13.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/16


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 625/2014 DER KOMMISSION

vom 13. März 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen, denen Anleger, Sponsoren, ursprüngliche Kreditgeber und Originatoren in Bezug auf Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken unterliegen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 410 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Pflicht zum Selbstbehalt soll eine stärkere gemeinsame Ausrichtung der Interessen der Parteien erreicht bzw. das Kreditrisiko der verbrieften Risikopositionen übertragen und eingegangen werden. Wenn ein Unternehmen seine eigenen Verbindlichkeiten verbrieft, ergibt sich eine solche Interessensausrichtung automatisch, unabhängig davon, ob der Endschuldner seine Schuld besichert. Wenn klar ist, dass das Kreditrisiko beim Originator verbleibt, ist der Selbstbehalt nicht erforderlich und würde die bisherige Situation nicht verbessern.

(2)

Für bestimmte Fälle, in denen Institute — wenn sie nicht als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber auftreten — das Kreditrisiko einer Verbriefungsposition eingehen, sollte klargestellt werden, wann eine Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken als gegeben anzusehen ist, was auch für Fälle gilt, in denen Institute bei einer Verbriefung als Gegenpartei eines Derivatgeschäfts oder eines Sicherungsgeschäfts auftreten, Liquidität für das Geschäft bereitstellen oder im Rahmen von Marktpflegetätigkeiten Verbriefungspositionen im Handelsbuch halten.

(3)

Bei Wiederverbriefungen findet der Kreditrisikotransfer auf der ersten und der zweiten Stufe des Geschäfts, d. h. bei erstmaliger und neuerlicher Verbriefung statt. Diese beiden Geschäftsebenen und die beiden dazugehörigen Kreditrisikoübertragungen sind hinsichtlich der Anforderungen dieser Verordnung voneinander unabhängig. Das Halten eines Nettoanteils und die Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollten auf jeder Ebene von den Instituten sichergestellt werden, die auf der betreffenden Ebene übertragene Kreditrisiken eingehen. Geht ein Institut nur auf der zweiten Ebene, das heißt bei der Wiederverbriefung ein Risiko ein, unterliegt es nur auf dieser Ebene der Pflicht zum Selbstbehalt und der Sorgfaltspflicht. Innerhalb ein und derselben Wiederverbriefung sollten Institute, die auf der ersten Verbriefungsebene ein Risiko eingegangen sind, auch auf dieser Ebene die Pflicht zum Selbstbehalt und die Sorgfaltspflicht erfüllen.

(4)

Wie die Pflicht zum Selbstbehalt zu erfüllen ist, sollte näher ausgeführt werden, was u. a. das regelkonforme Vorgehen bei mehreren Originatoren, Sponsoren oder ursprünglichen Kreditgebern sowie Einzelheiten zu den unterschiedlichen Halteoptionen, zur Beurteilung der Einhaltung der Pflicht zum Selbstbehalt bei der Origination und auf laufender Basis und zum Umgang mit Ausnahmen betrifft.

(5)

Artikel 405 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bietet hinsichtlich der Erfüllung der Pflicht zum Selbstbehalt verschiedene Optionen an. Diese Verordnung stellt im Detail klar, wie bei jeder dieser Optionen zu verfahren ist.

(6)

Das Halten eines Anteils kann auf synthetischer oder Eventualbasis erreicht werden, sofern solche Methoden voll und ganz mit einer der in Artikel 405 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Optionen in Einklang stehen, mit denen die synthetische oder Eventual-Halteform gleichgesetzt werden können, und vorausgesetzt, dass die Einhaltung der Offenlegungspflicht gewährleistet ist.

(7)

Eine Absicherung oder Veräußerung des Selbstbehalts ist untersagt, wenn dies den Zweck der Pflicht zum Selbstbehalt unterläuft, d. h., dass solche Maßnahmen zulässig sind, wenn sie den Träger des Selbstbehalts nicht gegen das Kreditrisiko entweder der gehaltenen Verbriefungspositionen oder der gehaltenen Risikopositionen absichern.

(8)

Zur Gewährleistung des laufenden Erhalts des Nettoanteils sollten die Institute sicherstellen, dass die Verbriefungsstruktur keinen integrierten Mechanismus aufweist, durch den der Mindestselbstbehalt bei der Origination zwangsläufig rascher abnähme als der übertragene Anteil. Ebenso sollte dem Selbstbehalt keine Priorität in Bezug auf Zahlungsströme eingeräumt werden, um vorrangig von einer Rückzahlung oder Amortisierung zu profitieren, so dass sein Anteil unter 5 % des laufenden Nominalwerts der veräußerten Tranchen oder der verbrieften Risikopositionen fiele. Darüber hinaus sollte die dem Institut infolge des eingegangenen Risikos einer Verbriefungsposition gewährte Kreditunterstützung bezogen auf die Rückzahlungsquote der zugrunde liegenden Risikopositionen nicht unverhältnismäßig abnehmen.

(9)

Um den Bürokratieaufwand zu verringern und die durch die Einhaltung der Sorgfaltspflicht entstehenden Kosten zu senken, sollten die Institute finanzielle Modelle verwenden können, die von Dritten entwickelt wurden, bei denen es sich nicht um externe Ratingagenturen (ECAI) handelt. Die Institute sollten von Dritten entwickelte finanzielle Modelle nur einsetzen, wenn sie vor der Investition die Strukturierung der Modelle und die diesen zugrunde liegenden relevanten Annahmen mit der gebotenen Sorgfalt validiert haben und die Methodik, Annahmen und Ergebnisse dieser Modelle verstanden haben.

(10)

Es sollte näher festgelegt werden, wie oft die Institute die Einhaltung der Sorgfaltspflicht überprüfen sollten, wie zu bewerten ist, ob die Anwendung unterschiedlicher Strategien und Verfahren für das Handelsbuch und das Anlagebuch angemessen ist und wie die Einhaltung geprüft wird, wenn die Positionen dem Korrelationshandelsportfolio angehören; darüber hinaus sind bestimmte in Artikel 406 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendete Begriffe wie „Risikomerkmale“ und „strukturelle Merkmale“ zu definieren.

(11)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte bei Unternehmen, die in einem Drittland niedergelassen sind und in die Konsolidierung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen werden, aber nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich zusätzlicher Risikogewichte fallen, unter bestimmten Umständen — wie bei zu Marktpflegezwecken im Handelsbuch gehaltenen Risikopositionen — nicht von einem Verstoß gegen Artikel 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgegangen werden. Nicht von einem Verstoß gegen diesen Artikel ausgegangen werden sollte, wenn solche Risiken oder Positionen im Handelsbuch nicht wesentlich sind und keinen unverhältnismäßigen Anteil an der Handelstätigkeit bilden, vorausgesetzt, dass gründliche Kenntnisse über die Risiken und Positionen vorhanden sind und dass förmliche Regeln und Verfahren eingeführt wurden, die bezüglich des Risikoprofils dieses Unternehmens und der Gruppe insgesamt geeignet und angemessen sind.

(12)

Die erstmalige und laufende Offenlegung gegenüber Anlegern in Bezug auf die Art und Höhe des Selbstbehalts und betreffend alle wesentlichen relevanten Daten, einschließlich Bonität und Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikoposition, ist für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit den Verbriefungspositionen unerlässlich. Die offengelegten Daten beinhalten Einzelheiten zur Identität des Trägers des Selbstbehalts, zur gewählten Halteoption und zur ursprünglichen und laufenden Verpflichtung, einen Anteil zu halten. Gelten die in Artikel 405 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Ausnahmeregelungen, sollte eine ausdrückliche Offenlegung verbriefter Risikopositionen erfolgen, wenn die Pflicht zum Selbstbehalt nicht anwendbar ist, und sollte der Grund für die Nichtanwendung angegeben werden.

(13)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) vorgelegt wurde.

(14)

Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND VERBRIEFUNGSRISIKO

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Träger des Selbstbehalts“ das Unternehmen, das als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber fungiert, und das gemäß Artikel 405 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einen Nettoanteil an der Verbriefungsposition hält;

b)

„synthetische Halteform“ das Halten eines Anteils unter Einsatz von Derivaten.

c)

„Eventualhalteform“ das Halten eines Anteils unter Einsatz von Garantien, Akkreditiven oder ähnlichen Formen der Kreditunterstützung, die einen sofortigen Zugriff auf den gehaltenen Anteil gewährleisten.

d)

„Vertikale Tranche“ eine Tranche, die ihren Halter anteilig dem Kreditrisiko jeder emittierten Tranche des Verbriefungsgeschäfts aussetzt.

KAPITEL II

KREDITRISIKO EINER VERBRIEFUNGSPOSITION

Artikel 2

Sonderfälle des Kreditrisikos einer Verbriefungsposition

(1)   Agiert ein Institut bei einem Verbriefungsgeschäft als Gegenpartei eines Derivatgeschäfts, als absichernde Gegenpartei oder als Bereitsteller einer Liquiditätsfazilität, gilt das Kreditrisiko einer Verbriefungsposition als eingegangen, wenn das Derivat, die Absicherung oder die Liquiditätsfazilität das Kreditrisiko der verbrieften Risikopositionen oder der Verbriefungspositionen übernimmt.

(2)   Für die Zwecke der Artikel 405 und 406 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird nicht davon ausgegangen, dass das Institut, das die Liquidität bereitstellt, das Kreditrisiko einer Verbriefungsposition eingeht, wenn die Liquiditätsfazilität die in Artikel 255 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(3)   Im Zusammenhang mit einer Wiederverbriefung mit mehr als einer Ebene oder einer Verbriefung mit mehreren eigenständigen zugrunde liegenden Geschäften wird davon ausgegangen, dass das Institut nur das Kreditrisiko der individuellen Verbriefungsposition oder -transaktion eingeht, die es übernimmt.

(4)   Es wird nicht davon ausgegangen, dass ein Institut gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis gegen Artikel 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verstößt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

das Unternehmen, das die Verbriefungspositionen hält, ist in einem Drittland niedergelassen und gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Konsolidierung einbezogen;

b)

die Verbriefungspositionen werden zu Marktpflegezwecken im Handelsbuch des unter Buchstabe a genannten Unternehmens gehalten;

c)

die Verbriefungspositionen sind mit Blick auf das Risikoprofil des Handelsbuchs der unter Buchstabe a genannten Gruppe insgesamt nicht wesentlich und bilden keinen unverhältnismäßig großen Anteil an der Handelstätigkeit der Gruppe.

KAPITEL III

ZU HALTENDER NETTOANTEIL

Artikel 3

Träger des materiellen Nettoanteils

(1)   Der zu haltende materielle Nettoanteil darf nicht auf unterschiedliche Träger aufgeteilt werden. Die Pflicht zum Halten eines materiellen Nettoateils ist vollumfänglich von einer der folgenden Parteien zu erfüllen:

a)

vom Originator oder von mehreren Originatoren;

b)

vom Sponsor oder von mehreren Sponsoren;

c)

vom ursprünglichen Kreditgeber oder von mehreren ursprünglichen Kreditgebern;

(2)   Werden die verbrieften Risikopositionen von mehreren Originatoren geschaffen, wird die Pflicht zum Selbstbehalt von jedem Originator in Bezug auf den Anteil an den verbrieften Risikopositionen insgesamt, deren Originator er ist, erfüllt.

(3)   Werden die verbrieften Risikopositionen von mehreren ursprünglichen Kreditgebern geschaffen, wird die Pflicht zum Selbstbehalt von jedem ursprünglichen Kreditgeber in Bezug auf den Anteil an den verbrieften Risikopositionen insgesamt, deren ursprünglicher Kreditgeber er ist, erfüllt.

(4)   Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann bei verbrieften Risikopositionen, die von mehreren Originatoren oder mehreren ursprünglichen Kreditgebern geschaffen werden, die Pflicht zum Selbstbehalt vollumfänglich von einem Originator oder einem ursprünglichen Kreditgeber erfüllt werden, wenn dabei eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber hat das Programm oder Verbriefungsmodell eingerichtet und verwaltet es;

b)

der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber hat das Programm oder Verbriefungsmodell eingerichtet und mehr als 50 % der verbrieften Risikopositionen insgesamt beigesteuert.

(5)   Zeichnen mehrere Sponsoren für die verbrieften Risikopositionen verantwortlich, obliegt die Pflicht zum Selbstbehalt einer der folgenden Parteien:

a)

dem Sponsor, dessen wirtschaftliches Interesse am stärksten mit dem der Anleger übereinstimmt, was von der Gesamtheit der Sponsoren auf der Grundlage objektiver Kriterien, wie Gebührenstrukturen, Beteiligung an Einrichtung und Verwaltung des Programms oder Verbriefungsmodells und das aus der Verbriefung resultierende Kreditrisiko einvernehmlich festgestellt wird;

b)

von jedem Sponsor entsprechend seinem Anteil an der Gesamtsponsorenzahl.

Artikel 4

Erfüllung der Pflicht zum Selbstbehalt durch eine synthetische oder eine Eventualhalteform

(1)   Die Pflicht zum Selbstbehalt kann anhand einer der in Artikel 405 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erläuterten Optionen durch eine synthetische oder eine Eventualhalteform erfüllt werden, soweit die nachstehenden Voraussetzungen eingehalten werden:

a)

der gehaltene Anteil entspricht zumindest der Anforderung der Option, mit der die synthetische oder Eventual-Halteform gleichgesetzt werden kann;

b)

der Träger des Selbstbehalts hat ausdrücklich erklärt, dass er auf laufender Basis in dieser Art einen materiellen Nettoanteil halten wird, und Einzelheiten über die Halteform, über die zur Ermittlung angewendete Methode und die Gleichwertigkeit mit einer der genannten Optionen genannt.

(2)   Agiert ein Unternehmen, bei dem es sich nicht um ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, über eine synthetische oder Eventualhalteform als Träger des Selbstbehalts, so ist der auf synthetischer oder Eventualbasis gehaltene Anteil vollständig bar zu besichern und getrennt als Kundengelder gemäß Artikel 13 Absatz 8 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zu halten.

Artikel 5

Halteoption a: Halten eines anteilsmäßigen Selbstbehalts bei einer jeden an die Anleger verkauften oder übertragenen Tranche

(1)   Das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden verkauften oder übertragenen Tranche laut Artikel 405 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann auch folgendermaßen erreicht werden:

a)

durch das Halten von mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden verbrieften Risikoposition, vorausgesetzt, dass das Kreditrisiko dieser Risikopositionen gleichrangig mit dem für diese Risikopositionen verbrieften Kreditrisiko oder diesem untergeordnet ist. Bei einer revolvierenden Verbriefung im Sinne von Artikel 242 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 würde dies durch das Halten des Originator-Anteils erfolgen, sofern der Originator-Anteil mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden verbrieften Risikoposition entspräche und gleichrangig mit dem in Bezug auf genau diese Risikopositionen verbrieften Kreditrisiko oder diesem untergeordnet wäre;

b)

durch die Bereitstellung einer Liquiditätsfazilität, die im Verbriefungswasserfall vorrangig sein kann, im Rahmen eines ABCP-Programms, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

die Liquiditätsfazilität deckt 100 % des Kreditrisikos der verbrieften Risikopositionen ab;

ii)

die Liquiditätsfazilität deckt das Kreditrisiko so lange ab, wie der Träger des Selbstbehalts den Anteil mit Hilfe einer solchen Liquiditätsfazilität für die entsprechende Verbriefungsposition halten muss;

iii)

die Liquiditätsfazilität wird vom Originator, Sponsor oder ursprünglichen Kreditgeber in dem Verbriefungsgeschäft bereitgestellt;

iv)

das Institut, das das Risiko einer solchen Verbriefung eingeht, kann sich ausreichende Informationen beschaffen, um die Einhaltung der Ziffern i, ii und iii zu überprüfen.

c)

durch das Halten einer vertikalen Tranche mit einem Nominalwert von mindestens 5 % des Nominalwerts aller begebenen Tranchen von Schuldtiteln insgesamt.

Artikel 6

Halteoption b: Halten des Originator-Anteils an revolvierenden Risikopositionen

Für die Halteoption b gemäß Artikel 405 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist das Halten von mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden verbrieften Risikoposition erforderlich, vorausgesetzt, dass das zurückbehaltene Kreditrisiko dieser Risikopositionen gleichrangig mit dem für diese Risikopositionen verbrieften Kreditrisiko oder diesem untergeordnet ist.

Artikel 7

Halteoption c: Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Risikopositionen

(1)   Der Pool von mindestens 100 potenziell verbrieften Risikopositionen, aus denen gehaltene und verbriefte Forderungen gemäß Artikel 405 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden, muss diversifiziert genug sein, um eine übermäßige Konzentration des Selbstbehalts zu vermeiden. Bei der Vorbereitung der Auswahl berücksichtigt der Träger des Selbstbehalts die entsprechenden quantitativen und qualitativen Faktoren, um sicherzustellen, dass die Unterscheidung zwischen gehaltenen und verbrieften Forderungen tatsächlich nach dem Zufallsprinzip erfolgt. Der Träger von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Forderungen berücksichtigt bei der Auswahl von Risikopositionen gegebenenfalls Faktoren wie Jahrgang, Produkt, Geografie, Originationsdatum, Fälligkeitsdatum, Beleihungssatz, Immobilientyp, Branche und ausstehender Kreditsaldo.

(2)   Der Träger des Selbstbehalts kann nicht zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedliche Risikopositionen als Selbstbehalt deklarieren, es sei denn, dies ist zur Einhaltung der Pflicht zum Selbstbehalt hinsichtlich einer Verbriefung mit im Zeitverlauf schwankenden Risikopositionen erforderlich, weil entweder der Verbriefung neue Risikopositionen hinzugefügt werden oder sich die Art und Höhe der einzelnen verbrieften Risikopositionen ändert.

Artikel 8

Halteoption d: Halten der Erstverlusttranche

(1)   Das Halten der Erstverlusttranche gemäß Artikel 405 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann durch Positionen in und außerhalb der Bilanz oder folgendermaßen verwirklicht werden:

a)

durch Bereitstellung einer Eventualhalteform im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder einer Liquiditätsfazilität im Rahmen eines ABCP-Programms, die die folgenden Kriterien erfüllt:

i)

sie deckt mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen ab;

ii)

sie stellt in Bezug auf die Verbriefung eine Erstverlustposition dar;

iii)

sie deckt das Kreditrisiko für die gesamte Dauer der Pflicht zum Selbstbehalt ab;

iv)

sie wird vom Originator, Sponsor oder ursprünglichen Kreditgeber der Verbriefung bereitgestellt;

iv)

das Institut, das das Risiko einer solchen Verbriefung eingeht, kann sich ausreichende Informationen beschaffen, um die Einhaltung der Ziffern i, ii, iii und iv zu überprüfen.

b)

durch Übersicherung als Form der Kreditunterstützung, wenn diese Übersicherung dem Halten der Erstverlusttranche von mindestens 5 % des Nominalwerts der im Zuge der Verbriefung begebenen Tranchen entspricht.

(2)   Übersteigt die Erstverlusttranche 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen, muss es für den Träger des Selbstbehalts möglich sein, nur einen Anteil dieser Erstverlusttranche zu halten, sofern dieser Anteil mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht.

(3)   Bei der Erfüllung der Pflicht zum Selbstbehalt auf der Ebene des gesamten Verbriefungsprogramms lassen die Institute zugrunde liegende Geschäfte, an denen die Originatoren oder ursprünglichen Kreditgeber eine Erstverlust-Risikoposition auf der geschäftsspezifischen Ebene halten, unberücksichtigt.

Artikel 9

Halteoption e: Halten einer Erstverlust-Position in jeder verbrieften Risikoposition

(1)   Eine Erstverlust-Risikoposition auf der Ebene jeder verbrieften Risikoposition gemäß Artikel 405 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 405/1 ist so zu halten, dass das zurückbehaltene Kreditrisiko dem in Bezug auf diese Risikopositionen verbrieften Kreditrisiko gegenüber stets nachgeordnet ist.

(2)   Ein Halten gemäß Absatz 1 kann durch einen ermäßigten Verkauf der zugrunde liegenden Risikopositionen durch den Originator oder ursprünglichen Kreditgeber verwirklicht werden, wenn dieser Abschlag mindestens 5 % des Nominalwerts jeder Risikoposition entspricht und der ermäßigte Verkaufspreis dem Originator oder ursprünglichen Kreditgeber nur erstattet werden kann, wenn er nicht durch kreditrisikobedingte Verluste der verbrieften Risikopositionen absorbiert wird.

Artikel 10

Messung der Art und Höhe des Selbstbehalts

(1)   Bei der Messung der Art und Höhe des zu haltenden Nettoanteils gelten die nachstehenden Kriterien:

a)

die Origination wird als der Zeitpunkt betrachtet, zu dem die Risikopositionen erstmalig verbrieft wurden.

b)

die Berechnung der Höhe des Selbstbehalts basiert auf Nominalwerten und der Anschaffungspreis von Aktiva wird nicht berücksichtigt;

c)

der „Zinsüberschuss“ im Sinne von Artikel 242 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird bei der Messung des Nettoanteils des Trägers des Selbstbehalts nicht berücksichtigt;

d)

während der Laufzeit eines Verbriefungsgeschäfts werden zur Berechnung des Nettoanteils stets die gleiche Halteoption und Methodik zugrunde gelegt, es sei denn, außergewöhnliche Umstände erfordern eine Änderung und diese Änderung dient nicht als Vehikel zur Verringerung des gehaltenen Anteils;

(2)   Sofern kein integrierter Mechanismus besteht, durch den der Selbstbehalt bei der Origination rascher abnähme als der übertragene Anteil, wird zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Kriterien nicht davon ausgegangen, dass sich die Amortisierung des Selbstbehalts durch die Zuweisung von Zahlungsströmen oder Verlusten, die die Höhe des Selbstbehalts im Zeitverlauf effektiv reduzieren, auf die Erfüllung der Pflicht zum Selbstbehalt auswirkt. Der Träger eines Selbstbehalts ist nicht verpflichtet, den von ihm gehaltenen Anteil laufend auf mindestens 5 % aufzufüllen oder anzupassen, wenn Verluste auf die Risikopositionen realisiert oder dem gehaltenen Anteil zugewiesen werden.

Artikel 11

Messung des Selbstbehalts für die nicht gezogenen Beträge in Risikopositionen in Form von Kreditfazilitäten

Die Berechnung des für Kreditfazilitäten, einschließlich Kreditkarten, zu haltenden Nettoanteils beruht ausschließlich auf der Höhe der bereits gezogenen, realisierten oder empfangenen Beträge und wird bei Änderungen dieser Beträge angepasst.

Artikel 12

Verbot der Absicherung oder Veräußerung des gehaltenen Anteils

(1)   Das in Artikel 405 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltene Verbot, den gehaltenen Nettoanteil zum Gegenstand von Kreditrisikominderungen, Verkaufspositionen oder sonstigen Absicherungen zu machen oder zu veräußern ist mit Rücksicht auf den Zweck der Pflicht zum Selbstbehalt und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Substanz des Geschäfts insgesamt anzuwenden. Absicherungen des Nettoanteils sind nicht als Absicherung für die Zwecke des Artikels 405 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu betrachten und dementsprechend nur zulässig, wenn sie den Träger des Selbstbehalts nicht gegen das Kreditrisiko entweder der gehaltenen Verbriefungspositionen oder der gehaltenen Risikopositionen absichern.

(2)   Der Träger des Selbstbehalts kann gehaltene Risikopositionen oder Verbriefungspositionen als Sicherheit für Zwecke der besicherten Finanzierung verwenden, sofern dadurch nicht das Kreditrisiko dieser gehaltenen Risikopositionen oder Verbriefungspositionen an einen Dritten übergeht.

Artikel 13

Ausnahmen von Artikel 405 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die in Artikel 405 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäfte umfassen Verbriefungspositionen im Korrelationshandelsportfolio, bei denen es sich um Referenztitel handelt, die das Kriterium nach Artikel 338 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen oder für eine Aufnahme in das Korrelationshandelsportfolio in Frage kommen.

Artikel 14

Selbstbehalt auf konsolidierter Basis

Ein Institut, das die Pflicht zum Selbstbehalt gemäß Artikel 405 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf der Grundlage der konsolidierten Lage des betreffenden EU-Mutterkreditinstituts, der betreffenden EU-Finanzholdinggesellschaft bzw. der gemischten EU-Finanzholdinggesellschaft erfüllt, stellt für den Fall, dass der Träger nicht mehr in die konsolidierte Aufsicht einbezogen ist, sicher, dass eines oder mehrere der im Kreis der konsolidierten Aufsicht verbleibenden Unternehmen die Risikoposition der Verbriefung übernimmt bzw. übernehmen, damit die laufende Erfüllung der Pflicht zum Selbstbehalt gewährleistet ist.

KAPITEL IV

SORGFALTSPFLICHT FÜR INSTITUTE, DIE DAS RISIKO EINER VERBRIEFUNGSPOSITION EINGEHEN

Artikel 15

Auslagerung und andere allgemeine Erwägungen

(1)   Liegen keine Informationen über die speziellen zu verbriefenden Risikopositionen vor, beispielsweise wenn Risikopositionen vor ihrer Verbriefung akkumulieren oder in einer bestehenden revolvierenden Verbriefung ersetzt werden können, wird davon ausgegangen, dass ein Institut der in Artikel 406 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Sorgfaltspflicht für jede einzelne seiner Verbriefungspositionen auf der Grundlage der für solche Risikopositionen maßgeblichen Kriterien für die Anerkennung nachkommt.

(2)   Wenn Institute, die die Risiken einer Verbriefung eingehen, bestimmte Aufgaben, die die Erfüllung der in Artikel 406 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Pflichten, einschließlich der Führung von Aufzeichnungen betreffen, auslagern, behalten sie die vollständige Kontrolle über diesen Prozess.

Artikel 16

Präzisierung von Risikomerkmalen und strukturellen Merkmalen

(1)   Zu den in Artikel 406 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikomerkmalen der einzelnen Verbriefungspositionen zählen die nachstehend genannten einschlägigsten und wesentlichsten Eigenschaften wie

a)

die Vorrangigkeit der Tranche;

b)

das Zahlungsstromprofil;

c)

jedes etwaige bestehende Rating;

d)

die historische Wertentwicklung vergleichbarer Tranchen;

e)

die in den Verbriefungsunterlagen bezüglich der einzelnen Tranchen genannten Pflichten;

f)

die Bonitätsverbesserung.

(2)   Zu den in Artikel 406 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikomerkmalen der einer Verbriefungsposition zugrunde liegenden Risiken zählen die einschlägigsten und wesentlichsten Eigenschaften wie die Informationen über die Entwicklung der Risikoposition gemäß Artikel 406 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Risikopositionen im Zusammenhang mit Hypotheken auf Wohnimmobilien. Die Institute ermitteln geeignete und vergleichbare Messgrößen zur Analyse der Risikomerkmale anderer Anlageklassen.

(3)   Zusätzliche strukturelle Merkmale gemäß Artikel 406 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich Derivaten, Garantien, Akkreditiven und ähnlichen Formen der Kreditunterstützung.

Artikel 17

Häufigkeit der Überprüfung

Nachdem ein Institut das Risiko einer Verbriefungsposition eingegangen ist, überprüft es seine Konformität mit Artikel 406 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mindestens einmal jährlich und noch häufiger, sobald es einen Verstoß gegen die in den Verbriefungsunterlagen genannten Pflichten oder eine Änderung bei einem der folgenden Merkmale feststellt:

a)

strukturelle Merkmale, die die Wertentwicklung der Verbriefungsposition wesentlich beeinflussen können;

b)

Risikocharakteristika der Verbriefungspositionen und der zugrunde liegenden Forderungen.

Artikel 18

Stresstests

(1)   Die in Artikel 406 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Stresstests erstrecken sich auf alle maßgeblichen Verbriefungspositionen und werden in die Stresstest-Strategien und -Verfahren, die die Institute gemäß dem in Artikel 73 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) genannten Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals durchführen, aufgenommen.

(2)   Zur Erfüllung der Stresstest-Anforderungen in Artikel 406 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die Institute zusätzlich zu den von ECAI entwickelten finanziellen Modellen auch von Dritten entwickelte vergleichbare finanzielle Modelle verwenden, wenn sie auf Anfrage nachweisen können, dass sie vor der Investition die Strukturierung der Modelle und die diesen zugrunde liegenden relevanten Annahmen mit der gebotenen Sorgfalt validiert haben und die Methodik, Annahmen und Ergebnisse dieser Modelle verstanden haben.

(3)   Wenn die Institute im Rahmen eines in Artikel 242 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten ABCP-Programms, das von einer Liquiditätsfazilität unterstützt wird, die 100 % des Kreditrisikos der verbrieften Risikopositionen abdeckt, die in Artikel 406 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Stresstests durchführen, können sie anstelle der verbrieften Risikopositionen die Bonität des Bereitstellers der Liquiditätsfazilität dem Stresstest unterziehen.

Artikel 19

Risikopositionen im Handelsbuch und im Anlagebuch

(1)   Das Halten einer Verbriefungsposition im Handelsbuch bzw. im Anlagebuch an sich bietet keine ausreichende Rechtfertigung für die Anwendung unterschiedlicher Strategien und Verfahren oder einer unterschiedlichen Intensität der Überprüfung im Hinblick auf die Erfüllung der in Artikel 406 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Sorgfaltspflicht. Bei der Festlegung, ob unterschiedliche Strategien und Verfahren oder eine unterschiedliche Intensität der Prüfung angewendet werden sollen, sind alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, die sich wesentlich auf das Risikoprofil eines jeden Buchs und der entsprechenden Verbriefungspositionen auswirken, darunter die Größe der Positionen, die Auswirkungen auf die Eigenmittelausstattung eines Instituts während einer Stressphase und die Risikokonzentration in Bezug auf ein bestimmtes Geschäft, einen Emittenten oder eine Anlageklasse.

(2)   Die Institute sorgen dafür, dass jede wesentliche Änderung, die das Risikoprofil der Verbriefungspositionen in ihrem Handels- und Anlagebuch erhöht, durch eine angemessene Änderung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Verbriefungspositionen reflektiert wird. In diesem Zusammenhang nennen die Institute in ihren Handels- und Anlagebuch-Strategien und -Verfahren die Umstände, die eine Überprüfung der Sorgfaltspflicht auslösen würden.

Artikel 20

Positionen im Korrelationshandelsportfolio

Artikel 406 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt als eingehalten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Verbriefungspositionen werden entweder im Korrelationshandelsportfolio gehalten und sind Referenztitel im Sinne von Artikel 338 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung oder können in das Korrelationshandelsportfolio aufgenommen werden;

b)

das Institut hält bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für sein Korrelationshandelsportfolios Artikel 377 der Verordnung ein;

c)

der Ansatz des Instituts zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für sein Korrelationshandelsportfolio führt zu einer umfassenden und gründlichen Kenntnis des Risikoprofils seiner Anlagen in den Verbriefungspositionen;

d)

das Institut verfügt zur Analyse und Erfassung der in Artikel 406 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten über förmliche Strategien und Verfahren, die seinem Korrelationshandelsportfolio und dem Risikoprofil seiner Anlagen in den entsprechenden verbrieften Positionen angemessen sind.

KAPITEL V

ANFORDERUNGEN AN ORIGINATOREN, SPONSOREN UND URSPRÜNGLICHE KREDITGEBER

Artikel 21

Verfahren für die Kreditvergabe

(1)   Die in Artikel 408 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Pflicht bedeutet für Originatoren oder Sponsoren nicht, dass die Kreditnehmertypen oder Kreditprodukte für verbriefte und nicht verbriefte Risikopositionen identisch sein müssen.

(2)   Haben Sponsoren oder Originatoren die ursprünglichen Kredite für die zu verbriefenden Risikopositionen nicht selbst vergeben bzw. sind sie nicht im Bereich der Kreditvergabe für die spezifischen Arten von zu verbriefenden Risikopositionen tätig, so verschaffen sie sich alle erforderlichen Informationen, um beurteilen zu können, ob die bei der Kreditvergabe für solche Risikopositionen angewendeten Kriterien so solide und klar definiert sind wie die auf nicht verbriefte Risikopositionen angewandten Kriterien.

Artikel 22

Offenlegung der Art und Höhe des gehaltenen Nettoanteils

(1)   Gemäß Artikel 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 macht der Träger des Selbstbehalts hinsichtlich seiner Pflicht zum Halten eines Nettoanteils den Anlegern gegenüber zumindest die folgenden Angaben:

a)

Nachweis der Identität des Trägers des Selbstbehalts und Angabe, ob der Selbstbehalt in der Eigenschaft des Originators, Sponsors oder ursprünglichen Kreditgebers gehalten wird;

b)

ob die in Artikel 405 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b, c, d oder e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Modalitäten für das Halten eines Nettoanteils angewandt wurden;

c)

jede Änderung der unter Buchstabe b genannten Modalitäten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d;

d)

Bestätigung der Art und Höhe des Selbstbehalts bei der Origination und auf laufender Basis, wobei dies nur die fortdauernde Erfüllung der ursprünglichen Verpflichtung betrifft und keine Angaben über den aktuellen Nominal- oder Marktwert oder etwaige Wertminderungen oder Abschreibungen des gehaltenen Anteils erfordert.

(2)   Finden die in Artikel 405 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Ausnahmeregelungen auf ein Verbriefungsgeschäft Anwendung, so übermitteln die Institute, die als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber agieren, den Anlegern Informationen über diese Ausnahmeregelung.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben werden angemessen dokumentiert und öffentlich verfügbar gemacht, es sei denn, es handelt sich um bilaterale oder private Geschäfte, bei denen die Parteien private Angaben als ausreichend betrachten. Die Aufnahme einer Erklärung über den Selbstbehalt in den Prospekt der im Rahmen des Verbriefungsprogramms begebenen Wertpapiere gilt als ausreichende Maßnahme zur Erfüllung dieser Anforderung;

(4)   Die Übermittlung der Angaben wird nach der Origination mit derselben Regelmäßigkeit bestätigt, wie über das Geschäft Bericht erstattet wird, und zwar mindestens einmal jährlich und in jedem der folgenden Fälle:

a)

wenn ein Verstoß gegen die Pflicht zum Selbstbehalt gemäß Artikel 405 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegt;

b)

wenn sich die Wertentwicklung der Verbriefungsposition oder die Risikomerkmale der Verbriefung oder der zugrunde liegenden Risikopositionen wesentlich ändern;

c)

wenn gegen die in den Verbriefungsunterlagen bezüglich der einzelnen Tranchen genannten Pflichten verstoßen wurde.

Artikel 23

Offenlegung wesentlicher relevanter Daten

(1)   Originatoren, Sponsoren und ursprüngliche Kreditgeber stellen sicher, dass Anleger ohne übermäßigen Bürokratieaufwand Zugang zu allen wesentlichen relevanten Daten im Sinne von Artikel 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben.

(2)   Die in Artikel 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegte angemessene Offenlegung erfolgt mindestens einmal jährlich sowie in folgenden Fällen:

a)

wenn sich die Wertentwicklung der Verbriefungsposition oder die Risikomerkmale der Verbriefung oder der zugrunde liegenden Risikopositionen wesentlich ändern;

b)

wenn gegen die in den Verbriefungsunterlagen genannten Pflichten verstoßen wurde.

c)

Um für die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen als materiell relevant angesehen werden zu können, müssen die Daten generell auf Einzelkreditbasis bereitgestellt werden, wenngleich sie in bestimmten Fällen auch auf aggregierter Basis bereitgestellt werden können. Bei der Beurteilung, ob aggregierte Informationen ausreichen, sind als Faktoren die Granularität des zugrunde liegenden Pools und die Frage, ob die Verwaltung der Risikopositionen in diesem Pool auf dem Pool insgesamt oder auf den einzelnen Krediten beruht, zu berücksichtigen.

(3)   Die Offenlegungspflicht unterliegt allen etwaigen anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für den Träger des Selbstbehalts gelten.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331vom 15.12.2010).

(3)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

(4)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).