9.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 200/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 740/2014 DES RATES
vom 8. Juli 2014
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (1), insbesondere auf Artikel 8a Absatz 1 und Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 18. Mai 2006 die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus erlassen. |
(2) |
Der Rat ist der Ansicht, dass eine weitere Person in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden sollte. |
(3) |
Der Rat ist ferner der Ansicht, dass acht Personen von der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltenen Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen werden sollten. |
(4) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. C. PADOAN
(1) ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.
ANHANG
I. |
Folgende Personen werden von der in Teil A des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltenen Liste gestrichen:
|
II. |
Die folgende Person wird in der Liste in Teil A des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 hinzugefügt:
|