27.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/108


VERORDNUNG (EU) Nr. 657/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates (2) wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger Bestimmungen der genannten Verordnung übertragen.

(2)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sollten die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angepasst werden.

(3)

Um einige der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 anzuwenden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Änderungen der Anhänge I, II und III der genannten Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(4)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um bestehende Systeme zu bewerten und zuzulassen, mit denen sich die Legalität der aus den Partnerländern ausgeführten Holzprodukte und deren Rückverfolgbarkeit gewährleisten lässt, so dass diese Grundlage eines Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft („Forest Law Enforcement, Governance and Trade“ — Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor — FLEGT) bilden können, sowie um in Zusammenhang mit dem FLEGT-Genehmigungssystem praktische Modalitäten und Dokumente eines Standardformats festzulegen, einschließlich ihrer möglichen Form (elektronische Form oder Papierform). Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ausgeübt werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Um die notwendige Sicherheit hinsichtlich der Legalität der betreffenden Holzprodukte zu gewährleisten, bewertet die Kommission vorhandene Systeme, mit denen sich die Legalität der aus den Partnerländern ausgeführten Holzprodukte und ihre Rückverfolgbarkeit gewährleisten lässt, und erlässt Durchführungsrechtsakte, um diese zuzulassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die von der Kommission zugelassenen Systeme können die Grundlage einer FLEGT-Genehmigung bilden.

(3)   Von den Anforderungen des Absatzes 1 ausgenommen sind die Holzprodukte von Baumarten, die in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (4) aufgeführt sind.

Die Kommission überprüft diese Ausnahme unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen und der bei der Durchführung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen, erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über ihre Erkenntnisse Bericht und legt erforderlichenfalls angemessene Vorschläge für Gesetzgebungsakte vor.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1).“;"

2.

Artikel 5 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensmodalitäten und die Dokumente eines Standardformats, einschließlich ihrer möglichen Form, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.“;

3.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 11a zu erlassen, um die in Anhang I enthaltene Liste der Partnerländer und der von ihnen benannten Genehmigungsstellen zu ändern.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 11a zu erlassen, um die in Anhang II enthaltene Liste der Holzprodukte, auf die das FLEGT-Genehmigungssystem Anwendung findet, zu ändern. Bei der Annahme dieser Änderungen trägt die Kommission der Durchführung der FLEGT-Partnerschaftsabkommen Rechnung. Bei solchen Änderungen sind die vierstelligen Positionskodenummern bzw. die sechsstelligen Unterpositionskodenummern entsprechend der geltenden geänderten Fassung des Anhangs I des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren anzugeben.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 11a zu erlassen, um die in Anhang III enthaltene Liste der Holzprodukte, auf die das FLEGT-Genehmigungssystem Anwendung findet, zu ändern. Bei der Annahme dieser Änderungen trägt die Kommission der Durchführung der FLEGT-Partnerschaftsabkommen Rechnung. Bei solchen Änderungen sind die vierstelligen Positionskodenummern bzw. die sechsstelligen Unterpositionskodenummern entsprechend der geltenden geänderten Fassung des Anhangs I des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren anzugeben; die Änderungen gelten nur für das in Anhang III genannte jeweilige Partnerland.“;

4.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“;"

b)

Absatz 2 wird gestrichen;

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“;

d)

Absatz 4 wird gestrichen;

5.

folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 11a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 30. Juni 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um vier Monate verlängert.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Mai 2014.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Im Kontext dieser Verordnung verweist die Kommission auf die von ihr unter Nummer 15 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission eingegangene Verpflichtung, dem Parlament umfassende Informationen und Dokumente über ihre Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen ihrer Arbeiten zur Vorbereitung delegierter Rechtsakte zur Verfügung zu stellen.