7.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/27


VERORDNUNG (EU) Nr. 607/2014 DES RATES

vom 19. Mai 2014

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. Juli 2007 mit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 894/2007 (1) das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen“) gebilligt.

(2)

Die Union und die Demokratische Republik São Tomé und Príncipe haben ein neues Protokoll zu dem Partnerschaftsabkommen ausgehandelt und am 19. Dezember 2013 paraphiert, das den Schiffen der EU Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die in Fischereifragen der Hoheit und Gerichtsbarkeit der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe unterliegen.

(3)

Der Rat hat am 19. Mai 2014 den Beschluss 2014/334/EU (2) über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des neuen Protokolls angenommen.

(4)

Die Methode der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Dauer der Anwendung des neuen Protokolls festgelegt werden.

(5)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (3) unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die Zahl der Fanggenehmigungen oder die der Union im Rahmen des neuen Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer vom Rat festzulegenden Frist keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen. Diese Frist sollte festgelegt werden.

(6)

Damit die Schiffe der Union ihre Fangtätigkeiten fortsetzen können, sieht das neue Protokoll dessen vorläufige Anwendung durch die Vertragsparteien ab dem Datum der Unterzeichnung vor. Vorliegende Verordnung sollte deshalb ab dem Datum der Unterzeichnung des neuen Protokolls gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die im Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe (im Folgenden „Protokoll“) festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

Thunfischwadenfänger:

Spanien

16 Schiffe

Frankreich

12 Schiffe

b)

Oberflächen-Langleiner:

während der ersten zwei Geltungsjahre des Protokolls:

Spanien

4 Schiffe

Portugal

2 Schiffe

während der letzten zwei Geltungsjahre des Protokolls:

Spanien

5 Schiffe

Portugal

1 Schiff

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008gilt unbeschadet des Partnerschaftsabkommens.

(3)   Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen.

(4)   Die Frist, innerhalb deren die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf zehn Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch genommen werden, festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. TSAFTARIS


(1)  Verordnung (EG) Nr. 894/2007 des Rates vom 23. Juli 2007 über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 35).

(2)  Beschluss 2014/334/EU des Rates vom 19. Mai 2014 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).