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15.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 76/26 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 265/2014 DER KOMMISSION
vom 14. März 2014
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 180,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Liste der Zugeständnisse im Anhang zu dem vom Rat mit dem Beschluss 94/800/EG (2) abgeschlossenen Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) 1994 hat sich die Europäische Union verpflichtet, für bestimmtes Getreide die Höhe des Einfuhrzollsatzes so festzusetzen, dass der Einfuhrpreis nach Entrichtung der Zölle und Abgaben nicht höher ist als der effektive Interventionspreis, erhöht um 55 %. |
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(2) |
Zur Umsetzung dieser Verpflichtung war in Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (3) vorgesehen, dass der Einfuhrzoll auf eine Reihe von Getreidesorten gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung ist. Die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission (4) enthält die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel. |
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(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, mit der die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgehoben und ersetzt wird, enthält keine Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ähnliche Bestimmung. Für die Berechnung der Einfuhrzölle für landwirtschaftliche Erzeugnisse kann die Kommission gemäß Artikel 180 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Durchführungsrechtsakte mit Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen, die unter anderem in gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften festgelegt sind, erlassen. |
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(4) |
Zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union sollte in die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 im Einklang mit der Liste der Zugeständnisse der Europäischen Union eine Methode zur Berechnung der Einfuhrzölle aufgenommen werden. |
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(5) |
In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist vorgesehen, dass die Einfuhrzölle am fünfzehnten Tag und am letzten Arbeitstag jedes Monats festgesetzt werden, um auf den folgenden Fünfzehntageszeitraum Anwendung zu finden; auch eine mögliche Anpassung während des Anwendungszeitraums ist vorgesehen. Um das derzeitige Verfahren zu vereinfachen, sollte der Grundsatz einer automatischen Festsetzung der anzuwendenden Zölle am Anfang jedes Fünfzehntageszeitraums verworfen werden und die besagte Festsetzung nur dann durchgeführt werden, wenn das Ergebnis der Berechnung von einem bestimmten Betrag abweicht, der der vorherigen Festsetzung zugrunde liegt, bzw. wenn das Ergebnis der Berechnung Null ist. |
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(6) |
Um Spekulationen zu vermeiden und eine effiziente Verwaltung der Maßnahme sicherzustellen, sollte festgelegt werden, dass die Festsetzung der Einfuhrzölle ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gilt. |
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(7) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 bleiben bei der Festsetzung und den möglichen Anpassungen die für die vorangegangene Festsetzung verwendeten täglichen Einfuhrzölle unberücksichtigt. Die Zahl der zugrunde zu legenden Tage schwankt also entsprechend der Entwicklung des fünfzehntägigen Anwendungszeitraums. Um die Zahl der zugrunde zu legenden Tage gleichbleibend bei zehn Arbeitstagen zu halten, sollte diese Vorschrift gestrichen werden. |
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(8) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung der Zölle zugrunde zu legende Interventionspreis derjenige des Monats, in dem der Einfuhrzoll gilt. Da die monatlichen Zuschläge zu den Interventionspreisen für Hartweizen seit dem Wirtschaftsjahr 2009/2010 und für Weichweizen, Gerste, Mais und Hirse seit dem Wirtschaftsjahr 2010/2011 keine Anwendung mehr finden und der anzuwendende Interventionspreis feststeht, sollte diese Vorschrift geändert werden. |
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(9) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 werden die Zölle bei jeder Festsetzung oder Anpassung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Da die Anpassung entfällt, sollte diese Vorschrift geändert werden. |
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(10) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 wird zur Bestimmung der repräsentativen cif-Einfuhrpreise für Hartweizen unter anderem der in Anhang III der Verordnung genannte Referenzbörsenplatz Minneapolis Grain Exchange herangezogen. Angesichts des veränderten Anteils der Erzeugung der Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Weltmarkt für Hartweizen liefert diese Börse nicht länger repräsentative und zuverlässige Schätzungen der Marktsituation für Hartweizen. Außerdem reichen die Informationen aus anderen Quellen über den Hartweizenmarkt weder vom Umfang noch von der Zuverlässigkeit her aus, um als Grundlage für die Festsetzung der Einfuhrzölle auf dieses Erzeugnis zu dienen. Aus den verfügbaren Quellen geht hervor, dass die Entwicklungen der Preise für aus den Vereinigten Staaten ausgeführten Hartweizen der oberen Qualität und für Weichweizen der oberen Qualität vergleichbar sind. Folglich empfiehlt es sich, auf Hartweizen der oberen Qualität den für Weichweizen der oberen Qualität berechneten Einfuhrzoll anzuwenden. Außerdem sollte bei Hartweizen der mittleren und der unteren Qualität den mit der Grießmehlqualität verbundenen negativen Handelsprämien Rechnung getragen werden. |
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(11) |
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission (5) sind mit Wirkung vom 1. Januar 2012 Änderungen der KN-Codes für Getreide vorgesehen. Daher müssen die Verweise auf die KN-Codes in der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 an diese Änderungen angepasst werden. |
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(12) |
Die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 (1) Ungeachtet der Einfuhrzölle des Gemeinsamen Zolltarifs ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 11 00 , 1001 19 00 , ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00 , 1002 90 00 , 1005 10 90 , 1005 90 00 , 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur bestimmten üblichen Zollsatz nicht überschreiten. (2) Zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 werden für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgesetzt. (3) Die in Absatz 1 genannten Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs sind diejenigen, die zu dem in Artikel 112 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) vorgesehenen Zeitpunkt angewendet werden. (*1) Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex), ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1).“ " |
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2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
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4. |
Die Anhänge II und III erhalten die Fassung des Anhangs dieser Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282 vom 28.10.2011, S. 1).
ANHANG
„ANHANG II
Kriterien für die Einstufung der eingeführten Erzeugnisse
(ausgehend von einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 GHT oder einer gleichwertigen Basis)
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Erzeugnis |
Weichweizen und Dinkel (1), ausgenommen Mengkorn |
Hartweizen |
Hartmais |
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KN-Code |
ex 1001 91 20 und ex 1001 99 00 |
1001 11 00 und 1001 19 00 |
ex 1005 90 00 |
||||||
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Qualität (2) |
obere |
mittlere |
untere |
obere |
mittlere |
untere |
|
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|
14,0 |
11,5 |
— |
— |
— |
— |
— |
||
|
77,0 |
74,0 |
— |
76,0 |
76,0 |
— |
76,0 |
||
|
1,5 |
1,5 |
— |
1,5 |
1,5 |
— |
— |
||
|
— |
— |
— |
75,0 |
62,0 |
— |
95,0 |
||
|
— |
— |
— |
— |
— |
— |
25,0 |
||
Toleranzen
|
Vorgesehene Toleranz |
Hartweizen und Weichweizen |
Hartmais |
|
Proteingehalt |
–0,7 |
— |
|
Mindesthektolitergewicht |
–0,5 |
–0,5 |
|
Höchstanteil des Schwarzbesatzes |
+0,5 |
— |
|
Anteil an glasigen Körnern |
–2,0 |
–3,0 |
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Flotationsindex |
— |
+1,0 |
|
‚—‘: entfällt. |
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„ANHANG III
Notierende Börsen und Referenzsorten
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Erzeugnis |
Weichweizen |
Mais |
|
Standardqualität |
Obere |
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Referenzsorte (Typ/Klasse) für die Börsennotierung |
Hard Red Spring No 2 |
Yellow Corn No 3 |
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Börsenplatz |
Minneapolis Grain Exchange |
Chicago Mercantile Exchange |
(1) Diese Kriterien gelten für geschälten Dinkel.
(2) Es finden die Analysemethoden von Anhang I Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 Anwendung.