26.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 174/2014 DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2014

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in Bezug auf die Identifizierung von Personen im Zusammenhang mit Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union anerkennt die Handelspartnerschaftsprogramme bestimmter Drittländer, die im Einklang mit dem Normenrahmen der Weltzollorganisation zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels (Framework of Standards to Secure and Facilitate Global Trade — SAFE) entwickelt wurden. Demnach gewährt die Union denjenigen Wirtschaftsbeteiligten aus Drittländern Erleichterungen, die an einem Handelspartnerschaftsprogramm der Zollbehörden des betreffenden Drittlandes beteiligt sind.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 58/2013 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) wurde die Möglichkeit geschaffen, in den summarischen Eingangsanmeldungen den Status von Versendern als Teilnehmer an Handelspartnerschaftsprogrammen anzugeben.

(3)

Zur Verbesserung der Risikoanalyse muss die Verpflichtung zur Angabe einer Kennnummer auf die Angabe des Beförderers in codierter Form in der summarischen Eingangsanmeldung ausgedehnt werden.

(4)

Damit anderen Personen als dem in der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung bzw. in einer stattdessen abgegebenen Zollanmeldung genannten Versender entsprechende Erleichterungen gewährt werden können, müssen die Anhänge 30A, 37 und 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (3) angepasst werden, so dass die vom jeweiligen Drittland der Union mitgeteilte individuelle Kennnummer der betreffenden Person angegeben werden kann. Diese Kennnummer kann anstelle der EORI-Nummer der betreffenden Person angegeben werden.

(5)

In Anhang 30A sollte präzisiert werden, wie Name und Anschrift oder Kennnummern zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten zu verwenden sind.

(6)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4l Absatz 3 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„f)

er führt als Beförderer im Sinne von Artikel 181b Beförderungen auf dem Seeweg, auf Binnenwasserstraßen oder auf dem Luftweg durch, es sei denn, er verfügt über eine eindeutige Drittlandskennnummer, die im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte mitgeteilt wurde; dies gilt unbeschadet des Buchstabens b;

g)

er ist als Beförderer an das Zollsystem angeschlossen und möchte Benachrichtigungen nach Artikel 183 Absätze 6 und 8 oder Artikel 184d Absatz 2 erhalten.“

2.

Anhang 30A wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

3.

Anhang 37 wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

4.

Anhang 38 wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 19.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG I

In Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird Abschnitt 4 „Erläuterungen zu den Datenelementen“ wie folgt geändert:

1.

Die Erläuterung zum Datenelement „Versender“ erhält folgende Fassung:

Versender

Der im Frachtvertrag vom Frachtbesteller angegebene Versender der Waren.

Summarische Ausgangsanmeldungen:

Diese Angabe ist erforderlich, wenn eine andere Person die summarische Anmeldung abgibt. Anzugeben ist die EORI-Nummer des Versenders, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer des Versenders nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift des Versenders anzugeben. Sind die für eine summarische Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben in einer Zollanmeldung gemäß Artikel 182b Absatz 3 des Zollkodex und gemäß Artikel 216 dieser Verordnung enthalten, so entsprechen diese Angaben denjenigen unter ‚Versender/Ausführer‘ dieser Zollanmeldung.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Europäischen Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, verwendet werden.

Die Nummer ist wie folgt strukturiert:

Feld

Inhalt

Feldtyp

Format

Beispiele

1

Kennung des Drittlandes (ISO-Alpha-2-Ländercode)

Alphabetisch 2

a2

US

JP

CH

2

Individuelle Kennnummer in einem Drittland

Alphanumerisch bis zu 15

an..15

1234567890ABCDE

AbCd9875F

pt20130101aa

Beispiele: ‚US1234567890ABCDE‘ für einen Versender in den USA (Ländercode: US), dessen eindeutige Kennnummer 1234567890ABCDE ist. ‚JPAbCd9875F‘ für einen Versender in Japan (Ländercode: JP), dessen eindeutige Kennnummer AbCd9875F ist. ‚CHpt20130101aa‘ für einen Versender in der Schweiz (Ländercode: CH), dessen eindeutige Kennnummer pt20130101aa ist.

Kennung des Drittlandes: Die alphabetischen Codes der Europäischen Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden ISO-Alpha-2-Codes (a2), sofern sie mit den gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) festgelegten Ländercodes vereinbar sind.

Wird die EORI-Nummer eines Versenders oder die eindeutige Drittlandskennnummer eines Versenders angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben.

Summarische Eingangsanmeldungen:

Hier ist die EORI-Nummer des Versenders anzugeben, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer des Versenders nicht vor, sind Name und Vorname bzw. Firma sowie vollständige Anschrift des Versenders anzugeben.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, verwendet werden. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil ‚Summarische Ausgangsanmeldungen‘ der Erläuterung zum vorliegenden Datenelement beschrieben.

Wird die EORI-Nummer eines Versenders oder die eindeutige Drittlandskennnummer eines Versenders angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben.

2.

In der Erläuterung zum Datenelement „Person, die die summarische Anmeldung abgibt“ erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„Anzugeben ist die EORI-Nummer der Person, die die summarische Anmeldung abgibt; ihr Name und ihre Anschrift sind nicht anzugeben.“

3.

Die Erläuterung zum Datenelement „Person, die die Umleitung beantragt“ erhält folgende Fassung:

Person, die die Umleitung beantragt

Umleitungsantrag: die Person, die beim Eingang die Umleitung beantragt. Anzugeben ist die EORI-Nummer der Person, die die Umleitung beantragt; ihr Name und ihre Anschrift sind nicht anzugeben.“

4.

Die Erläuterung zum Datenelement „Empfänger“ erhält folgende Fassung:

Empfänger

Die Partei, der die Waren tatsächlich geliefert werden.

Summarische Ausgangsanmeldungen: In Fällen gemäß Artikel 789 sind der vollständige Name und die Anschrift des Empfängers anzugeben, wenn sie vorliegen. Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das heißt ‚an Order und blanko indossiert‘, und ist der Empfänger unbekannt, so werden ihn betreffende Einzelheiten in Feld 44 einer Ausfuhranmeldung durch folgenden Code ersetzt:

Rechtsgrundlage

Gegenstand

Feld

Code

Anhang 30A

Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das ‚an Order und blanko indossiert‘ ist, bei summarischen Ausgangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist.

44

30600

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Empfängers, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer des Empfängers nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift des Empfängers anzugeben.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, verwendet werden. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil ‚Summarische Ausgangsanmeldungen‘ der Erläuterung zum Datenelement ‚Versender‘ beschrieben.

Wird die EORI-Nummer eines Empfängers oder die eindeutige Drittlandskennnummer eines Empfängers angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben.

Summarische Eingangsanmeldungen: Diese Angabe ist erforderlich, wenn eine andere Person die summarische Anmeldung abgibt. Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das heißt ‚an Order und blanko indossiert‘, so ist der Empfänger unbekannt und ihn betreffende Einzelheiten werden durch den Code 10600 ersetzt.

Rechtsgrundlage

Gegenstand

 

Code

Anhang 30A

Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das ‚an Order und blanko indossiert‘ ist, bei summarischen Eingangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist.

 

10600

Wird diese Information verlangt, ist die EORI-Nummer des Empfängers anzugeben, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer des Empfängers nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift des Empfängers anzugeben.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, verwendet werden. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil ‚Summarische Ausgangsanmeldungen‘ der Erläuterung zum Datenelement ‚Versender‘ beschrieben.

Wird die EORI-Nummer eines Empfängers oder die eindeutige Drittlandskennnummer eines Empfängers angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben.“

5.

Die Erläuterung zum Datenelement „Beförderer“ erhält folgende Fassung:

Beförderer

Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn es sich um dieselbe Person handelt, die die summarische Eingangsanmeldung abgibt, es sei denn, dass Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt werden. In diesem Fall kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil ‚Summarische Ausgangsanmeldungen‘ der Erläuterung zum Datenelement ‚Versender‘ beschrieben.

Wenn es sich nicht um die Person handelt, die die summarische Eingangsanmeldung abgibt, sind der vollständige Name und die Anschrift des Beförderers anzugeben.

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Beförderers oder die eindeutige Drittlandskennnummer des Beförderers,

wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist und/oder

wenn die Beförderung auf dem Seeweg, auf Binnenwasserstraßen oder auf dem Luftweg erfolgt.

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Beförderers, wenn der Beförderer an das Zollsystem angeschlossen ist und Benachrichtigungen gemäß Artikel 183 Absätze 6 und 8 oder Artikel 184d Absatz 2 erhalten möchte.

Wird die EORI-Nummer eines Beförderers oder die eindeutige Drittlandskennnummer eines Beförderers angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben.“

6.

Absatz 1 der Erläuterung zum Datenelement „Meldeanschrift“ erhält folgende Fassung:

„Diejenige Partei, die beim Eingang über die Ankunft der Waren zu benachrichtigen ist. Diese Angabe ist je nach Fall zu machen. Anzugeben ist die EORI-Nummer der zu benachrichtigenden Partei, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer der zu benachrichtigenden Partei nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift der zu benachrichtigenden Partei anzugeben.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, verwendet werden. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil ‚Summarische Ausgangsanmeldungen‘ der Erläuterung zum Datenelement ‚Versender‘ beschrieben.

Wird die EORI-Nummer der zu benachrichtigenden Partei oder die eindeutige Drittlandskennnummer der zu benachrichtigenden Partei angegeben, so sind ihr Name und ihre Anschrift nicht anzugeben.“


(1)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23.“


ANHANG II

In Titel II Abschnitt A Feld Nr. 8 „Empfänger“ des Anhangs 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:

„Wird eine Kennnummer verlangt und enthält die Anmeldung die Einzelheiten einer summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Anhang 30A und werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, so kann es sich bei der Kennnummer um eine eindeutige Drittlandskennnummer handeln, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese eindeutige Drittlandskennnummer ist ebenso strukturiert, wie in Anhang 30A im Teil ‚Summarische Ausgangsanmeldungen‘ der Erläuterung zum Datenelement ‚Versender‘ beschrieben.“


ANHANG III

In Titel II Feld Nr. 8 „Empfänger“ des Anhangs 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird nach Absatz 1 folgender Absatz angefügt:

„Wird eine Kennnummer verlangt und enthält die Anmeldung die Einzelheiten einer summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Anhang 30A, kann die eindeutige Drittlandskennnummer, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat, verwendet werden.“