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6.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 133/35 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 457/2014 DER KOMMISSION
vom 29. April 2014
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
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(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
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(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
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(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. April 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
ANHANG
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Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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8543 70 90 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8543 , 8543 70 und 8543 70 90 . Der HDMI-Verteiler (Splitter) ist weder ein Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen noch ein Feld für die Stromverteilung, da er ein Eingangssignal in acht Ausgangssignale teilt und gleichzeitig HDCP-Protokolle verarbeitet. Daher ist eine Einreihung in Position 8536 als Verbindungskästen oder in Position 8537 als Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die Stromverteilung ausgeschlossen. Da das Gerät eine eigene Funktion hat, die nicht genauer von einer Position des Kapitels 85 erfasst wird, ist es in den KN-Code 8543 70 90 als elektrisches Gerät, mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, einzureihen. |
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8543 70 90 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8543 , 8543 70 und 8543 70 90 . Der HDMI-Umschalter (Switcher) ist weder ein Gerät zum Schließen oder Unterbrechen von elektrischen Stromkreisen noch für die Stromverteilung, da er zwischen HDMI-Eingängen umschaltet (auswählt), die mit einem HDMI-Ausgang verbunden werden sollen, und gleichzeitig das Signal verstärkt sowie die HDCP-Protokolle verarbeitet. Daher ist eine Einreihung in Position 8536 als Schalter oder in Position 8537 als Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die Stromverteilung ausgeschlossen. Da das Gerät eine eigene Funktion hat, die nicht genauer von einer Position des Kapitels 85 erfasst wird, ist es in den KN-Code 8543 70 90 als elektrisches Gerät, mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, einzureihen. |
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8536 50 80 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8536 , 8536 50 und 8536 50 80 . Da das Gerät über lediglich einen Schalter verfügt, mit dem jeweils ein Eingang mit dem Ausgang verbunden wird, handelt es sich nicht um ein Feld für die Stromverteilung. Daher ist eine Einreihung in Position 8537 als Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung ausgeschlossen. Da das Gerät lediglich zum Umschalten dient, was eine in einer Position des Kapitels 85 aufgeführte eigene elektrische Funktion ist, ist es in den KN-Code 8536 50 80 als andere Schalter einzureihen. |