23.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 217/5 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 791/2014 DES RATES
vom 22. Juli 2014
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2003/495/GASP des Rates vom 7. Juli 2003 zu Irak und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 96/741/GASP und 2002/599/GASP (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates (2) werden im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2003/495/GASP und der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen restriktive Maßnahmen gegen Irak verhängt. |
(2) |
Artikel 4 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 die vorsehen, dass den in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden noch zugute kommen dürfen, wodurch diese Personen, Gruppen oder Organisationen Gelder, Waren oder Dienstleistungen erwerben könnten, sollten zusammengefasst werden. |
(3) |
Am 22. Juli 2014 nahm der Rat den Beschluss 2014/484/GASP (3) an, mit dem untersagt wird, den aufgeführten Personen und Einrichtungen direkt oder indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Spezifische Ausnahmen sind vorgesehen, namentlich für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die a) erforderlich sind, um grundlegende Bedürfnisse zu decken, b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen, c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder d) für die Bezahlung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind. |
(4) |
Darüber hinaus ist es angebracht, dass die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 gemäß den von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben zu den zuständigen Behörden aktualisiert wird. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Arikel 4a erhält folgende Fassung: „Artikel 4a Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen oder Organisationen können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 4 Absatz 3 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen das Verbot verstoßen.“ |
3. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 (1) Artikel 4 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste geführten Person, Einrichtung oder Organisation überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren sind. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten die zuständigen Behörden über diese Transaktionen ohne Verzögerung. (2) Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 können die auf den Websites in Anhang V aufgeführten zuständigen Behörden die Freigabe von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
(3) Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von jeder Genehmigung, die sie nach Maßgabe dieses Artikels erteilt haben.“ |
4. |
Anhang V erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2014.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 72.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 (ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6).
(3) Beschluss 2014/484/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP zu Irak (siehe Seite 38 dieses Amtsblatts).
ANHANG
„ANHANG V
Websites mit Informationen über die in den Artikeln 5, 6, 7 und 8 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission
A. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten:
BELGIEN
http://www.diplomatie.be/eusanctions
BULGARIEN
http://www.mfa.bg/en/pages/135/index.html
TSCHECHISCHE REPUBLIK
http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce
DÄNEMARK
http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/
DEUTSCHLAND
http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html
ESTLAND
http://www.vm.ee/est/kat_622/
IRLAND
http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
http://www.exteriores.gob.es/Portal/es/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Documents/ORGANISMOS%20COMPETENTES%20SANCIONES%20INTERNACIONALES.pdf
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
http://www.mvep.hr/sankcije
ITALIEN
http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Misure_Deroghe/
ZYPERN
http://www.mfa.gov.cy/sanctions
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt/sanctions
LUXEMBURG
http://www.mae.lu/sanctions
UNGARN
http://en.nav.gov.hu/criminal_branch_of_NTCA/restrictive_measures/European_Unions_consolidated_sanctions_list
ΜΑLTA
https://www.gov.mt/en/Government/Government%20of%20Malta/Ministries%20and%20Entities/Officially%20Appointed%20Bodies/Pages/Boards/Sanctions-Monitoring-Board-.aspx
NIEDERLANDE
www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-vrede-en-veiligheid/sancties
ÖSTERREICH
http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=
POLEN
http://www.msz.gov.pl
PORTUGAL
http://www.portugal.gov.pt/pt/os-ministerios/ministerio-dos-negocios-estrangeiros/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/node/1548
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/
SLOWAKEI
http://www.mzv.sk/sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu
FINNLAND
http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet
SCHWEDEN
http://www.ud.se/sanktioner
VEREINIGTES KÖNIGREICH
https://www.gov.uk/sanctions-embargoes-and-restrictions
B. Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission |
Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI) |
EEAS 02/309 |
1049 Bruxelles/Brüssel |
BELGIEN |
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu“. |