14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/46


DIENSTANWEISUNG FÜR DEN KANZLER DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

vom 21. Mai 2014

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION,

AUF VORSCHLAG DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS,

aufgrund der am 21. Mai 2014 erlassenen Verfahrensordnung,

insbesondere ihres Art. 132 —

erlässt die vorliegende

DIENSTANWEISUNG FÜR DEN KANZLER

Artikel 1

Definitionen

Die Begriffsbestimmungen in Art. 1 der Verfahrensordnung gelten in gleicher Weise für diese Dienstanweisung.

Artikel 2

Zuständigkeit und Vertretung des Kanzlers

Die Zuständigkeiten des Kanzlers sind die in Art. 20 der Verfahrensordnung vorgesehenen. Seine Vertretung erfolgt gemäß den Art. 18 und 19 der Verfahrensordnung.

Artikel 3

Öffnungszeiten der Kanzlei

(1)   Die Kanzlei ist an allen Werktagen geöffnet. Als Werktage gelten alle Tage außer den Samstagen, den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen, die in dem in Art. 25 Abs. 2 der Verfahrensordnung vorgesehenen Verzeichnis aufgeführt sind.

(2)   Ist ein Werktag im Sinne des Abs. 1 für die Beamten und sonstigen Bediensteten des Organs ein Feiertag, wird durch einen Bereitschaftsdienst gewährleistet, dass sich das Publikum während der Öffnungszeiten mit der Kanzlei in Verbindung setzen kann.

(3)   Die Kanzlei ist von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 14.30 bis 16.30 Uhr für das Publikum geöffnet. Während der in Art. 25 Abs. 2 der Verfahrensordnung vorgesehenen Gerichtsferien bleibt die Kanzlei am Freitagnachmittag für das Publikum geschlossen.

(4)   Die Kanzlei ist nur zugänglich für Vertreter der Parteien oder von diesen ordnungsgemäß bevollmächtigte Personen sowie für Personen, die einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen.

(5)   Ist die Kanzlei geschlossen, können Verfahrensschriftstücke zu jeder Tages- und Nachtzeit beim diensthabenden Pförtner am Eingang des Gerichtshofs der Europäischen Union, rue du Fort Niedergrünewald, Luxemburg, rechtswirksam eingereicht werden. Der Pförtner vermerkt mit verbindlicher Wirkung Tag und Stunde der Einreichung und stellt auf Verlangen eine Empfangsbestätigung aus.

Artikel 4

Register

(1)   In das Register werden die Urteile und Beschlüsse sowie alle in den beim Gericht anhängigen Rechtssachen zu den Akten gegebenen Verfahrensschriftstücke in der Reihenfolge, in der sie anfallen, eingetragen, mit Ausnahme der in Art. 6 Abs. 4 dieser Dienstanweisung genannten, für die Zwecke einer gütlichen Beilegung im Sinne des Art. 90 der Verfahrensordnung erstellten Schriftstücke.

(2)   Der Kanzler vermerkt die Eintragung im Register unter Angabe der Nummer und des Tages der Registereintragung auf dem Original jedes Verfahrensschriftstücks oder auf der im Sinne des Art. 3 des Beschlusses des Gerichts vom 20. September 2011 über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia (ABl. C 289, S. 11) (im Folgenden: „e-Curia-Beschluss“) als Original dieses Schriftstücks geltenden Fassung und, wenn die Parteien dies beantragen, auf den vorgelegten Kopien. Der Vermerk auf dem Original des Verfahrensschriftstücks ist vom Kanzler zu unterzeichnen.

(3)   Die Eintragungen in das Register werden mit einer Nummer versehen, die an die Nummer der letzten Eintragung anschließt. Sie enthalten die zur Kennzeichnung des Verfahrensschriftstücks erforderlichen Angaben insbesondere über den Tag der Einreichung und der Eintragung, die Nummer der Rechtssache und die Art des Schriftstücks.

(4)   Für die Anwendung des Abs. 3 wird je nach Lage des Falles

der Tag, an dem das Verfahrensschriftstück vom Kanzler oder einem Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kanzlei entgegengenommen worden ist,

der in Art. 3 Abs. 5 angegebene Tag,

der in Art. 5 des e-Curia-Beschlusses angegebene Tag

oder, in den in Art. 54 Abs. 1 der Satzung und Art. 8 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung genannten Fällen, der Tag der Einreichung des Verfahrensschriftstücks beim Kanzler des Gerichtshofs oder beim Kanzler des Gerichts der Europäischen Union berücksichtigt.

(5)   Auf jede Berichtigung ist im Register hinzuweisen. Das in elektronischer Form geführte Register ist so gestaltet, dass keine Registrierung gelöscht werden kann und dass jede spätere Änderung oder Berichtigung einer Eintragung erkennbar ist.

Artikel 5

Aktenzeichen der Rechtssache

(1)   Jede Rechtssache erhält bei der Eintragung der Klageschrift eine Nummer mit einem vorangestellten „F-“ und nachgestellter Jahresangabe. Im Fall der Anwendung von Art. 45 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verfahrensordnung richtet sich die Jahresangabe im Aktenzeichen nach dem Tag der Einreichung des Schriftstücks, das für die Wahrung der Verfahrensfristen maßgebend ist.

(2)   Anträge auf einstweilige Anordnung, Anträge auf Berichtigung oder Auslegung von Urteilen oder Beschlüssen, Wiederaufnahmeanträge, Drittwidersprüche, Kostenfestsetzungsanträge und Anträge auf Prozesskostenhilfe in Bezug auf anhängige Klagen erhalten die gleiche Nummer wie die Hauptsache, mit einem nachgestellten Hinweis darauf, dass es sich um verschiedene besondere Verfahren handelt. Bei einer Trennung gemäß Art. 44 Abs. 2 der Verfahrensordnung behält bzw. behalten die von den anderen Rechtssachen abgetrennte(n) Rechtssache(n) die gleiche Nummer mit einem nachgestellten Hinweis auf die Trennung und gegebenenfalls einer Unterscheidungsziffer. Eine Klage, vor deren Einreichung ein sich auf sie beziehender Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt worden ist, erhält die gleiche Rechtssachennummer wie der Antrag. Wird eine Rechtssache vom Gericht der Europäischen Union auf ein Rechtsmittel an das Gericht zurückverwiesen, behält diese Rechtssache die Nummer, die sie vorher beim Gericht erhalten hatte, mit einem nachgestellten Hinweis auf die Verweisung.

Artikel 6

Akten und Akteneinsicht

(1)   Die Akten der Rechtssache enthalten die Verfahrensschriftstücke, gegebenenfalls mit ihren Anlagen, die den in Art. 4 Abs. 2 dieser Dienstanweisung genannten Hinweis tragen, mit Ausnahme der Schriftstücke, die gemäß Art. 8 dieser Dienstanweisung zurückgewiesen worden sind, die in dieser Rechtssache erlassenen Entscheidungen, einschließlich derjenigen über die Verweigerung der Annahme von Schriftstücken, die Vorbereitenden Sitzungsberichte, die Sitzungsprotokolle, die Urkunden über die vom Kanzler vorgenommenen Zustellungen sowie gegebenenfalls alle sonstigen Schriftstücke oder Schreiben, die bei der Entscheidung der Rechtssache zu berücksichtigen sind.

(2)   In Zweifelsfällen legt der Kanzler die Frage, ob ein Verfahrensschriftstück zu den Akten zu nehmen ist, dem Präsidenten vor.

(3)   Die Aktenstücke werden fortlaufend nummeriert.

(4)   Abweichend von Abs. 1 werden die Verfahrensschriftstücke, die für die Zwecke einer gütlichen Beilegung im Sinne des Art. 90 der Verfahrensordnung erstellt worden sind (vgl. Art. 4 Abs. 1 dieser Dienstanweisung), in einen gesonderten Teil der Akten aufgenommen.

(5)   Die vertraulichen und die nicht vertraulichen Fassungen der Verfahrensschriftstücke werden in getrennten Heften der Akten abgelegt. Das vertrauliche Heft der Akten können nur die Parteien einsehen, denen gegenüber keine vertrauliche Behandlung angeordnet worden ist.

(6)   Ein in einer Rechtssache eingereichtes Verfahrensschriftstück, das zu den Akten dieser Rechtssache genommen worden ist, kann nicht bei der Vorbereitung der Entscheidung in einer anderen Rechtssache berücksichtigt werden.

(7)   Nach dem Abschluss des Verfahrens sorgt der Kanzler für die Schließung und die Archivierung der Akten. Die geschlossenen Akten enthalten ein Verzeichnis der zu den Akten gegebenen Verfahrensschriftstücke — mit Ausnahme der für die Zwecke einer gütlichen Beilegung im Sinne des Art. 90 der Verfahrensordnung erstellten — mit der Angabe ihrer Nummer sowie ein Vorsatzblatt, auf dem das Aktenzeichen der Rechtssache, die Parteien und der Tag der Schließung der Akten vermerkt sind.

Artikel 7

Vertrauliche Behandlung

(1)   Unbeschadet des Art. 47 Abs. 1 der Verfahrensordnung weisen die Parteien bei Verfahrensschriftstücken, die sie von sich aus oder auf Verlangen des Gerichts einreichen, gegebenenfalls auf vertrauliche Teile hin und reichen eine Fassung ein, die diese Teile nicht enthält. In diesem Fall übermittelt die betreffende Partei dem Gericht gleichzeitig eine vollständige Fassung dieses Schriftstücks, damit dieses prüfen kann, ob die entfernten Teile tatsächlich vertraulich sind und ob diese Auslassungen das Recht der anderen Partei auf ein faires Verfahren und die geordnete Rechtspflege beeinträchtigen. Das Gericht verlangt gegebenenfalls die Vorlage einer geänderten Fassung. Nach seiner Prüfung reicht das Gericht die vollständige Fassung des Schriftstücks zurück.

(2)   Eine Partei kann gemäß Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung beantragen, dass bestimmte Angaben in den Akten gegenüber einem Streithelfer oder bei der Verbindung von Rechtssachen gemäß Art. 44 Abs. 3 der Verfahrensordnung gegenüber einer anderen Partei in einer verbundenen Rechtssache vertraulich behandelt werden.

Artikel 8

Zurückweisung von Verfahrensschriftstücken und Behebung von Mängeln

(1)   Der Kanzler achtet darauf, dass die zu den Akten gegebenen Verfahrensschriftstücke den Bestimmungen der Satzung, der Verfahrensordnung, der Praktischen Anweisungen für die Parteien sowie dieser Dienstanweisung für den Kanzler entsprechen. Gegebenenfalls setzt er den Parteien eine Frist für die Behebung formaler Mängel der eingereichten Verfahrensschriftstücke. Die Nichteinhaltung formaler Voraussetzungen kann zur Unzulässigkeit der Klage oder Nichtzulassung anderer Verfahrensschriftstücke führen.

(2)   Der Kanzler verweigert die Eintragung von in der Verfahrensordnung nicht vorgesehenen Verfahrensschriftstücken. In Zweifelsfällen oder bei Einwendungen der Parteien legt er die Angelegenheit dem Präsidenten zur Entscheidung vor.

(3)   Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 45 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verfahrensordnung und des e-Curia-Beschlusses nimmt der Kanzler nur Schriftstücke an, die die handschriftliche Unterschrift des Vertreters der Partei tragen.

(4)   Der Kanzler achtet darauf, dass die Verfahrensschriftstücke einschließlich ihrer Anlagen in ihrem Umfang nicht eine Obergrenze überschreiten, jenseits deren die geordnete Rechtspflege beeinträchtigt wird, und dass sie gemäß den entsprechenden Bestimmungen der Praktischen Anweisungen für die Parteien eingereicht werden.

(5)   Außer in den in der Verfahrensordnung ausdrücklich vorgesehenen Fällen weist der Kanzler Schriftsätze oder sonstige Verfahrensschriftstücke der Parteien zurück, die — wenn auch nur teilweise — in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache abgefasst sind. In gebührend begründeten Fällen kann der Kanzler jedoch Anlagen in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache vorläufig entgegennehmen. In Zweifelsfällen oder bei Einwendungen der Parteien legt er die Angelegenheit dem Präsidenten zur Entscheidung vor.

(6)   Ist ein Antrag auf Zulassung zur Streithilfe eines Dritten, der kein Mitgliedstaat ist, nicht in der Verfahrenssprache abgefasst, verlangt der Kanzler die Behebung dieses Mangels, bevor er den Antrag den Parteien zustellt. Wird eine in der Verfahrenssprache erstellte Fassung dieses Antrags innerhalb der vom Kanzler hierfür festgesetzten Frist eingereicht, gilt der Tag der Einreichung der ersten Fassung in einer anderen Sprache als Tag der Einreichung des Schriftstücks.

(7)   Wird der Mangel nicht behoben oder erhebt die betroffene Partei Einwendungen, legt der Kanzler die Angelegenheit dem Präsidenten zur Entscheidung vor.

Artikel 9

Nachweis der Zulassung als Anwalt

Für die Zwecke der Vorlage des in Art. 31 Abs. 2 der Verfahrensordnung vorgesehenen Ausweises, aus dem hervorgeht, dass der Anwalt, der eine Partei vertritt oder ihren Bevollmächtigten unterstützt, in einem Mitgliedstaat als Anwalt zugelassen ist, kann auf ein bereits bei der Kanzlei des Gerichts hinterlegtes Schriftstück verwiesen werden. Das Schriftstück, auf das verwiesen werden kann, darf auf keinen Fall mehr als fünf Jahre vor dem Tag der Einreichung der Klageschrift erstellt worden sein.

Artikel 10

Zustellungen

(1)   Der Kanzler sorgt dafür, dass die Zustellungen, Bekanntgaben und Mitteilungen, wie sie in der Satzung und in der Verfahrensordnung vorgesehen sind, im Einklang mit Art. 36 der Verfahrensordnung erfolgen.

(2)   In den Verfahren der einstweiligen Anordnung nach den Art. 115 bis 120 der Verfahrensordnung kann der Kanzler die Aktenstücke mit allen durch die Dringlichkeit gebotenen geeigneten Mitteln übermitteln.

Artikel 11

Festsetzung und Verlängerung von Fristen

(1)   Der Kanzler setzt die in der Verfahrensordnung vorgesehenen Fristen gemäß den ihm nach Art. 39 Abs. 2 Verfahrensordnung übertragenen Befugnissen fest und verlängert sie gegebenenfalls.

(2)   Die in der Verfahrensordnung vorgesehenen Fristen können nur unter außergewöhnlichen Umständen verlängert werden. Entsprechende Anträge sind gebührend zu begründen und rechtzeitig vor Ablauf der ursprünglich festgesetzten Frist bei der Kanzlei einzureichen. Eine Frist kann grundsätzlich nicht mehr als einmal verlängert werden. Die nicht in der Verfahrensordnung vorgesehenen Verfahrensfristen können vom Präsidenten verlängert werden.

Artikel 12

Sitzungen und ihre Protokolle

(1)   Vor Beginn jeder öffentlichen Sitzung stellt der Kanzler in der Verfahrenssprache eine Terminliste auf, die Tag, Stunde und Ort der Sitzung, den zuständigen Spruchkörper, die Bezeichnung der zur Verhandlung gelangenden Rechtssachen und die Namen der Parteien, gegebenenfalls gemäß Art. 48 Abs. 1 der Verfahrensordnung in anonymisierter Form, enthält.

(2)   Die Terminliste wird am Eingang des Sitzungssaals ausgehängt.

(3)   Der Kanzler fertigt von jeder Sitzung ein Protokoll in der Verfahrenssprache an; es enthält die Bezeichnung der Rechtssache, Tag, Stunde und Ort der Sitzung, gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um eine nicht öffentliche Sitzung handelt, die Namen der anwesenden Richter und des amtierenden Kanzlers, Namen und Stellung der Vertreter der anwesenden Parteien, der persönlich erschienenen Kläger und der gehörten Zeugen oder Sachverständigen, die Angabe der in der Sitzung erhobenen Beweise oder vorgelegten Verfahrensschriftstücke und, soweit erforderlich, die in der Sitzung abgegebenen Erklärungen sowie die in der Sitzung erlassenen Entscheidungen des Gerichts oder des Präsidenten. Das Protokoll wird den Parteien zugesandt.

Artikel 13

Zeugen und Sachverständige

(1)   Der Kanzler trifft die zur Durchführung der Beschlüsse über die Erstattung von Sachverständigengutachten oder die Vernehmung von Zeugen erforderlichen Maßnahmen.

(2)   Der Kanzler lässt sich von den Zeugen einen Beleg über ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall und von den Sachverständigen eine Rechnung über ihre Vergütung mit einem Nachweis ihrer Tätigkeit und ihrer Auslagen aushändigen.

(3)   Der Kanzler veranlasst, dass die Kasse des Gerichts die den Zeugen und Sachverständigen gemäß der Verfahrensordnung geschuldeten Beträge auszahlt. Besteht Streit über diese Beträge, so legt der Kanzler die Angelegenheit dem Präsidenten zur Entscheidung vor.

(4)   Die Kosten der Anhörung von Sachverständigen oder der Vernehmung von Zeugen, die das Gericht in einer Rechtssache vorgestreckt hat, werden auf Veranlassung des Kanzlers von den Parteien eingefordert, die zur Tragung der Kosten verurteilt worden sind. Gegebenenfalls findet Art. 15 Abs. 3 Anwendung.

Artikel 14

Originale von Urteilen und Beschlüssen

(1)   Die Originale der Urteile und Beschlüsse des Gerichts werden in chronologischer Reihenfolge im Archiv der Kanzlei aufbewahrt. Eine beglaubigte Kopie wird zu den Akten der Rechtssache genommen.

(2)   Der Kanzler erteilt den Parteien auf ihren Antrag weitere beglaubigte Kopien eines Urteils oder Beschlusses.

(3)   Auf Urteile oder Beschlüsse, die das Gericht der Europäischen Union auf Rechtsmittel oder der Gerichtshof im Fall der Überprüfung erlässt, wird am Rande des betreffenden Urteils oder Beschlusses hingewiesen; eine beglaubigte Kopie wird mit dem Original des angefochtenen Urteils oder Beschlusses verbunden.

Artikel 15

Hinterlegung und Erstattung von Beträgen

(1)   Sind der Kasse des Gerichts Beträge zu erstatten, die aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausgezahlt worden sind, die Zeugen oder Sachverständigen vorgestreckt worden sind oder die von den Parteien nach Art. 108 und 109 der Verfahrensordnung geschuldet werden oder zu hinterlegen sind, fordert der Kanzler diese Beträge gemäß der verfahrensbeendenden Entscheidung oder dem in Art. 109 der Verfahrensordnung vorgesehenen mit Gründen versehenen Beschluss des Präsidenten des Gerichts durch Einschreiben mit Rückschein oder gegebenenfalls über e-Curia von der Partei ein, der sie auferlegt worden sind. Die hinterlegten Beträge werden auf ein Sonderkonto des Organs eingezahlt.

(2)   Ein Einschreiben gilt dann am zehnten Tag nach seiner Aufgabe bei der Post am Ort des Sitzes des Gerichts als dem Adressaten übergeben, sofern nicht durch den Rückschein nachgewiesen wird, dass der Zugang zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt ist, oder der Adressat den Kanzler innerhalb von drei Wochen nach der Benachrichtigung mittels Telefax davon unterrichtet, dass ihm das zuzustellende Schriftstück nicht zugegangen ist.

(3)   Werden die geschuldeten Beträge nicht innerhalb der vom Kanzler festgesetzten Frist entrichtet, kann der Kanzler das Gericht ersuchen, einen vollstreckbaren Beschluss zu erlassen, und gegebenenfalls dessen Zwangsvollstreckung veranlassen.

Artikel 16

Kanzleigebühren

(1)   Wird einer Partei auf ihren Antrag eine Kopie eines Verfahrensschriftstücks oder ein Auszug aus den Akten oder dem Register auf Papier erteilt, erhebt der Kanzler eine Kanzleigebühr, die für beglaubigte Kopien 3,50 EUR je Seite und für einfache Kopien 2,50 EUR je Seite beträgt.

(2)   Lässt der Kanzler auf Antrag einer Partei eine Übersetzung eines Verfahrensschriftstücks oder eines Auszugs aus den Akten anfertigen, wird eine Kanzleigebühr erhoben, die 1,25 EUR je Zeile beträgt.

Artikel 17

Veröffentlichungen und Einstellen von Dokumenten ins Internet

(1)   Die Veröffentlichungen des Gerichts und das Einstellen von das Gericht betreffenden Dokumenten in das Internet erfolgen unter der Verantwortung des Kanzlers.

(2)   Der Kanzler veranlasst, dass die in der Verfahrensordnung, dieser Dienstanweisung und den Praktischen Anweisungen für die Parteien vorgesehenen Entscheidungen sowie die Mitteilungen über die eingereichten Klagen und die verfahrensbeendenden Entscheidungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(3)   Der Kanzler sorgt für die Bekanntmachung der Rechtsprechung des Gerichts gemäß den von diesem beschlossenen Modalitäten.

Artikel 18

Ratschläge für die Vertreter der Parteien

Der Kanzler erteilt den Vertretern der Parteien auf ihren Antrag im Interesse eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Verfahren Informationen über die Praxis bei der Anwendung der Verfahrensordnung, der Praktischen Anweisungen für die Parteien, dieser Dienstanweisung für den Kanzler, des e-Curia-Beschlusses und der Voraussetzungen für die Nutzung der Anwendung e-Curia.

Artikel 19

Abweichungen von dieser Dienstanweisung

Wenn die besonderen Umstände des Falles und eine ordnungsgemäße Rechtspflege es verlangen, kann das Gericht oder der Präsident von den Bestimmungen dieser Dienstanweisung abweichen.

Artikel 20

Inkrafttreten dieser Dienstanweisung

(1)   Diese Dienstanweisung für den Kanzler, die in den Sprachen verbindlich ist, die in Art. 1 der Verordnung Nr. 1 des Rates, der auf das Gericht nach Art. 7 Abs. 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entsprechende Anwendung findet, genannt sind, wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie tritt am ersten Tag des dritten Monats nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2)   Die Dienstanweisung für den Kanzler vom 11. Juli 2012 (ABl. L 260, S. 1) wird durch diese Dienstanweisung für den Kanzler aufgehoben und ersetzt.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Mai 2014.

Die Kanzlerin

W. HAKENBERG

Der Präsident

S. VAN RAEPENBUSCH