berichtigungen wurden somit in allen Fällen, die die Vergleichbarkeit der Preise nachweislich beeinflussten, für Einfuhrabgaben, Rabatte, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungs- und Kreditkosten, Provisionen und Bankgebühren vorgenommen.

(42)

Ein ausführender Hersteller führte MNG über ein außerhalb der Union ansässiges verbundenes Handelsunternehmen aus, das die Ware an einen verbundenen Einführer in der Union weiterverkaufte, der die Ware wiederum an unabhängige Abnehmer in der Union verkaufte. Für diese Verkäufe wurde eine Berichtigung für den von dem Händler außerhalb der Union berechneten Aufschlag nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vorgenommen.

(43)

Ein ausführender Hersteller forderte nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung eine Berichtigung des Normalwerts für Anreize und Werbungskosten. Die Untersuchung ergab jedoch, dass diese Kosten nicht direkt mit einzelnen Inlandsverkäufen in Zusammenhang standen, und es konnte folglich nicht nachgewiesen werden, dass die Vergleichbarkeit der Preise durch diese Kosten beeinflusst wurde. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(44)

Zwei ausführende Hersteller forderten nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe e der Grundverordnung eine Berichtigung des Normalwerts für die Frachtkosten. Die inländischen Frachtkosten wurden einschließlich der Kosten für den Transport der Waren von der Fabrik zum Lager berechnet. Diese Kosten wurden jedoch als interne Logistikkosten betrachtet und könnten folglich nicht zur Berichtigung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe e der Grundverordnung herangezogen werden.

(45)

Eine interessierte Partei machte geltend, dass in der Union als Lebensmittelzusatzstoff verkauftes MNG nach der Richtlinie 2008/84/EG der Kommission (7) bestimmten Schwellen (Reinheit ≥ 99 %) genügen muss. Diese interessierte Partei brachte vor, dass das in die Union ausgeführte MNG diese Anforderungen zwar erfüllen sollte, dass derartige Anforderungen aber nicht für die auf dem Inlandsmarkt in Indonesien verkaufte Ware gelten. Daher könnte eine Berichtigung des Normalwerts für Unterschiede der physikalischen und chemischen Eigenschaften nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung gerechtfertigt sein.

(46)

Allerdings quantifizierte die interessierte Partei ihr Vorbringen nicht, denn sie legte keine angemessene Schätzung des Marktwerts dieses angeblichen Unterschieds nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung vor. Zudem war die Kommission bei dem Vergleich in der Lage, potenziellen Unterschieden in Bezug auf die Reinheit bei der Definition der Warentypen Rechnung zu tragen. Daher wurden die Warentypen mit denselben oder ähnlichen Reinheitsgraden wie die auf den Unionsmarkt ausgeführten einerseits und die auf dem Inlandsmarkt in Indonesien verkauften andererseits miteinander verglichen. Folglich war eine Berichtigung nicht gerechtfertigt, und das Vorbringen musste zurückgewiesen werden.

3.4.   Dumpingspanne

(47)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

(48)

Bei allen anderen ausführenden Herstellern in Indonesien ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. Es ist anzumerken, dass ein der Kommission bekannter ausführender Hersteller vorsätzlich nicht an der Untersuchung mitarbeitete, wie in Erwägungsgrund 15 erläutert. Die Mitarbeit wurde daher als niedrig eingestuft. Nach Artikel 18 Absatz 6 beschloss die Kommission, die residuale Dumpingspanne auf die Höhe der höchsten Dumpingspanne in Verbindung mit einer repräsentativen Ausfuhrmenge einer der uneingeschränkt mitarbeitenden und überprüften ausführenden Hersteller festzusetzen und dabei auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts auch die Dumpingspanne zu berücksichtigen, die für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller festgesetzt wurde, der mit einem nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller verbunden war.

(49)

Auf dieser Grundlage belaufen sich die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, auf:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne (%)

PT. Cheil Jedang Indonesia

7,0

PT. Miwon Indonesia

13,3

Alle übrigen Unternehmen

28,4

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(50)

Die gleichartige Ware wurde von einem Unionshersteller im Untersuchungszeitraum hergestellt. Dieser bildet den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(51)

Da der Wirtschaftszweig der Union aus nur einem Hersteller besteht, mussten alle sensiblen Daten aus Gründen der Vertraulichkeit indexiert oder als Spanne angegeben werden.

4.2.   Unionsverbrauch

(52)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch durch Addition der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und der Einfuhren aus Indonesien und anderen Drittländern auf der Grundlage von Eurostat-Daten und Fragebogenantworten.

(53)

Es wurde vorgebracht, dass der mitarbeitende Unionshersteller aus dem Wirtschaftszweig der Union ausgeschlossen werden sollte, da er mit einem nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Indonesien verbunden sei und dass die Untersuchung eingestellt werden sollte. Im vorliegenden Fall besteht jedoch keine Notwendigkeit, den mitarbeitenden Unionshersteller des Wirtschaftszweigs der Union ungeachtet seiner Verbindung mit dem nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Indonesien auszuschließen, da dieser einzige Unionshersteller uneingeschränkt mit der Kommission an der Untersuchung mitarbeitete und umfassend überprüft wurde. Darüber hinaus hatte die mangelnde Bereitschaft des indonesischen ausführenden Herstellers zur Mitarbeit keinerlei Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit der von dem Unionshersteller eingeholten Angaben. Daher ist das Vorbringen zurückzuweisen.

(54)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch an MNG (in Tonnen)

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

UZ

Index (GJ 2010/GJ 2011 = 100)

100

87

93

98

Quelle: Fragebogenantworten und Eurostat.

(55)

Der Unionsverbrauch ging zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012 zurück und stieg im GJ 2012/2013 und im Untersuchungszeitraum erneut leicht an. Insgesamt nahm der Verbrauch im Bezugszeitraum um 2 % ab. Der Rückgang des Verbrauchs zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012 ist hauptsächlich auf einen Rückgang der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt zurückzuführen, der durch eine Abnahme der Produktion im selben Zeitraum bedingt war (siehe Erwägungsgrund 68). Die Einfuhren blieben in beiden Jahren weitgehend konstant. Die Zunahme des Verbrauchs im GJ 2012/2013 ist nahezu ausschließlich auf einen Anstieg der Einfuhren zurückzuführen, da die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union nahezu unverändert blieben. Während schließlich im Untersuchungszeitraum die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union erneut abnahmen, stiegen die Einfuhrmengen deutlich an, insbesondere aus Indonesien (siehe Erwägungsgrund 57).

4.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(56)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren auf der Grundlage von Eurostat-Daten und Fragebogenantworten. Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage des Unionsverbrauchs festgestellt, wie in Erwägungsgrund 52 dargelegt.

(57)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge (in Tonnen)

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

UZ

Menge der Einfuhren aus Indonesien (in Tonnen)

8 638

9 478

18 317

24 385

Index

100

110

212

282

Marktanteil

Index

100

126

227

287

Quelle: Fragebogenantworten und Eurostat.

(58)

Die Einfuhrmengen aus Indonesien haben sich im Bezugszeitraum fast verdreifacht. Sie erhöhten sich stetig und beträchtlich, und zwar um 182 % von 8 638 Tonnen im GJ 2010/2011 auf 24 385 Tonnen im Untersuchungszeitraum.

(59)

Der entsprechende Marktanteil hat sich im Bezugszeitraum nahezu verdreifacht. Trotz des insgesamt rückläufigen Verbrauchs (– 2 %) erhöhte er sich um 187 %.

4.3.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(60)

Die Kommission bestimmte die Preise der Einfuhren auf der Grundlage von Eurostat-Daten und Fragebogenantworten.

(61)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Indonesien in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrpreise (in Euro/Tonne)

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

UZ

Indonesien

1 266

1 279

1 226

1 162

Index

100

101

97

92

Quelle: Fragebogenantworten und Eurostat.

(62)

Der durchschnittliche Preis der Einfuhren von MNG aus Indonesien stieg zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012 geringfügig an, bevor er GJ 2012/2013 zurückging und im Untersuchungszeitraum noch weiter fiel. Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren von MNG aus Indonesien gingen im Bezugszeitraum um insgesamt 6 % zurück.

(63)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum durch Vergleich:

der auf ab-Werk-Stufe berichtigten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp des Wirtschaftszweigs der Union, der unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurde mit

den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen je Warentyp der von den mitarbeitenden indonesischen Herstellern stammenden Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, und zwar auf CIF-Stufe nach gebührender Berichtigung für Zölle und nach der Einfuhr anfallende Kosten.

(64)

Wie in Erwägungsgrund 46 aufgeführt, machte ein ausführender Hersteller geltend, dass in der Union als Lebensmittelzusatzstoff verkauftes MNG nach dem Unionsrecht bestimmten Schwellenwerten mit Blick auf die Reinheit genügen müsse. Dieser ausführende Hersteller brachte vor, dass für aus Indonesien eingeführte und außerhalb des Lebensmittelbereichs verwendete Waren keine derartigen Anforderungen gelten und dass daher im Vergleich zu der auf dem Unionsmarkt verkauften Ware eine Berichtigung für die chemischen oder physikalischen Eigenschaften gerechtfertigt sein könne. Allerdings quantifizierte der betroffene ausführende Hersteller dieses Vorbringen jedoch nicht. Zudem war die Kommission beim Vergleich in der Lage, potenziellen Unterschieden in Bezug auf die Reinheit bei der Definition der Warentypen Rechnung zu tragen. Daher wurden die Warentypen mit denselben oder ähnlichen Reinheitsgraden wie die auf den Unionsmarkt ausgeführten einerseits und die vom Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt verkauften andererseits miteinander verglichen. Folglich war keine Berichtigung gerechtfertigt, und dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen.

(65)

Eine interessierte Partei machte geltend, dass den Auswirkungen von Wechselkursschwankungen bei der Berechnung der Preisunterbietung bei den Einfuhren aus Indonesien Rechnung getragen werden sollte. Die zu erwartenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union werden in der Tat hauptsächlich durch u. a. Ermittlung der Preisunterbietung untersucht. Im vorliegenden Fall wurden die gedumpten Ausfuhrpreise mit den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union verglichen. Allerdings wurden die für die Schadensberechnung herangezogenen Ausfuhrpreise in Euro umgerechnet, um eine vergleichbare Grundlage zu schaffen. Durch die Verwendung von Wechselkursen im vorliegenden Fall wird folglich sichergestellt, dass die Bestimmung der Preisdifferenz auf einer vergleichbaren Grundlage erfolgt. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(66)

Der Preisvergleich wurde für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde als Prozentsatz des Umsatzes des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum ausgedrückt. Es ergab sich eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne zwischen 0 % und 5 % durch die Einfuhren aus Indonesien auf den Unionsmarkt.

4.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(67)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

4.4.2.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(68)

Die Unionsproduktion insgesamt, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 4

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

UZ

Produktionsmenge

Index

100

95

107

91

Produktionskapazität

Index

100

100

100

100

Kapazitätsauslastung

Index

100

95

107

91

Quelle: Fragebogenantwort.

(69)

Die Produktion schwankte im Bezugszeitraum. Während sie zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012 zurückging, stieg sie zwischen dem GJ 2011/2012 und dem GJ 2012/2013 an und fiel im Untersuchungszeitraum auf ihren niedrigsten Stand. Die Untersuchung ergab, dass die Schwankungen hauptsächlich auf die Abschaltungen zur Wartung zurückzuführen waren, die der Wirtschaftszweig der Union alle 15 Monate vornahm, sowie auf die schlechten Wetterbedingungen im Winter 2010/2011, durch die die Versorgung mit einem der wichtigsten Rohstoffe (Ammoniak) unterbrochen war. Während des Untersuchungszeitraums wurde die Abschaltung zur Wartung verlängert, um die hohen Lagerbestände zu senken. Insgesamt ging die Produktionsmenge im Bezugszeitraum um 9 % zurück.

(70)

Die Produktionskapazität blieb im Bezugszeitraum insgesamt konstant.

(71)

Infolge des Rückgangs der Produktionsmenge und der konstanten Produktionskapazität entwickelte sich die Kapazitätsauslastung parallel zur Produktionsmenge, d. h., sie nahm im GJ 2011/2012 zunächst ab, stieg dann im GJ 2012/13 an und ging im Untersuchungszeitraum wieder zurück. Insgesamt nahm die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum entsprechend dem Rückgang der Produktionsmenge um 9 % ab.

4.4.3.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(72)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

UZ

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt

Index

100

84

85

83

Marktanteil

Index

100

96

91

85

Quelle: Fragebogenantworten und Eurostat.

(73)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union an MNG verringerte sich im Bezugszeitraum um 17 %. Die Verkaufsmenge fiel am stärksten zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012, während sie in den Folgejahren relativ stabil blieb. Die Abnahme der Verkaufsmengen führte zusammen mit dem gleichzeitigen Rückgang des Verbrauchs und dem Anstieg der Einfuhren aus Indonesien dazu, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um insgesamt rund 15 % sank. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging zwischen den GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012 um 4 % zurück, was mit einem Anstieg der Marktanteile der Einfuhren aus Indonesien im selben Zeitraum zusammenfiel. Zwischen dem GJ 2012/2013 und dem Untersuchungszeitraum gingen die Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Union weiterhin stetig zurück, während die Einfuhrmengen aus Indonesien und ihre Marktanteile erheblich stiegen.

4.4.4.   Wachstum

(74)

Während der Verbrauch in der Union im Bezugszeitraum um 2 % sank, nahm die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 17 % ab, was zu einem Rückgang des Marktanteils in Höhe von 15 % führte.

4.4.5.   Beschäftigung und Produktivität

(75)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Beschäftigung und Produktivität

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

UZ

Zahl der Beschäftigten

Index

100

103

107

108

Produktivität (in Einheit/Beschäftigten)

Index

100

92

100

85

Quelle: Fragebogenantwort.

(76)

Die Beschäftigung nahm im Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum kontinuierlich zu und zwar insgesamt um 8 %. Dieser Anstieg ist vor allem auf die Integration eines zuvor verbundenen Unternehmens im Jahr 2011 und die Erweiterung der Instandhaltungsabteilung des Wirtschaftszweigs der Union zurückzuführen.

(77)

Die Produktivität sank aufgrund der Kombination einer Zunahme der Beschäftigung und des Rückgangs der Produktion, wie in Tabelle 4 in Erwägungsgrund 68 dargelegt.

4.4.6.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(78)

Alle Dumpingspannen liegen deutlich oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union sind angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich.

(79)

Der Wirtschaftszweig der Union war noch dabei, sich von den Auswirkungen früheren schädlichen Dumpings durch die Einfuhren der gleichen Ware mit Ursprung in China zu erholen. Diese Maßnahmen sind derzeit Gegenstand einer gleichzeitig stattfindenden Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, wie in Erwägungsgrund 2 aufgeführt.

4.4.7.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(80)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Durchschnittliche Verkaufspreise

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

UZ

Durchschnittlicher Verkaufspreis je Einheit in der Union (in Euro/Tonne)

Index

100

107

101

97

Produktionsstückkosten (in Euro/Tonne)

Index

100

120

124

130

Quelle: Fragebogenantwort.

(81)

Der durchschnittliche Verkaufspreis je Einheit, der der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, sank im Bezugszeitraum um 3 %. Er stieg zunächst zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012 um 7 % an, ging danach jedoch kontinuierlich bis zum Untersuchungszeitraum zurück. Der Preisanstieg zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012 kann auf die Kostenanstiege im selben Zeitraum zurückgeführt werden, auch wenn die Kostensteigerung stärker ausgeprägt war als der Anstieg der Preise. Gleichzeitig nahmen die Einfuhren aus Indonesien zu und übten einen erheblichen Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union aus. Infolgedessen gingen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union zwischen dem GJ 2011/2012 und dem GJ 2012/2013 um 6 % und zwischen dem GJ 2012/2013 und dem Untersuchungszeitraum um weitere 4 % zurück.

(82)

Die Produktionsstückkosten stiegen im Bezugszeitraum um 30 %. Ab dem GJ 2011/2012 war ein kontinuierlicher Anstieg zu verzeichnen, der hauptsächlich auf einen Anstieg der Rohstoff- und Arbeitskosten zurückzuführen war. Wie oben erwähnt, konnte dieser Kostenanstieg aufgrund des Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren aus Indonesien nicht durch eine entsprechende Preiserhöhung aufgefangen werden.

4.4.8.   Arbeitskosten

(83)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

UZ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigen (in Euro)

Index

100

117

125

124

Quelle: Fragebogenantwort.

(84)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten erhöhten sich um 24 %. Dies lässt sich im Wesentlichen dadurch erklären, dass sich der Wirtschaftszweig der Union bemühte, die Leistung seiner Arbeiter und Angestellten zu verbessern und so den Produktionsprozess zu optimieren.

4.4.9.   Lagerbestände

(85)

Die Lagerbestände des Unionsherstellers entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Lagerbestände

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

UZ

Schlussbestände

Index

100

82

164

143

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

Index

100

86

153

156

Quelle: Fragebogenantwort.

(86)

Insgesamt nahmen die Schlussbestände im Bezugszeitraum um 43 % zu. Vom GJ 2010/2011 zum GJ 2011/2012 gingen die Schlussbestände nach einer Abnahme der Produktionsmenge und einem Anstieg der Menge der Ausfuhrverkäufe zurück. Vom GJ 2011/2012 zum GJ 2012/2013 erhöhten sich die Bestände infolge eines Produktionsanstiegs, während die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt nahezu unverändert blieben. Vom GJ 2012/2013 bis zum Untersuchungszeitraum gingen die Schlussbestände erneut zurück, hauptsächlich aufgrund einer Entscheidung, die Produktion zu senken, um die hohen Bestände zu verringern.

(87)

Die Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion verringerten sich zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012, wohingegen sie sich zwischen dem GJ 2011/2012 und dem GJ 2012/2013 nahezu verdoppelten. Zwischen dem GJ 2012/2013 und dem Untersuchungszeitraum nahmen sie weiter zu. Insgesamt erhöhten sie sich im Bezugszeitraum um 56 %. Der Anstieg im GJ 2012/2013 und im Untersuchungszeitraum muss vor dem Hintergrund steigender Mengen gedumpter Einfuhren aus Indonesien betrachtet werden, während die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im selben Zeitraum nahezu stabil blieben.

4.4.10.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(88)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite des Unionsherstellers entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

UZ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

Index

100

30

– 31

– 80

Cashflow (in Euro)

Index

100

39

– 48

– 19

Investitionen (in Euro)

Index

100

182

143

197

Kapitalrendite

Index

100

14

– 61

– 110

Quelle: Fragebogenantwort.

(89)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. In den GJ 2010/2011 und GJ 2011/2012 ging die Rentabilität deutlich zurück, war aber weiterhin positiv. Ab dem GJ 2012/2013 wurde die Rentabilität negativ. Im Untersuchungszeitraum ging sie sogar noch weiter zurück. Insgesamt nahm die Rentabilität im Bezugszeitraum um 180 % ab. Diese Entwicklung war hauptsächlich auf den Preisdruck durch die Einfuhren aus Indonesien in die Union zu gedumpten Preisen zurückzuführen, wodurch es dem Wirtschaftszweig der Union nicht möglich war, seine Preise entsprechend dem Kostenanstieg festzusetzen.

(90)

Unter dem Nettocashflow ist die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zu verstehen, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Beim Nettocashflow war dieselbe Entwicklung wie bei der Rentabilität zu verzeichnen, d. h. ein kontinuierlicher Rückgang im Bezugszeitraum mit negativen Ergebnissen ab dem GJ 2012/2013. Diese Entwicklung verstärkte sich im Untersuchungszeitraum weiter. Insgesamt ging der Nettocashflow im Bezugszeitraum um 119 % zurück.

(91)

Die Investitionen stiegen im Bezugszeitraum um 97 %. Dabei handelte es sich hauptsächlich um notwendige Investitionen für die Instandhaltung und die Einhaltung der gesetzlichen Sicherheitsanforderungen. Während der Wirtschaftszweig der Union noch dabei war, sich von früherem Dumping durch chinesische ausführende Hersteller vor dem Bezugszeitraum zu erholen, begann er, seine Lage zu verbessern und war vom Beginn des Bezugszeitraums bis zum GJ 2011/2012 rentabel. Unter diesen Umständen wurde eine Reihe von Investitionen getätigt, die nicht länger aufgeschoben werden konnten, was die deutliche Zunahme der Investitionen im GJ 2011/2012 und den folgenden Jahren erklärt.

(92)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Wie die anderen Finanzindikatoren war auch die Kapitalrendite für Produktion und Verkäufe der gleichartigen Ware ab dem GJ 2012/2013 negativ, was die negative Entwicklung bei der Rentabilität widerspiegelt. Insgesamt ging die Kapitalrendite im Bezugszeitraum um 210 % zurück.

(93)

Durch die rückläufige Rentabilität und den abnehmenden Cashflow wurden auch die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Unternehmens negativ beeinflusst.

4.4.11.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(94)

Fast alle wichtigen Schadensindikatoren wiesen eine negative Entwicklung auf. Somit verringerten sich im Bezugszeitraum die Produktionsmenge und die Kapazitätsauslastung um rund 9 % und die Verkaufsmenge um 17 %. Um die Verluste bei der Verkaufsmenge und dem Marktanteil auszugleichen, gingen die Durchschnittspreise des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 3 % zurück, während die Produktionskosten gleichzeitig um 30 % stiegen. Infolgedessen nahm die Rentabilität, die zu Beginn des Bezugszeitraums positiv war, ab und wurde im GJ 2012/2013 negativ und war im Untersuchungszeitraum weiter rückläufig. Ähnliche negative Entwicklungen konnten beim Nettocashflow sowie bei der Kapitalrendite beobachtet werden.

(95)

Die Beschäftigung stieg im Bezugszeitraum um 8 %. Dieser im Bezugszeitraum zu verzeichnende Anstieg kann durch die Integration eines zuvor verbundenen Unternehmens im Jahr 2011 und die Erweiterung der Instandhaltungsabteilung des Wirtschaftszweigs der Union erklärt werden. Bei den Investitionen war ebenfalls eine positive Entwicklung zu verzeichnen. Sie standen hauptsächlich im Zusammenhang mit Präventionsmaßnahmen und Sicherheitsanforderungen, nicht aber mit einem Kapazitätssteigerung. Diese positiven Entwicklungen schließen daher das Vorliegen einer Schädigung nicht aus.

(96)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

5.   SCHADENSURSACHE

(97)

Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde. Dabei handelt es sich um folgende Faktoren:

a)

Auswirkungen von Einfuhren aus China,

b)

Einfuhren aus anderen Drittländern,

c)

Entwicklung des Unionsverbrauchs,

d)

Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union,

e)

Effizienzmängel des Wirtschaftszweigs der Union,

f)

die Finanzkrise,

g)

Investitionen und rechtliche Sicherheitsanforderungen der EU,

h)

Kosten von Rohstoffen und andere Kosten.

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(98)

Um festzustellen, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren von MNG mit Ursprung in Indonesien und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union besteht, prüfte die Kommission die Menge und die Preise der von der Untersuchung betroffenen Einfuhren und untersuchte, inwieweit diese zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben.

(99)

Die Untersuchung ergab, dass die Menge der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus Indonesien im Bezugszeitraum um 182 % zunahm, was zu einer Steigerung des Marktanteils von rund 187 % im selben Zeitraum führte. Dies fiel zeitlich mit einer Abnahme der Verkaufsmenge von 17 % und einem Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union von 15 % zusammen. Dies führte auch zu Einbußen beim Marktanteil der Gesamteinfuhren aus anderen Drittländern von 71 %.

(100)

Gleichzeitig fielen die Preise der indonesischen Einfuhren um 8 %. Aufgrund des durch die Einfuhren aus Indonesien auf den Unionsmarkt ausgeübten Preisdrucks konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Preise nicht entsprechend dem Anstieg seiner Kosten anheben, sondern musste seine Preise im Bezugszeitraum vielmehr senken. Dies führte zu einem beträchtlichen Rückgang der Rentabilität und ab dem GJ 2012/2013 zu Verlusten, was sich im Untersuchungszeitraum noch verschärfte.

(101)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zeitlich mit dem deutlichen Anstieg der Einfuhren zu gedumpten Preisen mit Ursprung in Indonesien zusammenfiel und dass die Einfuhren aus Indonesien eine entscheidende Rolle bei der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union spielten.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.2.1.   Auswirkungen von Einfuhren aus China

(102)

Die Einfuhren aus China unterliegen derzeit Antidumpingzöllen. Die Einfuhrmengen erhöhten sich um 65 %, was mit einem entsprechenden Anstieg des Marktanteils im Bezugszeitraum um 68 % einherging. Sowohl die Menge als auch der Marktanteil blieben im Bezugszeitraum jedoch auf niedrigem Niveau. Die chinesischen Preise gingen im Bezugszeitraum erheblich zurück, nämlich um 20 %. Unter Berücksichtigung der geltenden Antidumpingzölle wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Union dadurch nicht unterboten.

(103)

Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Einfuhren aus China zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum beigetragen haben.

Tabelle 11

Einfuhren aus China

Land

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

UZ

China

Menge (in Tonnen)

1 518

758

1 923

2 509

 

Index

100

50

127

165

 

Marktanteil Index

100

57

136

168

 

Durchschnittspreis (in Euro/Tonne) (8)

1 234

1 199

1 143

992

 

Index

100

97

93

80

Quelle: Eurostat und Fragebogenantworten.

5.2.2.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(104)

Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Einfuhren aus anderen Drittländern

Land

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

UZ

Brasilien

Menge (in Tonnen)

2 321

969

1 070

889

 

Index

100

42

46

38

 

Marktanteil Index

100

48

49

39

 

Durchschnittspreis (in Euro/Tonne)

1 218

1 306

1 402

1 365

 

Index

100

107

115

112

Republik Korea

Menge (in Tonnen)

1 248

2 157

923

802

 

Index

100

173

74

64

 

Marktanteil Index

100

198

79

65

 

Durchschnittspreis (in Euro/Tonne)

1 231

1 296

1 293

1 277

 

Index

100

105

105

104

Vietnam

Menge (in Tonnen)

5 707

6 042

1 820

769

 

Index

100

106

32

13

 

Marktanteil Index

100

121

34

14

 

Durchschnittspreis (in Euro/Tonne)

1 284

1 291

1 361

1 318

 

Index

100

101

106

103

Andere Drittländer

Menge (in Tonnen)

993

681

478

434

 

Index

100

69

48

44

 

Marktanteil Index

100

79

52

45

 

Durchschnittspreis (in Euro/Tonne)

1 594

1 718

2 044

2 001

 

Index

100

108

128

126

Andere Drittländer insgesamt

Menge (in Tonnen)

10 268

9 848

4 291

2 894

 

Index

100

96

42

28

 

Marktanteil Index

100

110

45

29

 

Durchschnittspreis (in Euro/Tonne)

1 293

1 323

1 433

1 424

 

Index

100

102

111

110

Quelle: Fragebogenantworten und Eurostat.

(105)

Die Einfuhrmengen aus anderen Drittländern gingen insgesamt von 10 268 Tonnen im GJ 2010/2011 auf 2 894 Tonnen im Untersuchungszeitraum zurück, was einem Rückgang um 72 % im Bezugszeitraum entspricht. Der entsprechende Marktanteil verringerte sich im selben Zeitraum um 71 %. Im Untersuchungszeitraum belief sich der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern nur auf etwa ein Viertel des Werts im GJ 2010/2011. Insgesamt stiegen die Preise der Einfuhren aus Drittländern im Bezugszeitraum um 10 %.

(106)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass die Gesamteinfuhren einschließlich der Einfuhren aus Indonesien im Bezugszeitraum stabil geblieben seien.

(107)

Diese Behauptung stand im Widerspruch zu den verfügbaren Statistiken, auf denen die Feststellungen der Untersuchung beruhen, wie aus Tabelle 13 unten hervorgeht. In der Tat stiegen die Einfuhren in die Union im Bezugszeitraum um 46 % an. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

Tabelle 13

Gesamteinfuhren

 

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

UZ

Gesamteinfuhren

Menge (in Tonnen)

20 424

20 084

24 531

29 788

 

Index

100

98

120

146

Quelle: Fragebogenantworten und Eurostat.

(108)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Indonesien und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht entkräften.

5.2.3.   Entwicklung des Unionsverbrauchs

(109)

Der Unionsverbrauch wies im Bezugszeitraum nur einen leichten Rückgang um 2 % auf, durch den sich die Abnahme der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union von 17 % und der Rückgang des Marktanteils von 15 % nicht erklären lassen. Somit wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Entwicklung des Verbrauchs nicht zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug.

5.2.4.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(110)

Die Ausfuhrmenge des Wirtschaftszweigs der Union entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 14

Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

UZ

Ausfuhrmenge

Index

100

249

234

222

Durchschnittlicher Stückpreis

Index

100

107

101

95

Quelle: Fragebogenantwort.

(111)

Die Menge der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union erhöhte sich im GJ 2011/2012 und nahm in den folgenden Jahren bis zum Untersuchungszeitraum leicht ab. Im Bezugszeitraum verdoppelte sie sich nahezu. Die Preise der Ausfuhren gingen zur selben Zeit leicht zurück (um 5 %). Durch die Erhöhung der Ausfuhrverkäufe wurden die Einbußen bei den Verkaufsmengen und beim Marktanteil in der Union teilweise ausgeglichen. Hätten die Ausfuhrverkäufe in einer durch einen starken Preisdruck aufgrund der gedumpten Einfuhren gekennzeichneten Situation nicht zugenommen, so wären der Verlust von Größenvorteilen und die Auswirkungen auf die Stückkosten der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union sogar noch deutlicher ausgefallen. Daher konnte die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union keine negativen Auswirkungen auf die prekäre Lage gehabt haben.

(112)

Einige interessierte Parteien machten geltend, dass der Rückgang der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt die Folge seiner Ausfuhrverkäufe von MNG an ein unlängst erworbenes Nahrungsmittel verarbeitendes Unternehmen in der Türkei sei. Dieses Vorbringen wurde nicht belegt. Zudem ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Union das Nahrungsmittel verarbeitende Unternehmen erst nach dem Untersuchungszeitraum erwarb. Dies konnte keinen Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum gehabt haben. Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass durch die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an das mit ihm verbundene Unternehmen in der Türkei der ursächliche Zusammenhang nicht aufgehoben wurde.

5.2.5.   Angebliche Effizienzmängel des Wirtschaftszweigs der Union

(113)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch Effizienzmängel im Rahmen des Produktionsprozesses des Wirtschaftszweigs der Union verursacht worden sei. Diese interessierte Partei nahm jedoch auf keinen speziellen Effizienzmangel Bezug und ihre Behauptung wurde nicht belegt. Auch die Untersuchung ließ keine Anzeichen für einen potenzielle Effizienzmangel des Wirtschaftszweigs der Union erkennen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass durch die unterstellten Effizienzmängel des Wirtschaftszweigs der Union der ursächliche Zusammenhang nicht aufgehoben wurde.

5.2.6.   Die Finanzkrise

(114)

Eine Partei machte geltend, dass die Finanzkrise die Ursache der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei. Allerdings unterlag der Markt der Union für MNG keinen Schwankungen und die weltweite Finanzkrise hatte auf ihn nur geringfügige Auswirkungen. Wäre dies nicht der Fall gewesen und wären die Einbußen des Wirtschaftszweigs der Union tatsächlich durch die weltweite Finanzkrise verursacht worden, hätte dasselbe auch für alle anderen Wettbewerber auf dem MNG-Markt gelten müssen. Offenbar waren die indonesischen Hersteller von MNG in der Lage, ihre Verkaufsmengen auf dem Unionsmarkt trotz der weltweiten Finanzkrise zu erhöhen. Daher besteht kein Grund zu der Annahme, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die globale Finanzkrise stärker beeinträchtigt wurde als seine asiatischen Konkurrenten. Das Vorbringen muss daher zurückgewiesen werden. Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass durch die Auswirkungen der Finanzkrise der ursächliche Zusammenhang nicht aufgehoben wurde.

5.2.7.   Investitionen und rechtliche Sicherheitsanforderungen der EU

(115)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf die erheblichen Investitionen zurückzuführen sei, die notwendig waren, um den in der EU geltenden Sicherheitsvorschriften zu genügen.

(116)

Die Untersuchung ergab jedoch, dass die Investitionen im Zusammenhang mit den Sicherheitsanforderungen der EU sich im gesamten Bezugszeitraum im Vergleich zu anderen Investitionen auf einem niedrigen Niveau bewegten. Bei einem erheblichen Teil der vom Wirtschaftszweig der Union getätigten Investitionen handelte es sich um Investitionen in vorbeugende Instandhaltung. Zu dem größten Anstieg der Investitionen kam es zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012. Dieser Anstieg ist darauf zurückzuführen, dass der Wirtschaftszweig der Union noch dabei war, sich von dem früheren Dumping durch die chinesischen Einfuhren zu erholen, so dass Investitionen in vorbeugende Instandhaltung bis zum Ende der Verlustzeiträume verschoben werden mussten. Sobald die Zölle auf Einfuhren aus China auf dem Markt Wirkung zu zeigen begannen, war der Wirtschaftszweig der Union wieder in der Lage, Gewinne zu erzielen und in üblicher Höhe zu investieren. In den folgenden Zeiträumen verblieben die Investitionen auf einem ähnlichen Niveau und dienten weiterhin hauptsächlich der Finanzierung der Instandhaltung. In den Ausbau der Kapazitäten, die während des Bezugszeitraums stabil blieben, wurden keine Investitionen getätigt. Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass durch die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union der ursächliche Zusammenhang nicht aufgehoben wurde.

5.2.8.   Kosten von Rohstoffen und andere Kosten

(117)

Mehrere interessierte Parteien machten geltend, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch den erheblichen Anstieg der Preise für die wichtigsten Rohstoffe, d. h. Industriezucker, Ammoniak, Ätznatron und Schwefelsäure, verursacht worden sei.

Industriezucker

(118)

Industriezucker ist einer der wichtigsten Kostenfaktoren der gesamten Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union. Wie in Erwägungsgrund 81 erläutert, erhöhten sich in der Tat die Produktionsstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum, auch die Kosten für Industriezucker. Nach den öffentlich verfügbaren Statistiken (9) stieg der durchschnittliche Preis für Industriezucker in der Union vom GJ 2010/2011 bis Mitte 2012 zwar leicht an, lag jedoch weiterhin unter dem Weltmarktpreis. Anschließend gingen sowohl der Preis für Industriezucker in der Union als auch der Weltmarktpreis für Industriezucker zurück und pendelten sich auf einem vergleichbaren Niveau ein. Daher ist das Argument, wonach der Anstieg der Zuckerpreise eine Ursache für die Schädigung ist, unbegründet und muss zurückgewiesen werden.

Chemikalien

(119)

Die Kosten des Wirtschaftszweigs der Union für Ammoniak, Ätznatron und Schwefelsäure erhöhten sich im Bezugszeitraum entsprechend der Entwicklung der internationalen Preise dieser Produkte. Diese Preiserhöhung beschränkte sich daher nicht auf den Wirtschaftszweig der Union, sondern betraf auch Wirtschaftsbeteiligte in Drittländern. Aus diesen Gründen kann der Anstieg der Preise für Ammoniak, Ätznatron und Schwefelsäure nicht als solcher als Ursache der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union betrachtet werden.

Sonstige

(120)

Eine weitere interessierte Partei machte geltend, dass höhere Energiekosten, höhere Arbeitskosten und höhere Verpackungskosten die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht hätten. Die Untersuchung ergab zwar, dass diese Kosten im Bezugszeitraum tatsächlich gestiegen sind (siehe Erwägungsgründe 81 und 83), die Kommission stellte aber auch fest, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage war, diesem Kostenanstieg in ihren Verkaufspreisen aufgrund des Preisdrucks durch die Einfuhren aus Indonesien auch nur teilweise Rechnung zu tragen,. Der Kostenanstieg dieser Faktoren konnte daher nicht als solcher als Ursache der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union betrachtet werden.

5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(121)

Die vorstehende Analyse macht deutlich, dass es zwischen dem GJ 2010/2011 und dem Untersuchungszeitraum zu einem deutlichen Anstieg der Menge und des Marktanteils der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Indonesien kam und dass die Einfuhrpreise im Bezugszeitraum fielen.

(122)

Dieser Anstieg des Marktanteils der Niedrigpreiseinfuhren aus Indonesien fiel zeitlich mit einem beträchtlichen Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union zusammen und führte zusammen mit dem Preisdruck zu erheblichen Verlusten des Wirtschaftszweigs der Union.

(123)

Demgegenüber ergab die Untersuchung der anderen Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union auch geschädigt haben könnten, dass keiner davon nennenswerte nachteilige Auswirkungen gehabt haben konnte.

(124)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen hat die Kommission in dieser Phase den Schluss gezogen, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land verursacht wurde und dass durch die anderen Faktoren der ursächliche Zusammenhang nicht aufgehoben wurde.

(125)

Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Die Auswirkungen der Einfuhren aus China und aus anderen Drittländern, der Entwicklung des Verbrauchs, der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, der angeblichen Effizienzmängel des Wirtschaftszweigs der Union, der Finanzkrise, der Investitionen, der rechtlichen Sicherheitsanforderungen der EU und der Rohstoffkosten sowie der sonstigen Kosten auf die negative Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Union waren begrenzt.

6.   UNIONSINTERESSE

6.1.   Vorbemerkung

(126)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass in diesem Fall die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung des schädigenden Dumpings dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurde allen betroffenen Interessen Rechnung getragen, darunter den Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Händler, der Einführer, der Verwender und der Rohstofflieferanten.

6.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(127)

In der Untersuchung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren aus Indonesien eine bedeutende Schädigung erlitt. Fast alle Schadensindikatoren wiesen negative Entwicklungstendenzen auf, insbesondere die Produktionsmenge, die Verkaufsmenge, der Marktanteil und die Rentabilität waren im Bezugszeitraum rückläufig. Der Abwärtstrend wurde auch für andere Indikatoren im Zusammenhang mit der finanziellen Leistung wie Cashflow und Kapitalrendite festgestellt. Im selben Zeitraum erhöhten sich die Lagerbestände.

(128)

Nach der Einführung von Maßnahmen dürften die Einfuhrpreise steigen und der Wirtschaftszweig der Union von dem Preisdruck befreit werden, der derzeit durch die gedumpten Einfuhren ausgeübt wird. Somit sollte der Wirtschaftszweig der Union in der Lage sein, seine Preise anzuheben, um dem Kostenanstieg Rechnung zu tragen und allmählich Gewinne zu erzielen. Dies wird sich auch positiv auf die Produktions- und Verkaufsmengen auswirken. Wenn keine Maßnahmen getroffen werden, wird sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union aller Wahrscheinlichkeit nach weiter verschlechtern. Weitere Einbußen bei der Verkaufsmenge und dem Marktanteil sind sehr wahrscheinlich, da der Preisdruck durch die gedumpten Einfuhren anhalten und der Wirtschaftszweig der Union gezwungen sein wird, mit den niedrigen Preisen in der Union mitzuhalten. Bei einem derartigen Szenario wird der Wirtschaftszweig der Union weiterhin erhebliche Verluste erleiden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des Rückgangs der Verkäufe und der Produktionsmenge sowie der hohen Verluste gezwungen sein wird, seine Produktion mittelfristig vollständig einzustellen, was zu einem Verlust von Arbeitsplätzen in der Union führen würde. Dies hätte auch zur Folge, dass die Union auf Einfuhren aus Drittländern angewiesen wäre.

(129)

Daher wurde in dieser Phase der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingzöllen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

6.3.   Interesse der Einführer/Händler

(130)

14 Unternehmen meldeten sich nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung. Drei unabhängige Einführer wurden in die Stichprobe einbezogenen und erhielten Fragebogen, wobei nur einer antwortete. Dieses Unternehmen wurde einer Vor-Ort-Überprüfung unterzogen.

(131)

Auf Einfuhren von MNG aus Indonesien entfielen weniger als 15 % des Umsatzes des Einführers. Die Kommission war der Auffassung, dass sich die Einführung von Zöllen zwar negativ auf die Geschäftstätigkeit auswirken könnte, bei der MNG zum Einsatz kommt, das Unternehmen insgesamt jedoch weiter rentabel arbeiten würde.

(132)

Ein am Weiterverkauf von MNG innerhalb und außerhalb der Union beteiligter Händler in der Union meldete sich im Laufe der Untersuchung. Dieser Händler erwarb MNG hauptsächlich vom Wirtschaftszweig der Union, aber auch von Einführern von MNG aus Indonesien und anderen Drittländern. Die Geschäftstätigkeit des Händlers im Zusammenhang mit MNG war im Vergleich zu seiner Gesamtgeschäftstätigkeit geringfügig. Aus diesen Gründen wird die Auffassung vertreten, dass etwaige Auswirkungen von Antidumpingmaßnahmen für ihn unerheblich wären.

6.4.   Interesse der Verwender

(133)

Die Verwender, die hauptsächlich im Bereich „Lebensmittel- und Getränke“ tätig sind, verwenden MNG bei der Herstellung von Gewürzmischungen, Suppen und Fertiggerichten. MNG wird auch für spezielle Anwendungen außerhalb des Lebensmittelbereichs eingesetzt, z. B. bei der Herstellung von Wasch- und Reinigungsmitteln.

(134)

33 Unternehmen meldeten sich und erhielten einen Fragebogen. Fünf Unternehmen arbeiteten bei der Untersuchung mit und übermittelten einen beantworteten Fragebogen. Davon waren vier im Lebensmittel- und Getränkebereich und eines außerhalb des Lebensmittelbereichs tätig. Zwei der mitarbeitenden Unternehmen, wovon eines im Lebensmittel- und Getränkebereich tätig war und das andere Wasch- und Reinigungsmittel herstellte, wurden vor Ort überprüft.

Lebensmittel- und Getränkebereich

(135)

Die Untersuchung ergab, dass auf MNG im Durchschnitt rund 5 % der Gesamtkosten der MSG enthaltenden Waren entfielen, die von den mitarbeitenden Unternehmen hergestellt wurden, welche die notwendigen Daten vorlegten.

(136)

Zwei der mitarbeitenden Unternehmen erwarben MNG hauptsächlich vom Wirtschaftszweig der Union und führten keine oder nur geringe Mengen aus Indonesien ein. Die Geschäftstätigkeit dieser beiden Unternehmen im Zusammenhang mit den Waren, die MNG enthalten, machte rund ein Drittel ihrer gesamten Geschäftstätigkeit aus. Im Untersuchungszeitraum wurde festgestellt, dass die Unternehmen rentabel waren. In Anbetracht dieser Feststellungen haben die vorgeschlagenen Maßnahmen gegenüber Indonesien vermutlich nur begrenzte Auswirkungen auf diese Unternehmen.

(137)

Die beiden anderen Unternehmen erwarben zwar größere Mengen von MNG aus Indonesien, aber der Teil ihrer Geschäftstätigkeit, bei der MNG zum Einsatz kam, war im Vergleich zu ihrer gesamten Geschäftstätigkeit relativ unbedeutend. Zudem waren diese beiden Unternehmen nach den vorgelegten Informationen im Untersuchungszeitraum rentabel. Maßnahmen gegenüber MNG aus Indonesien werden vermutlich keinen erheblichen Einfluss auf diese Unternehmen haben.

Außerhalb des Lebensmittelbereichs

(138)

Eines der mitarbeitenden Unternehmen verwendete MNG zur Herstellung von Wasch- und Reinigungsmitteln. Auf MNG entfielen zwischen 15 % und 20 % der Produktionskosten dieser Waren. Während des Untersuchungszeitraums erwarb das Unternehmen MNG hauptsächlich vom Wirtschaftszweig der Union, führte MNG aber auch aus Indonesien und in geringerem Maße aus Korea ein. Nur ein kleiner Teil seiner Geschäftstätigkeit entfiel auf Waren, bei denen MNG zum Einsatz kam, wobei das Unternehmen damit zudem im Untersuchungszeitraum positive Gewinnspannen zwischen 5 % und 10 %.

(139)

Auf dieser Grundlage ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass sich die Einführung von Maßnahmen gegenüber Indonesien negativ auf dieses Unternehmen auswirken könnte, die Verfügbarkeit anderer Bezugsquellen und die Rentabilität der Geschäftstätigkeit, bei der MNG zum Einsatz kommt, deuten aber darauf hin, dass die möglichen Auswirkungen der Maßnahmen auf dieses Unternehmen begrenzt wären.

(140)

Diese interessierte Partei behauptete, dass MNG angesichts des Rechtsrahmens der EU, der die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen verbietet (10), vermutlich in zunehmenden Mengen als Ersatz für Phosphate und andere Phosphorverbindungen zur Herstellung von Wasch- und Reinigungsmitteln verwendet werde. Daher sei zu erwarten, dass die Nachfrage nach MNG in der Union erheblich zunehmen werde und sich etwaige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von MNG nachteilig auf die Entwicklung dieses neuen Marktes auswirken würden.

(141)

Allerdings ist es in dieser Phase schwierig vorherzusagen, wie der neue Rechtsrahmen sich auf den Unionsmarkt auswirken wird und ob und in welchem Umfang er die Produktion von Wasch- und Reinigungsmitteln auf der Basis von MNG ankurbeln und somit die Nachfrage nach MNG in der Union beeinflussen wird. Die interessierte Partei legte zudem keine Nachweise dafür vor, inwieweit ein Antidumpingzoll nachteilige Auswirkungen haben könnte. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass mit dem Antidumpingzoll wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt hergestellt werden sollen. Somit sollten die Einfuhren aus Indonesien weiterhin auf den Unionsmarkt gelangen, aber zu fairen Preisen. Ferner ergab die Untersuchung, dass es eine Reihe alternativer Bezugsquellen gibt, wie Brasilien, Vietnam und Korea.

(142)

In Anbetracht der Feststellungen der Untersuchung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Rentabilität des betroffenen Unternehmens im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit, bei der MNG zum Einsatz kommt, positiv bleiben würde, selbst wenn die gesamte Nachfrage des Unternehmens nach MNG durch Einfuhren aus Indonesien gedeckt werden sollte. Dieses Worst-Case-Szenario trägt nicht der Möglichkeit Rechnung, dass ein Teil des Zolls an die Endabnehmer des Unternehmens weitergegeben werden könnte.

6.5.   Interesse der Zulieferer

(143)

Vier Unionszulieferer von Rohstoffen meldeten sich und beantworteten den Fragebogen. Ihre Verkäufe von Rohstoffen an den Wirtschaftszweig der Union machten nur einen kleinen Teil ihres Gesamtumsatzes aus. Würden keine Maßnahmen getroffen, so hätte dies daher keinen Einfluss auf die Lage der Zulieferer.

6.6.   Sonstige Einwände

(144)

Mehrere interessierte Parteien brachten vor, dass der Wirtschaftszweig der Union eine beherrschende Stellung auf dem Markt der Union habe, und sie machten geltend, dass durch Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus Indonesien seine Stellung gestärkt würde, was nicht im Interesse der Union liege.

(145)

Die Untersuchung ergab eindeutig, dass der einzige Unionshersteller nicht in der Lage war, seine Verkaufsmengen in der Union zu halten, da er Marktanteile an Einfuhren aus Indonesien einbüßte. Zudem war der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren aus Indonesien nicht in der Lage, seine Preise entsprechend dem Anstieg der Rohstoffkosten anzuheben, und erlitt im Untersuchungszeitraum bedeutende Verluste. Die Kommission stellte ferner fest, dass es Konkurrenz durch Einfuhren mit Ursprung in einer Reihe anderer Drittländer gibt, die von einem freien Zugang zum Unionsmarkt profitieren. Aus diesen Gründen gab es keine ausreichenden Nachweise für eine angeblich beherrschende Stellung des Wirtschaftszweigs der Union und das Argument musste zurückgewiesen werden.

(146)

Einige interessierte Parteien behaupteten ferner, dass es keine Alternative zu den Einfuhren aus Indonesien gebe, da das Preisniveau der Einfuhren aus anderen Drittländern zu hoch sei.

(147)

Es wird daran erinnert, dass der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern im GJ 2010/2011 erheblich war. Die Einfuhren aus Drittländern litten ebenfalls unter dem Preisdruck durch die gedumpten Einfuhren aus Indonesien und büßten erhebliche Verkaufsmengen und Marktanteile an die Einfuhren aus Indonesien ein. Die Einführung von Zöllen gegenüber den Einfuhren von MNG aus Indonesien dürfte andere Drittländer wie Brasilien, Korea und Vietnam in die Lage versetzen, ihre verlorenen Marktanteile in der Union zurückzugewinnen. In Bezug auf die Preise sollte es Ziel von Antidumpingmaßnahmen sein, gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Union zu schaffen, so dass Einfuhren in die Union zu fairen Preisen erfolgen. Die Untersuchung ergab, dass die Einführung von Zöllen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Lage der nachgelagerten Wirtschaftszweige haben dürfte. Das Vorbringen, dass keine alternativen Bezugsquellen existierten, wurde daher zurückgewiesen.

6.7.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(148)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen stellte die Kommission fest, dass es keine zwingenden Gründe für den Schluss gibt, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von MNG mit Ursprung in Indonesien in dieser Phase der Untersuchung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

7.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(149)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

7.1.   Schadensbeseitigungsschwelle (Schadensspanne)

(150)

Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist.

(151)

Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Kosten zu decken und den angemessenen Gewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, von einem solchen Wirtschaftszweig in der Branche erzielt werden könnte. Da die Kommission feststellte, dass die gedumpten Einfuhren erst im dritten Jahr des Bezugszeitraums Wirkung zu zeigen begannen, wurde die Gewinnspanne anhand der ersten beiden Jahre dieses Zeitraums ohne gedumpte Einfuhren ermittelt. Die Kommission hielt es für angemessen, die gewogene durchschnittliche Gewinnspanne heranzuziehen, wie in Erwägungsgrund 89 dargelegt. Es wurde eine Gewinnspanne zwischen 5 % und 15 % ermittelt. Eine genauere Gewinnspanne kann aus Gründen der Vertraulichkeit nicht offengelegt werden. Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware für den Wirtschaftszweig der Union, indem der so berechneten Gewinnspanne die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum aufgeschlagen wurden. Die Kommission ermittelte anschließend die Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Indonesien, der im Zuge der Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauften gleichartigen Ware. Eine etwaige sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt. Die mit Gewinnen von 5 % bzw. 15 % berechneten Schadensspannen werden in der Tabelle in Erwägungsgrund 154 angegeben.

(152)

Wie in Erwägungsgrund 64 angeführt, brachte ein ausführender Hersteller vor, dass der Reinheitsgrad von in die Union eingeführtem MNG und vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und auf dem Unionsmarkt verkauften MNG unterschiedlich sein könne und daher eine geeignete Berichtigung vorgenommen werden sollte. Aus Gründen, die im selben Erwägungsgrund genannt werden, war keine Berichtigung gerechtfertigt, und dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden.

7.2.   Vorläufige Maßnahmen

(153)

Vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von MNG mit Ursprung in Indonesien sollten im Einklang mit der Regel des niedrigeren Zolls nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadensspannen mit den Dumpingspannen. Der Zollsatz sollte in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne festgesetzt werden, je nachdem, welche niedriger ist.

(154)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen sollten folgende vorläufigen Antidumpingzölle gelten, und zwar auf der Basis des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

(%)

Land

Unternehmen

Dumpingspanne

Schadensspanne

Vorläufiger Antidumpingzoll

Indonesien

PT. Cheil Jedang Indonesia

7,0

[24,6-39,8]

7,0

Indonesien

PT. Miwon Indonesia

13,3

[27,9-43,6]

13,3

Indonesien

Alle übrigen Unternehmen

28,4

[31,4-47,0]

28,4

(155)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich mit Namen und Anschrift genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten.

(156)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es seinen Namen ändert oder eine neue Produktions- oder Verkaufseinheit einrichtet. Der Antrag ist an die Kommission zu richten (11). Der Antrag muss alle relevanten Angaben enthalten, einschließlich der Änderung der Tätigkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit der Produktion, den Inlands- und Ausfuhrverkäufen im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Veränderung bei den Produktions- und Verkaufseinheiten. Die Kommission wird die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Antidumpingzölle gelten, aktualisieren, sofern dies gerechtfertigt ist.

(157)

Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Handelsrechnung muss den Anforderungen gemäß Anhang genügen. Für Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, gilt der Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“.

(158)

Um die ordnungsgemäße Durchsetzung der Antidumpingzölle zu gewährleisten, wird der Zollsatz für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

8.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(159)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten der GD Handel zu beantragen.

(160)

Die Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung sind vorläufig und müssen im Hinblick auf etwaige endgültige Maßnahmen möglicherweise überprüft werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat, das derzeit unter dem KN-Code ex 2922 42 00 (TARIC-Code 2922420010) eingereiht wird, mit Ursprung in Indonesien, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufigen Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll

(%)

TARIC-Zusatzcode

PT. Cheil Jedang Indonesia

7,0

B961

PT. Miwon Indonesia

13,3

B962

Alle übrigen Unternehmen

28,4

B999

(3)   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten individuellen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen des Anhangs I entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Binnen 25 Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung können die interessierten Parteien:

a)

eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde;

b)

der Kommission ihre schriftlichen Bemerkungen übermitteln;

c)

eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten der GD Handel beantragen.

(2)   Binnen 25 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung können die in Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 genannten Parteien zur Anwendung der vorläufigen Maßnahmen Stellung nehmen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. August 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien (ABl. C 349 vom 29.11.2013, S. 5).

(3)  ABl. C 349 vom 29.11.2013, S. 14.

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(5)  Fiel mit den Geschäftsjahren (GJ) — April bis März — des einzigen Unionsherstellers (GJ 2010/2011, GJ 2011/2012, GJ 2012/2013, UZ) zusammen.

(6)  ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 6.

(7)  Richtlinie 2008/84/EG der Kommission vom 27. August 2008 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. L 253 vom 20.9.2008, S. 1).

(8)  Die Durchschnittspreise beinhalten nicht die geltenden Antidumpingzölle.

(9)  http://ec.europa.eu/agriculture/sugar/presentations/price-reporting_en.pdf.

(10)  Verordnung (EU) Nr. 259/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln (ABl. L 9 vom 30.3.2012, S. 16).

(11)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.


ANHANG

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

Folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Mononatriumglutamat von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in Indonesien hergestellt wurden. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Datum und Unterschrift