14.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 637/2014 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 hinsichtlich des Einfuhrzollkontingents für Pilzkonserven mit Ursprung in China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 (2) werden Zollkontingente für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven eröffnet und verwaltet.

(2)

Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (3), das mit dem Beschluss 2014/116/EU des Rates (4) genehmigt wurde, wird die der Volksrepublik China im Rahmen des EU-Zollkontingents zugewiesene Menge für haltbar gemachte Pilze der Gattung Agaricus der KN-Codes 0711 51 00, 2003 10 20 und 2003 10 30 um 800 Tonnen (Abtropfgewicht) aufgestockt.

(3)

Der Aufstockung des Einfuhrzollkontingents sollte in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 Rechnung getragen werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1979/2006

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 91).

(3)  ABl. L 64 vom 4.3.2014, S. 2.

(4)  Beschluss 2014/116/EU des Rates vom 28. Januar 2014 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (ABl. L 64 vom 4.3.2014, S. 1).


ANHANG

„ANHANG I

Umfang, laufende Nummer und Geltungszeitraum der Zollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 in Tonnen (Abtropfgewicht)

Ursprungsland

Laufende Nummer

1. Januar bis 31. Dezember jedes Jahres

China

Traditionelle Einführer: 09.4157

29 750

 

Neue Einführer: 09.4193

Andere Drittländer

Traditionelle Einführer: 09.4158

5 030“

Neue Einführer: 09.4194