26.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 304/2014 DER KOMMISSION

vom 25. März 2014

zur Zulassung der Zubereitungen aus Enterococcus faecium NCIMB 10415, Enterococcus faecium DSM 22502 und Pediococcus acidilactici CNCM I-3237 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit Artikel 10 Absätze 1 bis 4 der genannten Verordnung enthält besondere Bestimmungen für die Bewertung von Produkten, die in der Union zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Verordnung als Silierzusatzstoffe verwendet wurden.

(2)

Die Zubereitungen aus Enterococcus faecium NCIMB 10415, Enterococcus faecium DSM 22502 und Pediococcus acidilactici CNCM I-3237 wurden gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte aus der Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ für alle Tierarten in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Es wurden Anträge gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit Artikel 7 derselben Verordnung auf Zulassung dieser Zubereitungen als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten sowie auf Einstufung in die Kategorie „technologische Zusatzstoffe“ und in die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ gestellt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 23. Mai 2012 (2), 10. September 2013 (3) und 10. Oktober 2013 (4) den Schluss, dass die betreffenden Zubereitungen unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Ferner schloss die Behörde, dass die Zubereitungen aus Enterococcus faecium NCIMB 10415, Enterococcus faecium DSM 22502 und Pediococcus acidilactici CNCM I-3237 die Herstellung von Silage verbessern können. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der betreffenden Zubereitungen hat ergeben, dass die Bedingungen für eine Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitungen gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergebenden neuen Anforderungen zu erfüllen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang genannten Zubereitungen, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen sind, werden als Zusatzstoffe in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

Die im Anhang aufgeführten Zubereitungen und die diese enthaltenden Futtermittel, die vor dem 15. Oktober 2014 in Übereinstimmung mit den vor dem 15. April 2014 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet wurden, können bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2012; 10(6):2733.

(3)  EFSA Journal 2013; 11(10):3363.

(4)  EFSA Journal 2013; 11(10):3436.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffes

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg frischen Materials

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe

1k20601

Enterococcus faecium

NCIMB 10415

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Enterococcus faecium

NCIMB 10415 mit mindestens: 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff.

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen von Enterococcus faecium

NCIMB 10415.

 

Analysemethode  (1)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von Galle-Esculin-Azid-Agar (EN 15788).

Identifikation: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE).

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen anzugeben.

2.

Mindestgehalt des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 1 × 108 KBE/kg frischen Materials.

3.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atem- und Augenschutz sowie Handschuhe getragen werden.

15. April 2024

1k20602

Enterococcus faecium

DSM 22502

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Enterococcus faecium

DSM 22502 mit mindestens: 1 × 1011 KBE/g Zusatzstoff.

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen von Enterococcus faecium

DSM 22502.

 

Analysemethode  (1)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von Galle-Esculin-Azid-Agar (EN 15788).

Identifikation: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE).

Alle Tierarten

 

 

 

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen anzugeben.

2.

Mindestgehalt des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 1 × 108 KBE/kg frischen Materials.

3.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atem- und Augenschutz sowie Handschuhe getragen werden.

 

1k21009

Pediococcus acidilactici

CNCM I-3237

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Pediococcus acidilactici

CNCM I-3237 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff.

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen von Pediococcus acidilactici

CNCM I-3237.

 

Analysemethode  (1)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15786).

Identifikation: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE).

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen anzugeben.

2.

Mindestgehalt des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 5 × 107 KBE/kg frischen Materials.

3.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atem- und Augenschutz sowie Handschuhe getragen werden.

15. April 2024


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx