23.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 217/16 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 795/2014 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 3. Juli 2014
zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme
(EZB/2014/28)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1, Artikel 22 und Artikel 34.1 erster Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 127 Absatz 2 vierter Gedankenstrich des Vertrags und Artikel 3.1 vierter Gedankenstrich der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) ist das Eurosystem für die Förderung des reibungslosen Funktionierens der Zahlungsverkehrssysteme zuständig. |
(2) |
Das Eurosystem fördert das reibungslose Funktionieren der Zahlungsverkehrssysteme unter anderem durch die Überwachung der Zahlungsverkehrssysteme. |
(3) |
Im Januar 2001 verabschiedete das Eurosystem die Grundprinzipien für Zahlungsverkehrssysteme, die für die Stabilität des Finanzsystems bedeutsam sind (Core Principles for Systemically Important Payment Systems). Diese Grundprinzipien wurden vom Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme (Committee on Payment and Settlement Systems — CPSS) der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) als Mindestanforderungen für systemrelevante Zahlungsverkehrssysteme (systemically important payment systems — SIPS) entwickelt (1). |
(4) |
Im April 2012 wurden die Grundprinzipien für Zahlungsverkehrssysteme, die für die Stabilität des Finanzsystems bedeutsam sind, durch die vom CPSS und dem Technischen Ausschuss der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commission — IOSCO) erarbeiteten Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen (nachfolgend die „CPSS-IOSCO-Prinzipien“) (2) ersetzt. Die CPSS-IOSCO-Prinzipien harmonisieren und stärken die bestehenden internationalen Standards für die Überwachung von — unter anderem — SIPS. |
(5) |
Gemäß den CPSS-IOSCO-Prinzipien sollten SIPS einer effektiven Überwachung unterliegen, für die eindeutig definierte und öffentlich zugängliche Kriterien gelten, da SIPS Systemrisiken auslösen können, wenn sie nicht ausreichend vor den Risiken geschützt sind, denen sie ausgesetzt sind. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden mit hinreichenden Befugnissen und Mitteln ausgestattet sein, um ihre jeweiligen Aufgaben zu erfüllen, wozu auch die Durchführung von Korrekturmaßnahmen gehört. Der CPSS und die IOSCO empfehlen, die genannten Prinzipien so weit, wie es nach den nationalen Rechts- und Aufsichtsrahmen möglich ist, umzusetzen. |
(6) |
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat aus diesem Grund sowie zur Gewährleistung der Effizienz und Solidität von SIPS beschlossen, die CPSS-IOSCO-Prinzipien im Rahmen einer Verordnung umzusetzen. Es wird auch von den Behörden in den übrigen Ländern erwartet, dass sie in gleicher Weise die CPSS-IOSCO-Prinzipien so weit, wie es nach ihrem jeweiligen Rechts- und Aufsichtsrahmen möglich ist, einführen und anwenden. |
(7) |
Diese Verordnung betrifft SIPS, einschließlich Großbetrags- und Massenzahlungsverkehrssysteme mit systemischer Bedeutung. Sie gilt für Zahlungsverkehrssysteme, die von Zentralbanken betrieben werden, und für Systeme mit privaten Betreibern. Die CPSS-IOSCO-Prinzipien erkennen an, dass sie in Ausnahmefällen auf von Zentralbanken betriebene Zahlungsverkehrssysteme aufgrund von Anforderungen, die in einschlägigen Rechtsvorschriften oder politischen Vorgaben festgelegt sind, unterschiedlich angewandt werden. Aus den politischen Zielen, den Verantwortlichkeiten und der institutionellen Struktur des Eurosystems, die im Vertrag und in der ESZB-Satzung festgelegt sind, ergibt sich, dass Eurosystem-SIPS von bestimmten Anforderungen dieser Verordnung ausgenommen werden können. Vor diesem Hintergrund sollten Eurosystem-SIPS von bestimmten Anforderungen in Bezug auf die Leitungsstruktur, Abwicklungspläne, das Eigenkapital und liquide Anlageformen sowie Sicherheiten und Anlagerisiken, welche dieselben Bereiche betreffen wie die jeweiligen, vom EZB-Rat förmlich verabschiedeten Anforderungen, ausgenommen werden. Diese Ausnahmen sind in mehreren Bestimmungen der Verordnung näher bezeichnet. |
(8) |
Gemäß der Leitlinie EZB/2012/27 vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (3) hat TARGET2 eine dezentrale Struktur, die eine Vielzahl von Zahlungsverkehrssystemen miteinander verbindet. Die TARGET2-Komponenten-Systeme sind weitestgehend harmonisiert, wobei einige Ausnahmen aufgrund von Einschränkungen durch nationales Recht bestehen. Ferner beruht TARGET2 auf einer einzigen technischen Plattform mit der Bezeichnung Gemeinschaftsplattform (Single Shared Platform). Der EZB-Rat hat die oberste Zuständigkeit im Hinblick auf TARGET2 und gewährleistet dessen öffentliche Funktion: Diese Leitungsstruktur spiegelt sich in der Überwachung von TARGET2 wider. |
(9) |
Die Effizienz und Solidität eines SIPS setzt die Einhaltung der geltenden nationalen Rechtsvorschriften sowie klare Regelungen, Verfahren und Vereinbarungen voraus, nach denen es betrieben wird. Die Einhaltung der Rechtsvorschriften bezieht sich auf die Rechtssysteme aller Länder, in denen ein SIPS-Betreiber oder seine Teilnehmer tätig sind. |
(10) |
Die Effizienz und Solidität eines SIPS hängt auch von der Klarheit und Angemessenheit seiner Leitungsstruktur ab, die eindeutig dokumentiert sein muss. |
(11) |
Ein solider und sich entwickelnder Rahmen zum umfassenden Management von Rechts-, Kredit- und Liquiditätsrisiken, operationellen Risiken, allgemeinen Geschäftsrisiken, Verwahr- und Anlagerisiken sowie sonstigen Risiken ist entscheidend, um sämtliche Risiken, die bei einem SIPS-Betreiber entstehen oder von diesem getragen werden, zu erkennen, zu messen, zu überwachen und zu steuern. Dies gilt auch für die Solidität und Robustheit des Sicherheitenrahmens, der Regelungen und Verfahren zum Ausfall eines Teilnehmers und der Pläne zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs eines SIPS-Betreibers. |
(12) |
Zur Verringerung des Systemrisikos ist unter anderem die Wirksamkeit von Abrechnungen erforderlich. Die Union hat die Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (4) verabschiedet. Die Richtlinie 98/26/EG erfordert, dass die Regeln für Systeme im Sinne der Richtlinie den Zeitpunkt des Einbringens (nach dem Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge rechtlich wirksam sind, und — selbst im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer — für Dritte verbindlich sind) sowie den Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit der Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge bestimmen. Die Innertages- oder Echtzeit-Abrechnung kann auch ratsam sein, wenn sie sich mit dem allgemeinen Geschäftsmodell des SIPS vereinbaren lässt und erforderlich ist, um dem SIPS-Betreiber und den Teilnehmern zu ermöglichen, ihre jeweiligen Kredit- und Liquiditätsrisiken zu steuern. |
(13) |
Objektive, risikobasierte und öffentlich zugängliche Kriterien für die Teilnahme an einem SIPS, die einen fairen und — vorbehaltlich akzeptabler Risikokontrollstandards — offenen Zugang zu einem SIPS ermöglichen, fördern die Sicherheit und Effizienz des SIPS sowie der Märkte, die es bedient, ohne dabei den freien Dienstleistungsverkehr unverhältnismäßig zu beschränken. |
(14) |
Von den Bestimmungen dieser Verordnung, die einen SIPS-Betreiber verpflichten, Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu übermitteln, sollten etwaige für Teilnehmer oder Kunden geltenden Datenschutzvorschriften unberührt bleiben. |
(15) |
Ein insgesamt effizientes und effektives SIPS mit klar definierten, messbaren und erreichbaren Zielen ist bestens ausgestattet, um den Bedürfnissen der SIPS-Teilnehmer und der Märkte, die es bedient, Rechnung zu tragen. |
(16) |
Die EZB nimmt die nationalen Zentralbanken zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB in Anspruch, soweit dies möglich und sachgerecht erscheint. |
(17) |
Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sind im Hinblick auf die spezifischen Risiken und Exponierungen von SIPS angemessen. |
(18) |
Die Möglichkeit der zuständigen Behörden, Korrekturmaßnahmen zu verlangen, um die Nichteinhaltung dieser Verordnung zu beheben bzw. eine Wiederholung der Nichteinhaltung zu verhindern, und die Möglichkeit der EZB, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung aufzuerlegen, sind wesentliche Instrumente, um die CPSS-IOSCO-Prinzipien so weit, wie es nach dem Vertrag und der ESZB-Satzung möglich ist, umzusetzen. |
(19) |
Es ist erforderlich, dass für die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Überwachung eine Übergangsfrist gilt, sodass sich die SIPS-Betreiber eingehend mit diesen Anforderungen befassen und diese umsetzen können — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Umfang
(1) In dieser Verordnung werden Anforderungen an die Überwachung von SIPS festgelegt.
(2) Der EZB-Rat erlässt einen Beschluss, in dem die dieser Verordnung unterliegenden Zahlungsverkehrssysteme, ihre entsprechenden Betreiber und die zuständigen Behörden bestimmt werden. Ein entsprechendes Verzeichnis wird auf der Website der EZB geführt und nach jeder Änderung aktualisiert.
(3) Ein Zahlungsverkehrssystem wird als SIPS aufgeführt, wenn: a) es gemäß der Richtlinie 98/26/EG als ein System angesehen wird, das von einem Mitgliedstaat gemeldet werden kann, dessen Währung der Euro ist oder dessen Betreiber im Euro-Währungsgebiet ansässig ist, einschließlich Niederlassung in Form einer Zweigstelle, durch die das System betrieben wird, und b) innerhalb eines Kalenderjahres mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
i) |
Der Tagesdurchschnitt der abgewickelten, auf Euro lautenden Zahlungen übersteigt 10 Mrd. EUR; |
ii) |
sein Marktanteil weist mindestens eines der folgenden Volumen auf:
|
iii) |
seine grenzüberschreitende Tätigkeit (d. h. Teilnehmer, die in einem anderen Land als demjenigen des SIPS-Betreibers ansässig sind, und/oder grenzüberschreitende Verbindungen zu anderen Zahlungsverkehrssystemen) fünf oder mehr Länder einbezieht und mindestens 33 % des Gesamtvolumens der auf Euro lautenden Zahlungen generiert, die durch dieses SIPS abgewickelt werden; |
iv) |
es für die Abwicklung anderer FMIs verwendet wird. |
(4) Die SIPS-Betreiber stellen sicher, dass die von ihnen betriebenen SIPS den in den Artikeln 3 bis 21 festgelegten Anforderungen entsprechen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
1. |
„Zahlungsverkehrssystem“: eine förmliche Vereinbarung zwischen mindestens drei Teilnehmern — wobei etwaige Verrechnungsbanken, zentrale Kontrahenten, Clearingstellen oder indirekte Teilnehmer nicht mitgerechnet werden — mit gemeinsamen Regeln und einheitlichen Vorgaben für die Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen zwischen den Teilnehmern; |
2. |
„Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Buchstabe i erster Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG; |
3. |
„Systemrisiko“: das Risiko der Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dem SIPS durch einen Teilnehmer oder einen SIPS-Betreiber, die zur Folge hat, dass auch andere Marktteilnehmer und/oder der SIPS-Betreiber nicht mehr in der Lage sind, ihre Verpflichtungen bei deren Fälligkeit zu erfüllen. In der Folge kann es zu Übertragungseffekten kommen, die eine Bedrohung für die Stabilität des Finanzsystems oder das Vertrauen in das Finanzsystem darstellen; |
4. |
„SIPS-Betreiber“: die juristische Person, die für den Betrieb eines SIPS rechtlich verantwortlich ist; |
5. |
„zuständige Behörde“: die Zentralbank des Eurosystems, die in erster Linie für die Überwachung zuständig ist und gemäß Artikel 1 Absatz 2 als solche ausgewiesen ist; |
6. |
„Eurosystem-SIPS“: ein SIPS, dessen Eigentümerin und Betreiberin eine Zentralbank des Eurosystems ist; |
7. |
„Rechtsrisiko“: das Risiko, das sich aus der Anwendung von Rechtsvorschriften ergibt und in der Regel einen Verlust zur Folge hat; |
8. |
„Kreditrisiko“: das Risiko, dass eine Vertragspartei, unabhängig davon, ob es sich um einen Teilnehmer oder eine andere Stelle handelt, ihren finanziellen Verpflichtungen weder zum Fälligkeitstermin noch zu einem zukünftigen Zeitpunkt nachkommt; |
9. |
„Liquiditätsrisiko“: das Risiko, dass einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob es sich um einen Teilnehmer oder eine andere Stelle handelt, zum Fälligkeitstermin keine ausreichenden Mittel zur Einhaltung ihrer finanziellen Verpflichtungen zur Verfügung stehen, selbst wenn ihr dafür in der Zukunft eventuell ausreichende Mittel zur Verfügung stehen sollten; |
10. |
„operationelles Risiko“: das Risiko, dass Fehler oder Ausfälle von Informationssystemen oder internen Verfahren, menschliches Versagen, Fehler des Managements oder Störungen, die durch externe Ereignisse oder ausgelagerte Dienstleistungen verursacht werden, zu einer Verringerung, Verschlechterung oder einem Zusammenbruch der von einem SIPS bereitgestellten Dienstleistungen führen; |
11. |
„Verwahrrisiko“: das Risiko eines Verlustes an verwahrten Vermögenswerten im Fall von Insolvenz, Fahrlässigkeit, Betrug, mangelhafter Verwaltung oder unzureichender Buchführung seitens des Verwahrers oder Unterverwahrers; |
12. |
„Anlagerisiko“: das Verlustrisiko, das ein SIPS-Betreiber oder ein Teilnehmer eingeht, wenn der SIPS-Betreiber seine eigenen oder die Mittel seiner Teilnehmer investiert, z. B. Sicherheiten; |
13. |
„Marktrisiko“: auf Grund von Marktpreisänderungen auftretendes Risiko von Verlusten in bilanziell und außerbilanziell erfassten Positionen; |
14. |
„System mit aufgeschobenem Netto-Zahlungsausgleich“ (deferred net settlement system — DNS): ein System, das am Ende eines im Voraus festgelegten Abwicklungszyklus, z. B. am Ende oder während des Geschäftstages auf Nettobasis abwickelt; |
15. |
„grenzüberschreitende Sicherheiten“: Sicherheiten, für die aus der Sicht des Landes, in dem die Vermögensgegenstände als Sicherheiten zugelassen sind, mindestens eines der folgenden Merkmale ausländisch ist: a) die Währungsdenominierung, b) das Land, in dem sich die Vermögenswerte befinden, oder c) das Land, in dem der Emittent ansässig ist; |
16. |
„grenzüberschreitende Zahlung“: eine Zahlung zwischen Teilnehmern, die in unterschiedlichen Ländern ansässig sind; |
17. |
„Finanzmarktinfrastruktur“ (financial market infrastructure — FMI): ein multilaterales System zwischen teilnehmenden Instituten — einschließlich des Systembetreibers —, das zum Clearing, zur Abwicklung oder zur Aufzeichnung von Zahlungen, Wertpapieren, Derivaten oder sonstigen Finanztransaktionen verwendet wird; |
18. |
„Teilnehmer“: eine von einem Zahlungsverkehrssystem identifizierte oder erkannte Stelle, die befugt ist, aus- und eingehende Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge dieses Systems sowohl direkt als auch indirekt zu senden und zu empfangen; |
19. |
„der Rat“: ein Organ, das die Funktion des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats eines SIPS-Betreibers oder beide Funktionen nach nationalem Recht wahrnimmt; |
20. |
„die Geschäftsleitung“: die geschäftsführenden Direktoren, d. h. die für die tägliche Geschäftsführung des SIPS-Betreibers zuständigen Mitglieder eines einheitlichen Leitungsorgans im Rahmen eines monistischen Systems sowie die Mitglieder einer im dualistischen System geführten Geschäftsleitung eines SIPS-Betreibers; |
21. |
„relevante Interessengruppen“: Teilnehmer, FMIs mit Auswirkungen auf das Risiko des SIPS und — im Einzelfall — andere betroffene Marktakteure; |
22. |
„Kreditrisikoposition“: ein Betrag oder Wert, bei dem das Risiko besteht, dass der Teilnehmer diesen weder zum Fälligkeitstermin noch zu einem späteren Zeitpunkt in vollem Umfang begleicht; |
23. |
„Sicherheit“: ein Vermögenswert oder eine Verpflichtung eines Dritten, der/die vom Sicherungsgeber zur Besicherung einer Verbindlichkeit des Sicherungsnehmers verwendet wird. Der Begriff Sicherheit umfasst sowohl inländische als auch grenzüberschreitende Sicherheiten; |
24. |
„Liquiditätsgeber“: ein Anbieter von Bargeld gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absätze 1, 9 und 11 oder von Vermögenswerten gemäß Artikel 8 Absatz 4, einschließlich eines SIPS-Teilnehmers oder eines externen Dritten; |
25. |
„extreme, aber plausible Marktbedingungen“: eine umfassende Reihe historischer und hypothetischer Bedingungen, einschließlich der volatilsten Perioden, die bisher auf den von einem SIPS bedienten Märkten beobachtet wurden; |
26. |
„vorgesehener Abwicklungstag“: der Tag, der im SIPS vom Sender eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags als der Abwicklungstag eingegeben wurde; |
27. |
„allgemeines Geschäftsrisiko“: jede mögliche Beeinträchtigung der Finanzlage des SIPS als Geschäftsbetrieb infolge von Ertragsrückgängen oder Kostensteigerungen, sodass die Kosten die Erträge übersteigen, was zu einem Verlust führt, der zu Lasten des Eigenkapitals berechnet werden muss; |
28. |
„Sanierungsplan“: ein von einem SIPS-Betreiber erarbeiteter Plan zur Wiederherstellung des reibungslosen Funktionierens eines SIPS; |
29. |
„Plan für die geordnete Abwicklung“: ein von einem SIPS-Betreiber erarbeiteter Plan für die geordnete Schließung eines SIPS; |
30. |
„wesentlich“: ein Risiko, eine Abhängigkeit und/oder eine Veränderung, die die Fähigkeit einer Stelle beeinträchtigen kann, Dienstleistungen wie erwartet zu erbringen oder bereitzustellen; |
31. |
„relevante Behörden“: Behörden, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten ein berechtigtes Interesse daran haben, Informationen von einem SIPS zu erhalten, z. B. Abwicklungsbehörden und für die Aufsicht über wichtige Teilnehmer zuständige Behörden; |
32. |
„Erfüllungsrisiko“: das Risiko, dass eine Vertragspartei den gesamten Wert einer Transaktion verliert, d. h. entweder das Risiko, dass ein Verkäufer eines finanziellen Vermögenswerts den Vermögenswert unwiderruflich liefert, aber keine Zahlung dafür erhält, oder das Risiko, dass ein Käufer eines finanziellen Vermögenswerts diesen unwiderruflich zahlt, aber den Vermögenswert nicht erhält; |
33. |
„Depotbank“: eine Bank, die die finanziellen Vermögenswerte von Dritten verwahrt und sichert; |
34. |
„Verrechnungsbank“: eine Bank, die Konten für Zahlungen führt, auf denen die Tilgung von Forderungen aus einem Zahlungsverkehrssystem erfolgt; |
35. |
„Nostro-Agent“: eine Bank, die von den Teilnehmern eines SIPS zur Verrechnung verwendet wird; |
36. |
„einseitige Zahlung“: eine Zahlung mit nur einer Überweisung in einer Währung; |
37. |
„zweiseitige Zahlung“: eine Zahlung mit zwei Überweisungen in verschiedenen Währungen in einem Wertaustauschsystem; |
38. |
„Korrelationsrisiko“: das Risiko, das vom Engagement eines Teilnehmers oder Emittenten ausgeht, wenn die durch diesen Teilnehmer bereitgestellten oder durch den genannten Emittenten ausgegebenen Sicherheiten stark mit dem Kreditrisiko dieses Teilnehmers bzw. Emittenten korrelieren; |
39. |
„Geschäftstag“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Buchstabe n der Richtlinie 98/26/EG. |
Artikel 3
Solide Rechtsgrundlage
(1) Ein SIPS-Betreiber prüft, ob das anwendbare Recht in allen relevanten Rechtssystemen ein hohes Maß an Sicherheit für jeden wesentlichen Teil der Aktivitäten seines SIPS bietet und ob es jeden wesentlichen Teil dieser Aktivitäten unterstützt.
(2) Ein SIPS-Betreiber legt SIPS-Regelungen und -Verfahren fest und schließt Verträge ab, die eindeutig formuliert sind und mit dem anwendbaren Recht aller relevanten Rechtssysteme im Einklang stehen.
(3) Ein SIPS-Betreiber muss in der Lage sein, der zuständigen Behörde, den Teilnehmern und gegebenenfalls den Kunden der Teilnehmer klare und verständliche Angaben über das anwendbare Recht, die Regelungen, Verfahren und Verträge im Zusammenhang mit dem Betrieb eines SIPS zu machen.
(4) Ein SIPS-Betreiber trifft Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass seine Regelungen, Verfahren und Verträge in allen relevanten Rechtssystemen durchsetzbar sind, und dass die gemäß diesen Regelungen, Verfahren und Verträgen ergriffenen Maßnahmen nicht für ungültig erklärt, aufgehoben oder ausgesetzt werden.
(5) Ein SIPS-Betreiber, der in mehr als einem Rechtssystem tätig ist, muss die Risiken, die sich aus möglichen Kollisionsregeln ergeben, erkennen und verringern.
(6) Ein SIPS-Betreiber bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass das SIPS gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wird.
Artikel 4
Leitungsstruktur
(1) Ein SIPS-Betreiber verfügt über schriftlich dokumentierte Ziele, die der Sicherheit und Effizienz des SIPS große Bedeutung beimessen. Die Ziele unterstützen ausdrücklich die Stabilität des Finanzsystems und weitere relevante Erwägungen von öffentlichem Interesse, insbesondere offene und effiziente Finanzmärkte.
(2) Ein SIPS-Betreiber verfügt über eine schriftlich dokumentierte Leitungsstruktur, in der klare und unmittelbare Verantwortlichkeiten und Rechenschaftspflichten geregelt sind. Diese Struktur wird der zuständigen Behörde, den Eigentümern und Teilnehmern zugänglich gemacht. Ein SIPS-Betreiber macht der Öffentlichkeit Kurzfassungen dieser Leitungsstruktur zugänglich.
(3) Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Rates sind genau definiert. Sie umfassen sämtliche im Folgenden genannten Aufgaben und Verantwortlichkeiten:
a) |
die Festlegung klarer strategischer Ziele für das SIPS; |
b) |
die Festlegung schriftlich dokumentierter Verfahren für das Funktionieren des SIPS, einschließlich Verfahren, um Interessenkonflikte der Mitglieder des Rates zu erkennen, zu behandeln und zu beheben; |
c) |
die Sicherstellung der wirksamen Auswahl, Überwachung und gegebenenfalls Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung; diese Anforderung gilt nicht für Eurosystem-SIPS; |
d) |
die Festlegung einer angemessenen Vergütungspolitik, die mit bewährten Vorgehensweisen (best practices) im Einklang steht und auf langfristigen Erfolgen beruht; diese Anforderung gilt nicht für Eurosystem-SIPS. |
(4) Der Rat überprüft seine Gesamtleistung und die Leistung seiner einzelnen Mitglieder mindestens einmal jährlich; diese Anforderung gilt nicht für Eurosystem-SIPS.
(5) Durch die Zusammensetzung des Rates wird die Integrität und — mit Ausnahme der Eurosystem-SIPS —, eine angemessene Mischung aus technischen Fähigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen in Bezug auf SIPS und den Finanzmarkt im Allgemeinen gewährleistet, damit der Rat seine jeweiligen Aufgaben und Verantwortlichkeiten wahrnehmen kann. Die Zusammensetzung des Rates richtet sich darüber hinaus nach der allgemeinen Zuständigkeitsverteilung aufgrund des nationalen Rechts. Mit Ausnahme von Eurosystem-SIPS besteht der Rat aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern, sofern das nationale Recht dies zulässt.
(6) Die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und die Hierarchie der Geschäftsleitung sind genau festgelegt. Ihre Zusammensetzung gewährleistet die Integrität und eine angemessene Mischung aus technischen Fähigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen in Bezug auf SIPS und den Finanzmarkt im Allgemeinen, damit die Geschäftsleitung ihre Verantwortlichkeiten für den Betrieb und das Risikomanagement des SIPS-Betreibers erfüllen kann. Die Verantwortlichkeiten der Geschäftsleitung umfassen die folgenden Punkte, so dass — unter Leitung des Rates — sichergestellt wird, dass:
a) |
die Aktivitäten des SIPS-Betreibers mit seinen Zielen, seiner Strategie und seiner Risikotoleranz im Einklang stehen; |
b) |
die internen Kontrollen und damit verbundene Verfahren angemessen ausgestaltet sind, durchgeführt und überwacht werden, um die Ziele des SIPS-Betreibers zu fördern; |
c) |
die internen Kontrollen und damit verbundene Verfahren durch für das Risikomanagement und die interne Revision zuständige Abteilungen, die mit ausreichend gut ausgebildetem Personal ausgestattet sind, regelmäßig überprüft und getestet werden; |
d) |
eine aktive Beteiligung an der Risikosteuerung besteht; |
e) |
ausreichende Mittel für das Risikomanagementsystem des SIPS bereitgestellt werden. |
(7) Der Rat muss ein schriftlich dokumentiertes Risikomanagementsystem einrichten und überwachen, das:
a) |
die Risikotoleranzstrategie des SIPS-Betreibers umfasst; |
b) |
Verantwortlichkeiten und Rechenschaftspflichten für Risikoentscheidungen zuweist; |
c) |
die Entscheidungsfindung in Krisen und Notfällen behandelt; |
d) |
eine interne Kontrollinstanz vorsieht. |
Der Rat stellt sicher, dass die für das Risikomanagement und die interne Kontrolle zuständigen Instanzen über ausreichende Befugnisse, Unabhängigkeit und Mittel sowie ausreichenden Zugang zum Rat verfügen.
(8) Der Rat stellt sicher, dass wichtige Entscheidungen, die den technischen und funktionalen Aufbau, die Regelungen und die Gesamtstrategie des SIPS, insbesondere hinsichtlich der Auswahl eines Clearing- und Abwicklungssystems, die operative Struktur, die vom Clearing oder der Abwicklung erfassten Produkte und den Einsatz von Technologie und Verfahren betreffen, die berechtigten Interessen der relevanten Interessengruppen des SIPS angemessen berücksichtigen. Die relevanten Interessengruppen und gegebenenfalls die Öffentlichkeit werden vorab angemessen zu solchen Entscheidungen gehört.
Artikel 5
Rahmen für ein umfassendes Risikomanagement
(1) Ein SIPS-Betreiber richtet einen soliden Risikomanagementrahmen ein und unterhält diesen, um die Vielzahl von Risiken, die in einem SIPS entstehen oder von diesem getragen werden, umfassend zu erkennen, zu messen, zu überwachen und zu steuern. Er überprüft den Risikomanagementrahmen mindestens einmal jährlich. Der Risikomanagementrahmen:
a) |
umfasst die Risikotoleranzstrategie des SIPS-Betreibers und geeignete Instrumente zum Risikomanagement; |
b) |
weist Verantwortlichkeiten und Rechenschaftspflichten für Risikoentscheidungen zu; |
c) |
behandelt die Entscheidungsfindung in Krisensituationen, die ein SIPS betreffen, wozu auch Finanzmarktentwicklungen mit möglichen negativen Auswirkungen auf die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem Mitgliedstaat gehören, dessen Währung der Euro ist, in dem der SIPS-Betreiber oder einer der Teilnehmer ansässig ist. |
(2) Ein SIPS-Betreiber schafft Anreize für Teilnehmer und, falls zutreffend, ihre Kunden, zur Begrenzung und Steuerung der Risiken, die sie für das SIPS darstellen und die das SIPS für sie selbst birgt. In Bezug auf Teilnehmer umfassen diese Anreize wirksame, angemessene und abschreckende finanzielle Sanktionen und/oder Vereinbarungen über eine Verlustbeteiligung.
(3) Ein SIPS-Betreiber beurteilt mindestens einmal jährlich die wesentlichen Risiken, die das SIPS infolge wechselseitiger Abhängigkeiten für andere Stellen, einschließlich unter anderem FMIs, Verrechnungsbanken, Liquiditätsgeber und Dienstleister trägt und für diese darstellt. Der SIPS-Betreiber entwickelt Instrumente zum Risikomanagement, die robust und dem ermittelten Umfang des Risikos angemessen sind.
(4) Ein SIPS-Betreiber legt die kritischen Geschäfte und Dienstleistungen des SIPS fest. Der SIPS-Betreiber benennt bestimmte Szenarien, die das SIPS an der Fortführung seiner kritischen Geschäfte und Dienstleistungen hindern können, und prüft die Effektivität aller Möglichkeiten einer Sanierung oder, mit Ausnahme der Eurosystem-SIPS, einer geordneten Abwicklung. Er prüft die kritischen Geschäfte und Dienstleistungen des SIPS mindestens einmal jährlich. Auf der Grundlage dieser Prüfung erarbeitet ein SIPS-Betreiber einen Plan für die Sanierung oder, mit Ausnahme der Eurosystem-SIPS, die geordnete Abwicklung des SIPS. Der Sanierungsplan und der Plan für die geordnete Abwicklung enthalten unter anderem eine inhaltliche Zusammenfassung der wichtigsten Strategien für eine Sanierung und eine geordnete Abwicklung, eine Neuformulierung der kritischen Geschäfte und Dienstleistungen des SIPS und eine Beschreibung der zur Umsetzung der wichtigsten Strategien erforderlichen Maßnahmen. Ein SIPS-Betreiber stellt den relevanten Behörden gegebenenfalls Informationen zur Verfügung, die für die Abwicklungsplanung benötigt werden. Er prüft den Sanierungsplan und den Plan für die geordnete Abwicklung mindestens einmal jährlich.
Artikel 6
Kreditrisiko
(1) Ein SIPS-Betreiber richtet einen robusten Rahmen zur Messung, Überwachung und Steuerung der Kreditrisikopositionen gegenüber seinen Teilnehmern sowie der Kreditrisikopositionen unter den Teilnehmern ein, die sich aus den Zahlungs-, Verrechnungs- und Abwicklungsprozessen des SIPS ergeben.
(2) Ein SIPS-Betreiber ermittelt alle Ursachen für das Kreditrisiko. Kreditrisikopositionen werden über den ganzen Tag verteilt mit Hilfe von aktuellen Informationen und geeigneten Risikomanagement-Instrumenten gemessen und überwacht.
(3) Ein SIPS-Betreiber, darunter ein Betreiber eines Systems mit aufgeschobenem Netto-Zahlungsausgleich mit Abrechnungsgarantie, der bei Geschäften des SIPS Kreditrisikopositionen gegenüber seinen Teilnehmern eingeht, deckt seine Kreditrisikopositionen gegenüber jedem Teilnehmer durch die Verwendung von Sicherheiten, Garantiefonds, Eigenkapital (nach Abzug des Betrags zur Abdeckung des allgemeinen Geschäftsrisikos) oder anderen entsprechenden finanziellen Mitteln ab.
(4) Ein SIPS-Betreiber, darunter ein Betreiber eines Systems mit aufgeschobenem Netto-Zahlungsausgleich ohne Abrechnungsgarantie, bei dem sich gegenüber den Teilnehmern Kreditrisikopositionen aus Zahlungs-, Verrechnungs- und Abwicklungsprozessen des SIPS ergeben, verfügt über Regelungen oder vertragliche Vereinbarungen mit diesen Teilnehmern. Diese Regelungen oder vertraglichen Vereinbarungen stellen sicher, dass die Teilnehmer ausreichende Mittel gemäß Absatz 3 zur Verfügung stellen, um sich aus Zahlungs-, Verrechnungs- und Abwicklungsprozessen des SIPS ergebende Kreditrisikopositionen gegenüber den zwei Teilnehmern zu minimieren, die zusammen mit ihren verbundenen Unternehmen die größten Gesamtkreditrisikopositionen haben.
(5) Ein SIPS-Betreiber legt die Regelungen und Verfahren zum Ausgleich von Verlusten fest, die sich unmittelbar daraus ergeben, dass ein oder mehrere Teilnehmer ihren Verpflichtungen gegenüber dem SIPS nicht nachkommen. Diese Regelungen und Verfahren regeln die Verteilung von potenziell ungedeckten Verlusten, einschließlich der Rückzahlung etwaiger Mittel, die sich ein SIPS-Betreiber gegebenenfalls von Liquiditätsgebern leiht. Sie enthalten die Regelungen und Verfahren des SIPS-Betreibers, wonach etwaige finanzielle Mittel, die das SIPS bei einem Stressereignis verwendet, bis zu der in Absatz 3 genannten Höhe aufgestockt werden.
Artikel 7
Sicherheiten
(1) Ein SIPS-Betreiber akzeptiert ausschließlich folgende Vermögenswerte als Sicherheiten: a) Bargeld und b) Vermögenswerte mit geringen Kredit-, Liquiditäts- und Marktrisiken, d. h. Vermögenswerte, hinsichtlich derer der SIPS-Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer angemessenen internen Prüfung nachweisen kann, dass sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:
i) |
sie wurden von einem Emittenten mit einem geringen Bonitätsrisiko ausgegeben; |
ii) |
sie sind ohne rechtliche Beschränkung oder Ansprüche Dritter frei übertragbar; |
iii) |
sie lauten auf eine Währung, deren Risiko vom SIPS-Betreiber gesteuert wird; |
iv) |
es sind zuverlässige Preisdaten über sie vorhanden, die regelmäßig veröffentlicht werden; |
v) |
sie sind nicht auf andere Weise einem erheblichen Korrelationsrisiko ausgesetzt; |
vi) |
sie werden nicht von dem Teilnehmer, der die Sicherheit zur Verfügung stellt oder einer Stelle, die Teil derselben Gruppe wie dieser Teilnehmer ist, ausgegeben; außer im Fall einer gedeckten Schuldverschreibung, und nur, wenn die Vermögenswerte im Deckungspool innerhalb eines soliden Rechtsrahmens angemessen getrennt sind und die in den Punkten i bis v festgelegten Anforderungen erfüllen. |
Bei Durchführung der internen Prüfung gemäß den Ziffern i bis vi muss der SIPS-Betreiber eine objektive Methode festlegen, schriftlich dokumentieren und anwenden.
(2) Ein SIPS-Betreiber legt Grundsätze und Verfahren zur Überwachung der Bonität, Marktliquidität und Preisvolatilität jedes als Sicherheit zugelassenen Vermögenswertes fest und wendet diese an. Ein SIPS-Betreiber prüft regelmäßig, mindestens einmal jährlich, die Angemessenheit seiner Bewertungsgrundsätze und -verfahren. Eine solche Überprüfung wird auch immer dann vorgenommen, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die sich auf die Risikosituation des SIPS auswirkt. Ein SIPS-Betreiber bewertet seine Sicherheiten mindestens täglich zu Marktpreisen.
(3) Ein SIPS-Betreiber legt stabile und konservative Abschläge fest und prüft diese mindestens einmal jährlich, wobei er angespannte Marktbedingungen berücksichtigt. Mindestens einmal jährlich werden die Verfahren für die Abschläge von anderen Mitarbeitern als denjenigen validiert, die diese Verfahren eingerichtet und angewandt haben.
(4) Ein SIPS-Betreiber trifft Maßnahmen, um konzentrierte Bestände bestimmter Vermögenswerte zu verhindern, wenn dies die Fähigkeit, diese Vermögenswerte schnell und ohne erhebliche negative Preiseffekte zu veräußern, erheblich beeinträchtigen würde.
(5) Ein SIPS-Betreiber, der grenzüberschreitende Sicherheiten hereinnimmt, erkennt und verringert die mit ihrer Verwendung verbundenen Risiken und stellt sicher, dass die grenzüberschreitenden Sicherheiten rechtzeitig verwendet werden können.
(6) Ein SIPS-Betreiber verwendet ein effektives System zur Verwaltung von Sicherheiten, das operationell flexibel ist.
(7) Absatz 1 gilt nicht für Eurosystem-SIPS.
Artikel 8
Liquiditätsrisiko
(1) Ein SIPS-Betreiber richtet einen umfassenden Rahmen zum Management von Liquiditätsrisiken, die Teilnehmer des SIPS, Verrechnungsbanken, Nostro-Agenten, Depotbanken, Liquiditätsgeber und andere entsprechende Stellen darstellen.
(2) Ein SIPS-Betreiber setzt operative und analytische Instrumente ein, durch die er Verrechnungs- und Zahlungsströme, einschließlich der Verwendung von Innertagesliquidität, fortlaufend und rechtzeitig erkennen, messen und überwachen kann.
(3) Ein SIPS-Betreiber verfügt jederzeit über ausreichend liquide Mittel in allen Währungen, in denen er seine Geschäfte ausübt, oder gewährleistet, dass Teilnehmer über diese Mittel verfügen, um in einer Vielzahl möglicher Stressszenarien einen taggleichen Ausgleich von Zahlungsverpflichtungen durchzuführen. Gegebenenfalls umfasst dies eine Innertages-Abwicklung oder eine Abwicklung an mehreren Tagen. Die Stressszenarien umfassen: a) einen Ausfall — unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen — des Teilnehmers, der zusammen mit seinen verbundenen Unternehmen die größte Zahlungsverpflichtung insgesamt hat, und b) andere Szenarien gemäß Absatz 11.
(4) Ein SIPS-Betreiber, der einseitige Zahlungen in Euro abwickelt, hält liquide Mittel gemäß Absatz 3 oder gewährleistet, dass Teilnehmer solche liquiden Mittel halten, um bei einem Ausfall des Teilnehmers, der zusammen mit seinen verbundenen Unternehmen die größte Zahlungsverpflichtung insgesamt im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a hat, Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig wie folgt zu erfüllen:
a) |
mit Barmitteln beim Eurosystem oder |
b) |
in notenbankfähigen Sicherheiten im Sinne des in der Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (5) festgelegten Sicherheitenrahmens des Eurosystems, insbesondere wenn der SIPS-Betreiber Zugang zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems hat. |
(5) Ein SIPS-Betreiber, der einseitige Zahlungen in Euro abwickelt, verfügt oder gewährleistet, dass Teilnehmer zusätzliche liquide Mittel gemäß Absatz 3 Buchstabe b halten, und zwar in einer in Absatz 4 genannten Form oder bei einer kreditwürdigen Geschäftsbank in Form eines oder mehrerer der folgenden Instrumente:
a) |
zugesagte Kreditlinien; |
b) |
zugesagte Devisenswaps; |
c) |
zugesagte Repo-Geschäfte; |
d) |
Vermögenswerte im Sinne des Artikels 7 Absatz 1, die von einer Verwahrstelle gehalten werden; |
e) |
kurzfristig verfügbare Anlagen, die anhand von vornherein bestimmten Finanzierungsvereinbarungen in Barmittel umgewandelt werden können, für die der SIPS-Betreiber der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer angemessenen internen Prüfung nachweisen kann, dass die Finanzierungsvereinbarungen, selbst unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen, äußerst zuverlässig sind. |
Der SIPS-Betreiber ist bereit, der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer angemessenen internen Prüfung nachzuweisen, dass die Geschäftsbank kreditwürdig ist.
(6) Ein SIPS-Betreiber, der zweiseitige oder einseitige Zahlungen in anderen Währungen als dem Euro abwickelt, hält liquide Mittel gemäß Absatz 3 oder gewährleistet, dass Teilnehmer solche liquiden Mittel in einer in Absatz 5 genannten Form halten.
(7) Ergänzt ein SIPS-Betreiber die in Absatz 3 genannten Mittel um weitere Vermögenswerte, sind diese Vermögenswerte voraussichtlich marktfähig oder als Sicherheiten (für z. B. Kreditlinien, Swaps oder Repo-Geschäfte) ad hoc nach einem Ausfall zugelassen, selbst wenn dies nicht zuverlässig unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen vorab vereinbart oder garantiert werden kann. Ergänzt ein Teilnehmer die in Absatz 3 genannten Mittel um weitere Vermögenswerte, stellt der SIPS-Betreiber sicher, dass diese weiteren Vermögenswerte die in Satz 1 festgelegten Anforderungen erfüllen. Es wird davon ausgegangen, dass Vermögenswerte voraussichtlich marktfähig oder als Sicherheiten zugelassen sind, wenn der SIPS-Betreiber den Regelungen und Vorgehensweisen der betreffenden Zentralbank hinsichtlich der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten Rechnung getragen hat.
(8) Ein SIPS-Betreiber darf nicht davon ausgehen, dass Notfallkredite der Zentralbank zur Verfügung stehen werden.
(9) Ein SIPS-Betreiber prüft unter Einhaltung seiner Sorgfaltspflicht, dass jeder Geber der in Absatz 3 genannten liquiden Mittel des SIPS: a) über ausreichende und aktuelle Informationen verfügt, um seine mit der Bereitstellung von Barmitteln oder Vermögenswerten verbundenen Liquiditätsrisiken zu verstehen und zu steuern, und b) in der Lage ist, Barmittel oder Vermögenswerte bei Bedarf bereitzustellen. Ein SIPS-Betreiber prüft mindestens einmal jährlich, ob er seine Sorgfaltpflicht einhält. Es werden nur Stellen mit Zugang zur Kreditaufnahme bei der emittierenden Zentralbank als Liquiditätsgeber zugelassen. Ein SIPS-Betreiber testet seine Verfahren für den Zugang zu liquiden Mitteln des SIPS regelmäßig.
(10) Ein SIPS-Betreiber mit Zugang zu Zentralbankkonten, Zahlungsdiensten oder Wertpapierdienstleistungen nimmt diese Dienste in Anspruch, soweit dies zweckmäßig ist.
(11) Ein SIPS-Betreiber legt durch die Durchführung strenger Stresstests fest, wie viel Barmittel und andere Vermögenswerte zur Erfüllung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Anforderungen erforderlich sind. Er überprüft diesen Betrag regelmäßig, unter anderem unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Szenarien, einschließlich:
a) |
der historischen Höchstwerte der Preisvolatilität der oben genannten Vermögenswerte; |
b) |
Verschiebungen bei anderen Marktfaktoren, darunter zum Beispiel preisbildende Faktoren und Zinsstrukturkurven; |
c) |
eines oder mehrerer Ausfälle von Teilnehmern am gleichen Tag und an verschiedenen fortlaufenden Tagen; |
d) |
gleichzeitiger Spannungen an den Refinanzierungs- und Vermögensmärkten; |
e) |
eines Spektrums von zukunftsgerichteten Stressszenarien unter verschiedenen extremen, aber plausiblen Marktbedingungen. |
Solche Szenarien berücksichtigen auch die Ausgestaltung und den Betrieb des SIPS und prüfen alle Stellen, die wesentliche Liquiditätsrisiken für das SIPS darstellen könnten, wozu unter anderem Verrechnungsbanken, Nostro-Agenten, Depotbanken, Liquiditätsgeber und verbundene FMIs gehören; gegebenenfalls umfassen die genannten Szenarien einen mehrtägigen Zeitraum.
(12) Ein SIPS-Betreiber legt seine Gründe für die Bereithaltung des Betrags an Barmitteln und anderen Vermögenswerten, die beim SIPS-Betreiber oder bei Teilnehmern gehalten werden, schriftlich fest und verfügt über eine entsprechende angemessene Leitungsstruktur. Er legt klare Verfahren für die Meldung der Ergebnisse seiner Stresstests an den Rat fest. Er verwendet diese Ergebnisse, um die Angemessenheit seines Rahmens zur Steuerung des Liquiditätsrisikos zu bewerten und Anpassungen an diesem vorzunehmen.
(13) Ein SIPS-Betreiber legt klare Regelungen und Verfahren fest, die dem SIPS ermöglichen, nach Ausfall eines oder mehrerer seiner Teilnehmer einen taggleichen und gegebenenfalls einen zeitnahen Innertages-Ausgleich bzw. einen Ausgleich an mehreren Tagen von Zahlungsverpflichtungen durchzuführen. Diese Regelungen und Verfahren:
a) |
behandeln unvorgesehene und möglicherweise ungedeckte Liquiditätsengpässe; |
b) |
zielen auf die Vermeidung der Abwicklung, des Widerrufs oder der Verzögerung des taggleichen Ausgleichs von Zahlungsverpflichtungen ab; |
c) |
legen dar, wie die Barmittel und die anderen Vermögenswerte, die das SIPS während eines Stressereignisses aufgebraucht hat, bis zu der in den Absätzen 3 bis 5 vorgesehenen Höhe wieder aufgestockt werden. |
Artikel 9
Endgültige Abwicklung
Ein SIPS-Betreiber legt die Regelungen und Verfahren fest, damit die endgültige Abwicklung spätestens am Ende des vorgesehenen Abwicklungstags erfolgen kann.
Artikel 10
Geldliche Abwicklung
(1) Ein SIPS-Betreiber, der einseitige Zahlungen in Euro abwickelt, stellt sicher, dass die endgültige Abwicklung in Zentralbankgeld erfolgt.
(2) Ein SIPS-Betreiber, der zweiseitige Zahlungen oder einseitige Zahlungen in anderen Währungen als dem Euro abwickelt, stellt sicher, dass die endgültige Abwicklung in Zentralbankgeld erfolgt, soweit dies zweckmäßig und verfügbar ist.
(3) Falls kein Zentralbankgeld verwendet wird, stellt ein SIPS-Betreiber sicher, dass geldliche Abwicklungen unter Verwendung eines zur Abwicklung bestimmten Vermögenswertes erfolgen, der mit einem geringen oder gar keinem Kredit- oder Liquiditätsrisiko behaftet ist.
(4) Im Fall einer Abwicklung in Geschäftsbankgeld überwacht, steuert und begrenzt der SIPS-Betreiber Kredit- und Liquiditätsrisiken, die von Geschäftsbanken ausgehen, welche die Abwicklung durchführen. Insbesondere legt der SIPS-Betreiber strenge Kriterien für die Verrechnungsbanken fest und überwacht die Einhaltung dieser Kriterien, die unter anderem die Regulierung und Aufsicht, Bonität, Kapitalisierung, den Liquiditätszugang und die operationelle Zuverlässigkeit der genannten Banken gewährleisten. Der SIPS-Betreiber überwacht und steuert auch die Konzentration der Kreditrisiko- und Liquiditätsrisikopositionen gegenüber den Geschäftsbanken des SIPS, welche die Abwicklung durchführen.
(5) Führt ein SIPS-Betreiber geldliche Abwicklungen in seinen eigenen Büchern durch, minimiert er seine Kredit- und Liquiditätsrisiken und überwacht diese genau.
(6) Erfolgt eine Abwicklung in Geschäftsbankgeld, so ist in den rechtlichen Vereinbarungen eines SIPS-Betreibers mit einer Geschäftsbank, welche die Abwicklung durchführt, eindeutig festgelegt:
a) |
wann Übertragungen in den Büchern der einzelnen Verrechnungsbanken zu erwarten sind; |
b) |
dass Übertragungen endgültig sind, wenn sie ausgeführt werden; |
c) |
dass die erhaltenen Mittel so schnell wie möglich — mindestens bis zum Ende des Tages — übertragbar sind. |
Artikel 11
Zug-um-Zug-Zahlung
Ein SIPS-Betreiber, der ein Verfahren für eine Zug-um-Zug-Zahlung verwendet, eliminiert das Erfüllungsrisiko, indem er sicherstellt, dass der endgültige Ausgleich einer Verpflichtung nur dann erfolgt, wenn der endgültige Ausgleich der damit verbundenen Verpflichtung auch erfolgt. Diese Regel muss eingehalten werden, unabhängig davon, ob die Abwicklung auf Brutto- oder Nettobasis erfolgt und wann die Endgültigkeit eintritt.
Artikel 12
Regelungen und Verfahren für den Ausfall eines Teilnehmers
(1) Ein SIPS-Betreiber sieht in den SIPS-Regelungen und -Verfahren eine Definition des Ausfalls eines Teilnehmers vor, wonach ein solcher Ausfall zumindest dann vorliegt, wenn ein Teilnehmer nicht in der Lage ist, seine finanziellen Verpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen, unter anderem aus operationellen Gründen, aufgrund einer Vertragsverletzung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen solchen Teilnehmer. Ein SIPS-Betreiber unterscheidet zwischen einem automatisch eintretenden Ausfall und einem Ausfall, bei dem ein Ermessensspielraum besteht. Im Fall eines Ausfalls, bei dem ein Ermessensspielraum besteht, legt der SIPS-Betreiber fest, welche Stelle dieses Ermessen ausübt. Er überprüft diese Definition mindestens einmal jährlich.
(2) Ein SIPS-Betreiber verfügt über Ausfallregelungen und -verfahren, die ihm ermöglichen, seine Verpflichtungen bei einem Ausfall eines Teilnehmers weiterhin zu erfüllen, wobei sie die Aufstockung der Mittel nach einem Ausfall vorsehen. In den Regelungen und Verfahren wird mindestens Folgendes festgelegt:
a) |
die Maßnahmen, die ein SIPS-Betreiber ergreifen kann, wenn ein Ausfall eintritt; |
b) |
ob solche Maßnahmen automatisch oder im Rahmen eines Ermessensspielraums getroffen werden sowie die Art und Weise, in der das Ermessen ausgeübt wurde; |
c) |
mögliche Änderungen der normalen Abwicklungsverfahren eines SIPS-Betreibers zur Sicherstellung der rechtzeitigen Abwicklung; |
d) |
die Verwaltung der Zahlungen in unterschiedlichen Abwicklungsstufen; |
e) |
die wahrscheinliche Abfolge der Maßnahmen; |
f) |
die Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten der betreffenden Parteien, einschließlich der nicht ausfallenden Teilnehmer; |
g) |
andere Mechanismen, die aktiviert werden können, um die Auswirkungen eines Ausfalls zu begrenzen. |
(3) Ein SIPS-Betreiber ist bereit, seine Ausfallregelungen und -verfahren anzuwenden, einschließlich aller angemessenen ermessensgebundenen Verfahren, die in seinen Regelungen vorgesehen sind. Ein SIPS-Betreiber stellt unter anderem sicher, dass: a) er über die betrieblichen Kapazitäten — zum Beispiel genügend qualifizierte Mitarbeiter — zur rechtzeitigen Anwendung der in Absatz 2 genannten Verfahren verfügt, und b) die SIPS-Regelungen und -Verfahren den Dokumentations-, Informations- und Kommunikationsbedarf berücksichtigen und, falls mehr als eine FMI oder Behörde beteiligt ist, die Koordinierung regeln.
(4) Ein SIPS-Betreiber macht die wichtigsten Aspekte der in Absatz 2 genannten Regelungen und Verfahren öffentlich zugänglich, und zwar mindestens Folgendes:
a) |
die Umstände, unter denen Maßnahmen getroffen werden; |
b) |
wer diese Maßnahmen trifft; |
c) |
den Umfang der zu treffenden Maßnahmen; |
d) |
die Mechanismen zur Behandlung von Verpflichtungen eines SIPS-Betreibers gegenüber nicht ausfallenden Teilnehmern. |
(5) Ein SIPS-Betreiber testet und überprüft die SIPS-Regelungen und -Verfahren gemäß Absatz 2 mindestens einmal jährlich oder nach etwaigen wesentlichen Änderungen des SIPS, die diese Regelungen und Verfahren betreffen. Ein SIPS-Betreiber beteiligt SIPS-Teilnehmer und relevante Interessengruppen an diesem Test und dieser Überprüfung.
Artikel 13
Allgemeines Geschäftsrisiko
(1) Ein SIPS-Betreiber richtet solide Verwaltungs- und Kontrollsysteme zur Erkennung, Überwachung und Steuerung von allgemeinen Geschäftsrisiken ein, wozu Verluste aus einer mangelhaften Umsetzung der Unternehmensstrategie, negative Cashflows oder unerwartete und übermäßig hohe Betriebkosten gehören.
(2) Ein SIPS-Betreiber verfügt über liquides Nettovermögen, das durch Eigenkapital, z. B. Stammaktien, offene Rücklagen oder andere Gewinnrücklagen unterlegt ist, sodass er die Geschäfte und Dienstleistungen fortführen kann, wenn er allgemeine Geschäftsverluste erleidet. Der Betrag dieses Vermögens wird durch sein allgemeines Geschäftsrisikoprofil bestimmt und durch den Zeitraum, welcher zur Durchführung einer Sanierung oder geordneten Abwicklung seiner kritischen Geschäfte und Dienstleistungen erforderlich ist, wenn derartige Maßnahmen ergriffen werden.
(3) Ein SIPS-Betreiber legt einen durchführbaren Sanierungsplan oder, mit Ausnahme von Eurosystem-SIPS, einen durchführbaren Plan für eine geordnete Abwicklung fest.
(4) Ein SIPS-Betreiber verfügt über genügend liquides, durch Eigenkapital unterlegtes Nettovermögen, um den in Absatz 3 genannten Plan umzusetzen. Ein SIPS-Betreiber verfügt mindestens über liquides, durch Eigenkapital unterlegtes Nettovermögen, dessen Wert mindestens den laufenden Betriebskosten während sechs Monaten entspricht. Dieses Vermögen besteht zusätzlich zu den Mitteln, die gehalten werden, um Ausfälle von Teilnehmern oder andere, in den Artikeln 6 und 8 genannte Risiken abzudecken. Eine Zurechnung von Eigenkapital, das aufgrund von internationalen, risikobasierten Eigenkapitalanforderungen gehalten wird, ist zur Vermeidung einer Duplizierung von Kapitalanforderungen möglich.
(5) Vermögenswerte, die zur Abdeckung des allgemeinen Geschäftsrisikos gehalten werden, sind von ausreichender Liquidität und hoher Qualität, damit sie zeitnah zur Verfügung stehen. Der SIPS-Betreiber muss in der Lage sein, dieses Vermögen mit geringem oder keinem negativen Preiseffekt zu verkaufen, sodass er den Geschäftsbetrieb fortführen kann, wenn er allgemeine Geschäftsverluste erleidet.
(6) Ein SIPS-Betreiber legt einen durchführbaren Plan zur Beschaffung von zusätzlichem Eigenkapital fest, falls sein Eigenkapital sich dem in Absatz 4 genannten Betrag annähert oder diesen unterschreitet. Der Plan wird dem Rat zur Genehmigung vorgelegt und mindestens einmal jährlich aktualisiert.
(7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 gelten nicht für Eurosystem-SIPS.
Artikel 14
Verwahr- und Anlagerisiko
(1) Ein SIPS-Betreiber hält seine eigenen Vermögenswerte und die Vermögenswerte der Teilnehmer bei beaufsichtigten Unternehmen (nachfolgend die „Verwahrer“), die über Verfahren für die Rechnungslegung, Verwahrung und interne Kontrollen verfügen, die diese Vermögenswerte vollständig vor dem Risiko eines Verlustes aufgrund von Insolvenz, Fahrlässigkeit, Betrug, mangelhafter Verwahrung oder unzureichender Buchführung seitens eines Verwahrers oder Unterverwahrers schützen.
(2) Ein SIPS-Betreiber hat rechtzeitig Zugang zu seinen Vermögenswerten und den von den Teilnehmern bereitgestellten Vermögenswerten.
(3) Ein SIPS-Betreiber bewertet und versteht die Risikopositionen gegenüber seinen Depotbanken, wobei er den gesamten Umfang seiner Beziehungen zu jeder Depotbank berücksichtigt.
(4) Ein SIPS-Betreiber legt seine Anlagestrategie fest, die im Einklang zu seiner gesamten Risikomanagement-Strategie steht und den Teilnehmern vollständig offengelegt wird. Er überprüft die Anlagestrategie mindestens einmal jährlich.
(5) Die im Rahmen seiner Anlagestrategie getätigten Anlagen eines SIPS-Betreibers werden durch hochrangige Schuldner besichert oder stellen Forderungen gegenüber solchen dar. Ein SIPS-Betreiber legt die Kriterien für hochrangige Schuldner fest. Die Anlagen bestehen aus Instrumenten mit minimalen Kredit-, Markt- und Liquiditätsrisiken.
(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für Eurosystem-SIPS.
Artikel 15
Operationelles Risiko
(1) Ein SIPS-Betreiber schafft einen soliden Rahmen, der angemessene Systeme, Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zur Erkennung, Überwachung und Steuerung des operationellen Risikos vorsieht.
(2) Ein SIPS-Betreiber legt Zielvorgaben und Grundsätze in Bezug auf das Leistungsniveau und die Zuverlässigkeit des Betriebs fest, die geeignet sind, diese Ziele zu erreichen. Er überprüft die Zielvorgaben und Grundsätze mindestens einmal jährlich.
(3) Ein SIPS-Betreiber stellt sicher, dass ein SIPS jederzeit über eine skalierbare Kapazität zur Bewältigung einer aufgrund von Stressereignissen eintretenden Erhöhung der Zahlungsvolumen verfügt und dass er in der Lage ist, seine Zielvorgaben in Bezug auf das Leistungsniveau zu erfüllen.
(4) Ein SIPS-Betreiber legt umfassende Richtlinien für die physische Sicherheit und die Informationssicherheit fest zur angemessenen Erkennung, Bewertung und Begegnung aller möglichen Schwachstellen und Bedrohungen. Er überprüft die Richtlinien mindestens einmal jährlich.
(5) Ein SIPS-Betreiber legt einen Notfallplan für Ereignisse fest, die mit einer erheblichen Gefahr einer Störung der Geschäfte des SIPS verbunden sind. Der Plan sieht die Nutzung eines sekundären Standorts vor und ist darauf ausgelegt, sicherzustellen, dass die kritischen informationstechnischen Systeme ihren Betrieb innerhalb von zwei Stunden nach diesen Ereignissen wieder aufnehmen können. Der Plan ist so zu gestalten, dass das SIPS jederzeit in der Lage ist, alle bis zum Ende des Geschäftstages, an dem die Störung eintritt, fällig werdenden Zahlungen abzuwickeln. Der SIPS-Betreiber testet den Plan und überprüft ihn mindestens einmal jährlich.
(6) Ein SIPS-Betreiber ermittelt kritische Teilnehmer — insbesondere auf der Grundlage des Volumens und Wertes der Zahlungen sowie möglicher Auswirkungen, die sie auf andere Teilnehmer und das SIPS insgesamt haben — wenn bei den genannten wichtigen Teilnehmern ein bedeutendes operationelles Problem auftritt.
(7) Ein SIPS-Betreiber erkennt, überwacht und steuert die Risiken, die wichtige Teilnehmer, andere FMIs sowie Dienstleister und Versorgungsunternehmen für Geschäfte des SIPS darstellen können.
Artikel 16
Zugangs- und Teilnahmevoraussetzungen
(1) Ein SIPS-Betreiber legt objektive Zugangs- und Teilnahmevoraussetzungen für die Dienstleistungen des SIPS für direkte und gegebenenfalls indirekte Teilnehmer und für andere FMIs fest und macht sie öffentlich zugänglich. Er überprüft die Voraussetzungen mindestens einmal jährlich.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zugangs- und Teilnahmevoraussetzungen werden durch die Sicherheit und Effizienz des SIPS und der Märkte, die es bedient, gerechtfertigt und sie sind auf die spezifischen Risiken des SIPS zugeschnitten und in Bezug auf diese Risiken angemessen. Gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz legt ein SIPS-Betreiber Anforderungen fest, die den Zugang so wenig wie möglich einschränken. Wenn ein SIPS-Betreiber einer Stelle den Zugang verweigert, muss er dies auf der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse schriftlich begründen.
(3) Ein SIPS-Betreiber überwacht laufend, ob die Teilnehmer die Zugangs- und Teilnahmevoraussetzungen des SIPS einhalten. Er legt objektive Verfahren fest, auf deren Grundlage das Recht auf Teilnahme eines Teilnehmers suspendiert oder ordnungsgemäß beendet werden kann, wenn der Teilnehmer die Zugangs- und Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllt; und macht diese Verfahren öffentlich zugänglich. Er überprüft die Verfahren mindestens einmal jährlich.
Artikel 17
Gestufte Teilnahmestruktur
(1) Zum Zwecke des Risikomanagements stellt ein SIPS-Betreiber sicher, dass die Regelungen, Verfahren und vertraglichen Vereinbarungen des SIPS ihm ermöglichen, Informationen in Bezug auf eine indirekte Teilnahme zu sammeln, um etwaige wesentliche Risiken, die sich für das SIPS aus der Teilnahme ergeben, zu ermitteln, zu überwachen und zu steuern. Diese Informationen umfassen mindestens Folgendes:
a) |
den Anteil der Tätigkeit, den direkte Teilnehmer im Namen von indirekten Teilnehmern ausüben; |
b) |
die Anzahl indirekter Teilnehmer, die über einzelne direkte Teilnehmer abwickeln; |
c) |
das Volumen oder den Wert der Zahlungen im SIPS, die von jedem indirekten Teilnehmer getätigt wurden; |
d) |
das Volumen oder den Wert der Zahlungen gemäß Buchstabe c im Verhältnis zu den Zahlungen des direkten Teilnehmers, über den der indirekte Teilnehmer Zugang zum SIPS hat. |
(2) Ein SIPS-Betreiber stellt wesentliche Abhängigkeiten zwischen direkten und indirekten Teilnehmern fest, die das SIPS betreffen könnten.
(3) Zur Steuerung der betreffenden Risiken ermittelt ein SIPS-Betreiber indirekte Teilnehmer, die wesentliche Risiken für das SIPS und die direkten Teilnehmer darstellen, über die sie Zugang zum SIPS haben.
(4) Ein SIPS-Betreiber überprüft die mit einer gestuften Teilnahmestruktur verbundenen Risiken mindestens einmal jährlich. Er ergreift bei Bedarf Maßnahmen zur Risikominderung, um sicherzustellen, dass die Risiken ordnungsgemäß gesteuert werden.
Artikel 18
Effizienz und Effektivität
(1) Ein SIPS-Betreiber verfügt über ein Verfahren zur Erkennung und Berücksichtung der Bedürfnisse der Märkte, die das SIPS bedient, insbesondere in Bezug auf:
a) |
die Auswahl eines Clearing- und Abwicklungssystems; |
b) |
die operative Struktur; |
c) |
den Umfang der vom Clearing oder der Abwicklung erfassten Produkte; |
d) |
den Einsatz von Technologie und Verfahren. |
(2) Ein SIPS-Betreiber verfügt über klar definierte Ziele, die messbar und erreichbar sind, zum Beispiel in den Bereichen Mindestleistungsniveau, Erwartungen an das Risikomanagement und Geschäftsprioritäten.
(3) Ein SIPS-Betreiber hat bewährte Mechanismen zur regelmäßigen — d. h. mindestens jährlichen — Überprüfung der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen eingerichtet.
Artikel 19
Kommunikationsverfahren und -standards
Ein SIPS-Betreiber verwendet bzw. ermöglicht die Verwendung einschlägiger international anerkannter Kommunikationsverfahren und -standards, um die Effizienz der Zahlungen, des Clearing, der Abwicklung und der Aufzeichnung zu verbessern.
Artikel 20
Offenlegung von Regelungen, wichtigste Verfahren und Marktdaten
(1) Ein SIPS-Betreiber legt klare und umfassende Regelungen und Verfahren fest, die den Teilnehmern vollständig offengelegt werden. Die einschlägigen Regelungen und wichtigsten Verfahren werden auch öffentlich zugänglich gemacht.
(2) Ein SIPS-Betreiber legt klare Beschreibungen über die Ausgestaltung und die Geschäfte des Systems sowie die Rechte und Pflichten des SIPS-Betreibers und der Teilnehmer offen, sodass Teilnehmer die Risiken bewerten können, die sie durch die Teilnahme am SIPS eingehen würden.
(3) Ein SIPS-Betreiber stellt alle erforderlichen und geeigneten Unterlagen zur Verfügung und bietet entsprechende Schulungen an, um das Verständnis der Teilnehmer in Bezug auf die Regelungen und Verfahren des SIPS sowie die mit einer Teilnahme am SIPS verbundenen Risiken zu verbessern.
(4) Ein SIPS-Betreiber macht die Gebühren des SIPS für einzelne von ihm angebotene Dienstleistungen sowie seine Ermäßigungen öffentlich zugänglich. Der SIPS-Betreiber stellt klare Beschreibungen von kostenpflichtigen Dienstleistungen zu Vergleichszwecken zur Verfügung.
(5) Ein SIPS-Betreiber vervollständigt und macht die Antworten auf die CPSS-IOSCO Offenlegungsvorschriften für Finanzmarktinfrastrukturen öffentlich zugänglich. Er aktualisiert seine Antworten nach wesentlichen Änderungen des Systems oder seines Umfeldes, mindestens jedoch alle zwei Jahre. Außerdem legt ein SIPS-Betreiber zumindest Basisdaten über Volumen und Wert der Transaktionen offen.
Artikel 21
Unterrichtung der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde hat das Recht, alle zur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung erforderlichen Informationen und Unterlagen von einem SIPS-Betreiber einzuholen. Ein SIPS-Betreiber meldet die jeweiligen spezifischen Informationen der zuständigen Behörde.
Artikel 22
Korrekturmaßnahmen
(1) Wenn ein SIPS-Betreiber diese Verordnung nicht eingehalten hat, muss die zuständige Behörde:
a) |
den SIPS-Betreiber über die Art der Nichteinhaltung unterrichten, und |
b) |
dem SIPS-Betreiber Gelegenheit geben, gehört zu werden und eine Begründung abzugeben. |
(2) Anhand der vom SIPS-Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen kann die zuständige Behörde den SIPS-Betreiber anweisen, gezielte Korrekturmaßnahmen durchzuführen, um die Nichteinhaltung zu beheben bzw. eine Wiederholung derselben zu verhindern.
(3) Die zuständige Behörde kann unverzüglich Korrekturmaßnahmen auferlegen, wenn sie in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme feststellt, dass der Fall der Nichteinhaltung so schwerwiegend ist, dass er ein sofortiges Handeln erfordert.
(4) Die zuständige Behörde unterrichtet die EZB unverzüglich über alle einem SIPS-Betreiber auferlegten Korrekturmaßnahmen.
(5) Korrekturmaßnahmen können unabhängig von oder parallel zu Sanktionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (6), auferlegt werden.
Artikel 23
Sanktionen
Bei einem Verstoß gegen diese Verordnung verhängt die EZB Sanktionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 und der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (7). Die EZB veröffentlicht die Methode zur Berechnung der Höhe der Sanktionen.
Artikel 24
Überprüfung
Der EZB-Rat überprüft die allgemeine Anwendung dieser Verordnung spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und anschließend alle zwei Jahre, und er prüft, ob sie geändert werden muss.
Artikel 25
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) SIPS-Betreiber erfüllen ein Jahr ab dem Tag, an dem ihnen der Beschluss des EZB-Rates gemäß Artikel 1 Absatz 2 mitgeteilt wurde, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen.
(3) Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. Juli 2014.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) Auf der Website der BIZ unter www.bis.org/publ/cpss43.pdf abrufbar.
(2) Auf der Website der BIZ unter www.bis.org/publ/cpss101a.pdf abrufbar.
(3) ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1.
(4) ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.
(5) ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.
(6) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.
(7) ABl. L 264 vom 12.10.1999, S. 21.