14.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 635/2014 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2014

zur Eröffnung eines Zollkontingents für die Einfuhr von Industriezucker bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2016-2017

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1) des Rates, insbesondere auf Artikel 193,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die Herstellung der in Artikel 140 Absatz 2 der Verordnung aufgeführten Erzeugnisse unter der Verwendung von Zucker, der über die in Artikel 136 genannte Quote hinaus erzeugt wurde, zulässig. Allerdings können diese Erzeugnisse auch unter der Verwendung von Zucker, der in die Union importiert wurde, hergestellt werden. Um eine ausreichende Versorgung für diese Erzeugung sicherzustellen, empfiehlt es sich, Einfuhrzölle auf bestimmte Mengen an Industriezucker auszusetzen.

(2)

Die Erfahrung der letzten Wirtschaftsjahre hat gezeigt, dass das Aussetzen der Einfuhrzölle auf eine Menge von 400 000 Tonnen Zucker je Wirtschaftsjahr für die Herstellung der in Artikel 140 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse genügt, um eine ausreichende Versorgung für die Herstellung solcher Erzeugnisse in der Union während des betreffenden Wirtschaftsjahres zu gewährleisten.

(3)

Um den Interessenträgern die Sicherheit zu geben, dass eine ausreichende Versorgung für die Herstellung von Erzeugnissen gemäß Artikel 140 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für jedes Wirtschaftsjahr bis zum Ende der Quotenregelung durchgehend gewährleistet sein wird, wird eine Aussetzung der Einfuhrzölle auf bestimmte Mengen an Industriezucker für jedes der drei folgenden Wirtschaftsjahre, von 2014-2015 bis 2016-2017, empfohlen.

(4)

Darüber hinaus ist mit Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 (2) der Kommission die Verwaltung der Zollkontingente für Industriezucker mit der laufenden Nummer 09.4390 geregelt worden.

(5)

Die Menge an Industriezucker, für die keine Einfuhrzölle für die Wirtschaftsjahre 2014-2015 bis 2016-2017 erhoben werden sollen, ist daher festzulegen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Einfuhrzölle für Industriezucker des KN-Codes 1701 und mit der laufenden Nummer 09.4390 werden vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2017 für eine Menge von 400 000 Tonnen für jedes der drei Wirtschaftsjahre ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82).