20.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 180/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 678/2014 DER KOMMISSION
vom 19. Juni 2014
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Clopyralid, Cyprodinil, Fosetyl, Pyrimethanil und Trinexapac
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten. |
(2) |
Die Genehmigungen für die Wirkstoffe Clopyralid, Cyprodinil, Fosetyl und Trinexapac laufen am 30. April 2017 aus, die für den Wirkstoff Pyrimethanil am 31. Mai 2017. Es wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigungen für diese Wirkstoffe gestellt. Da die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (3) für diese Wirkstoffe gelten, ist es erforderlich, hinreichend Zeit für den Abschluss des Erneuerungsverfahrens gemäß der genannten Verordnung einzuräumen. Die Genehmigungen dieser Wirkstoffe laufen daher voraussichtlich vor einem Beschluss über ihre Erneuerung aus. Es ist somit erforderlich, die Laufzeit ihrer Genehmigung zu verlängern. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen nicht spätestens 30 Monate vor Ablauf der im Anhang der vorliegenden Verordnung niedergelegten Frist ein ergänzendes Dossier gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 eingereicht wird, das Fristende auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das frühestmögliche Datum danach festsetzen. |
(5) |
Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung eines im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffs nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Fristende auf das spätere der folgenden Daten festsetzen: entweder auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung des Wirkstoffs nicht erneuert wird. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juni 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).
ANHANG
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
1. |
In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 129 (Clopyralid) wird das Datum „30. April 2017“ durch „30. April 2018“ ersetzt. |
2. |
In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 130 (Cyprodinil) wird das Datum „30. April 2017“ durch „30. April 2018“ ersetzt. |
3. |
In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 131 (Fosetyl) wird das Datum „30. April 2017“ durch „30. April 2018“ ersetzt. |
4. |
In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 132 (Trinexapac) wird das Datum „30. April 2017“ durch „30. April 2018“ ersetzt. |
5. |
In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 135 (Pyrimethanil) wird das Datum „31. Mai 2017“ durch „30. April 2018“ ersetzt. |