7.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/118


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 5. Juni 2014

zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/9 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken

(EZB/2014/22)

(2014/339/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1 und 14.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der EZB-Rat kann von Zeit zu Zeit beschließen, den Einlagesatz unter null Prozent zu senken.

(2)

Im Fall einer Senkung des Einlagesatzes müssen die in der Leitlinie EZB/2014/9 (1) vorgesehenen Bestimmungen über die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

1.   Artikel 5 Absatz 2 der Leitlinie EZB/2014/9 erhält folgende Fassung:

„2.   An einem beliebigen Kalendertag wird der Gesamtbetrag aller täglich fälligen Einlagen und Termineinlagen öffentlicher Haushalte bei einer NZB, insoweit als dieser den höheren Betrag aus: a) 200 Mio. EUR oder b) 0,04 % des Bruttoinlandsprodukts des Mitgliedstaats, in dem die NZB ihren Sitz hat, übersteigt, mit einem Zinssatz von null Prozent verzinst. Ist der Einlagesatz an diesem Tag negativ, findet ein Zinssatz Anwendung, der nicht höher als der Einlagesatz ist. Diese Bestimmung gilt unbeschadet des Artikels 11, der nur auf den ausstehenden Betrag und die verbleibende Laufzeit von bei den NZBen gehaltenen Termineinlagen am Kalendertag vor dem Tag Anwendung findet, an dem der EZB-Rat beschließt, den Einlagesatz auf unter null Prozent zu senken. Ein negativer Zinssatz führt zu einer Zahlungsverpflichtung des Einlegers gegenüber der betreffenden NZB, was das Recht dieser NZB umfasst, das jeweilige Einlagenkonto des öffentlichen Haushalts entsprechend zu belasten.“

2.   Artikel 5 Absatz 3 der Leitlinie EZB/2014/9 erhält folgende Fassung:

„3.   Die Einlagen öffentlicher Haushalte im Zusammenhang mit finanziellen Hilfsprogrammen der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds und anderen vergleichbaren Hilfsprogrammen, die auf Konten bei den NZBen gehalten werden, unterliegen den in Absatz 1 genannten Zinssätzen oder werden mit null Prozent verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist; sie werden jedoch nicht auf den in Absatz 2 genannten Schwellenbetrag angerechnet.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Umsetzung

1.   Diese Leitlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2.   Die NZBen ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die vorliegende Leitlinie zu erfüllen und wenden die genannten Maßnahmen ab dem 1. Dezember 2014 an. Sie teilen der EZB die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf diese Regelungen spätestens bis zum 31. Oktober 2014 mit.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung der Euro ist.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Juni 2014.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie EZB/2014/9 vom 20. Februar 2014 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 56).