27.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 91/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 310/2014 DER KOMMISSION

vom 25. März 2014

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur – auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen – übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. März 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Farbmonitor mit Flüssigkristallanzeige (LCD) und einer Bildschirmdiagonalen von etwa 48 cm (19 Zoll) mit Abmessungen von etwa 46 × 37 × 21 cm, mit

einer nativen Bildschirmauflösung von 1 440 × 900 Pixel,

der Unterstützung folgender Auflösungen: 640 × 480, 800 × 600, 1 024 × 768 und 1 280 × 1 024 Pixel,

einem Seitenverhältnis von 16:10,

einem Pixelabstand von 0,285 mm,

einer Helligkeit von 300 cd/m2,

einem Kontrastverhältnis von 500:1,

einer Reaktionszeit von 8 ms,

zwei Lautsprechern,

Ein-/Aus-Schalter und Bedienknöpfen.

Das Gerät ist mit folgenden Schnittstellen ausgerüstet:

einer DVI-D,

zwei VGA.

Es hat einen Ständer mit Kippmechanismus.

Der Monitor ist zur Verwendung mit automatischen Datenverarbeitungsmaschinen bestimmt.

8528 51 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8528 und 8528 51 00.

Angesichts der objektiven Merkmale der Ware wie Bildschirmauflösung, Unterstützung weiterer Auflösungen, Seitenverhältnis, für längeres Betrachten aus Nahdistanz geeigneter Pixelabstand, Helligkeit, üblicherweise in automatischen Datenverarbeitungssystemen genutzte Schnittstellen und Vorhandensein eines Kippmechanismus wird der Monitor als ausschließlich oder hauptsächlich zur Verwendung in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 bestimmt betrachtet.

Der Monitor ist daher in den KN-Code 8528 51 00 als anderer Monitor von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art einzureihen.