24.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/67


VERORDNUNG (EU) Nr. 378/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 3. April 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 im Hinblick auf den Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2018

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten in den Jahren 2010, 2013 und 2016 Betriebsstrukturerhebungen durchführen. Die Mitgliedstaaten erhalten hierfür von der Union einen Finanzbeitrag in Höhe von maximal 75 % der Kosten für die Durchführung dieser Erhebungen, wobei festgelegte Höchstbeträge nicht überschritten werden dürfen.

(2)

Zur Durchführung der Betriebsstrukturerhebungen und zur Deckung des Informationsbedarfs der Union sind erhebliche Finanzmittel von den Mitgliedstaaten und der Union notwendig.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 wurde die Finanzausstattung für die Durchführung des Erhebungsprogramms einschließlich für die Verwaltung, Aufrechterhaltung und Entwicklung der Datenbanksysteme, die in der Kommission zur Verarbeitung der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten verwendet werden, festgesetzt und der Betrag für den Zeitraum 2008-2013 festgelegt.

(4)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 sollte der Betrag für den Zeitraum 2014-2018 von der Haushalts- und Rechtsetzungsbehörde auf Vorschlag der Kommission auf der Grundlage des neuen Finanzrahmens für den 2014 beginnenden Zeitraum festgesetzt werden.

(5)

Mit der vorgeschlagenen Finanzausstattung sollten nur die Durchführung der Betriebsstrukturerhebung im Jahr 2016 und die damit verbundene Verwaltung, Aufrechterhaltung und Entwicklung der Datenbanksysteme, die in der Kommission zur Verarbeitung der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten verwendet werden, finanziert werden.

(6)

Angesichts des Beitritts Kroatiens und der notwendigen Durchführung von Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in diesem Mitgliedstaat im Jahr 2016 sollte für Kroatien ein Höchstbetrag der Union pro Erhebung festgesetzt werden, da ein solcher Betrag in der Akte über den Beitritt nicht vorgesehen war.

(7)

Der Ständige Agrarstatistische Ausschuss wurde gehört.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:

„(4a)   Für die Betriebsstrukturerhebung 2016 wird der Höchstbetrag für Kroatien auf 500 000 EUR festgesetzt.“

2.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Finanzausstattung für die Durchführung der Betriebsstrukturerhebungen 2016 einschließlich der erforderlichen Mittel für die Verwaltung, Aufrechterhaltung und Entwicklung der Datenbanksysteme, die in der Kommission zur Verarbeitung der von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung gelieferten Daten verwendet werden, beläuft sich für den Zeitraum 2014-2018 auf 20 650 000 EUR.“;

b)

folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung durch die Union im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) durch.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).“"

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 14a

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch die Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Mittel der Union aus dem Programm erhalten haben, Audits anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (4) geregelten Verfahren bei allen direkt oder indirekt durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag im Hinblick auf Finanzmittel der Union ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

(4)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).“"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. April 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. März 2014.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 14).