9.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/82 |
LEITLINIE (EU) 2015/571 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 6. November 2014
zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2014/43)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1),
gestützt auf die Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (2),
gestützt auf die Leitlinie EZB/2010/20 vom 11. November 2010 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Es ist erforderlich, die Erstellung der Wertpapieremissionsstatistik zu aktualisieren, um einer Aktualisierung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 Rechnung zu tragen, und mit der Erstellung einer Statistik über Wertpapieremissionen von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die in diesem Rahmen Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKGs), zu beginnen. |
(2) |
Zudem ist eine Änderung der Berichtspflichten für Zahlungstransaktionen, an denen nichtmonetäre Finanzinstitute beteiligt sind, gemäß der Leitlinie EZB/2014/15 (4) erforderlich, sodass die ordnungsgemäße Erfassung bestimmter nationaler Zahlungsinstrumente und -dienste sichergestellt ist, die nicht explizit in der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erwähnt werden oder von dieser abgedeckt sind — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen an Anhang II der Leitlinie EZB/2014/15
Anhang II der Leitlinie EZB/2014/15 wird wie folgt geändert:
1. |
Teil 12 wird durch den Text im Anhang dieser Leitlinie ersetzt; |
2. |
in Teil 16 erhält Tabelle 3 folgende Fassung:
; |
3. |
in Teil 16 wird folgende Definition eingefügt: „Sonstige Dienste (nicht in der Zahlungsdiensterichtlinie enthalten) — andere als in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2007/64/EG definierte zahlungsbezogene Dienste.“ |
Artikel 2
Inkrafttreten und Umsetzung
(1) Diese Leitlinie tritt am Tag ihrer Mitteilung an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in Kraft.
(2) Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um dem Anhang dieser Leitlinie nachzukommen und ab dem Datum seiner Annahme anzuwenden.
(3) Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um Artikel 1 Absatz 2 dieser Leitlinie nachzukommen und ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 6. November 2014.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
(2) ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.
(3) ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 31.
(4) Leitlinie EZB/2014/15 der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2014 über die monetären und die Finanzstatistiken (ABl. L 340 vom 26.11.2014, S. 1).
(5) Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).
ANHANG
„TEIL 12
Wertpapieremissionsstatistik
Abschnitt 1: Einführung
Die Wertpapieremissionsstatistik für das Euro-Währungsgebiet liefert zwei Hauptaggregate:
— |
alle Emissionen von im Euro-Währungsgebiet Gebietsansässigen in beliebiger Währung und |
— |
alle inländischen und internationalen Emissionen in Euro weltweit. |
Ein grundlegendes Unterscheidungsmerkmal ist die Gebietsansässigkeit des Emittenten, wobei die NZBen des Eurosystems zusammen alle Emissionen von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets erfassen (1). Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) meldet Emissionen der ‚übrigen Welt‘, d. h. aller in Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets Gebietsansässigen (einschließlich nicht im Euro-Währungsgebiet gebietsansässiger internationaler Organisationen).
Die nachstehende Tabelle fasst die Berichtspflichten zusammen.
|
Wertpapieremissionen |
||
Von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets (jede NZB meldet die Emissionen der jeweiligen inländischen Gebietsansässigen) |
Von Gebietsansässigen der ‚übrigen Welt‘ (BIZ/NZB) |
||
Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
Sonstige Länder |
||
In Euro/nationalen Währungseinheiten |
Block A |
Block B |
|
In sonstigen Währungen (2) |
Block C |
Block D nicht erforderlich |
Abschnitt 2: Berichtspflichten
Tabelle 1
Block A Meldevordruck für die NZBen
|
INLÄNDISCHE GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//EURO/NATIONALE WÄHRUNGSEINHEITEN |
|||
Umlauf |
Bruttoabsatz |
Tilgungen |
Nettoabsatz (4) |
|
|
A1 |
A2 |
A3 |
A4 |
1. KURZFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN (3) |
||||
Insgesamt |
S1 |
S68 |
S135 |
S202 |
EZB/NZB |
S2 |
S69 |
S136 |
S203 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S3 |
S70 |
S137 |
S204 |
SFIs |
S4 |
S71 |
S138 |
S205 |
darunter: FMKGs |
S5 |
S72 |
S139 |
S206 |
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
S6 |
S73 |
S140 |
S207 |
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen |
S7 |
S74 |
S141 |
S208 |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S8 |
S75 |
S142 |
S209 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S9 |
S76 |
S143 |
S210 |
Zentralstaat |
S10 |
S77 |
S144 |
S211 |
Länder und Gemeinden |
S11 |
S78 |
S145 |
S212 |
Sozialversicherung |
S12 |
S79 |
S146 |
S213 |
|
|
|
|
|
2. LANGFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN (3) |
||||
Insgesamt |
S13 |
S80 |
S147 |
S214 |
EZB/NZB |
S14 |
S81 |
S148 |
S215 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S15 |
S82 |
S149 |
S216 |
SFIs |
S16 |
S83 |
S150 |
S217 |
darunter: FMKGs |
S17 |
S84 |
S151 |
S218 |
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
S18 |
S85 |
S152 |
S219 |
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen |
S19 |
S86 |
S153 |
S220 |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S20 |
S87 |
S154 |
S221 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S21 |
S88 |
S155 |
S222 |
Zentralstaat |
S22 |
S89 |
S156 |
S223 |
Länder und Gemeinden |
S23 |
S90 |
S157 |
S224 |
Sozialversicherung |
S24 |
S91 |
S158 |
S225 |
|
|
|
|
|
2.1. darunter: festverzinsliche Emissionen: |
||||
Insgesamt |
S25 |
S92 |
S159 |
S226 |
EZB/NZB |
S26 |
S93 |
S160 |
S227 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S27 |
S94 |
S161 |
S228 |
SFIs |
S28 |
S95 |
S162 |
S229 |
darunter: FMKGs |
S29 |
S96 |
S163 |
S230 |
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
S30 |
S97 |
S164 |
S231 |
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen |
S31 |
S98 |
S165 |
S232 |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S32 |
S99 |
S166 |
S233 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S33 |
S100 |
S167 |
S234 |
Zentralstaat |
S34 |
S101 |
S168 |
S235 |
Länder und Gemeinden |
S35 |
S102 |
S169 |
S236 |
Sozialversicherung |
S36 |
S103 |
S170 |
S237 |
|
|
|
|
|
2.2. darunter: variabel verzinsliche Emissionen: |
||||
Insgesamt |
S37 |
S104 |
S171 |
S238 |
EZB/NZB |
S38 |
S105 |
S172 |
S239 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S39 |
S106 |
S173 |
S240 |
SFIs |
S40 |
S107 |
S174 |
S241 |
darunter: FMKGs |
S41 |
S108 |
S175 |
S242 |
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
S42 |
S109 |
S176 |
S243 |
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen |
S43 |
S110 |
S177 |
S244 |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S44 |
S111 |
S178 |
S245 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S45 |
S112 |
S179 |
S246 |
Zentralstaat |
S46 |
S113 |
S180 |
S247 |
Länder und Gemeinden |
S47 |
S114 |
S181 |
S248 |
Sozialversicherung |
S48 |
S115 |
S182 |
S249 |
|
|
|
|
|
2.3. darunter: Nullkupon-Anleihen: |
||||
Insgesamt |
S49 |
S116 |
S183 |
S250 |
EZB/NZB |
S50 |
S117 |
S184 |
S251 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S51 |
S118 |
S185 |
S252 |
SFIs |
S52 |
S119 |
S186 |
S253 |
darunter: FMKGs |
S53 |
S120 |
S187 |
S254 |
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
S54 |
S121 |
S188 |
S255 |
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen |
S55 |
S122 |
S189 |
S256 |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S56 |
S123 |
S190 |
S257 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S57 |
S124 |
S191 |
S258 |
Zentralstaat |
S58 |
S125 |
S192 |
S259 |
Länder und Gemeinden |
S59 |
S126 |
S193 |
S260 |
Sozialversicherung |
S60 |
S127 |
S194 |
S261 |
|
|
|
|
|
3. BÖRSENNOTIERTE AKTIEN (5) |
||||
Insgesamt |
S61 |
S128 |
S195 |
S262 |
EZB/NZBen |
S62 |
S129 |
S196 |
S263 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S63 |
S130 |
S197 |
S264 |
SFIs |
S64 |
S131 |
S198 |
S265 |
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
S65 |
S132 |
S199 |
S266 |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S66 |
S133 |
S200 |
S267 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S67 |
S134 |
S201 |
S268 |
|
|
|
|
|
Tabelle 2
Block C Meldevordruck für die NZBen
|
INLÄNDISCHE GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//SONSTIGE WÄHRUNGEN |
|||
Umlauf |
Bruttoabsatz |
Tilgungen |
Nettoabsatz |
|
|
C1 |
C2 |
C3 |
C4 |
4. KURZFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN |
||||
Insgesamt |
S269 |
S335 |
S401 |
S467 |
EZB/NZB |
S270 |
S336 |
S402 |
S468 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S271 |
S337 |
S403 |
S469 |
SFIs |
S272 |
S338 |
S404 |
S470 |
darunter: FMKGs |
S273 |
S339 |
S405 |
S471 |
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
S274 |
S340 |
S406 |
S472 |
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen |
S275 |
S341 |
S407 |
S473 |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S276 |
S342 |
S408 |
S474 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S277 |
S343 |
S409 |
S475 |
Zentralstaat |
S278 |
S344 |
S410 |
S476 |
Länder und Gemeinden |
S279 |
S345 |
S411 |
S477 |
Sozialversicherung |
S280 |
S346 |
S412 |
S478 |
|
|
|
|
|
5. LANGFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN |
||||
Insgesamt |
S281 |
S347 |
S413 |
S479 |
EZB/NZB |
S282 |
S348 |
S414 |
S480 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S283 |
S349 |
S415 |
S481 |
SFIs |
S284 |
S350 |
S416 |
S482 |
darunter: FMKGs |
S285 |
S351 |
S417 |
S483 |
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
S286 |
S352 |
S418 |
S484 |
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen |
S287 |
S353 |
S419 |
S485 |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S288 |
S354 |
S420 |
S486 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S289 |
S355 |
S421 |
S487 |
Zentralstaat |
S290 |
S356 |
S422 |
S488 |
Länder und Gemeinden |
S291 |
S357 |
S423 |
S489 |
Sozialversicherung |
S292 |
S358 |
S424 |
S490 |
|
|
|
|
|
5.1. darunter: festverzinsliche Emissionen: |
||||
Insgesamt |
S293 |
S359 |
S425 |
S491 |
EZB/NZB |
S294 |
S360 |
S426 |
S492 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S295 |
S361 |
S427 |
S493 |
SFIs |
S296 |
S362 |
S428 |
S494 |
darunter: FMKGs |
S297 |
S363 |
S429 |
S495 |
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
S298 |
S364 |
S430 |
S496 |
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen |
S299 |
S365 |
S431 |
S497 |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S300 |
S366 |
S432 |
S498 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S301 |
S367 |
S433 |
S499 |
Zentralstaat |
S302 |
S368 |
S434 |
S500 |
Länder und Gemeinden |
S303 |
S369 |
S435 |
S501 |
Sozialversicherung |
S304 |
S370 |
S436 |
S502 |
|
|
|
|
|
5.2. darunter: variabel verzinsliche Emissionen: |
||||
Insgesamt |
S305 |
S371 |
S437 |
S503 |
EZB/NZB |
S306 |
S372 |
S438 |
S504 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S307 |
S373 |
S439 |
S505 |
SFIs |
S308 |
S374 |
S440 |
S506 |
darunter: FMKGs |
S309 |
S375 |
S441 |
S507 |
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
S310 |
S376 |
S442 |
S508 |
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen |
S311 |
S377 |
S443 |
S509 |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S312 |
S378 |
S444 |
S510 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S313 |
S379 |
S445 |
S511 |
Zentralstaat |
S314 |
S380 |
S446 |
S512 |
Länder und Gemeinden |
S315 |
S381 |
S447 |
S513 |
Sozialversicherung |
S316 |
S382 |
S448 |
S514 |
|
|
|
|
|
5.3. darunter: Nullkupon-Anleihen: |
||||
Insgesamt |
S317 |
S383 |
S449 |
S515 |
EZB/NZB |
S318 |
S384 |
S450 |
S516 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S319 |
S385 |
S451 |
S517 |
SFIs |
S320 |
S386 |
S452 |
S518 |
darunter: FMKGs |
S321 |
S387 |
S453 |
S519 |
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
S322 |
S388 |
S454 |
S520 |
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen |
S323 |
S389 |
S455 |
S521 |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S324 |
S390 |
S456 |
S522 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S325 |
S391 |
S457 |
S523 |
Zentralstaat |
S326 |
S392 |
S458 |
S524 |
Länder und Gemeinden |
S327 |
S393 |
S459 |
S525 |
Sozialversicherung |
S328 |
S394 |
S460 |
S526 |
|
|
|
|
|
6. BÖRSENNOTIERTE AKTIEN |
||||
Insgesamt |
S329 |
S395 |
S461 |
S527 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S330 |
S396 |
S462 |
S528 |
SFIs |
S331 |
S397 |
S463 |
S529 |
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
S332 |
S398 |
S464 |
S530 |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S333 |
S399 |
S465 |
S531 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S334 |
S400 |
S466 |
S532 |
Tabelle 3
Block A Meldevordruck der nachrichtlichen Positionen für die NZBen
|
INLÄNDISCHE GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//EURO/NATIONALE WÄHRUNGSEINHEITEN |
|||
Umlauf |
Bruttoabsatz |
Tilgungen |
Nettoabsatz |
|
|
A1 |
A2 |
A3 |
A4 |
6. BÖRSENNOTIERTE AKTIEN |
||||
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen |
S533 |
S544 |
S555 |
S566 |
|
|
|
|
|
7. NICHT BÖRSENNOTIERTE AKTIEN |
||||
Insgesamt |
S534 |
S545 |
S556 |
S567 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S535 |
S546 |
S557 |
S568 |
SFIs |
S536 |
S547 |
S558 |
S569 |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S537 |
S548 |
S559 |
S570 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S538 |
S549 |
S560 |
S571 |
|
|
|
|
|
8. SONSTIGE ANTEILSRECHTE |
||||
Insgesamt |
S539 |
S550 |
S561 |
S572 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S540 |
S551 |
S562 |
S573 |
SFIs |
S541 |
S552 |
S563 |
S574 |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S542 |
S553 |
S564 |
S575 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S543 |
S554 |
S565 |
S576 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1. Gebietsansässigkeit des Emittenten
Emissionen von Tochtergesellschaften von nicht im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands gebietsansässigen Muttergesellschaften, die im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands tätig sind, müssen als Emissionen gebietsansässiger Einheiten des Berichtslands klassifiziert werden.
Emissionen von Hauptverwaltungen, die im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands ansässig sind und die international tätig sind, müssen ebenfalls als Emissionen von gebietsansässigen Einheiten gelten. Emissionen von Hauptverwaltungen oder Tochtergesellschaften, die außerhalb des Wirtschaftsgebiets des Berichtslands ansässig sind, jedoch im Eigentum von Gebietsansässigen des Berichtslands stehen, müssen als Emissionen von Nichtgebietsansässigen gelten. Ein Beispiel: Emissionen von Volkswagen Brasilien werden als Emissionen von in Brasilien — und somit nicht im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands — gebietsansässigen Einheiten betrachtet. Wenn ein Unternehmen keine physisch greifbare Präsenz besitzt, richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach dem Wirtschaftsgebiet, nach dessen Recht das Unternehmen errichtet oder eingetragen wurde (6).
Um Doppelzählungen oder Datenlücken zu vermeiden, muss die Meldung von Emissionen von Zweckgesellschaften auf bilateralem Wege unter Einbeziehung der betroffenen Berichtspflichtigen erfolgen. Die NZBen und nicht die BIZ müssen Emissionen von Zweckgesellschaften melden, die den Kriterien des ESVG 2010 für die Gebietsansässigkeit entsprechen und daher als Gebietsansässige des Euro-Währungsgebiets klassifiziert werden.
2. Sektorale Aufgliederung der Emittenten
Die Emissionen müssen nach den Sektoren aufgegliedert werden, welche die Verbindlichkeit für die ausgegebenen Wertpapiere eingehen. Die sektorale Aufgliederung umfasst die folgenden zwölf Arten von Emittenten:
— |
EZB/NZBen, |
— |
sonstige MFIs, |
— |
SFIs, |
— |
darunter: finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, |
— |
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten, |
— |
firmeneigene Finanzierungseinrichtungen, |
— |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (7), |
— |
nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, |
— |
Zentralstaat, |
— |
Länder und Gemeinden, |
— |
Sozialversicherung, |
— |
internationale Einrichtungen. |
Von Zweckgesellschaften ausgegebene Wertpapiere, bei denen nicht die Zweckgesellschaft, sondern die Muttergesellschaft die letztendliche Verbindlichkeit für die Emission eingeht, werden der Muttergesellschaft und nicht der Zweckgesellschaft zugeschrieben. Beispielsweise müssten Emissionen einer Zweckgesellschaft von ‚AJAX Electronics‘, einer nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft mit Sitz in dem zum Euro-Währungsgebiet gehörenden ‚Land A‘, dem Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften zugeordnet und von Land A gemeldet werden. Die Zweckgesellschaft und ihre Muttergesellschaft müssen jedoch im selben Land gebietsansässig sein. Wenn die Muttergesellschaft nicht im Berichtsland gebietsansässig ist, muss die Zweckgesellschaft als fiktive gebietsansässige Einheit des Berichtslands betrachtet werden. Der emittierende Sektor muss somit auf die ökonomische Funktion der Zweckgesellschaft abgestimmt sein. Beispielsweise müssten im Fall der in Japan gebietsansässigen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft ‚ACME Motors‘, die in der Automobilherstellung tätig ist, und der in dem zum Euro-Währungsgebiet gehörenden ‚Land B‘ gebietsansässigen Tochtergesellschaft ‚ACME Motor Finance‘ von ‚ACME Motor Finance‘ ausgegebene Emissionen den firmeneigenen Finanzierungseinrichtungen in Land B zugeordnet werden, da die Muttergesellschaft ‚ACME Motors‘ nicht im selben Land gebietsansässig ist. Die einzige Ausnahme bilden Zweckgesellschaften des Staates. In diesem Fall wird das Wertpapier als vom Staat im Land der Muttergesellschaft ausgegeben ausgewiesen (8).
Ein Wirtschaftsunternehmen der öffentlichen Hand, das durch Emission von börsennotierten Aktien privatisiert wird, muss dem Sektor nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften zugeordnet werden. Entsprechend muss ein öffentliches Kreditinstitut, das privatisiert wird, dem Sektor ‚MFIs ohne Zentralbanken‘ zugeordnet werden. Die Emissionen privater Haushalte oder privater Organisationen ohne Erwerbszweck müssen als Emissionen nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften klassifiziert werden.
3. Laufzeit von Emissionen
Kurzfristige Schuldverschreibungen sind Wertpapiere mit einer Ursprungslaufzeit von maximal einem Jahr. Dies gilt auch dann, wenn sie gemäß längerfristigen Fazilitäten ausgegeben werden.
Langfristige Schuldverschreibungen sind Wertpapiere mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr. Emissionen mit fakultativen Fälligkeitsterminen, deren spätester mehr als ein Jahr in der Zukunft liegt, sowie Emissionen mit unendlicher Laufzeit werden als langfristig klassifiziert.
Eine Untergliederung nach Laufzeit von bis zu zwei Jahren und über zwei Jahre wie in der MFI-Bilanzstatistik ist nicht erforderlich.
4. Klassifizierung langfristiger Schuldverschreibungen nach Zinssatz
Langfristige Schuldverschreibungen sind gegliedert in
|
Festverzinsliche Schuldverschreibungen, d. h. Schuldverschreibungen, die zum Nennwert ausgegeben und zurückgekauft werden, sowie Schuldverschreibungen, die mit einem Agio oder Disagio zu ihrem Nennwert ausgegeben werden. |
|
Variabel verzinsliche Schuldverschreibungen, d. h. Schuldverschreibungen, bei denen der Zinssatz und/oder der zugrunde liegende Kapitalbetrag an einen allgemeinen Preisindex für Waren und Dienstleistungen (etwa dem Verbraucherpreisindex), einen Zinssatz oder den Preis eines Aktivums gekoppelt ist, die zu einer variablen nominalen Kuponzahlung während der Laufzeit der Emissionen führen. Im Sinne der Wertpapieremissionsstatistik werden Schuldverschreibungen mit gemischtem Zinssatz als variabel verzinsliche Wertpapiere klassifiziert (9). |
|
Mit einem Disagio ausgegebene Nullkupon-Anleihen, d. h. Instrumente ohne Zinszahlungen, die mit einem erheblichen Disagio gegenüber dem Nennwert ausgegeben werden. Das Disagio entspricht größtenteils dem Gegenwert der während der Laufzeit der Anleihe aufgelaufenen Zinsen. |
5. Klassifizierung von Emissionen
Emissionen werden nach zwei weit gefassten Kategorien eingeordnet: a) Schuldverschreibungen (10) und b) börsennotierte Aktien (11). Im Wege von privaten Platzierungen ausgegebene Wertpapiere werden so weit wie möglich erfasst. Geldmarktpapiere sind in nicht unterscheidbarer Form in der Position ‚Schuldverschreibungen‘ enthalten. Daten über nicht börsennotierte Aktien (12) und sonstige Anteilsrechte (13) können auf freiwilliger Basis als zwei getrennte nachrichtliche Positionen gemeldet werden. Von Geldmarktfonds ausgegebene Anteile und Anteile an anderen Investmentfonds sind ausgenommen.
In der folgenden nicht abschließenden Liste sind die Instrumente aufgeführt, die in der Wertpapieremissionsstatistik erfasst sind:
a) |
Schuldverschreibungen
|
b) |
Börsennotierte Aktien Zu dieser Kategorie zählen:
Zu den börsennotierten Aktien zählen nicht:
|
6. Emissionswährung
Doppelwährungsanleihen müssen entsprechend der Währung, in der die Anleihe denominiert ist, klassifiziert werden. Doppelwährungsanleihen werden als Anleihen definiert, bei denen die Tilgung der Anleihe in einer anderen Währung erfolgt als die Währung, auf welche die Anleihe lautet, bzw. der Kupon in einer anderen Währung gezahlt wird. Wird eine weltweite Anleihe in mehr als einer Währung ausgegeben, muss jeder Teil entsprechend der Emissionswährung als gesonderte Emission gemeldet werden. Wenn Emissionen in zwei Währungen erfolgen, z. B. 70 % in Euro und 30 % in US-Dollar, müssen die betreffenden Teile, wenn möglich, nach Währungen getrennt gemeldet werden. Somit müssen im vorliegenden Beispiel 70 % der Emission als Emission in Euro/nationaler Währungseinheit (14) und 30 % als Emission in sonstiger Währung gemeldet werden. In Fällen, in denen ein gesonderter Ausweis der Währungsbestandteile einer Emission nicht möglich ist, muss die vom Berichtsland letztlich vorgenommene Klassifizierung in die nationalen Erläuterungen aufgenommen werden.
7. Zeitpunkt der Erfassung einer Emission
Eine Emission gilt als erfolgt, wenn die Zahlung beim Emittenten eingeht und nicht wenn das betreffende Konsortium die Bindung eingeht.
8. Abstimmung von Bestands- und Stromgrößen
Die NZBen müssen Angaben über Umlauf, Bruttoabsatz, Tilgungen und Nettoabsatz kurzfristiger und langfristiger Schuldverschreibungen sowie über börsennotierte Aktien übermitteln.
Die nachstehende Tabelle zeigt den Zusammenhang zwischen Bestandsgrößen (d. h. Umlauf) und Stromgrößen (d. h. Bruttoabsatz, Tilgungen und Nettoabsatz). In der Praxis ist der Zusammenhang aufgrund von Bewertungsänderungen von Preisen und Wechselkursen, reinvestierten (d. h. aufgelaufenen) Zinsen, Neuklassifizierungen, Revisionen und sonstigen Bereinigungen erheblich komplexer.
i) |
Umlauf zum Ende des Berichtszeitraums |
≈ |
Umlauf zum Ende des vorhergehenden Berichtszeitraums |
+ |
Bruttoabsatz während des Berichtszeitraums |
– |
Tilgungen während des Berichtszeitraums |
+ |
Neuklassifizierungen und sonstige Änderungen |
ii) |
Umlauf zum Ende des Berichtszeitraums |
≈ |
Umlauf zum Ende des vorhergehenden Berichtszeitraums |
+ |
Nettoabsatz während des Berichtszeitraums |
|
|
+ |
Neuklassifizierungen und sonstige Änderungen |
a) Bruttoabsatz
Der Bruttoabsatz während des Berichtszeitraums muss alle Emissionen von Schuldverschreibungen und börsennotierten Aktien einschließen, bei denen der Emittent die neu geschaffenen Papiere gegen Zahlung veräußert. Dies bezieht sich auf die normale Emission neuer Instrumente. Der Zeitpunkt, zu dem Emissionen abgeschlossen wurden, ist definiert als der Zeitpunkt, zu dem die Zahlung erfolgt; die Erfassung von Emissionen muss somit den Zeitpunkt der Zahlung für die zugrunde liegende Emission möglichst zeitnah widerspiegeln.
Für börsennotierte Aktien schließt der Bruttoabsatz neu geschaffene, gegen Zahlung ausgegebene Papiere von Kapitalgesellschaften ein, die erstmals an einer Börse notiert werden, einschließlich neu gegründeter Kapitalgesellschaften oder Kapitalgesellschaften, die ihre Rechtsform von einer personenbezogenen Kapitalgesellschaft (‚private limited company‘) zu einer Publikumsgesellschaft ändern. Der Bruttoabsatz schließt ebenfalls neu geschaffene Papiere ein, die während der Privatisierung von Wirtschaftsbetrieben der öffentlichen Hand, deren Aktien anschließend an einer Börse notiert werden, gegen Zahlung ausgegeben werden. Die Emission von Gratisaktien muss hiervon ausgenommen werden (15). Der Bruttoabsatz muss im Fall einer einzigen Notierung einer Kapitalgesellschaft an einer Börse nicht gemeldet werden, sofern kein neues Kapital aufgenommen wird.
Der Tausch oder die Übertragung von bestehenden Wertpapieren während einer Übernahme oder Fusion ist ebenfalls von dem gemeldeten Bruttoabsatz oder Tilgungen ausgenommen (16); dies gilt nicht für neue Instrumente, die geschaffen und gegen Zahlung von einem im Euro-Währungsgebiet ansässigen Unternehmen ausgegeben werden.
Wertpapieremissionen, die später in andere Instrumente umgewandelt werden können, müssen als Emissionen in der ursprünglichen Instrumentenkategorie erfasst werden; bei der Umwandlung werden sie als aus dieser Instrumentenkategorie zurückgekauft erfasst und anschließend als Bruttoabsatz in der neuen Kategorie behandelt (17).
b) Tilgungen
Tilgungen während des Berichtszeitraums sind alle Rückkäufe von Schuldverschreibungen und börsennotierten Aktien durch den Emittenten, wobei der Anleger als Gegenleistung für die Wertpapiere Zahlung erhält. Die Tilgungen gelten für die normale Löschung von Instrumenten. Hierin eingeschlossen sind sämtliche Schuldverschreibungen, deren Fälligkeit erreicht ist, sowie vorzeitige Tilgungen. Rückkäufe von Unternehmensanteilen werden erfasst, wenn das Unternehmen entweder vor einer Änderung seiner Rechtsform alle Anteile gegen Zahlung zurückkauft oder einen Teil seiner Anteile gegen Zahlung zurückkauft und diese anschließend streicht und dies zu einer Kapitalherabsetzung führt. Rückkäufe von Unternehmensanteilen werden nicht erfasst, wenn es sich hierbei um eine Investition eines Unternehmens in seine eigenen Anteile handelt (18).
Die Tilgungen müssen im Fall einer einzigen Aufhebung der Börsennotierung nicht gemeldet werden.
c) Nettoabsatz
Der Nettoabsatz ist die Differenz zwischen dem Bruttoabsatz und den während des Berichtszeitraums erfolgten Tilgungen.
Der Umlauf der börsennotierten Aktien muss den Marktwert aller börsennotierten Aktien der gebietsansässigen Unternehmen umfassen. Der Umlauf der von einem Land des Euro-Währungsgebiets gemeldeten börsennotierten Aktien kann sich somit infolge einer Verlegung eines notierten Unternehmens erhöhen oder verringern. Dies gilt auch im Fall einer Übernahme oder Fusion, wenn keine Instrumente geschaffen und gegen Zahlung ausgegeben und/oder gegen Zahlung getilgt und gestrichen werden. Um Doppelzählungen oder Datenlücken für Schuldverschreibungen und börsennotierte Aktien im Fall einer Verlegung eines Emittenten in ein anderes Sitzland zu vermeiden, müssen die betroffenen NZBen den Zeitplan der Meldung eines solchen Ereignisses auf bilateralem Wege koordinieren.
9. Bewertung
Die Bewertung einer Wertpapieremission umfasst eine Preiskomponente und — wenn die Emission in einer anderen Währung als der des Berichtslands erfolgt — eine Wechselkurskomponente.
Die NZBen müssen kurzfristige Schuldverschreibungen zum Nennwert (19) und börsennotierte Aktien zum Marktwert melden. Bei langfristigen Schuldverschreibungen können je nach Art des Zinssatzes verschiedene Methoden für die Bewertung verwendet werden, was in der Summe eine gemischte Bewertung ergibt. So werden beispielsweise festverzinsliche und variabel verzinsliche Emissionen in der Regel zum Nennwert und Nullkupon-Anleihen zum Nominalwert bewertet. Der relative Betrag von Nullkupon-Anleihen ist im Allgemeinen niedrig. In der Codeliste ist daher kein auf einer gemischten Bewertung beruhender Wert vorgesehen. Der Gesamtbetrag der langfristigen Schuldverschreibungen wird zum Nennwert gemeldet. In Fällen, in denen dieser Vorgang einen bedeutenden Umfang annimmt, wird für die Summe der Wert ‚nicht spezifiziert‘ (Z) eingesetzt. Generell liefern die NZBen immer dann, wenn es zu einer gemischten Bewertung kommt, detaillierte Angaben auf Attributsebene gemäß den Attributen in Anhang III.
a) |
Preisbewertung Bestands- und Stromgrößen von börsennotierten Aktien müssen zum Marktwert gemeldet werden. Eine Ausnahme hinsichtlich der Erfassung der Bestands- und Stromgrößen von Schuldverschreibungen zum Nennwert gilt für stark abgezinste Schuldverschreibungen sowie Nullkupon-Anleihen. Bei diesen Papieren werden der Umlauf und der Bruttoabsatz zum Nominalwert erfasst, also zum abgezinsten Betrag zum Zeitpunkt der Emission zuzüglich aufgelaufener Zinsen, während die Tilgungen zum Fälligkeitstermin zum Nennwert erfasst werden. Der Nominalwert des Umlaufs von Nullkupon-Anleihen kann wie folgt berechnet werden: wobei gilt:
Es kann zu gewissen Unterschieden hinsichtlich des Preisbewertungsverfahrens zwischen einzelnen Ländern kommen. Der Ansatz zur Preisbewertung nach dem ESVG 2010, wonach bei Schuldverschreibungen und Aktien die Stromgrößen zum Transaktionswert und die Bestandsgrößen zum Marktwert erfasst werden, kommt in diesem Zusammenhang nicht zur Anwendung. Bei stark abgezinsten Schuldverschreibungen sowie bei Nullkupon-Anleihen muss die berichtende NZB, soweit durchführbar, die aufgelaufenen Zinsen errechnen. |
b) |
Berichtswährung und Wechselkursbewertung Die NZBen müssen an die EZB alle Daten in Euro melden; dies gilt auch für historische Reihen. Bei der Umrechnung von Wertpapieren in Euro, die von inländischen Gebietsansässigen in sonstigen Währungen ausgegeben wurden (Block C) (20), müssen sich die NZBen möglichst genau an die folgenden, auf dem ESVG 2010 (21) basierenden Grundsätze der Wechselkursbewertung halten:
|
10. Konzeptionelle Konsistenz
Im Sinne der von MFIs ausgegebenen, marktfähigen Wertpapiere hängen die Wertpapieremissionsstatistik und die MFI-Bilanzstatistik zusammen. Die Erfassung der Wertpapiere und der MFIs, die sie ausgeben, ist konzeptionell einheitlich geregelt. Gleiches gilt für die Zuordnung der Papiere zu Laufzeitbändern und für die Aufgliederung nach Währungen. Unterschiede zwischen der Wertpapieremissionsstatistik und der MFI-Bilanzstatistik bestehen allerdings hinsichtlich der Bewertungsgrundsätze (d. h., bei Schuldverschreibungen wird für Erstere der Nennwert, für Letztere hingegen der Marktwert herangezogen). Mit Ausnahme von Bewertungsunterschieden und der Saldierung eigener Wertpapierbestände in der Bilanz der MFIs entspricht der Umlauf an von MFIs ausgegebenen Wertpapieren, die von den einzelnen Ländern für die Wertpapieremissionsstatistik gemeldet werden, der Position 11 (‚ausgegebene Schuldverschreibungen‘) auf der Passivseite der MFI-Bilanz. Kurzfristige Schuldverschreibungen im Sinne der Wertpapieremissionsstatistik entsprechen den ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr. Langfristige Schuldverschreibungen im Sinne der Wertpapieremissionsstatistik entsprechen der Summe aus ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von über einem Jahr und bis zu zwei Jahren und ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von über zwei Jahren.
Die NZBen müssen den Erfassungsgrad der Wertpapieremissionsstatistik und der MFI-Bilanzstatistik überprüfen und weisen die EZB auf etwaige konzeptionelle Unterschiede hin. Es werden drei Arten von Konsistenzprüfungen durchgeführt, und zwar für Emissionen von a) NZBen in Euro/nationalen Währungseinheiten, b) MFIs ohne Zentralbanken in Euro/nationalen Währungseinheiten und c) MFIs ohne Zentralbanken in sonstigen Währungen. Es können konzeptionelle Unterschiede zwischen der Wertpapieremissionsstatistik und der MFI-Bilanzstatistik auftreten, da die Wertpapieremissionsstatistik und die MFI-Bilanzstatistik von auf nationaler Ebene vorhandenen Berichtssystemen abgeleitet werden, die unterschiedlichen Zwecken dienen.
11. Datenanforderungen
Von jedem Land werden für alle maßgeblichen Zeitreihen statistische Meldungen erwartet. Die NZBen müssen die EZB umgehend schriftlich und mit Erläuterungen in Kenntnis setzen, wenn eine bestimmte Position für ein bestimmtes Land nicht relevant ist. NZBen können vorübergehend von der Meldung einer Zeitreihe freigestellt werden, wenn der zugrunde liegende Vorgang nicht existiert. Die NZBen müssen diesen Umstand sowie alle sonstigen Abweichungen vom Codierungsschema, wie in Anhang III aufgeführt, ebenfalls mitteilen. Darüber hinaus müssen sie die EZB informieren, wenn Revisionen zusammen mit Erläuterungen zur Art der Revisionen übermittelt werden.
Abschnitt 3: Nationale Erläuterungen
Jede NZB muss einen Bericht vorlegen, in dem die im Zusammenhang mit dieser Statistik übermittelten Daten beschrieben werden. Der Bericht muss die nachstehend erläuterten Punkte enthalten und sich — soweit wie möglich — nach dem vorgeschlagenen Layout richten. Die NZBen müssen zusätzliche Informationen über Fälle, in denen die gemeldeten Daten nicht mit den Vorgaben dieser Leitlinie übereinstimmen bzw. keine Daten übermittelt werden, und die Gründe dafür mitteilen. Der Bericht muss mindestens zeitgleich mit den Daten vorliegen.
1. Datenquellen/Datenerhebungssystem: Angabe der zur Erstellung der Wertpapieremissionsstatistik verwendeten Datenquellen: administrative Quellen für staatliche Emissionen, Direktmeldungen von MFIs und sonstigen Instituten, Zeitungen und Datenlieferanten, wie z. B. ‚International Financial Review‘ usw. Die NZBen müssen auch angeben, ob die Daten auf der Grundlage von Einzelemissionen erhoben und gespeichert werden und, wenn ja, nach welchen Kriterien. Ersatzweise müssen die NZBen angeben, ob die Daten in nicht unterscheidbarer Form als von einzelnen Emittenten während eines Berichtszeitraums emittierte Beträge erhoben und gespeichert werden, z. B. bei direkten Datenerhebungssystemen. Die NZBen müssen Informationen über die bei Direktmeldungen herangezogenen Kriterien für die Kennzeichnung der Berichtspflichtigen und der zu übermittelnden Daten liefern.
2. Aufbereitungsverfahren: Das zur Aufbereitung der Daten für die vorliegende Statistik verwendete Verfahren muss kurz erläutert werden, z. B. Aggregationen von Daten über einzelne Wertpapieremissionen, Regelungen für bestehende — veröffentlichte oder nicht veröffentlichte — Zeitreihen.
3. Gebietsansässigkeit des Emittenten: Die NZBen müssen angeben, ob bei der Klassifizierung der Emissionen die Definition für Gebietsansässigkeit des ESVG 2010 (und des IWF) in vollem Umfang verwendet werden kann. Wenn dies nicht oder nur teilweise möglich ist, müssen die NZBen die tatsächlich verwendeten Kriterien ausführlich erläutern.
4. Sektorale Aufgliederung der Emittenten: Die NZBen müssen Abweichungen von der Klassifizierung der Emittenten gemäß der in Abschnitt 2 Nummer 2 festgelegten sektoralen Aufgliederung angeben. In den Erläuterungen müssen die festgestellten Abweichungen sowie etwaige ‚Grauzonen‘ dargestellt werden.
5. Emissionswährung: Wenn es nicht möglich ist, die Währungsbestandteile einer Emission separat auszuweisen, müssen die NZBen entsprechende Abweichungen von den Vorschriften erläutern. Darüber hinaus müssen die NZBen, die nicht für alle Wertpapiere zwischen Emissionen in örtlicher Währung, in Euro/nationalen Währungseinheiten und in sonstigen Währungen unterscheiden können, erläutern, wie diese Emissionen klassifiziert wurden. Außerdem geben sie den Gesamtbetrag der nicht ordnungsgemäß zugeordneten Emissionen an, um den Umfang der Verzerrung zu veranschaulichen.
6. Klassifizierung von Emissionen: Die NZBen müssen ausführliche Informationen zur Art der in den nationalen Daten erfassten Wertpapiere geben, einschließlich der entsprechenden nationalen Bedingungen. Wenn bekannt ist, dass die Erfassung nicht vollständig ist, müssen die NZBen die bestehenden Lücken erläutern. Insbesondere müssen die NZBen die nachstehend aufgeführten Informationen bereitstellen:
— Private Platzierungen: Die NZBen müssen angeben, ob private Platzierungen in den gemeldeten Daten enthalten sind.
— Bankakzepte: Wenn es sich um marktfähige Instrumente handelt, die in den für kurzfristige Schuldverschreibungen gemeldeten Daten enthalten sind, muss die berichtende NZB in den nationalen Erläuterungen die nationalen Verfahren für die Erfassung dieser Instrumente und die Art dieser Instrumente darlegen.
— Börsennotierte Aktien: Die NZBen müssen angeben, ob nicht börsennotierte Aktien und sonstige Anteilsrechte zu den gemeldeten Daten gehören; dabei muss der geschätzte Betrag der nicht börsennotierten Aktien und/oder sonstigen Anteilsrechte angegeben werden, um den Umfang der Verzerrung zu veranschaulichen. Die NZBen müssen in ihren nationalen Erläuterungen auf bekannte Lücken bei der Erfassung von börsennotierten Aktien hinweisen.
7. Instrumentenanalyse von langfristigen Schuldverschreibungen: Wenn sich aus der Summe der festverzinslichen, variabel verzinslichen und Nullkupon-Anleihen nicht die Summe der langfristigen Schuldverschreibungen ergibt, müssen die NZBen die Art und den Betrag der langfristigen Schuldverschreibungen, für die keine entsprechende Aufgliederung verfügbar ist, angeben.
8. Laufzeit von Emissionen: Wenn die strikte Anwendung der Begriffsbestimmung für kurz- und langfristige Schuldverschreibungen nicht eingehalten werden kann, müssen die NZBen angeben, an welchen Stellen die gemeldeten Daten abweichen.
9. Tilgungen: Die NZBen müssen angeben, ob die Daten über Tilgungen mittels Direktmeldungen erhoben oder anhand des Restwerts berechnet werden.
10. Preisbewertung: Die NZBen müssen in ihren nationalen Erläuterungen ausführlich das Bewertungsverfahren für a) kurzfristige Schuldverschreibungen, b) langfristige Schuldverschreibungen, c) abgezinste Schuldverschreibungen und d) börsennotierte Aktien angeben. Wenn für Bestands- und Stromgrößen unterschiedliche Bewertungsverfahren angewandt werden, muss dies erläutert werden.
11. Berichtsfrequenz, Fristen und Zeitrahmen: Die NZBen müssen angeben, in welchem Umfang die für diese Statistik aufbereiteten Daten den Anforderungen der Anwender entsprechend, d. h. für monatliche Daten mit einer Frist von fünf Wochen, übermittelt wurden. Außerdem muss die Länge der übermittelten Zeitreihen angegeben werden. Zeitreihenbrüche müssen ebenfalls gemeldet werden, z. B. Unterschiede beim Erfassungsgrad von Wertpapieren im zeitlichen Verlauf.
12. Revisionen: Die NZBen müssen kurze Erläuterungen zu etwaigen Revisionen vorlegen sowie Grund und Umfang der Revisionen darlegen.
13. Geschätzter Erfassungsgrad pro Instrument, das von inländischen Gebietsansässigen ausgegeben wird: Die NZBen müssen nationale Schätzungen für den Erfassungsgrad von Wertpapieren für jede Kategorie von Emissionen inländischer Gebietsansässiger übermitteln, d. h. Emissionen von kurzfristigen Schuldverschreibungen, langfristigen Schuldverschreibungen und börsennotierten Aktien in örtlicher Währung, Euro/nationalen Währungseinheiten einschließlich ECU und sonstigen Währungen gemäß der nachstehenden Tabelle. Die Schätzungen für ‚Erfassungsgrad in %‘ müssen den in jeder Instrumentenkategorie erfassten Wertpapieranteil in Prozent der Gesamtemission angeben, der unter der entsprechenden Positionsüberschrift im Einklang mit den Meldevorschriften gemeldet werden muss. Unter ‚Anmerkungen‘ können kurze Erläuterungen gegeben werden. Die NZBen müssen auch auf mögliche Änderungen des Erfassungsgrads als Folge des Beitritts zur Währungsunion hinweisen.
|
Erfassungsgrad in %: |
Anmerkungen: |
|||||||||||
Emissionen in Euro/nationalen Währungs-einheiten |
Örtliche Währung |
KSV |
|
|
|||||||||
LSV |
|
|
|||||||||||
BNA |
|
|
|||||||||||
Euro/nationale Währungseinheiten außer der örtlichen Währung einschließlich des ECU |
KSV |
|
|
||||||||||
LSV |
|
|
|||||||||||
In sonstigen Währungen |
KSV |
|
|
||||||||||
LSV |
|
|
|||||||||||
|
Abschnitt 4: Pflichten der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
Bis auf die folgende Ausnahme gelten für die Berichtspflichten der BIZ die gleichen Grundsätze, wie sie für die NZBen in den Abschnitten 1-3 dargelegt werden.
Tabelle 4
Block B Meldevordruck für die BIZ
|
IN DER ‚ÜBRIGEN WELT‘ GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//EURO/NATIONALE WÄHRUNGSEINHEITEN |
||
Umlauf |
Bruttoabsatz |
Tilgungen |
|
|
B1 |
B2 |
B3 |
9. KURZFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN |
|||
Insgesamt |
S577 |
S642 |
S707 |
NZB |
S578 |
S643 |
S708 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S579 |
S644 |
S709 |
SFIs |
S580 |
S645 |
S710 |
darunter: FMKGs |
S581 |
S646 |
S711 |
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
S582 |
S647 |
S712 |
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen |
S583 |
S648 |
S713 |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S584 |
S649 |
S714 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S585 |
S650 |
S715 |
Zentralstaat |
S586 |
S651 |
S716 |
Länder und Gemeinden |
S587 |
S652 |
S717 |
Sozialversicherung |
S588 |
S653 |
S718 |
Internationale Organisationen |
S589 |
S654 |
S719 |
|
|
|
|
10. LANGFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN |
|||
Insgesamt |
S590 |
S655 |
S720 |
NZB |
S591 |
S656 |
S721 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S592 |
S657 |
S722 |
SFIs |
S593 |
S658 |
S723 |
darunter: FMKGs |
S594 |
S659 |
S724 |
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
S595 |
S660 |
S725 |
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen |
S596 |
S661 |
S726 |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S597 |
S662 |
S727 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S598 |
S663 |
S728 |
Zentralstaat |
S599 |
S664 |
S729 |
Länder und Gemeinden |
S600 |
S665 |
S730 |
Sozialversicherung |
S601 |
S666 |
S731 |
Internationale Organisationen |
S602 |
S667 |
S732 |
|
|
|
|
10.1. darunter: festverzinsliche Emissionen: |
|||
Insgesamt |
S603 |
S668 |
S733 |
NZB |
S604 |
S669 |
S734 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S605 |
S670 |
S735 |
SFIs |
S606 |
S671 |
S736 |
darunter: FMKGs |
S607 |
S672 |
S737 |
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
S608 |
S673 |
S738 |
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen |
S609 |
S674 |
S739 |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S610 |
S675 |
S740 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S611 |
S676 |
S741 |
Zentralstaat |
S612 |
S677 |
S742 |
Länder und Gemeinden |
S613 |
S678 |
S743 |
Sozialversicherung |
S614 |
S679 |
S744 |
Internationale Organisationen |
S615 |
S680 |
S745 |
|
|
|
|
10.2. darunter: variabel verzinsliche Emissionen: |
|||
Insgesamt |
S616 |
S681 |
S746 |
NZB |
S617 |
S682 |
S747 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S618 |
S683 |
S748 |
SFIs |
S619 |
S684 |
S749 |
darunter: FMKGs |
S620 |
S685 |
S750 |
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
S621 |
S686 |
S751 |
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen |
S622 |
S687 |
S752 |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S623 |
S688 |
S753 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S624 |
S689 |
S754 |
Zentralstaat |
S625 |
S690 |
S755 |
Länder und Gemeinden |
S626 |
S691 |
S756 |
Sozialversicherung |
S627 |
S692 |
S757 |
Internationale Organisationen |
S628 |
S693 |
S758 |
|
|
|
|
10.3. darunter: Nullkupon-Anleihen: |
|||
Insgesamt |
S629 |
S694 |
S759 |
NZB |
S630 |
S695 |
S760 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S631 |
S696 |
S761 |
SFIs |
S632 |
S697 |
S762 |
darunter: FMKGs |
S633 |
S698 |
S763 |
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
S634 |
S699 |
S764 |
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen |
S635 |
S700 |
S765 |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S636 |
S701 |
S766 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S637 |
S702 |
S767 |
Zentralstaat |
S638 |
S703 |
S768 |
Länder und Gemeinden |
S639 |
S704 |
S769 |
Sozialversicherung |
S640 |
S705 |
S770 |
Internationale Organisationen |
S641 |
S706 |
S771 |
|
|
|
|
Laufzeit von Emissionen
Hinsichtlich der Laufzeit behandelt die BIZ — unabhängig von der jeweiligen Ursprungslaufzeit — alle Euro Commercial Paper (ECP) und sonstigen Euronotes, die im Rahmen eines kurzfristigen Programms ausgegeben werden, als kurzfristige Instrumente und alle Instrumente, die im Rahmen langfristiger Papiere ausgegeben werden, als langfristige Instrumente.
Sektorale Aufgliederung der Emittenten
Die BIZ richtet sich nach der Zuordnung der in der BIZ-Datenbank verfügbaren sektoralen Aufgliederung von Emittenten zu der in den Meldevordrucken verlangten Aufgliederung, wie aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht.
Sektorale Aufgliederung in der BIZ-Datenbank |
|
Klassifizierung in den Meldevordrucken |
Zentralbank |
→ |
NZB und EZB |
Geschäftsbanken |
→ |
MFIs |
SFI |
→ |
SFIs |
Zentralstaat |
→ |
Zentralstaat |
Sonstiger Staat Staatliche Einrichtungen |
→ |
Länder und Gemeinden |
Kapitalgesellschaften |
→ |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
Internationale Einrichtungen |
→ |
Internationale Einrichtungen (übrige Welt) |
Klassifizierung von Emissionen
Die folgenden in der BIZ-Datenbank erfassten Instrumente werden in der Wertpapieremissionsstatistik als Schuldverschreibungen klassifiziert:
— |
Einlagenzertifikate, |
— |
Commercial Paper, |
— |
Schatzwechsel, |
— |
Schuldverschreibungen (‚bonds‘), |
— |
Euro Commercial Paper (ECP), |
— |
mittelfristige Schuldverschreibungen (‚medium-term notes‘), |
— |
sonstige kurzfristige Wertpapiere. |
Bewertung
Die geltenden Bewertungsregeln der BIZ sehen die Bewertung von Schuldverschreibungen zum Nennwert und von börsennotierten Aktien zum Emissionspreis vor.
Die BIZ meldet der EZB alle auf Euro/nationale Währungseinheiten lautenden Emissionen von Gebietsansässigen der ‚übrigen Welt‘ (Block B) in US-Dollar unter Anwendung der Wechselkurse zum Ende des Berichtszeitraums für den Umlauf sowie der durchschnittlichen Wechselkurse im Berichtszeitraum für Absatz und Tilgungen. Die EZB rechnet sämtliche Daten in Euro um. Dieser Umrechnung legt sie dieselben Prinzipien zugrunde, die die BIZ ursprünglich angewandt hat. Für Zeiträume vor dem 1. Januar 1999 muss stattdessen der Wechselkurs zwischen dem ECU und dem US-Dollar angewandt werden.“
(1) Wenn die Berichtspflichtigen ein methodisches Problem feststellen, das in dieser Leitlinie nicht ausdrücklich behandelt wird, wenden sie das überarbeitete Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (‚ESVG 2010‘) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1) an.
(2) ‚Sonstige Währungen‘ bezieht sich auf alle übrigen Währungen, einschließlich der nationalen Währungen der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets.
(3) Schuldverschreibungen ohne Aktien beziehen sich auf ‚Wertpapiere ohne Aktien außer Finanzderivate‘.
(4) Angaben zum Nettoabsatz sind nur erforderlich, sofern die NZBen nicht in der Lage sind, Angaben zum Bruttoabsatz oder zu den Tilgungen zu übermitteln.
(5) Börsennotierte Aktien beziehen sich auf ‚börsennotierte Aktien ohne Investmentfonds- und Geldmarktfondsanteile‘.
(6) Siehe Nummer 2.07 des ESVG 2010.
(7) In der Praxis werden von Altersvorsorgeeinrichtungen keine Schuldverschreibungen ausgegeben.
(8) Siehe Nummern 2.17 bis 2.20 des ESVG 2010.
(9) Siehe Nummer 5.102 des ESVG 2010.
(10) Kategorie F.3 des ESVG 2010.
(11) Kategorie F.511 des ESVG 2010.
(12) Kategorie F.512 des ESVG 2010.
(13) Kategorie F.519 des ESVG 2010.
(14) Block A für die NZBen und Block B für die BIZ.
(15) Nicht als finanzielle Transaktion definiert — siehe Nummern 5.158 und 6.59 des ESVG 2010 sowie Abschnitt 5 Buchstabe b des vorliegenden Teils.
(16) Dies wird als Transaktion auf dem Sekundärmarkt mit Wechsel des Inhabers nicht von dieser Statistik erfasst.
(17) Hier werden zwei finanzielle Transaktionen gebucht — siehe Nummern 5.96 und 6.25 des ESVG 2010 sowie Abschnitt 5 Buchstabe a Ziffer ii des vorliegenden Teils.
(18) Dies wird als Transaktion auf dem Sekundärmarkt mit Wechsel des Inhabers nicht von dieser Statistik erfasst.
(19) Detaillierte Angaben zur Definition von ‚Nennwert‘, ‚Marktwert‘ und ‚Nominalwert‘ finden sich in den Nummern 5.90, 7.38 und 7.39 des ESVG 2010.
(20) Seit dem 1. Januar 1999 ist für Wertpapiere, die von inländischen Gebietsansässigen in Euro ausgegeben werden (Teil von Block A), keine Wechselkursbewertung erforderlich. Wertpapiere, die von inländischen Gebietsansässigen in Euro/nationalen Währungseinheiten ausgegeben werden (Rest von Block A), werden mit den unwiderruflichen Umrechnungskursen vom 31. Dezember 1998 in Euro umgerechnet.
(21) Siehe Nummer 6.64 des ESVG 2010.