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21.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 182/31 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 687/2014 DER KOMMISSION
vom 20. Juni 2014
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 hinsichtlich einer Präzisierung, Harmonisierung und Vereinfachung von Luftsicherheitsmaßnahmen, der Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards und der Sicherheitsmaßnahmen für Luftfracht und Luftpost
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission (2) haben gezeigt, dass die Durchführungsbestimmungen zu einigen gemeinsamen Grundstandards geändert werden müssen. |
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(2) |
Bestimmte spezifische Luftsicherheitsmaßnahmen sollten im Hinblick auf größere Rechtsklarheit präzisiert, harmonisiert oder vereinfacht werden, um abweichende Auslegungen der Rechtsvorschriften zu vermeiden und weiterhin eine optimale Anwendung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit zu gewährleisten. |
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(3) |
Die Änderungen betreffen die Anwendung einer begrenzten Zahl von Maßnahmen in Bezug auf verbotene Gegenstände, die Sicherheit der Luftfahrzeuge, die Sicherheitskontrollen bei Fracht, Post, Bordvorräten und Flughafenlieferungen sowie Sicherheitsausrüstungen. |
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(4) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission (3) sollte die Kommission die Gleichwertigkeit der Luftsicherheitsstandards von Drittländern und anderen Ländern und Gebieten, auf die Titel VI des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findet, anerkennen, sofern die in der Verordnung aufgeführten Kriterien erfüllt sind. |
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(5) |
Die Kommission hat sich vergewissert, dass die Flughäfen auf den Inseln Guernsey, Isle of Man und Jersey die Kriterien in Teil E des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 erfüllen. |
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(6) |
Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 ist eine Liste der Drittstaaten und anderen Länder und Gebiete aufgeführt, auf die in Titel VI des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findet, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den in der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 festgelegten gemeinsamen Grundstandards gleichwertig sind. |
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(7) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (4) und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 sind ähnliche Sicherheitsanforderungen für Unternehmen festgelegt, die Teil der Lieferkette für Luftfracht und Luftpost sind. |
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(8) |
Die Luftsicherheitsanforderungen des Programms für reglementierte Beauftragte/bekannte Versender im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 und des Programms der Zollbehörden für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollten weiter angeglichen werden, um die gegenseitige Anerkennung zu ermöglichen und unter Wahrung des derzeitigen Sicherheitsniveaus Erleichterungen für die beteiligte Wirtschaft und Behörden zu schaffen. |
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(9) |
Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Nummer 5 Buchstabe o des Anhangs gilt ab 1. Juli 2014.
Nummer10 Buchstabe b und Nummer 11 Buchstabe b des Anhangs gelten ab 1. März 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juni 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.
(2) Verordnung (EG) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit, ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt, ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 7.
(4) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
ANHANG
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird wie folgt geändert:
1.
Kapitel 1 wird wie folgt geändert:|
a) |
Folgende Nummer 1.0.5 wird angefügt:
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b) |
Nummer 1.3.1.7 wird gestrichen. |
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c) |
Folgende Nummer 1.6 wird angefügt: „1.6. VERBOTENE GEGENSTÄNDE 1.6.1. Die in Anlage 1-A aufgeführten Gegenstände dürfen von Personen, die keine Fluggäste sind, nicht in Sicherheitsbereiche mitgenommen werden. 1.6.2. Eine Ausnahme von Nummer 1.6.1 kann gewährt werden, wenn die betreffende Person berechtigt ist, verbotene Gegenstände in Sicherheitsbereichen mit sich zu führen, um Aufgaben, die für den Betrieb von Flughäfen oder zum Führen eines Luftfahrzeugs unabdingbar sind, bzw. um Aufgaben während des Fluges wahrzunehmen. 1.6.3. Damit überprüft werden kann, ob eine Person zum Mitführen eines oder mehrerer der in Anlage 1-A aufgeführten Gegenstände berechtigt ist,
Die Überprüfung hat zu erfolgen, bevor der Person die Mitnahme der betreffenden Gegenstände in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Luftfahrzeugs erlaubt wird, oder bei Anruf durch Personen, die Überwachungsaufgaben oder Streifengänge nach Nummer 1.5.1 Buchstabe c durchführen. 1.6.4. Die in Anlage 1-A aufgeführten Gegenstände können in Sicherheitsbereichen gelagert werden, sofern sie unter sicheren Bedingungen verwahrt werden. Die in Anlage 4-C Buchstaben c, d und e aufgeführten Gegenstände können in Sicherheitsbereichen aufbewahrt werden, sofern sie nicht für Fluggäste zugänglich sind.“ |
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d) |
Folgende Anlage 1-A wird angefügt: „ANLAGE 1-A ANDERE PERSONEN ALS FLUGGÄSTE LISTE DER VERBOTENEN GEGENSTÄNDE
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2.
Kapitel 3 wird wie folgt geändert:|
a) |
Folgende Nummer 3.0.6 wird angefügt:
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b) |
Nummer 3.2.1.1 erhält folgende Fassung:
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c) |
Anlage 3-B erhält folgende Fassung: „ANLAGE 3-B SICHERHEIT VON LUFTFAHRZEUGEN DRITTLÄNDER SOWIE ANDERE LÄNDER UND GEBIETE, AUF DIE GEMÄSS ARTIKEL 355 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION TITEL VI DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, DIE ANERKANNTERMASSEN SICHERHEITSSTANDARDS ANWENDEN, DIE DEN GEMEINSAMEN GRUNDSTANDARDS GLEICHWERTIG SIND In Bezug auf die Sicherheit von Luftfahrzeugen werden in folgenden Drittländern sowie anderen Ländern und Gebieten, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Titel VI des Vertrags keine Anwendung findet, anerkanntermaßen Sicherheitsstandards angewandt, die den gemeinsamen Grundstandards gleichwertig sind:
Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem Drittland oder einem anderen betreffenden Land oder Gebiet angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards nicht mehr als gleichwertig mit den gemeinsamen Grundstandards der Union angesehen werden können. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen, einschließlich Ausgleichsmaßnahmen, vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem Drittland oder anderem betreffenden Land oder Gebiet angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist.“ |
3.
Kapitel 4 wird wie folgt geändert:|
a) |
Folgende Nummer 4.0.5 wird angefügt:
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b) |
Anlage 4-B erhält folgende Fassung: „ANLAGE 4-B FLUGGÄSTE UND HANDGEPÄCK DRITTLÄNDER SOWIE ANDERE LÄNDER UND GEBIETE, AUF DIE GEMÄSS ARTIKEL 355 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION TITEL VI DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, DIE ANERKANNTERMASSEN SICHERHEITSSTANDARDS ANWENDEN, DIE DEN GEMEINSAMEN GRUNDSTANDARDS GLEICHWERTIG SIND In Bezug auf Fluggäste und Handgepäck werden in folgenden Drittländern sowie anderen Ländern und Gebieten, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Titel VI des Vertrags keine Anwendung findet, anerkanntermaßen Sicherheitsstandards angewandt, die den gemeinsamen Grundstandards gleichwertig sind:
Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem Drittland oder einem anderen betreffenden Land oder Gebiet angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards nicht mehr als gleichwertig mit den gemeinsamen Grundstandards der Union angesehen werden können. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen, einschließlich Ausgleichsmaßnahmen, vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem Drittland oder anderem betreffenden Land oder Gebiet angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist.“ |
4.
Kapitel 5 wird wie folgt geändert:|
a) |
Folgende Nummer 5.0.5 wird angefügt:
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b) |
Anlage 5-A erhält folgende Fassung: „ANLAGE 5-A AUFGEGEBENES GEPÄCK DRITTLÄNDER SOWIE ANDERE LÄNDER UND GEBIETE, AUF DIE GEMÄSS ARTIKEL 355 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION TITEL VI DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, DIE ANERKANNTERMASSEN SICHERHEITSSTANDARDS ANWENDEN, DIE DEN GEMEINSAMEN GRUNDSTANDARDS GLEICHWERTIG SIND In Bezug auf aufgegebenes Gepäck werden in folgenden Drittländern sowie anderen Ländern und Gebieten, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Titel VI des Vertrags keine Anwendung findet, anerkanntermaßen Sicherheitsstandards angewandt, die den gemeinsamen Grundstandards gleichwertig sind:
Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem Drittland oder einem anderen betreffenden Land oder Gebiet angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards nicht mehr als gleichwertig mit den gemeinsamen Grundstandards der Union angesehen werden können. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen, einschließlich Ausgleichsmaßnahmen vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem Drittland oder anderem betreffenden Land oder Gebiet angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist.“ |
5.
Kapitel 6 wird wie folgt geändert:|
a) |
Folgende Nummer 6.0.3 wird angefügt:
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b) |
Nummer 6.3.1.2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
(*1) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).“ " |
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c) |
Unter Nummer 6.3.1.4 wird folgender Absatz angefügt: „Außer für die in Nummer 6.2 festgelegten Anforderungen wird eine Prüfung der Betriebsstätte des reglementierten Beauftragten durch die zuständigen Zollbehörden gemäß Artikel 14n der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 als Überprüfung des Betriebsstandorts angesehen.“ |
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d) |
Nummer 6.3.1.5 erhält folgende Fassung:
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e) |
Folgende Nummer 6.3.1.8 wird angefügt:
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f) |
Nummer 6.3.2.3 erhält folgende Fassung:
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g) |
Nummer 6.3.2.6 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
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h) |
Nummer 6.4.1.2 erhält folgende Fassung:
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i) |
Unter Nummer 6.4.1.4 wird folgender Absatz angefügt: „Eine Prüfung der Betriebsstätte des bekannten Versenders durch die zuständige Zollbehörde gemäß Artikel 14n der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird als Überprüfung des Betriebsstandorts angesehen.“ |
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j) |
Nummer 6.4.1.5 erhält folgende Fassung:
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k) |
Folgende Nummer 6.4.1.7 wird angefügt:
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l) |
Nummer 6.6.1.1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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m) |
Nummer 6.8.2.3 erhält folgende Fassung:
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n) |
Nummer 6.8.3.1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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o) |
Nummer 6.8.3.2 erhält folgende Fassung:
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p) |
Nummer 6.8.3.3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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q) |
Unter Nummer 6.8.4.1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
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r) |
Folgende Nummern 6.8.4.4 bis 6.8.4.6 werden angefügt:
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6.
Anlage 6-B wird wie folgt geändert:|
a) |
Vor dem Abschnitt „Einführung“ wird folgender Absatz eingefügt: „Falls Sie über ein AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (so genannte Zertifikate ‚AEO F‘ und ‚AEO S‘) verfügen und die Betriebsstätte, für die Sie den Status des bekannten Versenders beantragen, erfolgreich von den Zollbehörden zu einem Zeitpunkt überprüft wurde, der nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Beantragung des Status eines bekannten Versenders liegen darf, müssen Sie Teil 1 über die Organisation und Zuständigkeiten sowie die Verpflichtungserklärung der ‚Validierungscheckliste für bekannte Versender‘ gemäß Anlage 6-C ausfüllen und von einem Bevollmächtigten Ihres Unternehmens unterzeichnen lassen.“ |
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b) |
Der Abschnitt „Organisation und Zuständigkeiten“ erhält folgende Fassung: „Organisation und Zuständigkeiten Sie müssen Einzelheiten zu Ihrem Unternehmen (Name, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer/Handelskammernummer/Handelsregisternummer falls zutreffend, die Nummer des AEO-Zertifikats und das Datum der letzten Überprüfung dieser Betriebsstätte durch die Zollbehörden, falls zutreffend), die Adresse der zu validierenden Betriebsstätte und die Adresse des Hauptsitzes Ihres Unternehmens (falls von der zu validierenden Betriebsstätte abweichend) angeben. Das Datum der vorhergehenden Validierungsprüfung und die letzte eindeutige alphanumerische Kennung (falls zutreffend) sind anzugeben, ebenso Informationen zur Art des Betriebs, die ungefähre Zahl der Beschäftigten in der Betriebsstätte sowie Name und Funktion der für die Sicherheit der Luftfracht/Luftpost verantwortlichen Person einschließlich Kontaktangaben.“ |
7.
Anlage 6-C Teil 1 erhält folgende Fassung:„Teil 1: Organisation und Zuständigkeiten
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TT/MM/JJJJ |
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TT/MM/JJJJ |
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UNI |
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Name Umsatzsteuer-Identifikationsnummer/Handelskammernummer/Handelsregisternummer (falls zutreffend) |
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Nummer des AEO-Zertifikats |
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Datum der letzten Überprüfung der Betriebsstätte durch die Zollbehörden |
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Nummer/Einheit/Gebäude |
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Straße |
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Stadt |
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Postleitzahl |
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Land |
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Nummer/Einheit/Gebäude |
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Straße |
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Stadt |
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Postleitzahl |
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Land |
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Name |
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Funktion |
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Tel.: |
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E-Mail:“ |
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8.
Anlage 6-E Absatz 2 siebter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:|
„— |
die Beförderung wird nicht als Unterauftrag an Dritte vergeben, es sei denn, der Dritte
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9.
Anlage 6-F erhält folgende Fassung:„ANLAGE 6-F
FRACHT UND POST
6-Fi
DRITTLÄNDER SOWIE ANDERE LÄNDER UND GEBIETE, AUF DIE GEMÄSS ARTIKEL 355 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION TITEL VI DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, DIE ANERKANNTERMASSEN SICHERHEITSSTANDARDS ANWENDEN, DIE DEN GEMEINSAMEN GRUNDSTANDARDS GLEICHWERTIG SIND
6-Fii
DRITTLÄNDER SOWIE ANDERE LÄNDER UND GEBIETE, AUF DIE GEMÄSS ARTIKEL 355 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION TITEL VI DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, FÜR DIE KEINE ACC3-BENENNUNG ERFORDERLICH IST, SIND IN EINEM GESONDERTEN BESCHLUSS DER KOMMISSION AUFGEFÜHRT.
6- Fiii
VALIDIERUNGSTÄTIGKEITEN VON DRITTLÄNDERN SOWIE ANDEREN LÄNDERN UND GEBIETEN, AUF DIE GEMÄSS ARTIKEL 355 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION TITEL VI DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, DIE ALS DER EU-VALIDIERUNG DER LUFTSICHERHEIT GLEICHWERTIG ANERKANNT SIND“
10.
Kapitel 8 wird wie folgt geändert:|
a) |
Nummer 8.0.4 erhält folgende Fassung:
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b) |
Nummer 8.1.4 erhält ab 1. März 2015 folgende Fassung: „8.1.4. Benennung bekannter Lieferanten 8.1.4.1. Ein Unternehmen (‚der Lieferant‘), das für die in Nummer 8.1.5 genannten Sicherheitskontrollen zuständig ist und Bordvorräte liefert, allerdings nicht unmittelbar in Luftfahrzeuge, wird von dem Betreiber oder Unternehmen, den bzw. das es beliefert (‚die benennende Stelle‘), als bekannter Lieferant benannt. Dies gilt nicht für reglementierte Lieferanten. 8.1.4.2. Um als bekannter Lieferant benannt zu werden, muss der Lieferant der benennenden Stelle Folgendes vorlegen:
8.1.4.3. Für die Benennung eines bekannten Lieferanten muss in allen Fällen Folgendes validiert werden:
Haben die zuständige Behörde oder die benennende Stelle Zweifel daran, dass der bekannte Lieferant die Anforderungen gemäß Nummer 8.1.5 erfüllt, entzieht die benennende Stelle ihm unverzüglich den Status als bekannter Lieferant. 8.1.4.4. Die zuständige Behörde legt in ihrem nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 fest, ob die Validierungen des Sicherheitsprogramms und seiner Umsetzung von einem nationalen Prüfer, einem EU-Validierungsprüfer im Bereich Luftsicherheit oder im Namen der benennende Stelle von einer Person, die hierzu ernannt und entsprechend geschult wurde, ausgeführt werden. Die Validierungen müssen aufgezeichnet werden und — sofern in dieser Rechtsvorschrift nichts anderes vorgesehen ist — vor der Benennung stattfinden und im Anschluss daran alle zwei Jahre wiederholt werden. Wird die Validierung nicht im Namen der benennenden Stelle durchgeführt, müssen ihr die entsprechenden Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt werden. 8.1.4.5. Die Validierung der Umsetzung des Sicherheitsprogramms, durch die bestätigt werden soll, dass keine Mängel vorliegen, umfasst entweder
Auf Option b darf nur zurückgegriffen werden, wenn die zuständige Behörde in ihrem nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt festgelegt hat, dass die Validierung von einer Person ausgeführt wird, die im Namen der benennenden Stelle tätig ist. 8.1.4.6. Die Methoden und Verfahren, die während und nach der Benennung einzuhalten sind, werden im Sicherheitsprogramm der benennenden Stelle festgelegt. 8.1.4.7. Die benennende Stelle bewahrt Folgendes auf:
Auf Verlangen werden diese Unterlagen der zuständigen Behörde zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Verfügung gestellt.“ |
11.
Kapitel 9 wird wie folgt geändert:|
a) |
Nummer 9.0.4 erhält folgende Fassung:
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b) |
Nummer 9.1.3 erhält ab 1. März 2015 folgende Fassung: „9.1.3. Benennung bekannter Lieferanten 9.1.3.1. Der Flughafenbetreiber benennt als bekannte Lieferanten Stellen, die Flughafenlieferungen durchführen und für die in Nummer 9.1.4 genannten Sicherheitskontrollen zuständig sind (‚der Lieferant‘). 9.1.3.2. Um als bekannter Lieferant benannt zu werden, muss der Lieferant dem Flughafenbetreiber Folgendes vorlegen:
9.1.3.3. Für die Benennung eines bekannten Lieferanten muss in allen Fällen Folgendes validiert werden:
Haben die zuständige Behörde oder der Flughafenbetreiber Zweifel daran, dass der bekannte Lieferant die Anforderungen gemäß Nummer 9.1.4 erfüllt, entzieht der Flughafenbetreiber ihm unverzüglich den Status als bekannter Lieferant. 9.1.3.4. Die zuständige Behörde legt in ihrem nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 fest, ob die Validierungen des Sicherheitsprogramms und seiner Umsetzung von einem nationalen Prüfer, einem EU-Validierungsprüfer im Bereich Luftsicherheit oder im Namen des Flughafenbetreibers von einer Person, die hierzu ernannt und entsprechend geschult wurde, ausgeführt werden. Die Validierungen müssen aufgezeichnet werden und — sofern in dieser Rechtsvorschrift nichts anderes vorgesehen ist — vor der Benennung stattfinden und im Anschluss daran alle zwei Jahre wiederholt werden. Wird die Validierung nicht im Namen des Flughafenbetreibers durchgeführt, müssen ihm die entsprechenden Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt werden. 9.1.3.5. Die Validierung der Umsetzung des Sicherheitsprogramms, durch die bestätigt werden soll, dass keine Mängel vorliegen, umfasst entweder
Auf Option b) darf nur zurückgegriffen werden, wenn die zuständige Behörde in ihrem nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt festgelegt hat, dass die Validierung von einer Person ausgeführt wird, die im Namen des Flughafenbetreibers tätig ist. 9.1.3.6. Die Methoden und Verfahren, die während und nach der Benennung einzuhalten sind, werden im Sicherheitsprogramm des Flughafenbetreibers festgelegt. 9.1.3.7. Der Flughafenbetreiber bewahrt Folgendes auf:
Auf Verlangen werden diese Unterlagen der zuständigen Behörde zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Verfügung gestellt.“ |
12.
Kapitel 12 wird wie folgt geändert:|
a) |
Nummer 12.4.2 „Standards für EDS“ erhält folgende Fassung: „12.4.2. Standards für EDS 12.4.2.1. Alle vor dem 1. September 2014 installierten EDS müssen mindestens dem Standard 2 entsprechen. 12.4.2.2. Die Gültigkeit von Standard 2 erlischt am 1. September 2020. 12.4.2.3. Die zuständige Behörde kann für EDS nach Standard 2, die zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 1. September 2014 installiert wurden, den weiteren Betrieb längstens bis 1. September 2022 genehmigen. 12.4.2.4. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission, wenn sie die Genehmigung für den weiteren Betrieb von EDS nach Standard 2 über den 1. September 2020 hinaus erteilt. 12.4.2.5. Alle ab dem 1. September 2014 installierten EDS müssen dem Standard 3 entsprechen. 12.4.2.6. Alle EDS müssen dem Standard 3 spätestens ab dem 1. September 2020 entsprechen, sofern nicht Nummer 12.4.2.3 Anwendung findet.“ |
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b) |
Die Liste der Anlagen nach Nummer 12.11 erhält folgende Fassung: „ANLAGE 12-A Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an WTMD sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt. ANLAGE 12-B Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an EDS sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt. ANLAGE 12-C Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an Ausrüstungen für die Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt. ANLAGE 12-D Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an Sprengstoffspürhunde sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt. ANLAGE 12-E Detaillierte Bestimmungen zu den Verfahren zur Zulassung von Sprengstoffspürhunden sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt. ANLAGE 12-F Detaillierte Bestimmungen zu den Testbereichen und Testbedingungen für Sprengstoffspürhunde sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt. ANLAGE 12-G Detaillierte Bestimmungen zu den Anforderungen an Qualitätskontrollen für Sprengstoffspürhunde sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt. ANLAGE 12-H Detaillierte Bestimmungen zu ‚Frei laufende Sprengstoffspürhunde — Standards für die Einsatzmethodik‘ sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt. ANLAGE 12-I Detaillierte Bestimmungen zu ‚Sprengstoffgeruchsdetektion durch Sprengstoffspürhunde an abgesetztem Ort — Standards für die Einsatzmethodik‘ sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt. ANLAGE 12-J Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an Metalldetektoren sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt. ANLAGE 12-K Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an Sicherheitsscanner sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt. ANLAGE 12-L Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt.“ |
(*1) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).“ “