20.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 50/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 154/2014 DER KOMMISSION

vom 19. Februar 2014

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Teebaumextrakt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Wirkstoff Teebaumextrakt wurde durch die Richtlinie 2008/127/EG der Kommission (2) gemäß dem Verfahren des Artikels 24b der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission (3) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (4) aufgenommen. Seit die Richtlinie 91/414/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ersetzt wurde, gilt dieser Stoff als gemäß der genannten Verordnung genehmigt, und er ist in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (5) aufgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) der Kommission am 16. Dezember 2011 ihre Stellungnahme zum Entwurf des Überprüfungsberichts für Teebaumextrakt (6) vor. Die Behörde übermittelte dem Antragsteller ihre Stellungnahme zu Teebaumextrakt. Die Kommission forderte diesen auf, zum Entwurf des Überprüfungsberichts für Teebaumextrakt Stellung zu nehmen. Der Entwurf des Überprüfungsberichts und die Stellungnahme der Behörde wurden im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 13. Dezember 2013 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Teebaumextrakt abgeschlossen.

(3)

Es wird bestätigt, dass der Wirkstoff Teebaumextrakt als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt.

(4)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands ist es notwendig, die Genehmigungsbedingungen zu ändern. Es ist insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen anzufordern.

(5)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für die Änderung oder den Widerruf der Zulassungen für Teebaumextrakt enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.

(7)

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Teebaumextrakt enthaltende Pflanzenschutzmittel einräumen, sollten spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung auslaufen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis zum 12. September 2014 die geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Teebaumextrakt enthalten.

Artikel 3

Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, haben so kurz wie möglich zu sein und enden spätestens am 12. September 2015.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/127/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme verschiedener Wirkstoffe (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 89).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13).

(4)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(6)  Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Teebaumextrakt, EFSA Journal 2012; 10(2):2542. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm


ANHANG

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält Zeile 228 zu dem Wirkstoff Teebaumextrakt folgende Fassung:

Nummer

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Zulassung

Befristung der Zulassung

Sonderbestimmungen

„228

Teebaumextrakt

CAS-Nr. Teebaumöl 68647-73-4

Hauptbestandteile:

 

Terpinen-4-ol 562-74-3

 

γ-Terpinen 99-85-4

 

α-Terpinen 99-86-5

 

1,8-Cineol 470-82-6

CIPAC-Nr. 914

Teebaumöl ist eine komplexe Mischung chemischer Stoffe.

 

Hauptbestandteile:

 

Terpinen-4-ol ≥ 300 g/kg

 

γ-Terpinen ≥ 100 g/kg

 

γ-Terpinen ≥ 50 g/kg

 

1,8-Cineol ≥ 1 g/kg

 

Relevante Verunreinigung:

Methyleugenol: höchstens 1 g/kg des technischen Materials

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Verwendungen als Fungizid in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Teebaumextrakt (SANCO/2609/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

den Schutz von Oberflächenwasser und Wasserorganismen;

den Schutz von Honigbienen, Nichtzielarthropoden, Regenwürmern und Nichtzielmikro- und -makroorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller muss bestätigende Informationen vorlegen über

a)

den Pflanzenmetabolismus und die Verbraucherexposition;

b)

die Toxizität der Verbindungen, die Bestandteil des Extrakts sind, und die Relevanz möglicher anderer Verunreinigungen als Methyleugenol;

c)

die Grundwasserexposition für die weniger stark absorbierten Bestandteile des Extrakts und für mögliche Bodentransformationsprodukte;

d)

die Auswirkungen auf die biologische Methoden der Abwasserklärung.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. April 2016 vor.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.