27.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 710/2014 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2014

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Vorgehen bei der Beschlussfassung in Bezug auf gemeinsame Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1), insbesondere Artikel 113 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um eine gemeinsame Entscheidung über die Angemessenheit der Eigenmittel, die aufsichtlichen Liquiditätsüberwachungsmaßnahmen, das Liquiditätsniveau und die auf jedes Institut einer Gruppe und die Gruppe insgesamt angewandten Kapitalanforderungen herbeiführen zu können, ist ein effizienter Austausch zweckdienlicher Informationen von entscheidender Bedeutung.

(2)

Für die Sicherstellung einer kohärenten Anwendung des Verfahrens zur Herbeiführung gemeinsamer Entscheidungen ist es wichtig, dass jeder einzelne Schritt genau festgelegt wird. Ein eindeutiges Verfahren erleichtert zudem den Informationsaustausch, fördert das gegenseitige Verständnis, baut Beziehungen zwischen Aufsichtsbehörden auf und begünstigt eine wirkungsvolle Aufsicht.

(3)

Für die Risikobewertung und die Bewertung des Liquiditätsrisikoprofils einer Gruppe von Instituten sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde einen Überblick über die Tätigkeiten haben, die von allen, auch außerhalb der Europäischen Union tätigen Instituten der Gruppe ausgeübt werden. Aus diesem Grund sollte die Interaktion zwischen den in der Union zuständigen Behörden und den Aufsichtsbehörden in Drittländern vorangetrieben werden, damit die Unionsbehörden in die Lage versetzt werden, die globalen Risiken, denen die Gruppe ausgesetzt ist, zu beurteilen.

(4)

Eine fristgerechte, realistische Planung des Vorgehens bei der gemeinsamen Beschlussfassung ist von wesentlicher Bedeutung. Jede beteiligte zuständige Behörde sollte der konsolidierenden Aufsichtsbehörde fristgerecht einschlägige Informationen übermitteln. Für eine kohärente und einheitliche Darstellung und Interpretation der einzelnen Bewertungen ist die Einführung eines gemeinsamen Berichtsbogens für die Ergebnisse des institutsspezifischen Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung erforderlich.

(5)

Zu Gewährleistung einheitlicher Anwendungsbedingungen sind die bei der Durchführung der gemeinsamen Risikobewertung und der Herbeiführung gemeinsamer Entscheidungen zu befolgenden Schritte in Anerkenntnis dessen festzulegen, dass manche Aufgaben der gemeinsamen Risikobewertung und des gemeinsamen Entscheidungsverfahrens parallel durchgeführt werden können, während andere nacheinander erfolgen müssen.

(6)

Zur Erleichterung gemeinsamer Entscheidungen ist es wichtig, dass die am Entscheidungsprozess beteiligten zuständigen Behörden im Dialog miteinander stehen. Dies gilt insbesondere für die Zeit vor der endgültigen Festlegung der Risikobewertungsberichte und der gemeinsamen Entscheidungen.

(7)

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde sollte den beteiligten zuständigen Behörden sämtliche einschlägigen Informationen zur Verfügung stellen, die diese für die Erstellung ihrer individuellen Risikobewertung und das Herbeiführen der gemeinsamen Entscheidungen über Kapital und Liquidität benötigen.

(8)

Der Bericht mit der Risikobewertung der Gruppe stellt für die zuständigen Behörden ein Kerndokument dar, das ihnen das Verständnis, die Beurteilung und die Erfassung der Bewertung des Gesamtrisikoprofils der Bankengruppe ermöglicht, damit sie eine gemeinsame Entscheidung über die Angemessenheit der Eigenmittel sowie der Höhe der Eigenmittel, die die Gruppe vorhalten muss, herbeiführen können. Der Bericht mit der Bewertung des Liquiditätsrisikoprofils der Gruppe stellt für die zuständigen Behörden ein wichtiges Dokument dar, das ihnen das Verständnis, die Beurteilung und die Erfassung der Bewertung des Gesamtliquiditätsprofils und der Gruppe ermöglicht. Damit die Gesamtrisikobewertung und die Liquiditätsrisikobewertung der Gruppe kohärent dargestellt, sinnvolle Erörterungen zwischen den zuständigen Behörden unterstützt und eine belastbare Einschätzung der Risiken grenzübergreifender Bankengruppen ermöglicht werden können, sollten für diese Berichte gemeinsame Berichtsbögen festgelegt werden.

(9)

Obgleich anerkannt wird, dass die Ergebnisse des in Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung je nach Umsetzung des genannten Artikels in den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten unterschiedlich dokumentiert werden können, wobei hier auch die von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde) (EBA) im Rahmen von Artikel 107 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU herausgegebenen Leitlinien berücksichtigt werden, sollten mittels standardisierten Berichtsbögen kohärente Formate für die Mitteilung der Feststellungen und Ergebnisse aus dem aufsichtlichen Überprüfungsprozess vorgegeben werden, damit gemeinsame Entscheidungen herbeigeführt werden können.

(10)

Weder der Bericht über die Bewertung des Risikos der Gruppe noch der Bericht mit der Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe sollte sich auf eine reine Zusammenstellung von einzelnen Beiträgen zuständiger Behörden beschränken. Beide Berichte sollten als Instrument zur Durchführung der gemeinsamen Bewertung der Risiken der gesamten Gruppe genutzt werden, wobei die Wechselwirkung zwischen gruppeninternen Posten zu analysieren ist.

(11)

Die Festlegung eindeutiger Verfahren hinsichtlich des Inhalts und der Artikulierung der gemeinsamen Entscheidung stellt sicher, dass eine umfassende Begründung der Entscheidung gegeben wird. Zudem erleichtert dies die Überwachung gemeinsamer Entscheidungen und ihrer Durchsetzung.

(12)

Zur Klarstellung der Verfahren, die nach der Herbeiführung der gemeinsamen Entscheidung zu befolgen sind, zur Herstellung von Transparenz bezüglich der Behandlung des Ergebnisses der Entscheidung und zur Erleichterung angemessener Folgemaßnahmen, soweit diese erforderlich sind, sollten bezüglich der Mitteilung der umfassend begründeten, gemeinsamen Entscheidung und der Überwachung ihrer Durchführung Standards festgelegt werden.

(13)

Zur Sicherstellung eines kohärenten, transparenten Ansatzes, einer angemessenen Beteiligung der zuständigen Behörden und der Mitteilung des Ergebnisses sollte das bei Aktualisierungen gemeinsamer Entscheidungen zu befolgende Verfahren festgelegt werden.

(14)

Das in Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU beschriebene Vorgehen bei gemeinsamen Entscheidungen beinhaltet auch das Verfahren, das zu befolgen ist, wenn keine gemeinsame Entscheidung erzielt wird. Zur Sicherstellung einheitlicher Anwendungsbedingungen bezüglich dieses Verfahrensaspektes, bezüglich der Artikulierung umfassend begründeter Entscheidungen und bezüglich der Behandlung der von den Aufsichtsbehörden des Aufnahmestaates zum Ausdruck gebrachten Ansichten und Vorbehalte sollten Standards festgelegt werden, die sich auch auf den Zeitplan, nach dem Entscheidungen zu treffen sind, wenn keine gemeinsame Entscheidung vorliegt, sowie die Mitteilung der Einzelheiten solcher Entscheidungen erstrecken.

(15)

Diese Durchführungsverordnung stützt sich auf den von der EBA bei der Kommission vorgelegten Entwurf technischer Durchführungsstandards.

(16)

Die EBA führte bezüglich des Entwurfs der technischen Durchführungsstandards, auf denen die vorliegende Durchführungsverordnung beruht, öffentliche Konsultationen durch. Ferner analysierte sie die damit verbundenen möglichen Kosten und Nutzen und holte die Stellungnahme der kraft Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor ein.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt das Vorgehen bei gemeinsamen Entscheidungen gemäß Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU fest:

a)

das Vorgehen zur Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung über die in Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen Angelegenheiten unter Berücksichtigung von gemäß Artikel 7, Artikel 10 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gewährten Ausnahmen;

b)

das Vorgehen zur Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung über die in Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b beschriebenen Angelegenheiten unter Berücksichtigung von gemäß Artikel 6, Artikel 8 oder Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährten Ausnahmen sowie einer nach Artikel 11 Absatz 3 der genannten Verordnung erfolgenden Anwendung auf konsolidierter Basis.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)

„jeweils zuständige Behörden“ zuständige Behörden, die für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat verantwortlich sind;

(2)

„sonstige zuständige Behörde“ jede der folgenden Behörden:

a)

zuständige Behörden, die keine jeweils zuständigen Behörden sind;

b)

öffentliche Behörden oder nach nationalem Recht amtlich anerkannte Organe, mit der nach nationalem Recht erteilten Befugnis zur Beaufsichtigung von Unternehmen der Finanzbranche im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in dem betreffenden Mitgliedstaat tätig sind und weder ein Kreditinstitut noch eine Wertpapierfirma sind;

(3)

„Bericht über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung“ den Bericht, in dem das Ergebnis des in Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung dargestellt wird;

(4)

„Bericht über die Liquiditätsrisikobewertung“ den Bericht, in dem das Ergebnis des auf die Liquiditätsrisiken bezogenen Teils des in Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung dargestellt wird;

(5)

„Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos“ den in Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bericht mit der Bewertung der Risiken der Gruppe von Instituten;

(6)

„Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe“ den in Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bericht mit der Bewertung des Liquiditätsrisikoprofils der Gruppe von Instituten;

(7)

„gemeinsame Entscheidung über das Kapital“ eine gemeinsame Entscheidung über in Artikel 1 Buchstabe a genannte Angelegenheiten;

(8)

„gemeinsame Entscheidung über die Liquidität“ eine gemeinsame Entscheidung über in Artikel 1 Buchstabe b genannte Angelegenheiten;

KAPITEL II

VORGEHEN BEI GEMEINSAMEN ENTSCHEIDUNGEN

Artikel 3

Planung der einzelnen Schritte des gemeinsamen Entscheidungsprozesses

(1)   Vor dem Beginn des gemeinsamen Entscheidungsprozesses vereinbaren die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden einen Zeitplan mit den Schritten, nach denen im gemeinsamen Entscheidungsprozess vorgegangen werden soll (nachfolgend „Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung“). Sollte es zu keiner Einigung kommen, setzt die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Berücksichtigung der von den jeweils zuständigen Behörden zum Ausdruck gebrachten Ansichten und Vorbehalten den Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung fest.

(2)   Der Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung wird mindestens einmal jährlich aktualisiert und umfasst folgende Schritte:

a)

Einigung über die Beteiligung anderer zuständiger Behörden und zuständiger Behörden von Drittländern gemäß Artikel 4;

b)

Einreichung der von den jeweils zuständigen Behörden erstellten Berichte über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung (SREP-Berichte) und der Berichte über die Bewertung des Liquiditätsrisikos gemäß Artikel 5 sowie Einreichung der Beiträge anderer zuständiger Behörden und beteiligter zuständiger Behörden von Drittländern gemäß Artikel 4 Absatz 2;

c)

Einreichung des Entwurfs des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos und des Entwurfs des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde bei den jeweils zuständigen Behörden, gemäß Artikel 6 Absatz 6 und den anderen zuständigen Behörden sowie den zuständigen Behörden von Drittländern gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 7;

d)

Dialog zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den jeweils zuständigen Behörden über den Entwurf des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos und den Entwurf des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe gemäß Artikel 7;

e)

Einreichung des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos und des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde bei den jeweils zuständigen Behörden, gemäß Artikel 8 Absatz 2 und den anderen zuständigen Behörden sowie den zuständigen Behörden von Drittländern gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 5;

f)

Einreichung der Beiträge der jeweils zuständigen Behörden zum Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und zum Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 9 Absatz 1;

g)

Einreichung des Entwurfs des Dokuments mit der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und des Entwurfs des Dokuments mit der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde bei den jeweils zuständigen Behörden gemäß Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 11 Absatz 5;

h)

Konsultation über die Dokumente mit dem Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und dem Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität mit dem EU-Mutterinstitut und Instituten der Gruppe, soweit dies gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erforderlich ist;

i)

Dialog zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den jeweils zuständigen Behörden über den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität;

j)

Herbeiführen der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität gemäß Artikel 12;

k)

Mitteilung der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden an das EU-Mutterinstitut und Institute der Gruppe gemäß Artikel 13;

l)

Einigung über den Zeitplan zur Planung des gemeinsamen Entscheidungsprozesses für das folgende Jahr.

(3)   Der Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung erfüllt sämtliche, nachfolgend genannten Anforderungen:

a)

er spiegelt Umfang und Komplexität der einzelnen Aufgaben wider und berücksichtigt dabei die Größe, die Systemrelevanz, die Beschaffenheit, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der Gruppe, sowie deren Risikoprofil:

b)

er berücksichtigt möglichst weitgehend die Verpflichtungen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der jeweils zuständigen Behörden im Rahmen des in Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU genannte aufsichtliche Prüfungsprogramm.

(4)   Gegebenenfalls wird der Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung überprüft, insbesondere um der Dringlichkeit einer gemäß der Artikel 20 und 21 durchgeführten, außerordentlichen Aktualisierung Rechnung zu tragen.

(5)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden teilen den in ihren jeweiligen Verantwortungsbereich fallenden Instituten der Gruppe einen vorläufigen Termin für die in Absatz 2 Buchstabe h beschriebene Konsultation über diejenigen Aspekte des Entwurfs des gemeinsamen Entscheidungsdokuments mit, von denen diese Institute betroffen sind.

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden teilen den in ihren jeweiligen Verantwortungsbereich fallenden Instituten der Gruppe einen geschätzten Termin für die in Absatz 2 Buchstabe k beschriebene Mitteilung mit.

Artikel 4

Beteiligung anderer zuständiger Behörden und zuständiger Behörden von Drittländern am Prozess der Bewertung des Gruppenrisikos

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann beschließen, andere zuständige Behörden sowie zuständige Behörden von Drittländern in die Erstellung des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos oder des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe einzubeziehen. Dieser Entscheidung liegt die Relevanz einer Niederlassung oder eines Instituts innerhalb der Gruppe und deren bzw. dessen Bedeutung für den lokalen Markt zugrunde.

Für solche Beteiligungen gelten Geheimhaltungsvorschriften, die mit den Vorschriften des Titels VII Kapitel 1, Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU und, sofern anwendbar, der Artikel 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) gleichwertig sind

Die Gleichwertigkeit dieser Vorschriften wird von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und sämtlichen jeweils zuständigen Behörden beurteilt.

(2)   Beschließt die konsolidierende Aufsichtsbehörde, eine andere zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 oder eine zuständige Behörde eines Drittlandes zu beteiligen, treffen beide Behörden eine Vereinbarung über den Umfang der Beteiligung der anderen zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörde eines Drittlandes. Derartige Vereinbarungen sind zu folgenden Zwecken zulässig:

a)

Versorgung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit Beiträgen zum Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos oder des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe;

b)

Aufnahme der unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Beiträge in den Entwurf oder die endgültige Fassung des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos oder des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe in Form von Anhängen.

(3)   Beschließt die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Beteiligung anderer zuständiger Behörden sowie zuständiger Behörden von Drittländern, übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Entwurf oder die endgültige Fassung des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos oder des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe den anderen zuständigen Behörden sowie zuständigen Behörden von Drittländern nur mit Zustimmung aller jeweils zuständiger Behörden.

(4)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde hält die jeweils zuständigen Behörden über Umfang, Ebene und Art der Beteiligung anderer zuständiger Behörden und zuständiger Behörden von Drittländern am Prozess der Bewertung des Gruppenrisikos sowie den Umfang, in dem der Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos von deren Beiträgen profitiert hat, umfassend auf dem Laufenden.

Artikel 5

Erstellung der Berichte über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung und der Berichte über die Bewertung des Liquiditätsrisikos

(1)   Zur Erleichterung einer ordnungsgemäßen Berücksichtigung der Risikobewertung von Tochterunternehmen in der gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 133 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU übermitteln die jeweils zuständigen Behörden der konsolidierenden Aufsichtsbehörde ihre Berichte über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung und ihre Berichte über die Bewertung des Liquiditätsrisikos zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung festgesetzten Frist.

(2)   Die Berichte über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung sind anhand der in Anhang I aufgeführten Bögen zu erstellen und durch Zusammenfassungen der erreichten Punktzahlen anhand von Tabelle 1 in Anhang II sowie die Zusammenfassung der Bewertung der angemessenen Eigenkapitalausstattung anhand von Tabelle 2 in Anhang II zu ergänzen.

Die Berichte über die Bewertung des Liquiditätsrisikos sind anhand der in Anhang V aufgeführten Bögen zu erstellen und durch Zusammenfassungen der erreichten Punktzahlen anhand von Tabelle 1 in Anhang VI sowie die Zusammenfassung der Liquiditätsbewertung anhand von Tabelle 2 in Anhang VI zu ergänzen.

Berichte über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung und Berichte über die Bewertung des Liquiditätsrisikos können zusätzliche maßgebliche Informationen enthalten.

Artikel 6

Erstellung des Entwurfs des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos und des Entwurfs des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt einen Entwurf für den Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos und einen Entwurf für den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe, wobei sie alle folgenden Dokumente zugrunde legt:

a)

ihren eigenen Bericht über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung oder Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos bezüglich des EU-Mutterinstituts und der Gruppe;

b)

die von den jeweils zuständigen Behördengemäß Artikel 5 übermittelten Berichte über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung oder Berichte über die Bewertung des Liquiditätsrisikos in Bezug auf Tochterunternehmen;

c)

die Beiträge anderer zuständiger Behörden und zuständiger Behörden von Drittländern gemäß Artikel 4 Absatz 2.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Berichte über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung und Berichte über die Bewertung des Liquiditätsrisikos sind zusammen mit den in Buchstabe c dieses Absatzes beschriebenen Beiträgen als Anhänge in den Entwurf für den Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos oder den Entwurf für den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe aufzunehmen.

(3)   Der Entwurf für den Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos und der Entwurf für den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe enthält wertende Aussagen darüber, ob die von der Gruppe und ihren Instituten angewandten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie ihre Eigenmittelausstattung und Liquidität ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabsicherung gewährleisten.

(4)   Der Entwurf für den Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos ist anhand der in Anhang III aufgeführten Bögen zu erstellen. Dieser Bericht ist durch Zusammenfassungen der erreichten Punktzahlen anhand von Tabelle 1 in Anhang IV sowie durch die Zusammenfassung der Bewertung der angemessenen Eigenkapitalausstattung anhand von Tabelle 2 in Anhang IV zu ergänzen.

Der Entwurf für den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe ist anhand der in Anhang VII aufgeführten Bögen zu erstellen. Dieser Bericht ist durch Zusammenfassungen der erreichten Punktzahlen anhand von Tabelle 1 in Anhang VIII sowie durch die Zusammenfassung der Liquiditätsbewertung anhand von Tabelle 2 in Anhang VIII zu ergänzen.

(5)   Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde sämtliche nachfolgend aufgeführten Punkte sicher:

a)

Die gemeinsame Bewertung gibt die Relevanz der Institute innerhalb der Gruppe und ihre Bedeutung im lokalen Markt wieder;

b)

im Entwurf des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos und im Entwurf des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe wird aufgezeigt, in welcher Weise diese Relevanz und Bedeutung berücksichtigt wurden.

(6)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den jeweils zuständigen Behörden die Berichtsentwürfe zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c festgesetzten Frist.

(7)   Vorbehaltlich der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Vereinbarung kann die konsolidierende Aufsichtsbehörde den anderen zuständigen Behörden und den zuständigen Behörden von Drittländern den Entwurf des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos und den Entwurf des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe übermitteln.

Artikel 7

Dialog über den Entwurf des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos und den Entwurf des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde entscheidet über die Form und den Umfang des mit den jeweils zuständigen Behörden zu führenden Dialogs über den Entwurf des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos und den Entwurf des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe.

(2)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden erörtern die Abstimmung zwischen den in den einzelnen Berichten über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung und den Berichten über die Bewertung des Liquiditätsrisikos enthalten quantitativen Vorschlägen, auf die in Artikel 6 Absatz 1 Bezug genommen wird, mit den quantitativen Vorschlägen, die jeweils im Entwurf des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos bzw. im Entwurf des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe enthalten sind.

(3)   Die in Absatz 2 genannten quantitativen Vorschläge umfassen mindestens folgende Vorschläge:

a)

die vorgeschlagene Höhe der Eigenmittel, die eine Gruppe von Instituten auf konsolidierter Ebene sowie sämtliche Institute dieser Gruppe auf Einzelbasis gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU vorzuhalten haben.

b)

die vorgeschlagene Höhe der spezifischen Liquiditätsanforderungen, die eine Gruppe von Instituten auf konsolidierter Ebene sowie sämtliche Institute dieser Gruppe auf Einzelbasis gemäß Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU einzuhalten haben.

Artikel 8

Abschluss des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos und des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe

(1)   Auf der Grundlage des in Artikel 7 genannten Dialogs schließt die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos und den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe unter Verwendung des Formats und des Inhalts des Entwurfs für den Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos und des Entwurfs für den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe, auf die in Artikel 6 Bezug genommen wird, ab. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erläutert wesentliche, am Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos oder den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe vorgenommene Änderungen. Änderungen geben das Ergebnis des Dialogs wieder und beinhalten auch angemessene Aktualisierungen der Anhänge zum Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos oder zum Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe.

(2)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos und den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe den jeweils zuständigen Behörden zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e festgesetzten Frist.

(3)   Gemäß Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU beginnt mit der Übermittlung des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos an die jeweils zuständigen Behörden die viermonatige Frist für das Herbeiführen der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital zu laufen.

(4)   Gemäß Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU beginnt mit der Übermittlung des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe an die jeweils zuständigen Behörden die einmonatige Frist für das Herbeiführen der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität zu laufen.

(5)   Vorbehaltlich der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Vereinbarung kann die konsolidierende Aufsichtsbehörde den anderen zuständigen Behörden und den zuständigen Behörden von Drittländern den Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos und den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe übermitteln.

Artikel 9

Erstellung der Beiträge zum Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und zum Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität

(1)   Die jeweils zuständigen Behörden übermitteln der konsolidierenden Aufsichtsbehörde ihre Beiträge zum Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und zum Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f festgesetzten Frist. In den Beiträgen sind alle einer Institutsgruppe angehörenden Institute, die in den Geltungsbereich der gemeinsamen Entscheidung fallen, zu erfassen.

(2)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur gemeinsamen Entscheidung über das Kapital. In diesen Beitrag sind sämtliche nachfolgend genannten Punkte aufzunehmen:

a)

alle Institute einer Gruppe auf Einzelbasis, die innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zugelassen sind und in den Geltungsbereich des gemeinsamen Entscheidungsprozesses fallen;

b)

die Institutsgruppe auf konsolidierter Ebene.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität. In diesen Beitrag sind sämtliche nachfolgend genannten Punkte aufzunehmen:

a)

alle Institute einer Gruppe auf Einzelbasis, sofern diese Institute innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zugelassen sind und in den Geltungsbereich des gemeinsamen Entscheidungsprozesses fallen;

b)

die Institutsgruppe auf konsolidierter Ebene.

(4)   In den Beiträgen zum Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital ist jeder der in Artikel 10 genannten Punkte aufzuführen.

(5)   In den Beiträgen zum Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität ist jeder der in Artikel 11 genannten Punkte aufzuführen.

Artikel 10

Erstellung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt einen umfassend begründeten, die Gruppe und deren Institute abdeckenden Entwurf für die gemeinsame Entscheidung über das Kapital. Im Entwurf für die gemeinsame Entscheidung über das Kapital wird jeder der folgenden Punkte aufgeführt:

a)

Namen der an der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital beteiligten konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der jeweils zuständigen Behörden;

b)

Name der Gruppe von Instituten und Aufstellung sämtlicher der Gruppe angehörender Institute, auf die sich der Entwurf für die gemeinsame Entscheidung über das Kapital bezieht und für die er gilt;

c)

Verweise auf das bezüglich der Erstellung, des Abschlusses und der Anwendung der gemeinsamen Entscheidungen über das Kapital anzuwendende Unionsrecht und nationale Recht;

d)

Datum des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und Datum maßgeblicher Aktualisierungen derselben;

e)

Schlussfolgerung bezüglich der Anwendung der Artikel 73 und 97 der Richtlinie 2013/36/EU;

f)

Schlussfolgerung bezüglich der Angemessenheit der von der Gruppe von Instituten auf konsolidierter Ebene vorgehaltenen Eigenmittel;

g)

Schlussfolgerung bezüglich der Angemessenheit der von jedem der Gruppe angehörenden Institut auf Einzelbasis vorgehaltenen Eigenmittel;

h)

Schlussfolgerung bezüglich der erforderlichen Höhe der Eigenmittel, die jedes der Gruppe angehörende Institut gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzelbasis vorzuhalten hat;

i)

Schlussfolgerung bezüglich der erforderlichen Höhe der Eigenmittel, die die Institutsgruppe gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Ebene vorzuhalten hat;

j)

Angaben zu den aufsichtlichen Mindestvorschriften, die gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Artikel 103, 129, 130, 131 und 133 der Richtlinie 2013/36/EU für jedes einzelne Institut gelten, sowie Angaben zu sonstigen maßgeblichen aufsichtlichen oder makroaufsichtlichen Vorschriften, Leitlinien, Empfehlungen oder Warnungen;

k)

Stichtag, auf den sich die unter den Buchstaben e bis i genannten Schlussfolgerungen beziehen;

l)

Zeitplan für die Umsetzung der in den Buchstaben h und i genannten Schlussfolgerungen, sofern anwendbar.

(2)   In der in Absatz 1 Buchstabe e genannten Schlussfolgerung ist jeder der folgenden Punkte aufzuführen:

a)

Bewertung, ob die der Gruppe angehörenden Institute über solide, wirksame und umfassende Strategien und Verfahren zur Bewertung, Aufrechterhaltung und Verteilung des internen Kapital verfügen und ob diese Strategien und Verfahren dem neuesten Stand entsprechen;

b)

Bewertung, ob die Höhe, die Arten und die Verteilung dieses internen Kapitals zur Absicherung von Art und Höhe der tatsächlichen oder potenziellen Risiken der der Gruppe angehörenden Institute ausreichen.

c)

Bewertung, ob die der Gruppe angehörenden Institute angemessene Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen zur Einhaltung sämtlicher Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeführt haben;

d)

Bewertung, ob die von den der Gruppe angehörenden Instituten eingeführten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen ein solides Management und eine solide Absicherung ihrer Risiken gewährleisten;

e)

Angaben zur Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen und -befugnissen gemäß Artikel 102 sowie Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben b bis l der Richtlinie 2013/36/EU zur Behebung der unter Buchstabe a bis Buchstabe d festgestellten Mängel.

(3)   Die Schlussfolgerungen nach Absatz 1 Buchstaben f und g sind mit den in Absatz 1 Buchstabe e genannten Schlussfolgerung verknüpft und werden von diesen gestützt.

(4)   Die in Absatz 1 Buchstaben h und i genannten Schlussfolgerungen entsprechen sämtlichen folgenden Anforderungen:

a)

sie werden als Betrag, Verhältniszahl oder Kombination aus beiden formuliert;

b)

sie übermitteln Einzelheiten zur Qualität erforderlicher zusätzlicher Eigenmittel;

c)

sie werden mit der in Absatz 1 Buchstabe e genannten Schlussfolgerung verknüpft und von dieser gestützt.

(5)   Die Schlussfolgerungen bezüglich jedes einzelnen, der Gruppe angehörenden Instituts auf Einzelbasis und der Institutsgruppe auf konsolidierter Ebene sind im Entwurf des Dokuments mit der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital eindeutig erkennbar.

(6)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den jeweils zuständigen Behörden den Entwurf des Dokuments mit der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g festgesetzten Frist.

Artikel 11

Erstellung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt einen umfassend begründeten, die Gruppe und deren Institute abdeckenden Entwurf für die gemeinsame Entscheidung über die Liquidität. Im Entwurf für die gemeinsame Entscheidung über die Liquidität wird jeder der folgenden Punkte aufgeführt:

a)

Namen der an der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität beteiligten konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der jeweils zuständigen Behörden;

b)

Name der Gruppe von Instituten und Aufstellung sämtlicher der Gruppe angehörender Institute, auf die sich der Entwurf für die gemeinsame Entscheidung über die Liquidität bezieht und für die er gilt;

c)

Verweise auf das bezüglich der Erstellung, des Abschlusses und der Anwendung der gemeinsamen Entscheidungen über die Liquidität anzuwendende Unionsrecht und nationale Recht;

d)

Datum des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität und Datum maßgeblicher Aktualisierungen derselben;

e)

Schlussfolgerung über die Angemessenheit der Liquidität der Gruppe auf konsolidierter Ebene;

f)

Schlussfolgerung über die Angemessenheit der Liquidität für jedes der Gruppe angehörende Institut auf Einzelbasis;

g)

Schlussfolgerung zu Maßnahmen, die zur Behandlung aller wichtigen Fragen und wesentlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Liquiditätsaufsicht, einschließlich der nach Artikel 86 der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschriebenen angemessenen Organisation und Behandlung von Risiken, und der Notwendigkeit spezifischer Liquiditätsanforderungen nach Artikel 105 der genannten Richtlinie für jedes einzelne Institut auf Einzelbasis und für die Gruppe auf konsolidierter Ebene getroffen wurden;

h)

Angaben zu sonstigen maßgeblichen aufsichtlichen oder makroaufsichtlichen Vorschriften, Leitlinien, Empfehlungen oder Warnungen;

i)

den Stichtag, auf den sich die unter den Buchstaben e bis h genannten Schlussfolgerungen beziehen;

j)

Zeitplan für die Umsetzung der unter Buchstabe g enthaltenen Schlussfolgerungen, sofern anwendbar.

(2)   In der in Absatz 1 Buchstaben e und f genannten Schlussfolgerung ist jeder der folgenden Punkte aufzuführen:

a)

Bewertung, ob die der Gruppe angehörenden Institute solide Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme eingeführt haben, mit denen sie das Liquiditätsrisiko über eine angemessene Auswahl von Zeiträumen ermitteln, messen, steuern und überwachen können;

b)

Bewertung, ob die von den der Gruppe angehörenden Instituten auf Einzelbasis und von der Gruppe auf konsolidierter Ebene vorgehaltene Liquidität eine ausreichende Risikoabsicherung bietet;

c)

Bewertung, ob die der Gruppe angehörenden Institute angemessene Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen zur Einhaltung sämtlicher Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeführt haben.

(3)   In der in Absatz 1 Buchstabe g genannten Schlussfolgerung werden Einzelheiten zur Beschaffenheit der getroffenen Maßnahmen genannt. Sofern sich die Maßnahmen auf die Notwendigkeit spezifischer Liquiditätsanforderungen gemäß Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU beziehen, enthält die Schlussfolgerung Einzelheiten zur Formulierung der spezifischen Liquiditätsanforderungen.

(4)   Die Schlussfolgerungen bezüglich jedes einzelnen, der Gruppe angehörenden Instituts auf Einzelbasis und der Institutsgruppe auf konsolidierter Ebene sind im Entwurf des Dokuments mit der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität eindeutig erkennbar.

(5)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den jeweils zuständigen Behörden den Entwurf des Dokuments mit der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g festgesetzten Frist.

Artikel 12

Herbeiführen der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität

(1)   Im Anschluss an den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe i genannten Dialog mit den jeweils zuständigen Behörden über den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität überarbeitet die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Bedarf den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität mit dem Ziel, diese Entscheidungen abzuschließen.

(2)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden führen eine Vereinbarung über die gemeinsame Entscheidung über das Kapital und die gemeinsame Entscheidung über die Liquidität herbei.

(3)   Die Vereinbarung wird von Vertretern der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der jeweils zuständigen Behörden schriftlich bezeugt, wobei diese Vertreter über ordnungsgemäße Befugnisse zur Bindung ihrer jeweiligen zuständigen Behörden verfügen.

Artikel 13

Mitteilung der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt dem Leitungsorgan des EU-Mutterinstituts das Dokument mit der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und das Dokument mit der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe k festgesetzten Frist. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde bestätigt diese Mitteilung den jeweils zuständigen Behörden gegenüber.

(2)   Die in einem Mitgliedstaat jeweils zuständigen Behörden übermitteln den Leitungsorganen der in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Institute die jeweils für jedes dieser Institute maßgeblichen Teile des Dokuments mit der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und des Dokuments mit der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe k festgesetzten Frist.

(3)   Zur Erläuterung der Einzelheiten dieser Entscheidungen und deren Anwendung erörtert die konsolidierende Aufsichtsbehörde gegebenenfalls das Dokument mit der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und das Dokument mit der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität mit dem EU-Mutterinstitut.

(4)   Zur Erläuterung der Einzelheiten dieser Entscheidungen und deren Anwendung erörtern die in einem Mitgliedstaat jeweils zuständigen Behörden gegebenenfalls die jeweils maßgeblichen Teile des Dokuments mit der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und des Dokuments mit der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität mit den in dem betreffenden Mitgliedstaat errichteten Instituten.

Artikel 14

Überwachung der Anwendung der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt das Ergebnis des in Artikel 13 Absatz 3 genannten Gesprächs den jeweils zuständigen Behörden mit, wenn ein EU-Mutterinstitut eine der folgenden Maßnahmen treffen muss:

a)

Erfüllung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis oder konsolidierter Ebene gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU;

b)

Behandlung wichtiger Fragen und wesentlicher Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Liquiditätsaufsicht oder Erfüllung spezifischer Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis oder konsolidierter Ebene gemäß Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU.

(2)   Die in einem Mitgliedstaat jeweils zuständigen Behörden teilen das Ergebnis der Gespräche, auf die in Artikel 13 Absatz 4 verwiesen wird, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit, wenn ein in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenes Institut eine der folgenden Maßnahmen treffen muss:

a)

Erfüllung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU;

b)

Behandlung wichtiger Fragen und wesentlicher Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Liquiditätsaufsicht oder Erfüllung spezifischer Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis gemäß Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet das Ergebnis der Gespräche, auf die in Absatz 2 verwiesen wird, an die anderen zuständigen Behörden weiter.

(4)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden überwachen die Anwendung der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität, die für die einzelnen der Gruppe angehörenden Institute, für deren Aufsicht sie verantwortlich sind, maßgeblich sind.

KAPITEL III

MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN UND IN ERMANGELUNG GEMEINSAMER ENTSCHEIDUNGEN GETROFFENE ENTSCHEIDUNGEN

Artikel 15

Entscheidungsverfahren in Ermangelung gemeinsamer Entscheidungen

(1)   Wird zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den jeweils zuständigen Behörden innerhalb der in Artikel 8 Absatz 3 bzw. Artikel 8 Absatz 4 genannten Fristen keine gemeinsame Entscheidung über das Kapital bzw. keine gemeinsame Entscheidung über die Liquidität herbeigeführt, werden die in Artikel 113 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Entscheidungen schriftlich bezeugt und bis zum jeweils späteren der folgenden Daten getroffen:

a)

einen Monat nach Ablauf der in Artikel 8 Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Frist, sofern anwendbar;

b)

einen Monat nach der Übermittlung von Auskünften der EBA, die diese nach einem gemäß Artikel 113 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU gestellten Konsultationsersuchen vornahm;

c)

einen Monat nach einer von der EBA im Einklang mit Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder 2 der Richtlinie 2013/36/EU getroffenen Entscheidung oder einem anderen, in einer derartigen Entscheidung von der EBA festgesetzten Datum.

(2)   Die jeweils zuständigen Behörden teilen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde Entscheidungen, die sie in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung auf der Ebene einzelner Institute getroffen haben, mit.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde nimmt diese in Absatz 2 genannten Entscheidungen zusammen mit den Entscheidungen, die sie auf der Ebene einzelner Institute und auf konsolidierter Ebene getroffen hat, in ein einziges Dokument auf und übermittelt dieses Dokument allen jeweils zuständigen Behörden.

(4)   Sofern die EBA konsultiert wurde, enthält das in Absatz 3 genannte Dokument auch eine Erläuterung zu eventuellen Abweichungen von der Auskunft der EBA.

Artikel 16

Das Entwerfen von in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über das Kapital getroffenen Entscheidungen über das Kapital

(1)   Eine in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über das Kapital getroffene Entscheidung über das Kapital ist in einem Dokument darzulegen, das jeden der folgenden Punkte enthält:

a)

Name der die Entscheidung über das Kapital treffenden, konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder jeweils zuständigen Behörde;

b)

Name der Gruppe von Instituten oder des der Gruppe angehörenden Instituts, auf die sich die Entscheidung über das Kapital bezieht und für die sie gilt;

c)

Verweise auf das bezüglich der Erstellung, des Abschlusses und der Anwendung der Entscheidungen über das Kapital anzuwendende Unionsrecht und nationale Recht;

d)

Datum der Entscheidung über das Kapital;

e)

Schlussfolgerung bezüglich der Anwendung der Artikel 73 und 97 der Richtlinie 2013/36/EU;

f)

bei auf konsolidierter Basis getroffenen Entscheidungen über das Kapital die Schlussfolgerung bezüglich der Angemessenheit der von der Gruppe von Instituten auf konsolidierter Ebene vorgehaltenen Eigenmittel;

g)

bei auf Einzelbasis getroffenen Entscheidungen über das Kapital die Schlussfolgerung bezüglich der Angemessenheit der von dem jeweiligen Institut auf Einzelbasis vorgehaltenen Eigenmittel;

h)

bei auf konsolidierter Basis getroffenen Entscheidungen über das Kapital die Schlussfolgerung bezüglich der erforderlichen Höhe der Eigenmittel, die die Gruppe von Instituten gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU vorzuhalten hat;

i)

bei auf Einzelbasis getroffenen Entscheidungen über das Kapital die Schlussfolgerung bezüglich der erforderlichen Höhe der Eigenmittel, die das jeweilige Institut auf Einzelbasis gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU vorzuhalten hat;

j)

Angaben zu den aufsichtlichen Mindestvorschriften, die gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Artikel 103, 129, 130, 131 und 133 der Richtlinie 2013/36/EU für die jeweiligen Institute gelten, sowie Angaben zu sonstigen maßgeblichen aufsichtlichen oder makroaufsichtlichen Vorschriften, Leitlinien, Empfehlungen oder Warnungen;

k)

Stichtag, auf den sich die unter den Buchstaben e bis i genannten Schlussfolgerungen beziehen;

l)

Beschreibung, auf welche Weise die von den anderen zuständigen Behörden und der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zum Ausdruck gebrachten Bewertungen, Ansichten und Vorbehalte berücksichtigt wurden, sofern anwendbar;

m)

Zeitplan für die Umsetzung der in den Buchstaben h und i genannten Schlussfolgerungen, sofern anwendbar.

(2)   Die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über das Kapital auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis getroffenen Entscheidungen über das Kapital entsprechen den in Artikel 10 Absätze 2 bis 4 dargelegten Anforderungen, sofern anwendbar.

Artikel 17

Das Entwerfen von in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität getroffenen Entscheidungen über die Liquidität

(1)   Eine in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität getroffene Entscheidung über die Liquidität ist in einem Dokument darzulegen, das jeden der folgenden Punkte enthält:

a)

Name der die Entscheidung über die Liquidität treffenden, konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder jeweils zuständigen Behörde;

b)

Name der Gruppe von Instituten oder des der Gruppe angehörenden Instituts, auf die sich die Entscheidung über die Liquidität bezieht und für die sie gilt;

c)

Verweise auf das bezüglich der Erstellung, des Abschlusses und der Anwendung der Entscheidungen über die Liquidität anzuwendende Unionsrecht und nationale Recht;

d)

Datum der Entscheidung über die Liquidität;

e)

bei auf konsolidierter Basis getroffenen Entscheidungen über die Liquidität die Schlussfolgerung bezüglich der Angemessenheit der von der Gruppe von Instituten auf konsolidierter Ebene vorgehaltenen Liquidität;

f)

bei auf Einzelbasis getroffenen Entscheidungen über die Liquidität die Schlussfolgerung bezüglich der Angemessenheit der von dem jeweiligen Institut auf Einzelbasis vorgehaltenen Liquidität;

g)

bei auf konsolidierter Ebene getroffenen Entscheidungen über die Liquidität die Schlussfolgerung zu Maßnahmen, die zur Behandlung wichtiger Fragen und wesentlicher Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Liquiditätsaufsicht, einschließlich der nach Artikel 86 der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschriebenen angemessenen Organisation und Behandlung von Risiken, und der Notwendigkeit spezifischer Liquiditätsanforderungen nach Artikel 105 der genannten Richtlinie für die Gruppe auf konsolidierter Ebene getroffen wurden;

h)

bei auf Einzelbasis getroffenen Entscheidungen über die Liquidität die Schlussfolgerung zu Maßnahmen, die zur Behandlung wichtiger Fragen und wesentlicher Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Liquiditätsaufsicht, einschließlich der nach Artikel 86 der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschriebenen angemessenen Organisation und Behandlung von Risiken, und der Notwendigkeit spezifischer Liquiditätsanforderungen nach Artikel 105 der genannten Richtlinie für das jeweilige Institut auf Einzelbasis getroffen wurden;

i)

den Stichtag, auf den sich die unter den Buchstaben e bis h genannten Schlussfolgerungen beziehen;

j)

Angaben zu sonstigen maßgeblichen aufsichtlichen oder makroaufsichtlichen Vorschriften, Leitlinien, Empfehlungen oder Warnungen;

k)

Beschreibung, auf welche Weise die von den anderen zuständigen Behörden oder der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zum Ausdruck gebrachten Bewertungen, Ansichten und Vorbehalte berücksichtigt wurden, sofern anwendbar;

l)

Zeitplan für die Umsetzung der in den Buchstaben g bis h genannten Schlussfolgerungen, sofern anwendbar.

(2)   Die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis getroffenen Entscheidungen über die Liquidität entsprechen den in Artikel 11 Absätze 2 bis 3 dargelegten Anforderungen.

Artikel 18

Mitteilung von in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über das Kapital oder einer gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität getroffenen Entscheidungen über das Kapital oder Entscheidungen über die Liquidität

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt dem Leitungsorgan des EU-Mutterinstituts das in Artikel 15 Absatz 3 genannte Dokument mit der Entscheidung.

(2)   Die in einem Mitgliedstaat jeweils zuständigen Behörden übermitteln den Leitungsorganen der in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Institute die jeweils für jedes dieser Institute maßgeblichen Teile des in Absatz 1 beschriebenen Dokuments mit der betreffenden Entscheidung.

(3)   Zur Erläuterung der Einzelheiten der in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über das Kapital oder einer gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität getroffenen Entscheidungen über das Kapital bzw. der Entscheidungen über die Liquidität und deren Anwendung erörtert die konsolidierende Aufsichtsbehörde gegebenenfalls das Dokument mit der Entscheidung mit dem EU-Mutterinstitut.

(4)   Zur Erläuterung der Einzelheiten der in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über das Kapital oder einer gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität getroffenen Entscheidungen über das Kapital bzw. die Liquidität und deren Anwendung erörtern die in einem Mitgliedstaat jeweils zuständigen Behörden gegebenenfalls mit den in dem betreffenden Mitgliedstaat errichteten Instituten die für jedes Institut jeweils maßgeblichen Teile des Dokuments mit der Entscheidung.

Artikel 19

Überwachung der Anwendung der in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über das Kapital oder einer gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität getroffenen Entscheidungen über das Kapital und Entscheidungen über die Liquidität

Die Anwendung von in Ermangelung einer Entscheidung über das Kapital oder einer Entscheidung über die Liquidität getroffenen, für jedes einzelne Institut der Gruppe maßgeblichen Entscheidungen über das Kapital oder Entscheidungen über die Liquidität wird von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, in Bezug auf die Institute, für die sie jeweils verantwortlich sind, von den jeweils zuständigen Behörden überwacht.

KAPITEL IV

AKTUALISIERUNG UND AUSSERORDENTLICHE AKTUALISIERUNG GEMEINSAMER ENTSCHEIDUNGEN UND IN ERMANGELUNG EINER GEMEINSAMEN ENTSCHEIDUNG GETROFFENER ENTSCHEIDUNGEN

Artikel 20

Außerordentliche Aktualisierung gemeinsamer Entscheidungen

(1)   Wird von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder einer jeweils zuständigen Behörde gemäß Artikel 113 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU ein Ersuchen um eine außerordentliche Aktualisierung einer gemeinsamen Entscheidung über das Kapital oder einer gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität eingeleitet, wird dieses Ersuchen von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde allen jeweils zuständigen Behörden mitgeteilt. Die außerordentliche Aktualisierung erfolgt nach dem in den Artikeln 9 bis 14 dargelegten Prozess.

(2)   Stellt eine jeweils zuständige Behörde auf bilateraler Basis bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde ein Ersuchen um eine außerordentliche Aktualisierung der gemeinsamen Entscheidung bezüglich eines Instituts außer eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, hat das Ersuchen schriftlich zu erfolgen und muss umfassend begründet sein.

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt das im ersten Unterabsatz genannte Ersuchen allen jeweils zuständigen Behörden mit. Das Ersuchen schließt einen den in Artikel 10 dargelegten Anforderungen entsprechenden Entwurf für ein Dokument mit der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital oder einen den in Artikel 11 dargelegten Anforderungen entsprechenden Entwurf für ein Dokument mit der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität ein. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde setzt eine Frist für die Abgabe von Stellungnahmen der jeweils zuständigen Behörden zu der Frage, ob die Aktualisierung auf bilateraler Basis behandelt werden sollte.

Fordert keine der jeweils zuständigen Behörden innerhalb der festgesetzten Frist eine Behandlung der Aktualisierung auf nicht bilateraler Basis, leisten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständige Behörde, die um die außerordentliche Aktualisierung ersuchte, auf bilateraler Basis entsprechende Beiträge zu einer Vereinbarung über die gemeinsame Entscheidung und führen diese herbei.

(3)   Falls eine jeweils zuständige Behörde keinen Beitrag zu der aktualisierten gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 9 leisten möchte, erstellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde die aktualisierte gemeinsame Entscheidung auf der Grundlage des von der betreffenden zuständigen Behörde übermittelten, jüngsten Beitrags zu dem Dokument mit der gemeinsamen Entscheidung.

Artikel 21

Jährliche und außerordentliche Aktualisierung von in Ermangelung gemeinsamer Entscheidungen getroffener Entscheidungen

(1)   Die jährliche Aktualisierung von in Ermangelung gemeinsamer Entscheidungen getroffenen Entscheidungen erfolgt in den in Artikel 3 Absatz 2 beschriebenen Schritten, soweit die einzelnen Schritte für die Anwendung von Artikel 97 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU maßgeblich sind.

(2)   Außerordentliche Aktualisierungen in Ermangelung gemeinsamer Entscheidungen gemäß Artikel 113 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU getroffener Entscheidungen erfolgen nach den in den Artikeln 9 bis 14 dargelegten Verfahren.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(4)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).


ANHANG I

SREP-BERICHTSBOGEN

Der Bericht über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung (SREP-Bericht) wird durch Zusammenfassungen der erreichten Punktzahlen (Tabelle 1) und die Bewertung der angemessenen Eigenkapitalausstattung (Tabelle 2) ergänzt.

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ANHANG II

BERICHTSBOGEN FÜR DEN PROZESS DER AUFSICHTLICHEN ÜBERPRÜFUNG UND BEWERTUNG (SREP)

Tabelle 1.

Zusammenfassung der erreichten Punktzahlen

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Tabelle 2.

Zusammenfassung der Bewertung der angemessenen Eigenkapitalausstattung

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ANHANG III

BERICHTSBOGEN FÜR DIE BEWERTUNG DES GRUPPENRISIKOS

Der Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos enthält als Anhänge sämtliche von den jeweils zuständigen Behörden übermittelten SREP-Berichte. Der Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos ist durch Zusammenfassungen der erreichten Punktzahlen (Tabelle 1) und die Bewertung der angemessenen Eigenkapitalausstattung (Tabelle 2) zu ergänzen.

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ANHANG IV

BERICHTSBOGEN FÜR DIE BEWERTUNG DES GRUPPENRISIKOS

Tabelle 1.

Zusammenfassung der erreichten Punktzahlen

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Tabelle 2.

Zusammenfassung der bewertung der angemessenen eigenkapitalausstattung

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ANHANG V

BERICHTSBOGEN FÜR DIE BEWERTUNG DES LIQUIDITÄTSRISIKOS

Der Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos wird durch Zusammenfassungen der erreichten Punktzahlen (Tabelle 1) und die Bewertung der Gesamtliquidität (Tabelle 2) ergänzt.

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ANHANG VI

BERICHTSBOGEN FÜR DIE BEWERTUNG DES LIQUIDITÄTSRISIKOS

Tabelle 1.

Zusammenfassung der erreichten Punktzahlen

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Tabelle 2.

Zusammenfassung der Bewertung der angemessenen Liquiditätsausstattung

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ANHANG VII

BERICHTSBOGEN FÜR DIE BEWERTUNG DES LIQUIDITÄTSRISIKOS DER GRUPPE

Der Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe enthält in Form von Anhängen sämtliche von den maßgeblichen zuständigen Behörden übermittelten Berichte über die Bewertung des Liquiditätsrisikos. Der Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos wird durch Zusammenfassungen der erreichten Punktzahlen (Tabelle 1) und die Bewertung der angemessenen Liquiditätsausstattung (Tabelle 2) ergänzt.

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ANHANG VIII

BERICHTSBOGEN ZUM LIQUIDITÄTSRISIKO DER GRUPPE

Tabelle 1.

Zusammenfassung der erreichten Punktzahlen

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Tabelle 2.

Zusammenfassung der bewertung der angemessenen Liquiditätsausstattung

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